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   BFH, 28.06.2005 - X B 78/05   

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https://dejure.org/2005,15688
BFH, 28.06.2005 - X B 78/05 (https://dejure.org/2005,15688)
BFH, Entscheidung vom 28.06.2005 - X B 78/05 (https://dejure.org/2005,15688)
BFH, Entscheidung vom 28. Juni 2005 - X B 78/05 (https://dejure.org/2005,15688)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 69 Abs. 3 § 128 Abs. 3 S. 1
    Außerordentliche Beschwerde gegen AdV-Beschluss des FG

  • datenbank.nwb.de

    Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen nicht anfechtbare FG-Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 13.05.2004 - IV B 230/02

    Ao. Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

    Auszug aus BFH, 28.06.2005 - X B 78/05
    Nach dem Beschluss des IV. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Mai 2004 IV B 230/02 (BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833) steht den Betroffenen ausnahmsweise eine "außerordentliche Beschwerde" gegen eine mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare Entscheidung des FG zu, wenn das FG eine Vorschrift des Prozessrechts bewusst in einer objektiv greifbar gesetzeswidrigen Weise anwendet.
  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit

    Der Senat verneint in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG und des BSG nach In-Kraft-Treten des AnhRüG generell die Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 26. Juli 2005 XI B 88/05, juris; vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; vom 20. Mai 2005 V B 19/05, BFH/NV 2005, 1830; vom 28. Juni 2005 X B 78/05, BFH/NV 2005, 1624; ferner Beschluss des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 8. August 2005 5 AZB 31/05, juris).
  • BFH, 01.08.2005 - X S 16/05

    Gegenvorstellung

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2005 X B 78/05 hat der erkennende Senat die Beschwerde der Antragsteller wegen Aussetzung der Vollziehung als unzulässig verworfen.
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