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   BFH, 30.07.1998 - X B 97/98   

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https://dejure.org/1998,5321
BFH, 30.07.1998 - X B 97/98 (https://dejure.org/1998,5321)
BFH, Entscheidung vom 30.07.1998 - X B 97/98 (https://dejure.org/1998,5321)
BFH, Entscheidung vom 30. Juli 1998 - X B 97/98 (https://dejure.org/1998,5321)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Prostitution - Einkommensteuer - Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - Anonyme Anzeige - Erzielung von Einkünften - Prozeßkostenhilfe - Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten

  • Judicialis

    FGO § 142; ; ZPO § 114 ff.; ; ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 4; ; AO 1977 § 227

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.09.1997 - VIII B 37/97
    Auszug aus BFH, 30.07.1998 - X B 97/98
    Dem Erfolg des Rechtsmittels steht schon entgegen, daß die letztgenannten Voraussetzungen --wie auch aus dem angefochtenen Beschluß hervorgeht-- nicht in der gebotenen Klarheit und Vollständigkeit, im übrigen nunmehr auch nicht rechtzeitig, erfüllt wurden, weil die vom FG aufgezeigten Mängel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr heilbar sind (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Dezember 1993 VIII B 98/93, BFH/NV 1994, 657; vom 24. Februar 1997 XI B 179/96, BFH/NV 1997, 527, und vom 18. September 1997 VIII B 37/97, BFH/NV 1998, 490).

    Hierzu bedarf es im Streitfall besonders detaillierter Angaben zur finanziellen Situation der Klägerin (in Form eines monatlichen Budgets) und zu ihren Vermögensverhältnissen (unter Einschluß eventuell gegebener und realisierbarer Unterhaltsansprüche: BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 1997 X B 87/95, BFH/NV 1997, 433, und in BFH/NV 1998, 490; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 142 Rz. 5, m.w.N.), und zwar deshalb, weil die erklärten Einkünfte der Klägerin offensichtlich nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.

  • BFH, 23.12.1993 - VIII B 98/93

    Zeitnaher Nachweis der persönlichen Einkommensverhältnisse und

    Auszug aus BFH, 30.07.1998 - X B 97/98
    Dem Erfolg des Rechtsmittels steht schon entgegen, daß die letztgenannten Voraussetzungen --wie auch aus dem angefochtenen Beschluß hervorgeht-- nicht in der gebotenen Klarheit und Vollständigkeit, im übrigen nunmehr auch nicht rechtzeitig, erfüllt wurden, weil die vom FG aufgezeigten Mängel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr heilbar sind (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Dezember 1993 VIII B 98/93, BFH/NV 1994, 657; vom 24. Februar 1997 XI B 179/96, BFH/NV 1997, 527, und vom 18. September 1997 VIII B 37/97, BFH/NV 1998, 490).
  • BFH, 13.01.1997 - X B 87/95

    Bemessung der wirtschaftlichen Mittel anhand der wirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 30.07.1998 - X B 97/98
    Hierzu bedarf es im Streitfall besonders detaillierter Angaben zur finanziellen Situation der Klägerin (in Form eines monatlichen Budgets) und zu ihren Vermögensverhältnissen (unter Einschluß eventuell gegebener und realisierbarer Unterhaltsansprüche: BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 1997 X B 87/95, BFH/NV 1997, 433, und in BFH/NV 1998, 490; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 142 Rz. 5, m.w.N.), und zwar deshalb, weil die erklärten Einkünfte der Klägerin offensichtlich nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.
  • BFH, 24.02.1997 - XI B 179/96

    Begründung einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit der

    Auszug aus BFH, 30.07.1998 - X B 97/98
    Dem Erfolg des Rechtsmittels steht schon entgegen, daß die letztgenannten Voraussetzungen --wie auch aus dem angefochtenen Beschluß hervorgeht-- nicht in der gebotenen Klarheit und Vollständigkeit, im übrigen nunmehr auch nicht rechtzeitig, erfüllt wurden, weil die vom FG aufgezeigten Mängel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr heilbar sind (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Dezember 1993 VIII B 98/93, BFH/NV 1994, 657; vom 24. Februar 1997 XI B 179/96, BFH/NV 1997, 527, und vom 18. September 1997 VIII B 37/97, BFH/NV 1998, 490).
  • BFH, 26.02.1997 - VII B 201/96

    Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 30.07.1998 - X B 97/98
    Nach Aktenlage, anhand der präsenten Beweismittel (BFH-Beschluß vom 26. Februar 1997 VII B 201/96, BFH/NV 1997, 610), verspricht bei der gebotenen summarischen Prüfung die Durchsetzung des Erlaßbegehrens im Hauptsacheverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg:.
  • BFH, 24.02.1999 - X B 204/98

    Schätzungsfälle; PKH

    Solche Erfolgsaussichten können den Klagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei der gebotenen summarischen Prüfung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu: Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. März 1986 III B 5-6/86, BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526, und vom 30. Juli 1998 X B 97/98, BFH/NV 1999, 206, m.w.Nachw.) nicht eingeräumt werden.
  • BFH, 22.02.2000 - X B 102/99

    PKH

    Denn es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargetan (dazu BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 1998 X B 97/98, BFH/NV 1999, 206; vom 15. April 1999 X S 1/99, BFH/NV 1999, 1355) noch sonst ersichtlich, dass die angefochtenen Erweiterungsanordnungen rechtswidrig sein könnten.
  • BFH, 22.02.2000 - X B 103/99

    Erweiterte Prüfungsanordnung - Aussetzung der Vollziehung - Unterzeichnung durch

    Denn es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargetan (dazu BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 1998 X B 97/98, BFH/NV 1999, 206; vom 15. April 1999 X S 1/99, BFH/NV 1999, 1355) noch sonst ersichtlich, dass die angefochtenen Erweiterungsanordnungen rechtswidrig sein könnten.
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