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   BFH, 28.03.2000 - X B 82/99   

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https://dejure.org/2000,1845
BFH, 28.03.2000 - X B 82/99 (https://dejure.org/2000,1845)
BFH, Entscheidung vom 28.03.2000 - X B 82/99 (https://dejure.org/2000,1845)
BFH, Entscheidung vom 28. März 2000 - X B 82/99 (https://dejure.org/2000,1845)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Darlegungsanforderungen - Vermietung und Verpachtung - Überschusserzielungsabsicht - Vermögensnutzung - Vercharterung einer Yacht

  • Judicialis

    EStG § 21; ; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermietung einer Segelyacht; Liebhaberei; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 28.03.2000 - X B 82/99
    Letzterer Grundsatz entspricht der langjährigen Rechtsprechung des BFH (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 2. und 3.; Urteile in BFHE 153, 374, BStBl II 1988, 778, und BFH/NV 1993, 8).

    "Totalgewinn" ist der Gewinn von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766).

    Entsprechendes gilt für die Überschusseinkünfte, wobei allerdings steuerfreie Veräußerungsgewinne nicht in diese Betrachtung einzubeziehen sind (Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766).

    Das FG musste der Prognoseschätzung der Kläger nicht folgen, zumal es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767) davon ausgegangen ist, dass bei der notwendigerweise in die Zukunft gerichteten langfristigen Beurteilung die Verhältnisse der Vergangenheit "wichtige Anhaltspunkte" bieten können und "nicht von den günstigsten Prognosen" und damit von einer völligen Auslastung der Yacht während der Saison auszugehen ist (Urteilsabdruck S. 10, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 11. April 1990 I R 22/88, BFH/NV 1990, 768).

  • BFH, 05.05.1988 - III R 41/85

    Mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit oder steuerlich unbeachtliche

    Auszug aus BFH, 28.03.2000 - X B 82/99
    Bei der Vercharterung einer im Schiffsregister eingetragenen Yacht ist daher vorrangig zu prüfen, ob Einkünfte aus § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder solche aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) in Betracht kommen (Urteile des Bundesfinanzhof --BFH-- vom 5. Mai 1988 III R 41/85, BFHE 153, 374, BStBl II 1988, 778; vom 31. März 1992 IX R 11/87, BFH/NV 1993, 8).

    Letzterer Grundsatz entspricht der langjährigen Rechtsprechung des BFH (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 2. und 3.; Urteile in BFHE 153, 374, BStBl II 1988, 778, und BFH/NV 1993, 8).

    Die gerügte Divergenz vom BFH-Urteil in BFHE 153, 374, BStBl II 1988, 778 liegt schon deswegen nicht vor, weil jene Entscheidung zur Anwendung der Nutzungswertbesteuerung (§ 21 Abs. 2 EStG a.F.) ergangen ist, durch welche insbesondere das Wohnen im eigenen Haus als Steuertatbestand erfasst war.

  • BFH, 22.03.1999 - X B 142/98

    Fehlerhafte Beweiswürdigung; Verstoß gegen klaren Inhalt der Akten

    Auszug aus BFH, 28.03.2000 - X B 82/99
    Mit Einwendungen gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils und gegen die Beweiswürdigung des FG können die Kläger im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden, weil derartige Angriffe revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschlüsse vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602; vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236).

    Kein Verfahrensfehler ist dagegen die fehlerhafte Würdigung des Beteiligtenvorbringens oder eines erhobenen Beweises durch das FG, es sei denn, es hätte falsche Beweisregeln angewendet (Senatsbeschlüsse vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246; in BFH/NV 1999, 1236).

  • BFH, 31.03.1992 - IX R 11/87

    Abgrenzung zwischen Liebhaberei und einkommensteuerrechtlich relevanten

    Auszug aus BFH, 28.03.2000 - X B 82/99
    Bei der Vercharterung einer im Schiffsregister eingetragenen Yacht ist daher vorrangig zu prüfen, ob Einkünfte aus § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder solche aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) in Betracht kommen (Urteile des Bundesfinanzhof --BFH-- vom 5. Mai 1988 III R 41/85, BFHE 153, 374, BStBl II 1988, 778; vom 31. März 1992 IX R 11/87, BFH/NV 1993, 8).

    Letzterer Grundsatz entspricht der langjährigen Rechtsprechung des BFH (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 2. und 3.; Urteile in BFHE 153, 374, BStBl II 1988, 778, und BFH/NV 1993, 8).

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 27/97

    Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 28.03.2000 - X B 82/99
    Die Absicht der Gewinnerzielung zeigt sich in dem Bestreben, während des Bestehens des Betriebs, d.h. von seiner Gründung bis zu seiner Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation aufs Ganze gesehen einen Gewinn zu erzielen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638).

    Ist danach bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis nicht zu erwarten, kann der Steuerpflichtige gleichwohl nachweisen, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, dass zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgeglichen würden und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden könne (Urteil in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638).

  • BFH, 06.11.1997 - X B 46/97

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 28.03.2000 - X B 82/99
    Mit Einwendungen gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils und gegen die Beweiswürdigung des FG können die Kläger im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden, weil derartige Angriffe revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschlüsse vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602; vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236).

    Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht nachkommt oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt (Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 602, unter 3.), insbesondere wenn es bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt lässt bzw. bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgeht (sog. Verstoss gegen den klaren Inhalt der Akten).

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 28.03.2000 - X B 82/99
    Die Rechtsprechung des IX. Senats zur Einkünfteerzielungsabsicht bei "langfristiger" Vermietung von Immobilien (BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771) hebt ab auf "die soziale und wohnungspolitische Zielsetzung" des § 21 Abs. 1 Satz 1 EStG sowie auf den spezifisch wohnungswirtschaftlichen Umstand, dass mit Immobilien, wenn Wertsteigerungen und Steuervorteile außer Betracht bleiben, je nach Umfang der Fremdfinanzierung allenfalls erst nach sehr langen Zeiträumen eine Rendite zu erwirtschaften ist.

    Allerdings können besondere Arten der Nutzung der Immobilie --insbesondere als Ferienwohnung-- ausnahmsweise schon für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sein (Urteile vom 13. August 1996 IX R 48/94, BFHE 181, 83, BStBl II 1997, 42; in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771; vom 23. Juni 1999 X R 113/96, BFHE 189, 37, BStBl II 1999, 668).

  • BFH, 11.04.1990 - I R 22/88

    Vercharterung eines Segelbootes ohne Gewinnerzielungsabsicht im Fall der

    Auszug aus BFH, 28.03.2000 - X B 82/99
    Das FG musste der Prognoseschätzung der Kläger nicht folgen, zumal es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767) davon ausgegangen ist, dass bei der notwendigerweise in die Zukunft gerichteten langfristigen Beurteilung die Verhältnisse der Vergangenheit "wichtige Anhaltspunkte" bieten können und "nicht von den günstigsten Prognosen" und damit von einer völligen Auslastung der Yacht während der Saison auszugehen ist (Urteilsabdruck S. 10, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 11. April 1990 I R 22/88, BFH/NV 1990, 768).
  • BFH, 17.06.1998 - XI R 64/97

    Gewinnerzielungsabsicht: erzielbarer Totalgewinn

    Auszug aus BFH, 28.03.2000 - X B 82/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt sich das für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalergebnis aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust zusammen (vgl. --zu Gewinneinkünften-- BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727).
  • BFH, 24.02.1999 - X R 106/95

    Motorboot; nebenberuflich ausgeübte Vermietung als Liebhaberei

    Auszug aus BFH, 28.03.2000 - X B 82/99
    Die Vermutung, dass ein Gewerbebetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird, wird durch Verluste in der Anlaufphase nicht entkräftet, wenn der Steuerpflichtige auf die Verluste reagiert und den Betrieb umstrukturiert oder einstellt (BFH-Urteil vom 24. Februar 1999 X R 106/95, BFH/NV 1999, 1081, m.w.N. der Rechtsprechung).
  • BFH, 29.04.1999 - III R 38/97

