Rechtsprechung
   BFH, 14.12.2011 - X B 85/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,29823
BFH, 14.12.2011 - X B 85/11 (https://dejure.org/2011,29823)
BFH, Entscheidung vom 14.12.2011 - X B 85/11 (https://dejure.org/2011,29823)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - X B 85/11 (https://dejure.org/2011,29823)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,29823) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Grundsätzliche Bedeutung: Klärungsfähigkeit - verspätetes Umformulieren der Rechtsfrage - Ermittlung der untergeordneten Bedeutung eines zum Aufenthalt von Menschen geeigneten Bauwerks

  • openjur.de

    Grundsätzliche Bedeutung: Klärungsfähigkeit; verspätetes Umformulieren der Rechtsfrage; Ermittlung der untergeordneten Bedeutung eines zum Aufenthalt von Menschen geeigneten Bauwerks

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2, FGO § 116 Abs 3 S 1, FGO § 116 Abs 3 S 3
    Grundsätzliche Bedeutung: Klärungsfähigkeit - verspätetes Umformulieren der Rechtsfrage - Ermittlung der untergeordneten Bedeutung eines zum Aufenthalt von Menschen geeigneten Bauwerks

  • Bundesfinanzhof

    Grundsätzliche Bedeutung: Klärungsfähigkeit - verspätetes Umformulieren der Rechtsfrage - Ermittlung der untergeordneten Bedeutung eines zum Aufenthalt von Menschen geeigneten Bauwerks

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
    Grundsätzliche Bedeutung: Klärungsfähigkeit - verspätetes Umformulieren der Rechtsfrage - Ermittlung der untergeordneten Bedeutung eines zum Aufenthalt von Menschen geeigneten Bauwerks

  • rewis.io

    Grundsätzliche Bedeutung: Klärungsfähigkeit - verspätetes Umformulieren der Rechtsfrage - Ermittlung der untergeordneten Bedeutung eines zum Aufenthalt von Menschen geeigneten Bauwerks

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3
    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtung bei einem zum Aufenthalt von Menschen geeigenten Flächenanteil; Untergeordnete Bedeutung eines zum Aufenthalt von Menschen geeigneten Flächenanteils allein ...

  • datenbank.nwb.de

    Umformulierung der Rechtsfrage nur innerhalb der Begründungsfrist; Ermittlung der untergeordneten Bedeutung eines zum Aufenthalt von Menschen geeigneten Bauwerks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 22.03.2011 - X B 151/10

    Darlegungserfordernisse bei grundsätzlicher Bedeutung - Verfahrensmangel bei

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X B 85/11
    Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).

    Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich jedoch dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1165).

    Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze stellen in der Regel materiell-rechtliche Fehler dar, und zwar auch dann, wenn sich diese Fehler auf die Würdigung von Tatsachen erstrecken (Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1165); sie sind damit der Rüge eines Verfahrensmangels entzogen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Januar 2007 II B 31/06, BFH/NV 2007, 972, und in BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 83).

  • BFH, 07.06.2011 - X B 212/10

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Erheblichkeit

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X B 85/11
    Daher erfordert auch dieser Zulassungsgrund das Herausstellen einer klärungsbedürftigen, entscheidungserheblichen und klärbaren Rechtsfrage, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2006 X B 107/05, BFH/NV 2006, 938, und vom 7. Juni 2011 X B 212/10, BFH/NV 2011, 1709; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41 und § 116 Rz 38, 32).

    Eine Ausnahme hiervon kommt nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1709).

  • BFH, 15.12.2004 - X B 48/04

    Einräumung eines unbedingten Ankaufsrechts des Mieters

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X B 85/11
    Es gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten Anforderungen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698; zur Qualifikation dieses Zulassungsgrundes als speziellen Tatbestand der "Grundsatzrevision", vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).
  • BFH, 28.08.2003 - VII B 359/02

    NZB: Klärungsfähigkeit

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X B 85/11
    Daher können Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, im Revisionsverfahren nicht geklärt werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2003 VII B 359/02, BFH/NV 2004, 153, und vom 15. Dezember 2006 V B 58/06, BFH/NV 2007, 743; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 30), es sei denn, es werden in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben oder die Bindung des BFH an den festgestellten Sachverhalt entfällt aus anderen Gründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1993 V B 13/93, BFH/NV 1994, 181, und vom 24. Juli 1996 VIII B 95/95, BFH/NV 1997, 127; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 30).
  • BFH, 16.01.2007 - X B 5/06

    Versorgungsvertrag zwischen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X B 85/11
    Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Aussage zu dieser Rechtsfrage erforderlich war, um die vom FG getroffene Entscheidung zu begründen (z.B. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 X B 5/06, BFH/NV 2007, 720, m.w.N.).
  • BFH, 09.07.2009 - II R 7/08

    Kfz-Tower als Gebäude trotz Regalsystems ohne feste Böden - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X B 85/11
    Gerade die von den Klägern genannten Urteile des BFH vom 14. November 1975 III R 150/74 (BFHE 117, 492, BStBl II 1976, 198), und vom 9. Juli 2009 II R 7/08 (BFH/NV 2009, 1609) machen deutlich, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Gesamtwürdigung, ob ein Teil oder Teile eines Bauwerks, die zum Aufenthalt von Menschen geeignet sind, von untergeordneter Bedeutung sind, nicht nur auf die Größenverhältnisse der Bauteile abgestellt werden darf, sondern es auch auf die Intensität der Nutzung ankommt.
  • BFH, 20.06.2007 - X B 116/06

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X B 85/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grundsätzlich nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- nicht zu berücksichtigen (z.B. Beschlüsse vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842; vom 21. März 2006 X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142, und vom 20. Juni 2007 X B 116/06, BFH/NV 2007, 1705; ebenso das Schrifttum: Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 22; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 138 f.; Beermann in Beermann/Gosch, FGO § 116 Rz 53 f.).
  • BFH, 05.01.2007 - II B 31/06

    NZB: Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X B 85/11
    Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze stellen in der Regel materiell-rechtliche Fehler dar, und zwar auch dann, wenn sich diese Fehler auf die Würdigung von Tatsachen erstrecken (Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1165); sie sind damit der Rüge eines Verfahrensmangels entzogen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Januar 2007 II B 31/06, BFH/NV 2007, 972, und in BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 83).
  • BFH, 14.11.1975 - III R 150/74

    Gebäudeeigenschaft - Autowaschanlage - Voraussetzungen der Bewertung als Gebäude

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X B 85/11
    Gerade die von den Klägern genannten Urteile des BFH vom 14. November 1975 III R 150/74 (BFHE 117, 492, BStBl II 1976, 198), und vom 9. Juli 2009 II R 7/08 (BFH/NV 2009, 1609) machen deutlich, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Gesamtwürdigung, ob ein Teil oder Teile eines Bauwerks, die zum Aufenthalt von Menschen geeignet sind, von untergeordneter Bedeutung sind, nicht nur auf die Größenverhältnisse der Bauteile abgestellt werden darf, sondern es auch auf die Intensität der Nutzung ankommt.
  • BFH, 15.12.2006 - V B 58/06

    Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X B 85/11
    Daher können Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, im Revisionsverfahren nicht geklärt werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2003 VII B 359/02, BFH/NV 2004, 153, und vom 15. Dezember 2006 V B 58/06, BFH/NV 2007, 743; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 30), es sei denn, es werden in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben oder die Bindung des BFH an den festgestellten Sachverhalt entfällt aus anderen Gründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1993 V B 13/93, BFH/NV 1994, 181, und vom 24. Juli 1996 VIII B 95/95, BFH/NV 1997, 127; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 30).
  • BFH, 27.03.1992 - III B 547/90

    Anforderungen an Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

  • BFH, 21.03.2006 - X B 94/05

    NZB: Rüge von Verfahrensmängeln; Einhaltung der Begründungsfrist

  • BFH, 24.07.1996 - VIII B 95/95

    Voraussetzungen dafür dass eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat -

  • BFH, 04.08.2010 - X B 198/09

    Fehlerhafte Sachaufklärung als Grund für die Zulassung der Revision -

  • BFH, 08.08.2002 - II B 62/01

    GrESt; einheitlicher Vertragsgegenstand; grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 09.02.2006 - X B 107/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Rechtsfortbildung

  • BFH, 05.12.2007 - VIII B 79/07

    Örtliche Zuständigkeit zum Erlass einer an die Ehefrau gerichteten

  • BFH, 04.05.1993 - V B 13/93

    Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.03.1998 - 2 K 2778/97
  • BFH, 27.04.2016 - VI B 126/15

