Rechtsprechung
   BFH, 23.11.2005 - X B 77/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,10739
BFH, 23.11.2005 - X B 77/05 (https://dejure.org/2005,10739)
BFH, Entscheidung vom 23.11.2005 - X B 77/05 (https://dejure.org/2005,10739)
BFH, Entscheidung vom 23. November 2005 - X B 77/05 (https://dejure.org/2005,10739)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,10739) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 76; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2
    NZB: kumulative Urteilsbegründung; besonders schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler der Vorinstanz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 13.12.1990 - IV R 87/88

    Anteilige Bilanzierung einer Darlehensverbindlichkeit in dem der Verwendung des

    Auszug aus BFH, 23.11.2005 - X B 77/05
    Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von der Entscheidung des BFH vom 13. Dezember 1990 IV R 87/88 (BFH/NV 1992, 12) ab.

    Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nicht dargetan, weil das FG lediglich sachverhaltsbezogen zu dem Ergebnis kam, dass von den auf dem Verrechnungskonto entstandenen Schuldzinsen kein höherer Betrag als Betriebsausgaben anzuerkennen sei, als ihn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bereits bei der Veranlagung berücksichtigt habe, und im Übrigen der Argumentation im BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 12 ausdrücklich gefolgt ist.

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BFH, 23.11.2005 - X B 77/05
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 76 FGO und § 96 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; Senats-Beschlüsse vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944, und vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 17.12.2003 - XI R 19/01

    Schuldzinsenabzug: Zwei-Konten-Modell

    Auszug aus BFH, 23.11.2005 - X B 77/05
    Zudem hat das FG mit Schreiben vom 27. Februar 2004 zur Aufteilung der Schuldzinsen dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mitgeteilt, dass es sich vermutlich der Vorgehensweise des FG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27. Mai 1999 8 K 8218/97 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 202), nachfolgend BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 XI R 19/01 (BFH/NV 2004, 1277), anschließen werde.
  • BFH, 02.04.2002 - X B 56/01

    Verfahrensmängel bei NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung

    Auszug aus BFH, 23.11.2005 - X B 77/05
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 76 FGO und § 96 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; Senats-Beschlüsse vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944, und vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 20.08.1998 - XI B 110/95

    Trennung von Verfahren

    Auszug aus BFH, 23.11.2005 - X B 77/05
    Auf nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte braucht es zumindest dann nicht ausdrücklich hinzuweisen, wenn die Beteiligten --wie im Streitfall-- fachkundig vertreten sind (vgl. BFH-Beschluss vom 20. August 1998 XI B 110/95, BFH/NV 1999, 329).
  • BFH, 23.09.1999 - VI R 106/98

    Pflegekindverhältnis; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus BFH, 23.11.2005 - X B 77/05
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht i.S. des § 76 Abs. 2 FGO verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert und ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus andeutet (vgl. BFH-Entscheidungen vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448, und vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235, m.w.N.).
  • BFH, 25.05.2000 - VI B 100/00

    Rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 23.11.2005 - X B 77/05
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht i.S. des § 76 Abs. 2 FGO verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert und ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus andeutet (vgl. BFH-Entscheidungen vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448, und vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235, m.w.N.).
  • BFH, 15.03.2002 - X B 175/01

    Überraschungsentscheidung; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten;

    Auszug aus BFH, 23.11.2005 - X B 77/05
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 76 FGO und § 96 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; Senats-Beschlüsse vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944, und vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 19.01.2000 - II B 41/99

    Verfahrensmangel; Alternativbegründung des FG-Urteils

    Auszug aus BFH, 23.11.2005 - X B 77/05
    Hat das FG seine Entscheidung alternativ auf zwei Begründungen gestützt, kann die angefochtene Entscheidung nur dann auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen, wenn dieser beide Begründungen betrifft (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2000 II B 41/99, BFH/NV 2000, 1102; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 97).
  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

    Auszug aus BFH, 23.11.2005 - X B 77/05
    Die Kläger haben zudem nicht dargelegt, dass dem FG bei der Ermittlung des betrieblichen Anfangssaldos ein besonders schwerwiegender materiell-rechtlichen Fehler unterlaufen ist, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BTDrucks 14/4061, 9) und der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, m.w.N.) ausnahmsweise zur Zulassung der Revision führen kann.
  • BFH, 17.02.1998 - VIII R 28/95

    Aktivierung des Pachterneuerungsanspruchs

  • FG Düsseldorf, 27.05.1999 - 8 K 8218/97

    Schuldzinsenabzug bei gemischtem Kontokorrentkonto

  • BFH, 07.12.2006 - IX B 50/06

    Wahlrechtsausübung nach § 82b EStDV

    a) Im Übrigen ist das FG weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet, also dazu, die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498; vom 8. November 2005 III B 33/05, BFH/NV 2006, 568; vom 23. November 2005 X B 77/05, BFH/NV 2006, 356).
  • BFH, 15.02.2006 - I B 38/05

    Im Handelsregister gelöschte GmbH - steuerrechtliches Fortbestehen

    Auf weitere Ausführungen zu den Verfahrensrügen der Klägerin sowie dazu, dass dem angefochtenen Urteil ein die Zulassung der Revision begründender besonders schwerer Rechtsfehler anhafte (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 23. November 2005 X B 77/05, BFH/NV 2006, 356, m.w.N.), wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.
  • BFH, 29.08.2007 - IX B 246/06

    Revisionszulassung wegen Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs

    Dabei kommt eine Zulassung schon nicht in Betracht, wenn das FG seine Auffassung auf mehrere --selbständig tragende-- Begründungen gestützt hat und nur gegen eine der Begründungen eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingewendet wird (BFH-Beschluss vom 23. November 2005 X B 77/05, BFH/NV 2006, 356; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 60, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht