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   BFH, 08.02.2008 - X B 95/07   

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https://dejure.org/2008,12023
BFH, 08.02.2008 - X B 95/07 (https://dejure.org/2008,12023)
BFH, Entscheidung vom 08.02.2008 - X B 95/07 (https://dejure.org/2008,12023)
BFH, Entscheidung vom 08. Februar 2008 - X B 95/07 (https://dejure.org/2008,12023)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Notierung und Kontrolle von Fristen; Büroorganisation; Personalüberwachung; besondere Sorgfaltspflichten bei Begründungsfristen für Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden

  • Judicialis

    FGO § 56; ; FGO § 155; ; ZPO § 294 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.06.2003 - XI B 186/02

    Wiedereinsetzung; Büroversehen

    Auszug aus BFH, 08.02.2008 - X B 95/07
    Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589, m.w.N.).

    Dazu gehört auch der Vortrag, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795; vom 24. Januar 2005 III R 43/03, BFH/NV 2005, 1312; in BFH/NV 2003, 1589).

  • BFH, 24.01.2005 - III R 43/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen

    Auszug aus BFH, 08.02.2008 - X B 95/07
    Dazu gehört auch der Vortrag, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795; vom 24. Januar 2005 III R 43/03, BFH/NV 2005, 1312; in BFH/NV 2003, 1589).

    Der Prozessbevollmächtigte ist daher bei der Prüfung und Überwachung des Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1312, m.w.N.).

  • BFH, 18.01.2007 - III R 65/05

    Wiedereinsetzung; Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus BFH, 08.02.2008 - X B 95/07
    Dabei ist zu beachten, dass die Begründungsfristen sowohl für Revisionen als auch für Nichtzulassungsbeschwerden nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen gehören (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 2007 III R 65/05, BFH/NV 2007, 945; Kuczynski in Beermann/Gosch, FGO § 56 15.2; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz 20, Stichworte Revisionsbegründungsfrist und Nichtzulassungsbeschwerde).
  • BFH, 07.02.2002 - VII B 150/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Büroversehen

    Auszug aus BFH, 08.02.2008 - X B 95/07
    Dazu gehört auch der Vortrag, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795; vom 24. Januar 2005 III R 43/03, BFH/NV 2005, 1312; in BFH/NV 2003, 1589).
  • BFH, 14.05.2007 - VIII B 47/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen

    Auszug aus BFH, 08.02.2008 - X B 95/07
    Der Prozessbevollmächtigte, der zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsantrags vorbringt, er habe die Notierung und Kontrolle der maßgeblichen Frist für die Einlegung bzw. Begründung eines Rechtsmittels einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft überlassen, muss hiernach vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2007 VIII B 47/07, BFH/NV 2007, 1684; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2000 VII ZR 320/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 297).
  • BGH, 16.03.2000 - VII ZR 320/99

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BFH, 08.02.2008 - X B 95/07
    Der Prozessbevollmächtigte, der zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsantrags vorbringt, er habe die Notierung und Kontrolle der maßgeblichen Frist für die Einlegung bzw. Begründung eines Rechtsmittels einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft überlassen, muss hiernach vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2007 VIII B 47/07, BFH/NV 2007, 1684; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2000 VII ZR 320/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 297).
  • BFH, 13.12.2001 - X R 42/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Postausgangsbuch unter Einsatz eines PC

    Auszug aus BFH, 08.02.2008 - X B 95/07
    Es fehlen sowohl als präsentes Beweismittel i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 294 Abs. 2 ZPO eine Ablichtung der entsprechenden Seite des Fristenkontrollbuchs sowie als weiteres mögliches Mittel der Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung seiner Chefsekretärin zur Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2001 X R 42/01, BFH/NV 2002, 533).
  • BFH, 03.09.2019 - IX R 17/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung des fehlenden

    Dazu gehört nicht nur der Vortrag, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt, sondern auch, wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (BFH-Beschluss vom 08.02.2008 - X B 95/07, BFH/NV 2008, 969, m.w.N.).

    Die in diesem Zusammenhang vorzutragenden Tatsachen müssen durch präsente Beweismittel, wie z.B. eidesstattliche Versicherungen oder Ablichtungen der entsprechenden Seiten des Fristenkontrollbuchs, glaubhaft gemacht werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 969, m.w.N.).

  • BFH, 03.04.2013 - V R 24/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Juli 2011 III B 7/10, BFH/NV 2011, 1895, und vom 8. Februar 2008 X B 95/07, BFH/NV 2008, 969).

    Es ist insbesondere darzulegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die geeignet sind, die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 969, m.w.N.).

    Dabei ist zu beachten, dass die Revisionsbegründungsfrist nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen gehört (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 969, m.w.N.).

    Der Prozessbevollmächtigte ist daher bei der Prüfung und Überwachung des Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 969, und vom 29. Oktober 1999 VI R 36/99, BFH/NV 2000, 470; BFH-Zwischenurteil vom 14. März 2000 IX R 57/99, BFH/NV 2000, 1210).

  • BFH, 18.03.2014 - VIII R 33/12

    Organisationsverschulden hinsichtlich Fristversäumnis

    In diesem Vortrag fehlt es jedoch an substantiierten und in sich schlüssigen Ausführungen dazu, auf welche Weise die Fristen im Büro der Z überwacht wurden (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2008 X B 95/07, BFH/NV 2008, 969), so insbesondere an einer Darlegung, wann, wie und von wem nach Maßgabe der Büroorganisation im Falle eines per Telefax übermittelten Schriftstücks die Absendung dokumentiert wurde und ob und ggf. welche Vorgaben und Belehrungen die Berufsträger innerhalb der Z insoweit erteilt hatten.
  • BFH, 14.12.2011 - X B 50/11

    Keine Wiedereinsetzung bei bloßer Eintragung einer Wiedervorlagefrist -

    Der Prozessbevollmächtigte, der zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsantrags vorbringt, er habe die Notierung und Kontrolle der maßgeblichen Frist für die Einlegung bzw. Begründung eines Rechtsmittels einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft überlassen, muss hiernach vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 795; in BFH/NV 2007, 1684, und vom 8. Februar 2008 X B 95/07, BFH/NV 2008, 969, m.w.N.).

    Dazu gehört auch der Vortrag, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 795; in BFH/NV 2007, 1684, und in BFH/NV 2008, 969).

    Es fehlen präsente Beweismittel i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 294 Abs. 2 ZPO, etwa eine Ablichtung der entsprechenden Seite des Fristenkontrollbuchs oder eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin Frau X zur Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung (Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 969).

  • BFH, 22.09.2023 - IX R 29/22

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Dazu gehört nicht nur der Vortrag, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt, sondern auch, wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (BFH-Beschluss vom 08.02.2008 - X B 95/07, BFH/NV 2008, 969, m.w.N.).

    Die in diesem Zusammenhang vorzutragenden Tatsachen müssen durch präsente Beweismittel, wie zum Beispiel eidesstattliche Versicherungen oder Ablichtungen der entsprechenden Seiten des Fristenkontrollbuchs, glaubhaft gemacht werden (BFH-Beschluss vom 08.02.2008 - X B 95/07, BFH/NV 2008, 969, m.w.N.).

  • BFH, 17.11.2015 - V B 56/15

    Begründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Büroversehen -

    bb) Hinzu kommt, dass die Begründungsfrist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen gehört (BFH-Beschlüsse vom 3. April 2013 V R 24/12, BFH/NV 2013, 970, und vom 8. Februar 2008 X B 95/07, BFH/NV 2008, 969 zur Revisionsbegründungsfrist).

    Der Prozessbevollmächtigte ist daher bei der Prüfung und Überwachung des Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2013, 970, und in BFH/NV 2008, 969).

  • BFH, 28.08.2014 - VII B 12/14

    Keine Wiedereinsetzung bei Anwaltsverschulden

    Nach der Rechtsprechung des BFH gehört die Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen, deren Überwachung ohne Weiteres zuverlässigen Fachkräften überlassen werden kann (BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 2008 X B 95/07, BFH/NV 2008, 969, und vom 18. Januar 2007 III R 65/05, BFH/NV 2007, 945).
  • BFH, 11.02.2009 - VI R 45/07

    Hinreichende Darlegung der eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen -

    Die maßgeblichen Tatsachen sind dazu vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 3. Juli 2008 IX ZB 169/07, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2008, 3501; BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2008 X R 38/07, BFH/NV 2008, 1517; vom 8. Februar 2008 X B 95/07, BFH/NV 2008, 969; vom 18. Januar 2007 III R 65/05, BFH/NV 2007, 945; vom 25. Juni 2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589).
  • BFH, 24.03.2009 - X B 154/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren

    Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2008 X B 95/07, BFH/NV 2008, 969, m.w.N.).
  • BFH, 13.03.2013 - X R 16/11

    Anforderungen an die Büroorganisation für die Gewährung von Wiedereinsetzung

    Dabei ist zu beachten, dass die Begründungsfristen sowohl für Revisionen als auch für Nichtzulassungsbeschwerden nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen gehören, so dass der Prozessbevollmächtigte in diesen Fällen bei der Prüfung und Überwachung des Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet ist (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2008 X B 95/07, BFH/NV 2008, 969, unter II.2.b aa, m.w.N.).
  • BSG, 28.06.2012 - B 6 KA 9/12 B
  • BSG, 29.06.2010 - B 6 KA 4/10 R
  • FG Münster, 31.08.2023 - 10 K 2110/19

    Verfahrensrecht - Welche Anforderungen sind an einen Wiedereinsetzungsantrag zu

  • FG Münster, 29.04.2021 - 5 K 79/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Versäumiung der Klagefrist

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