    InvZul, Anspruchsberechtigung; Differenzierung nach Einkunftsarten; Abgrenzung

  • BFH, 14.01.1998 - X R 57/93

    Bargründung einer Familien-Betriebs-GmbH

  • BFH, 12.09.1996 - X B 76/96

    Voraussetzungen für den Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten als

  • BFH, 23.06.1999 - X R 113/96

    Eigenhändige Unterschrift im Klageverfahren

  • BFH, 13.08.1996 - IX R 48/94

    Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

  • BFH, 18.05.1999 - III R 65/97

    Segelyacht nicht zulagenbegünstigt

  • BFH, 15.05.1997 - IV B 74/96
  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Ist dies zu verneinen, können die Steuerpflichtigen gleichwohl nachweisen, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt (Beginn der Vermietung) die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet haben, zunächst angefallene Werbungskostenüberschüsse würden im Laufe der Tätigkeit durch Einnahmeüberschüsse ausgeglichen und insgesamt werde ein positives Gesamtergebnis erzielt (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186, unter 2.).

    aa) Bei der Ermittlung des "Totalüberschusses" aus Vermietung und Verpachtung ist von den Ergebnissen auszugehen, die sich nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften voraussichtlich ergeben werden (z.B. Beschluss in BFH/NV 2000, 1186, unter 1.).

    Soweit die Steuerpflichtigen für diese Schätzung keine ausreichenden objektiven Umstände über eine bereits im Veranlagungszeitraum ersichtliche zukünftige Entwicklung der Mieteinnahmen und Werbungskosten vortragen, sind die zukünftig zu erwartenden Einnahmen und Werbungskosten anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel in den fünf letzten Veranlagungszeiträumen) angefallenen Einnahmen und Werbungskosten zu schätzen (vgl. insoweit z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1186, unter 2.; ferner z.B. BFH-Urteile vom 19. März 1987 IV R 85/85, BFH/NV 1987, 580, und vom 12. Dezember 1990 I R 85/88, BFH/NV 1992, 59, unter 3. a aa, m.w.N. - zur Ermittlung des Ertragswerts eines Unternehmens auf der Grundlage des nachhaltig erzielbaren Jahresgewinns).

    Das Gleiche gilt für die in diesem Zusammenhang zu treffende Prognose, die eine Schätzung durch das FG gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO bildet (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1186, unter 5.).

  • FG Niedersachsen, 25.02.2010 - 11 K 100/08

    Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch Vermietung einer

    Ist dies zu verneinen, können die Steuerpflichtigen gleichwohl nachweisen, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt (Beginn der Vermietung) die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet haben, zunächst angefallene Werbungskostenüberschüsse würden im Laufe der Tätigkeit durch Einnahmeüberschüsse ausgeglichen und insgesamt werde ein positives Gesamtergebnis erzielt (vgl. BFH-Beschl. v. 28. März 2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186, unter 2.).

    aa) Bei der Ermittlung des "Totalüberschusses" aus Vermietung und Verpachtung ist von den Ergebnissen auszugehen, die sich nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften voraussichtlich ergeben werden (z.B. Beschl. in BFH/NV 2000, 1186, unter 1.).

    Soweit die Steuerpflichtigen für diese Schätzung keine ausreichenden objektiven Umstände über eine bereits im Veranlagungszeitraum ersichtliche zukünftige Entwicklung der Mieteinnahmen und Werbungskosten vortragen, sind die zukünftig zu erwartenden Einnahmen und Werbungskosten anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel in den fünf letzten Veranlagungszeiträumen) angefallenen Einnahmen und Werbungskosten zu schätzen (vgl. insoweit z.B. BFH-Beschl. in BFH/NV 2000, 1186, unter 2.; ferner BFH-Urt. v. 19. März 1987 IV R 85/85, BFH/NV 1987, 580; Urt. v. 12. Dezember 1990 I R 85/88, BFH/NV 1992, 59, unter 3. a aa, m.w.N. - zur Ermittlung des Ertragswerts eines Unternehmens auf der Grundlage des nachhaltig erzielbaren Jahresgewinns; Urt. v. 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726).

