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   BFH, 19.01.1998 - X B 86/97   

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BFH, 19.01.1998 - X B 86/97 (https://dejure.org/1998,9992)
BFH, Entscheidung vom 19.01.1998 - X B 86/97 (https://dejure.org/1998,9992)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 1998 - X B 86/97 (https://dejure.org/1998,9992)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZB 38/91

    Eigenveranrwortung des Rechtsanwalts bei der Fristenprüfung

    Auszug aus BFH, 19.01.1998 - X B 86/97
    Indes betrifft der Beschluß des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Dezember 1991 VIII ZB 38/91 (Betriebs-Berater -- BB -- 1992, 393) den auch vorliegend nach dem eigenen Vorbringen des Klägers anzunehmenden Fall, daß der Prozeßbevollmächtigte bereits bei Eingang der anzufechtenden Entscheidung den Fristablauf geprüft und vermerkt hatte.

    Als Beleg für seine Rechtsauffassung bezieht sich der BGH in dem Beschluß in BB 1992, 393 u. a. auf sein Urteil vom 13. Juli 1959 IV ZR 57/59 (Versicherungsrecht 1959, 814).

  • BGH, 13.07.1959 - IV ZR 57/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 19.01.1998 - X B 86/97
    Als Beleg für seine Rechtsauffassung bezieht sich der BGH in dem Beschluß in BB 1992, 393 u. a. auf sein Urteil vom 13. Juli 1959 IV ZR 57/59 (Versicherungsrecht 1959, 814).
  • BFH, 08.04.1992 - II R 73/91

    Beurteilung des schuldhaften Versäumens der Revisionsfrist beim Antrag auf

    Auszug aus BFH, 19.01.1998 - X B 86/97
    Zwar trifft die Darlegung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zu, daß der Sachverhalt, der dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. April 1992 II R 73/91 (BFH/NV 1992, 829) zugrunde gelegen hat, mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar ist, weil jene Entscheidung davon ausgeht, daß der Prozeßbevollmächtigte spätestens dann den Fristablauf eigenverantwortlich nachprüfen muß, wenn ihm die Sache -- nachdem sie bisher lediglich den "routinemäßigen Bürobetrieb" durchlaufen hat -- erstmals selbst zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird.
  • BFH, 30.12.2002 - VIII R 66/00

    Wiedereinsetzung; Büroversehen

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kann sich ein Prozessbevollmächtigter nicht auf die routinemäßige Berechnung und Kontrolle der in seinem Büro gängigen Fristen durch eine zuverlässige und sorgfältig ausgewählte und überwachte Bürokraft verlassen, sondern ist verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird; das gilt selbst dann, wenn ihm die Akte bei der Bearbeitung der Sache nicht vorgelegen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 1992 II R 73/91, BFH/NV 1992, 829, m.w.N.; vom 19. Januar 1998 X B 86/97, BFH/NV 1998, 866; vom 26. Mai 2000 VIII B 110/99, BFH/NV 2000, 1482; Gräber/Koch, a.a.O., § 56 Rz. 20, Stichwort "Prozessbevollmächtigter", m.w.N.).

    Der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht genügt ein Rechtsanwalt aber nur dann, wenn er bei ihm zur Bearbeitung vorgelegten Fristsachen selbst noch einmal den genauen Ablauf der betreffenden Frist prüft (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 866).

  • BFH, 01.03.2005 - VIII B 207/02

    Wiedereinsetzung; Prüfungspflicht eines Berufsträgers

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kann sich ein Berufsträger nicht auf die routinemäßige Berechnung und Kontrolle der Fristen durch eine zuverlässige und sorgfältig ausgewählte und überwachte Bürokraft verlassen, sondern ist verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird; das gilt selbst dann, wenn ihm die Akte bei der Bearbeitung der Sache nicht vorgelegen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 1992 II R 73/91, BFH/NV 1992, 829, m.w.N.; vom 19. Januar 1998 X B 86/97, BFH/NV 1998, 866; vom 26. Mai 2000 VIII B 110/99, BFH/NV 2000, 1482; in BFH/NV 2003, 181; Gräber/Koch, a.a.O., § 56 Rz. 20, Stichwort "Prozessbevollmächtigter", m.w.N.).

    Der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht genügt ein Rechtsanwalt aber nur dann, wenn er bei ihm zur Bearbeitung vorgelegten Fristsachen selbst noch einmal den genauen Ablauf der betreffenden Frist prüft (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 866).

  • BFH, 26.05.2000 - VIII B 110/99

    Fristenkontrolle durch Rechtsanwalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Denn die Beschwerde lässt jedenfalls außer Acht, dass nach ständiger Rechtsprechung sowohl des BFH als auch des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Pflicht zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung bereits bei Vorlage der Akten und nicht erst dann besteht, wenn sich der Anwalt zur Bearbeitung der Akten entschließt (BFH-Beschluss vom 19. Januar 1998 X B 86/97, BFH/NV 1998, 866; BGH-Beschluss vom 11. Dezember 1991 VIII ZB 38/91, Betriebs-Berater 1992, 392).
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