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   BFH, 21.06.2007 - X B 84/06   

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BFH, 21.06.2007 - X B 84/06 (https://dejure.org/2007,11860)
BFH, Entscheidung vom 21.06.2007 - X B 84/06 (https://dejure.org/2007,11860)
BFH, Entscheidung vom 21. Juni 2007 - X B 84/06 (https://dejure.org/2007,11860)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 62 Abs. 2 Satz 2; ; StBerG § 3 Nr. 1; ; StBerG § 3 Nr. 4 Satz 1; ; StBerG § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Zurückweisung eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassenen Steuerberaters als Bevollmächtigter; Dienstleistungsfreiheit nach EG-Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten wegen Nichtbefugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen; Widerruf einer Bestellung als Steuerberater; Voraussetzungen für das Bestehen einer Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen; ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 11.02.2003 - VII B 330/02

    Richterablehnung - grenzüberschreitende Steuerberatung

    Auszug aus BFH, 21.06.2007 - X B 84/06
    In der Sache folgt der erkennende Senat den rechtlichen Ausführungen des VII. Senats des BFH im Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02 (BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422), der ebenfalls den Beschwerdeführer betrifft.

    Dienstleistungen i.S. des Art. 50 EG sind danach zeitlich beschränkte Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung (nach Art. 50 Satz 3 EG: "vorübergehend") in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 4. Dezember 1986 Rs. 205/84, EuGHE 1986, 3755, 3801; vom 30. November 1995 Rs. C-55/94, EuGHE 1995, I-4165, 4195; vom 11. Dezember 2003 Rs. C-215/01, EuGHE 2003, I-14847; BFH-Beschlüsse in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, m.w.N.; vom 21. Januar 2004 VII B 99/03, BFH/NV 2004, 827).

    Der angerufene Senat hat daher keine Zweifel daran, dass durch § 3 Nr. 4 StBerG die in Art. 43 ff. EG gewährleistete Niederlassungsfreiheit und die in Art. 49 ff. EG gewährleistete Dienstleistungsfreiheit nicht unzulässig beeinträchtigt werden (BFH-Beschlüsse in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422; in BFH/NV 2004, 827).

  • BFH, 21.01.2004 - VII B 99/03

    Grenzüberschreitende Hilfeleistung in Steuersachen

    Auszug aus BFH, 21.06.2007 - X B 84/06
    Dienstleistungen i.S. des Art. 50 EG sind danach zeitlich beschränkte Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung (nach Art. 50 Satz 3 EG: "vorübergehend") in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 4. Dezember 1986 Rs. 205/84, EuGHE 1986, 3755, 3801; vom 30. November 1995 Rs. C-55/94, EuGHE 1995, I-4165, 4195; vom 11. Dezember 2003 Rs. C-215/01, EuGHE 2003, I-14847; BFH-Beschlüsse in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, m.w.N.; vom 21. Januar 2004 VII B 99/03, BFH/NV 2004, 827).

    Der angerufene Senat hat daher keine Zweifel daran, dass durch § 3 Nr. 4 StBerG die in Art. 43 ff. EG gewährleistete Niederlassungsfreiheit und die in Art. 49 ff. EG gewährleistete Dienstleistungsfreiheit nicht unzulässig beeinträchtigt werden (BFH-Beschlüsse in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422; in BFH/NV 2004, 827).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 1 BvR 1730/02

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der alten Handwerksordnung zum

    Auszug aus BFH, 21.06.2007 - X B 84/06
    Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass es --wie es das BVerfG für den Bereich des Handwerks mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 1 BvR 1730/02 (Deutsches Verwaltungsblatt 2006, 244; Steuerberatung 2006, 146) angenommen hat-- zweifelhaft erscheinen muss, ob die Voraussetzungen, die § 3 StBerG für die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen aufstellt, mit Blick auf die Veränderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände noch zumutbar sind.
  • BFH, 22.12.2006 - VII B 165/06

    Zurückweisung einer Steuerberatungsgesellschaft; Niederlassung in anderem

    Auszug aus BFH, 21.06.2007 - X B 84/06
    Angesichts dieses Umstandes ist nicht ersichtlich, dass sich Steuerberater in Deutschland einer ähnlich ernsthaften Konkurrenz von Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen grenzüberschreitender vorübergehender steuerlicher Dienstleistungen gegenübersehen, wie sie das BVerfG für das Handwerk angenommen hat (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2006 VII B 165-167/06, BFH/NV 2007, 785).
  • BGH, 13.10.2005 - 3 StR 385/04

    Ruhen der deutschen Approbation hindert nicht vorübergehende ärztliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 21.06.2007 - X B 84/06
    Deshalb geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den vom Bundesgerichtshof (BGH) in einer Strafsache mit Urteil vom 13. Oktober 2005 3 StR 385/04 (Neue Juristische Wochenschrift 2005, 3732) entschiedenen Fall ins Leere, in dem der BGH von einer lediglich vorübergehenden Dienstleistung ausging.
  • BFH, 28.07.1981 - VII R 14/79

    Hilfeleistung in Steuersachen - Steuerangelegenheit - Auslegung des Begriffs der

    Auszug aus BFH, 21.06.2007 - X B 84/06
    § 3 StBerG, der die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen dem dort bezeichneten Personenkreis vorbehält, steht mit der nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierten Berufsfreiheit in Einklang (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juli 1981 VII R 14/79, BFHE 134, 206, BStBl II 1982, 43, und vom 1. März 1983 VII R 27/82, BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 318).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-215/01

    DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINTRAGUNG IN DIE HANDWERKSROLLE VERSTÖSST GEGEN DIE

    Auszug aus BFH, 21.06.2007 - X B 84/06
    Dienstleistungen i.S. des Art. 50 EG sind danach zeitlich beschränkte Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung (nach Art. 50 Satz 3 EG: "vorübergehend") in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 4. Dezember 1986 Rs. 205/84, EuGHE 1986, 3755, 3801; vom 30. November 1995 Rs. C-55/94, EuGHE 1995, I-4165, 4195; vom 11. Dezember 2003 Rs. C-215/01, EuGHE 2003, I-14847; BFH-Beschlüsse in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, m.w.N.; vom 21. Januar 2004 VII B 99/03, BFH/NV 2004, 827).
  • BFH, 10.09.1999 - XI R 31/98

    Zulassungsfreie Revision; Zurückweisung eines Bevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 21.06.2007 - X B 84/06
    Das FG hat den Beschwerdeführer mit Recht gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO als Bevollmächtigten zurückgewiesen, weil er nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt war (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 1999 XI R 31/98, BFH/NV 2000, 326, 327).
  • BVerfG, 04.12.2002 - 1 BvR 2046/02
    Auszug aus BFH, 21.06.2007 - X B 84/06
    Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG-Beschluss vom 4. Dezember 2002 1 BvR 2046/02).
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus BFH, 21.06.2007 - X B 84/06
    Dienstleistungen i.S. des Art. 50 EG sind danach zeitlich beschränkte Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung (nach Art. 50 Satz 3 EG: "vorübergehend") in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 4. Dezember 1986 Rs. 205/84, EuGHE 1986, 3755, 3801; vom 30. November 1995 Rs. C-55/94, EuGHE 1995, I-4165, 4195; vom 11. Dezember 2003 Rs. C-215/01, EuGHE 2003, I-14847; BFH-Beschlüsse in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, m.w.N.; vom 21. Januar 2004 VII B 99/03, BFH/NV 2004, 827).
  • BFH, 01.03.1983 - VII R 27/82

    Hilfeleistung in Steuersachen - Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen -

  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

  • BFH, 01.08.2002 - VII B 35/02

    NZB; Widerruf der Bestellung als Steuerberater; grundsätzliche Bedeutung;

  • BFH, 21.08.2007 - X S 18/07

    Anforderungen an die schlüssige Begründung der Anhörungsrüge

    Mit Beschluss vom 21. Juni 2007 X B 84/06 hat der angerufene Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer) wegen Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter durch das Finanzgericht Köln in dem Verfahren 6 K 2811/04 als unbegründet zurückgewiesen.

    Er sieht in dem Beschluss vom 21. Juni 2007 X B 84/06 eine "Fehlinterpretation des Wortes vorübergehend in Art. 50 EGV und die Verweigerung der nach Art. 234 EGV zwingenden Vorlage an den EuGH".

    Nach dieser Bestimmung muss der Rügeführer insbesondere schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Beschwerdeverfahren X B 84/06) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).

    Mit einem solchen Vorbringen kann der Rügeführer im Verfahren über eine Anhörungsrüge nicht gehört werden (vgl. allgemein Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614), zumal sich der Senat im Beschluss vom 21. Juni 2007 X B 84/06 ausführlich mit dem Begriff der vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistung befasst hat, ausdrücklich und begründet eine Vorlagepflicht an den EuGH und das BVerfG verneint hat und die vom Rügeführer für seine Ansicht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen gewürdigt hat, wenn auch mit einem anderen Ergebnis als das vom Rügeführer für richtig gehaltene.

    Der Beschluss vom 21. Juni 2007 X B 84/06 ist entgegen seiner Auffassung weder greifbar gesetzwidrig noch willkürlich.

  • BFH, 30.08.2007 - IX S 6/07

    Anhörungsrüge

    Ebenso hat der Senat hinsichtlich § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erforderlich gemacht hätten (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 2007 X B 156/06, und vom 21. Juni 2007 X B 84/06, jeweils nicht veröffentlicht).
  • BFH, 28.08.2007 - IX S 7/07

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Ebenso hat der Senat hinsichtlich § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erforderlich gemacht hätten (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 2007 X B 156/06, und vom 21. Juni 2007 X B 84/06, jeweils nicht veröffentlicht --n.v.--).
  • BFH, 21.06.2007 - X B 98/06

    Beschwerde gegen die Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter hat keine

    Die Beschwerde der Kläger gegen den entsprechenden Beschluss des FG wurde mit heutigem Beschluss des angerufenen Senats X B 84/06 als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.09.2008 - 5 K 1843/06

    Zurückweisung eines Beschäftigten des Beteiligten als Bevollmächtigten bei

    Mit Beschluss vom 21. Juni 2006 wies der BFH die Beschwerde von Herrn T gegen seine Zurückweisung durch das Finanzgericht Köln vom 10. März 2006 ( 6 K 2811/04) gemäß § 62 Abs. 2 S. 2 FGO (in der bis zum 30. Juni 2008 gültigen Fassung) i. V. m. § 3 Nr. 4 StBerG und Art. 50 EGV als unbegründet zurück (BFH-Beschluss vom 21. Juni 2006, X B 84/06 nicht amtlich veröffentlicht).
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