    Das Gleiche gilt für die in diesem Zusammenhang zu treffende Prognose, die eine Schätzung durch das FG gemäß § 162 der Abgabenordnung AO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) bildet (z.B. BFH-Beschl. in BFH/NV 2000, 1186, unter 5.).

  • BFH, 07.11.2001 - I R 14/01

    Liebhaberei bei im Inland beschränkt steuerpflichtigen Ausländern

    Erforderlich ist vielmehr, dass das Unternehmen mit dem Ziel geführt wird, während der Dauer seines Bestehens alles in allem einen Gewinn bzw. Überschuss (Totalgewinn/Totalüberschuss) zu erzielen (BFH-Beschluss vom 28. März 2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186, m.w.N.).
  • BFH, 31.01.2017 - IX R 23/16

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen, wenn ortsübliche

    Ist dies zu verneinen, können die Steuerpflichtigen gleichwohl nachweisen, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt (Beginn der Vermietung) die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet haben, zunächst angefallene Werbungskostenüberschüsse würden im Laufe der Tätigkeit durch Einnahmeüberschüsse ausgeglichen und insgesamt werde ein positives Gesamtergebnis erzielt (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186, unter 2.).
  • FG Hamburg, 25.06.2015 - 6 K 222/14

    Gewerbe- und Umsatzsteuer: Einkunftsart, Einkünfteerzielungsabsicht und

    Das gilt auch dann, wenn eine einzelne in einem üblichen Yachthafen stationierte Segelyacht mit Hilfe eines gewerblichen Vermittlungsunternehmens verchartert wird, das weitere Yachten anderer Eigner vermittelt und zusätzliche, eigene Leistungen erbringt (BFH-Beschluss vom 28.03.2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186; BFH-Urteile vom 18.05.1999 III R 65/97, BFHE 188, 490, BStBl II 1999, 619; vom 29.04.1999 III R 38/97, BFH/NV 1999, 1510; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 29.04.2009 3 K 194/06, juris).

    dd) Im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist die Überschusserzielungsabsicht zu verneinen, wenn das Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung durch den Nutzenden negativ ist, wobei steuerfreie Veräußerungsgewinne außer Betracht bleiben (BFH-Beschluss vom 28.03.2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186).

  • FG Münster, 22.09.2011 - 2 K 2779/06

    Negative Einkünfte aus einer in der Schweiz belegenen Ferienwohnung

    Ist dies zu verneinen, können die Steuerpflichtigen gleichwohl nachweisen, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt (Beginn der Vermietung) die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet haben, zunächst angefallene Werbungskostenüberschüsse würden im Laufe der Tätigkeit durch Einnahmeüberschüsse ausgeglichen und insgesamt werde ein positives Gesamtergebnis erzielt (vgl. BFH-Beschluss vom 28.03.2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186, unter 2.).

    Bei der Ermittlung des "Totalüberschusses" aus Vermietung und Verpachtung ist von den Ergebnissen auszugehen, die sich nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften voraussichtlich ergeben werden (z.B. BFH-Beschluss vom 28.03.2000 X B 82/99, aaO unter 1.).

  • BFH, 27.05.2009 - VI B 162/08

    Doppelte Haushaltsführung

    Einwendungen gegen die tatrichterliche Würdigung des streitigen Sachverhalts oder die rechtliche Würdigung betreffen keinen Verfahrensmangel, sondern die Anwendung materiellen Rechts, die als solche nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschlüsse vom 28. März 2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186; vom 24. Juli 2006 VIII B 233/05, BFH/NV 2006, 2110; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 100).
  • FG Baden-Württemberg, 25.05.2004 - 10 K 31/02

    Vercharterung von Segelyachten als Liebhaberei

    Die Vermutung, ein Gewerbebetrieb werde mit Gewinnerzielungsabsicht geführt, wird nicht durch Verluste in der Anlaufphase entkräftet, wenn der Steuerpflichtige auf diese mit betriebswirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen - wie z.B. der Umstrukturierung oder Einstellung des Betriebs - reagiert (BFH, Beschluss v. 28. März 2000, X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186; Urteil v. 15. Mai 2002 I R 92/00, BFHE 199, 217, BFH/NV 2002, 1538, DB 2002, 2082).

    Ein solches kann darin zu sehen sein, dass die verlustbringende Tätigkeit aufgrund ihrer Art typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, (auch) der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen (BFH, Urteil v. 12. September 2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85; Beschluss v. 28. März 2000, X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2006 - 2 K 268/03

    Gewinnerzielungsabsicht bei der Vercharterung einer Segelyacht; Angabe des

    In ihrem Prüfungsbericht vom 21. Januar 2002 kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass es sich im vorliegenden Fall um eine einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt und bezog sich zur Begründung vor allem auf das Urteil des BFH vom 28. März 2000, Az.: X B 82/99 (BFH/NV 2000, S. 1186 ).

    Im Anschluss an seine eigene ständige Rechtsprechung sowie im Anschluss an die Rechtsprechung des BFH (vgl. nur das BFH-Urteil vom 28. März 2000 - X B 82/99, BFH/NV 2000, S. 1186 ) geht der erkennende Senat davon aus, dass bei der Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände wie z. B. einer Segelyacht der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung in aller Regel nicht überschritten wird.

  • FG Saarland, 16.11.2005 - 1 K 333/01

    Einkommensteuer; Vercharterung eines registrierten Schiffes als ausländische

    Die Vermutung, eine Tätigkeit werde mit Überschusserzielungsabsicht geführt, wird nicht durch Verluste in der Anlaufphase entkräftet, wenn der Steuerpflichtige auf diese mit betriebswirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen - wie z.B. der Umstrukturierung oder Einstellung des Betriebs - reagiert (BFH, Beschluss vom 28. März 2000, X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186; Urteil vom 15. Mai 2002 I R 92/00, BFH/NV 2002, 1538, DB 2002, 2082).

    Ein solches kann darin zu sehen sein, dass die verlustbringende Tätigkeit aufgrund ihrer Art typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, (auch) der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen (BFH, Urteil vom 12. September 2002 IV R 60/01, BStBl II 2003, 85; Beschluss vom 28. März 2000, X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186).

  • FG Düsseldorf, 20.02.2001 - 13 K 1707/96

    Segelyacht; Liebhaberei; Überschusskalkulation; Ausländische Verluste;

  • FG Nürnberg, 25.06.2009 - 4 K 1561/07

    Typisierende Annahme der Einnahmeüberschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus

  • FG München, 26.10.2005 - 11 K 3595/05

    Gewerblicher Grundstückshandel: Erwerb von Wohnungen im Rahmen von

  • BFH, 23.12.2009 - IX B 72/09

    Zweijährige Spekulationsfrist; Motiv- oder Inhaltsirrtum

  • BFH, 28.07.2005 - III B 161/04

    Ordnungsgemäße Darlegung von Verfahrensmängeln

  • BFH, 29.10.2009 - IV B 5/09

    Zur notwendigen Beiladung eines Komplementärs, der Kommanditist wird - Verstoß

  • FG Düsseldorf, 17.03.2005 - 11 K 2075/02

    Verluste aus Vermietung und Verpachtung; Überschusserzielungsabsicht; unbebautes

  • BFH, 20.09.2012 - VIII B 119/11

    NZB, Terminsverlegung, Recht auf Gehör

  • BFH, 28.05.2009 - VI B 127/08

    Nichtzulassungsbeschwerde: Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

  • FG München, 10.10.2006 - 11 K 3595/05

    Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel

  • BFH, 06.11.2007 - I B 95/07

    Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung

  • BFH, 20.04.2006 - VII B 108/05

    Kfz-Steuer: Fahrzeug zum Ausbringen von Klärschlamm

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