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   BFH, 22.12.1997 - X B 90/97   

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https://dejure.org/1997,6490
BFH, 22.12.1997 - X B 90/97 (https://dejure.org/1997,6490)
BFH, Entscheidung vom 22.12.1997 - X B 90/97 (https://dejure.org/1997,6490)
BFH, Entscheidung vom 22. Dezember 1997 - X B 90/97 (https://dejure.org/1997,6490)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 05.11.1992 - X B 167/92

    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Unmöglichkeit des Aufbringens der

    Auszug aus BFH, 22.12.1997 - X B 90/97
    Jedenfalls verstößt es gegen den auch im Prozeßrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ein Rechtsuchender, den die Verantwortung dafür trifft, daß es überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen und daß dieses nicht längst abgeschlossen ist, für einen solchen Rechtsstreit angesichts der nach § 137 FGO bzw. nach § 138 Abs. 2 Satz 2 FGO drohenden Kostenlast PKH beantragt (s. auch Senatsbeschluß vom 5. November 1992 X B 167/92, BFH/NV 1993, 324).
  • FG Saarland, 07.07.1999 - 2 K 61/96
    Im späteren Beschluß vom 22. Dezember 1997 X B 90/97 , BFH/NV 1998, 740 hat der BFH dann für eine weitere Schätzungsveranlagung die Frage der Mutwilligkeit einer Prozeßführung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausdrücklich offengelassen und die dort beantragte PKH nur noch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben versagt.

    Verspricht damit aber das finanzgerichtliche Klageverfahren nur insoweit Erfolg, als die Klägerin während des Klageverfahrens entsprechende Tatsachen und Beweismittel bereits vorgebracht oder noch vorzubringen hat, die sie indes mit dem gleichen erfolgversprechenden Ergebnis schon im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren hätte geltend machen können und müssen, so widerspräche es demzufolge im Einklang mit dem o.a. BFH-Beschluß BFH/NV 1998, 740 jedwedem Treu und Glauben, ihr zur Herbeiführung eben desselben gerichtlichen Erfolges auch noch PKH zu gewähren und ihr dazu sogar noch, wie zusätzlich beantragt, einen Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen.

  • BFH, 22.02.2000 - X B 143/99

    PKH-Beschwerde

    Dabei kann unerörtert bleiben, ob hier der Fall einer mutwilligen Rechtsverfolgung vorliegt (s. dazu Senatsbeschluss vom 22. Dezember 1997 X B 90/97, BFH/NV 1998, 740, 741); denn jedenfalls sind die erforderlichen Erfolgsaussichten bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 1999 X B 204 und 205/98, BFH/NV 1999, 1181, 1182, sowie vom 19. Mai 1999 VI B 22/99, BFH/NV 1999, 1425; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 142 Rz. 7) nicht gegeben.
  • FG Köln, 18.06.2004 - 10 K 1157/04

    Keine Prozesskostenhilfe bei Vorlage von bescheidändernden Unterlagen erst im

    Muss - wie im Streitfall - angenommen werden, dass dem Kläger auch bei erfolgreichem Abschluss des Klageverfahrens die Kosten gemäß § 137 Satz 1, § 138 Abs. 2 Satz 3 FGO aufzulegen sind, steht der Sinn und Zweck dieser Vorschriften der Gewährung von PKH entgegen (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 90/97, BFH/NV 1998, 740, vom 5. November 1992 X B 167/92, BFH/NV 1993, 324: Schätzung mangels Abgabe von Steuererklärungen).
  • FG Sachsen, 24.02.2009 - 5 K 1694/08

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Mutwilligkeit i.S.v. § 142 Abs. 1

    Nach den BFH-Beschlüssen vom 22. Dezember 1997 X B 90/97, BFH/NV 1998, 740, und vom 5. November 1992 X B 167/92, BFH/NV 1993, 324, verstößt ein Prozesskostenhilfegesuch gegen den auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn den Rechtsuchenden wegen der Verletzung grundlegender Mitwirkungspflichten die Verantwortung dafür trifft, dass es überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen ist.
  • FG Düsseldorf, 08.03.2001 - 18 K 3853/00

    Prozesskostenhilfe; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; Beiordnung;

    c) Aus den dargelegten Erwägungen verstößt das Begehren der Antragstellerin auf PKH auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (a.A. wohl BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 90/97, BFH/NV 1998, 740 und in BFH/NV 1993, 324; FG des Saarlands Beschluss vom 7. Juli 1999 2 K 61/96, EFG 1999, 988).
  • VG Schleswig, 13.06.2001 - 14 A 131/01

    Zweitwohnungssteuer; Kapitalanlage; widerlegliche Vermutung der Steuerpflicht;

    Diese Vorschrift unterstellt demgemäß, daß auch die verspätete Vornahme der Mitwirkungspflicht noch zu einem Obsiegen im Klageverfahren führen kann, der Kläger dann aber aufgrund seiner Säumnis die dadurch verursachten Kosten tragen soll (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 137 FGO, Rn. 6; vgl. auch BFH, Beschlüsse vom 22.12.1997 - X B 90/97 -, vom 30.08.1996 - I R 15/96 - und vom 05.11.1992 - X B 167/92 -).
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