    Inanspruchnahme von Sonderkonditionen im Rahmen des sog. Behördenleasings -

    Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749).
  • BFH, 24.02.2014 - XI B 15/13

    Kindergeld: Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch

    Eine Ausnahme hiervon kann nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nur dann gegeben sein, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749).
  • BFH, 19.12.2014 - XI B 12/14

    Kein Vorsteuerabzug unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bei Bösgläubigkeit,

    (3) Etwas anderes ergäbe sich nur, wenn in Bezug auf den vom FG festgestellten Sachverhalt zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben worden wären oder wenn die Bindung des BFH an den festgestellten Sachverhalt aus anderen Gründen entfiele (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1993 V B 13/93, BFH/NV 1994, 181; vom 24. Juli 1996 VIII B 95/95, BFH/NV 1997, 127; vom 14. Dezember 2012 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 30, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.05.2013 - III B 121/12

    Kindergeldanspruch: Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes bei Fortzug mit der

    Eine Ausnahme hiervon kommt nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749).
  • BFH, 05.09.2012 - II B 61/12

    Terminsaufhebung wegen Erkrankung; notwendige Beiladung bei Haftungsbescheiden;

    Es sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 8. Oktober 2010 II B 111/10, BFH/NV 2011, 73; vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749, und in BFH/NV 2012, 998).
  • BFH, 21.01.2013 - III B 167/11

    Nichtzulassungsbeschwerde; Zulassung wegen Divergenz

    Eine Ausnahme hiervon kommt nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749).
  • BFH, 01.08.2016 - VI B 18/16

    Wiederbeschaffung von Möbeln nach einer Scheidung keine außergewöhnliche

    Daher können Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, es sei denn, es würden in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben oder die Bindung des BFH an den festgestellten Sachverhalt entfiele aus anderen Gründen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749).
  • BFH, 09.03.2016 - X B 142/15

    Grundsätzliche Bedeutung und Überraschungsentscheidung - Veräußerungsgewinn kein

    Daher können Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, es sei denn, es würden in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben oder die Bindung des BFH an den festgestellten Sachverhalt entfiele aus anderen Gründen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749).
  • BFH, 19.01.2016 - VIII B 75/14

    Doppelstellung eines Gesellschafters als Treuhänder und Mitunternehmer in einer

    Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage ist zu verneinen, wenn der Senat hierzu von einem anderen als dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt ausgehen muss, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellungen des FG zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben werden oder dass die Bindung des Bundesfinanzhofs (BFH) an den festgestellten Sachverhalt aus anderen Gründen entfällt (BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749; vom 7. Mai 2014 VIII B 110/13, BFH/NV 2014, 1886).
  • BFH, 07.10.2015 - V B 152/14

    Zu den Anforderungen an die Berechtigung zum Vorsteuerabzug

    Eine Ausnahme hiervon kommt nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749, Rz 16).
  • BFH, 03.09.2015 - VII B 186/14

    Tarifierung einer Kniegelenkbandage - Fehlende Klärungsbedürftigkeit - Keine

  • BFH, 24.09.2014 - VII B 101/13

    Zur Versagung der (Wieder) Bestellung eines Steuerberaters wegen Besorgnis

  • BFH, 17.05.2021 - VIII B 88/20

    Prozesszinsen nach § 236 AO als Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

  • BFH, 20.06.2012 - X B 1/12

    Beschränkung der Nichtzulassungsbeschwerde - Sachaufklärungspflicht bei Rüge des

  • BFH, 12.03.2014 - I B 94/13

    Erschütterung eines Anscheinsbeweises

  • BFH, 09.09.2013 - III B 26/13

    Nichtzulassungsbeschwerde: Vorliegen eines Verzichts auf mündliche Verhandlung -

  • BFH, 13.06.2016 - VI B 15/16

    Grundsätzliche Bedeutung: Klärungsfähigkeit - Überlassung eines Firmenfahrzeugs

  • BFH, 13.06.2013 - VIII B 99/12

    Wiedereinsetzung - Tod einer nahestehenden Person

  • BFH, 19.09.2013 - III B 47/13

    Kindergeld bei krankheitsbedingter Ausbildungsunterbrechung - Beweiserhebung -

  • BFH, 13.05.2013 - VII B 146/12

    Vorliegen eines Verfahrensfehlers bei Verwertung fremdsprachiger Internet-Auszüge

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht