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   BFH, 27.10.2021 - X K 5/20   

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https://dejure.org/2021,59507
BFH, 27.10.2021 - X K 5/20 (https://dejure.org/2021,59507)
BFH, Entscheidung vom 27.10.2021 - X K 5/20 (https://dejure.org/2021,59507)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 2021 - X K 5/20 (https://dejure.org/2021,59507)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GVG § 198 Abs 1, FGO § 6 Abs 1 Nr 1, FGO § 90 Abs 2, FGO § 90a Abs 1, GG Art 19 Abs 4, GG Art 20 Abs 3
    Kein Entschädigungsanspruch für eine infolge der Corona-Pandemie verursachte Verfahrensverlängerung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 198 Abs 1 GVG, § 6 Abs 1 Nr 1 FGO, § 90 Abs 2 FGO, § 90a Abs 1 FGO, Art 19 Abs 4 GG
    Kein Entschädigungsanspruch für eine infolge der Corona-Pandemie verursachte Verfahrensverlängerung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Begriff der "Angemessenheit" einer Verfahrensdauer; Auslandsbezug eines Verfahrens; Zu Beginn der Corona-Pandemie eingetretene Verzögerungen

  • rewis.io

    Kein Entschädigungsanspruch für eine infolge der Corona-Pandemie verursachte Verfahrensverlängerung

  • Betriebs-Berater

    Kein Entschädigungsanspruch für eine infolge der Corona-Pandemie verursachte Verfahrensverlängerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Entschädigungsanspruch für eine infolge der Corona-Pandemie verursachte Verfahrensverlängerung

  • rechtsportal.de

    Kein Entschädigungsanspruch für eine infolge der Corona-Pandemie verursachte Verfahrensverlängerung

  • datenbank.nwb.de

    Kein Entschädigungsanspruch für eine infolge der Corona-Pandemie verursachte Verfahrensverlängerung

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Verfahrensverzögerung wegen Corona - Gibt es eine Entschädigung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überlange Gerichtsverfahren in Corona-Zeiten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entschädigungsanspruch bei Verlängerung eines finanzgerichtlichen Verfahrens wegen ...

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kein Entschädigungsanspruch für eine infolge der Corona-Pandemie verursachte Verlängerung eines finanzgerichtlichen Verfahrens

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Coronabedingt verzögerte Gerichtsverfahren führen nicht zu einer Entschädigung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Entschädigungsanspruch für durch Corona-Pandemie verursachte Verlängerung eines finanzgerichtlichen Verfahrens - Kein spezifisch die Justiz betreffendes Organisationsverschulden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 274, 485
  • NJW 2022, 1701
  • FamRZ 2022, 973
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.08.2020 - 5 K 5009/18

    Erbringer sonstiger Leistungen - Zwischenschaltung eines ausländischen

    Auszug aus BFH, 27.10.2021 - X K 5/20
    Der Kläger begehrt gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihm als unangemessen angesehenen Dauer des ab dem 19.01.2018 beim Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg anhängigen und am 14.09.2020 durch Zustellung des Urteils an den Kläger beendeten Klageverfahrens 5 K 5009/18.

    Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger wegen überlanger Dauer des beim FG Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 5 K 5009/18 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von mindestens 600 EUR zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

    b) Nach der Verzögerungsrüge des Klägers forderte der Berichterstatter mit Verfügung vom 23.01.2020 vom FA die den Streitfall 5 K 5009/18 betreffenden Verwaltungsakten mit Fristsetzung bis zum 21.02.2020 an, die am 05.02.2020 beim FG eingingen.

  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

    Auszug aus BFH, 27.10.2021 - X K 5/20
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu und zum Folgenden auf das Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 48 ff.) Bezug genommen.

    (c) Auch wenn sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts verdichtet, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 27.07.2004 - 1 BvR 1196/04, NJW 2004, 3320, unter II.2.a, m.w.N.; Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 55), ist im Streitfall nicht zu erkennen, dass das Ausgangsgericht den ihm --zur Auflösung des pandemiebedingt entstandenen "Sitzungsstaus"-- einzuräumenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte und daher für die Monate Mai und Juni 2020 eine Verzögerung i.S. von § 198 Abs. 1 GVG vorläge.

  • BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem neuartigen

    Auszug aus BFH, 27.10.2021 - X K 5/20
    Bei der Corona-Pandemie und den zur Eindämmung getroffenen Schutzmaßnahmen handelt es sich nicht um ein spezifisch die Justiz betreffendes Problem, da sie --was ihr Personal und die Verfahrensbeteiligten anbelangt-- ebenso betroffen ist wie andere öffentliche und private Einrichtungen, Betriebe, usw. Die Infektionsgefahr ist zudem nicht arbeitsplatzbezogen (vgl. LG Münster, Urteil vom 08.04.2021 - 115 O 150/20, Recht und Schaden 2021, 589, Rz 37); vielmehr gehört ein gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen Coronavirus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko (vgl. Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 19.05.2020 - 2 BvR 483/20, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2020, 2327, Rz 9).

    Eine Bewertung solcher --unvorhersehbar erforderlich werdender-- Schutzmaßnahmen als mögliche Ursache für eine unangemessene Dauer des Verfahrens i.S. des § 198 GVG verbietet sich dem erkennenden Senat daher, zumal staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG in NJW 2020, 2327, Rz 8).

  • BFH, 07.05.2014 - X K 11/13

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer - Prüfung des Verfahrensablaufs

    Auszug aus BFH, 27.10.2021 - X K 5/20
    Danach war es für diese Monate geboten, für das Ausgangsverfahren einen Sitzungstermin jedenfalls innerhalb des für Ladungen zur mündlichen Verhandlung noch als angemessen anzusehenden Zeitraums von drei Monaten zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 07.05.2014 - X K 11/13, BFH/NV 2014, 1748, Rz 56, zur Unbedenklichkeit eines Terminierungsvorlaufs von drei Monaten).
  • BFH, 12.07.2017 - X K 3/16

    Entschädigungsklage: Wahrung der Klagefrist, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf

    Auszug aus BFH, 27.10.2021 - X K 5/20
    Besteht kein Entschädigungsanspruch, so scheidet auch ein Anspruch auf Prozesszinsen unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit (vgl. § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 66 Satz 2 FGO; Senatsurteil vom 12.07.2017 - X K 3-7/16, BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 58) aus.
  • BFH, 31.08.2010 - VIII R 36/08

    Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung - Auslegung und Wirkung der

    Auszug aus BFH, 27.10.2021 - X K 5/20
    Denn die Entscheidung über die Durchführung oder Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung steht im Ermessen des FG (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31.08.2010 - VIII R 36/08, BFHE 231, 1, BStBl II 2011, 126, Rz 30).
  • BVerfG, 27.07.2004 - 1 BvR 1196/04

    Fast dreijährige Anhängigkeit eines zivilrechtlichen Wirtschaftsrechtsstreits

    Auszug aus BFH, 27.10.2021 - X K 5/20
    (c) Auch wenn sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts verdichtet, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 27.07.2004 - 1 BvR 1196/04, NJW 2004, 3320, unter II.2.a, m.w.N.; Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 55), ist im Streitfall nicht zu erkennen, dass das Ausgangsgericht den ihm --zur Auflösung des pandemiebedingt entstandenen "Sitzungsstaus"-- einzuräumenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte und daher für die Monate Mai und Juni 2020 eine Verzögerung i.S. von § 198 Abs. 1 GVG vorläge.
  • BFH, 31.08.2006 - II E 4/06

    Gebühr für Gerichtsbescheid trotz Erledigung des Rechtsstreits in anschließender

    Auszug aus BFH, 27.10.2021 - X K 5/20
    Ebenso liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es von der Möglichkeit Gebrauch macht, gemäß § 90a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 31.08.2006 - II E 4/06, BFH/NV 2007, 73, unter II.2.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus BFH, 27.10.2021 - X K 5/20
    (3) Bei der Pandemie handelt es sich um ein außergewöhnliches und in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland beispielloses Ereignis (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2020, 251, Rz 61).
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

    Auszug aus BFH, 27.10.2021 - X K 5/20
    Im Hinblick auf die Gefahr der Ansteckung mit dem Coronavirus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20, juris, Rz 13) haben Bund und Länder frühzeitig durch Verordnungen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus und zum Schutz der Bevölkerung ergriffen, die ab März 2020 u.a. die Einhaltung von Abständen und Hygienevorschriften, Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, eine weitgehende Untersagung von Veranstaltungen und Versammlungen, des Betriebs von Gastronomie- und Dienstleistungseinrichtungen sowie von Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten vorsahen.
  • LG Münster, 08.04.2021 - 115 O 150/20

    Angst vor Corona begründet keine Berufsunfähigkeit

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 298/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer -

    Etwaige in der Zeit zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Phasen der gerichtlichen Inaktivität stellen regelmäßig keine dem Staat zuzurechnenden Verzögerungszeiten dar (Anschluss an BFH vom 27.10.2021 - X K 5/20 = BFHE 274, 485 RdNr 34 ff).

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Oktober 2021 (X K 5/20) sei - unabhängig davon, ob es überhaupt überzeugen könne - jedenfalls nicht übertragbar.

    Mit dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris, Rn. 34 ff.) und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29.06.2021 - OVG 3 A 21/20 - nicht veröffentlicht) geht der Senat davon aus, dass zu Beginn der Corona-Pandemie eingetretene Verzögerungen wertungsmäßig außerhalb des staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs lagen.

    Vielmehr stellen sich die - unvorhersehbar erforderlich werdenden - pandemiebedingten Schutzmaßnahmen als unbeeinflussbares Ereignis dar (so auch BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris, Rn. 44 ff.).

    Ebenso scheidet eine an den konkreten Verhältnissen beim jeweiligen Gericht orientierte ex-post-Betrachtung aus, ob die ergriffenen Maßnahmen angemessen waren (vgl. BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris, Rn. 49 f.).

    Er geht daher regelmäßig davon aus, dass etwaige zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Verzögerungen, sei es im Sitzungsbetrieb, sei es im allgemeinen Geschäftsablauf, der Corona-Pandemie geschuldet sind, selbst wenn sich dies nicht unmittelbar den Akten entnehmen lässt, und dem Beklagten nicht anzulasten sind (so für den Sitzungsbetrieb auch BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris, Rn. 53 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2021 - OVG 3 A 21/20 - nicht veröffentlicht, vgl. auch Urteile des Senats vom 20.01.2023 - L 37 SF 71/22 EK SO - sowie - L 37 SF 83/22 EK R - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 83/22

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer -

    Etwaige in der Zeit zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Phasen der gerichtlichen Inaktivität stellen regelmäßig keine dem Staat zuzurechnenden Verzögerungszeiten dar (Anschluss an BFH vom 27.10.2021 - X K 5/20 = BFHE 274, 485 = juris RdNr 34 ff).

    Mit dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris Rn. 34 ff.) und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29.06.2021 - OVG 3 A 21/20 - nicht veröffentlicht) geht der Senat davon aus, dass zu Beginn der Corona-Pandemie eingetretene Verzögerungen wertungsmäßig außerhalb des staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs lagen.

    Vielmehr stellen sich die - unvorhersehbar erforderlich werdenden - pandemiebedingten Schutzmaßnahmen als unbeeinflussbares Ereignis dar (so auch BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris Rn. 44 ff.).

    Ebenso scheidet eine an den konkreten Verhältnissen beim jeweiligen Gericht orientierte ex-post-Betrachtung aus, ob die ergriffenen Maßnahmen angemessen waren (vgl. BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris, Rn. 49 f.).

    Er geht daher regelmäßig davon aus, dass etwaige zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Verzögerungen, sei es im Sitzungsbetrieb, sei es im allgemeinen Geschäftsablauf, der Corona-Pandemie geschuldet sind, selbst wenn sich dies nicht unmittelbar den Akten entnehmen lässt, und dem Beklagten nicht anzulasten sind (so für den Sitzungsbetrieb auch BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris Rn. 53 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2021 - OVG 3 A 21/20 - nicht veröffentlicht, vgl. auch Urteile des Senats vom 20.01.2023 - L 37 SF 298/21 EK AS - sowie - L 37 SF 71/22 EK SO - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 71/22

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer -

    Etwaige in der Zeit zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Phasen der gerichtlichen Inaktivität stellen regelmäßig keine dem Staat zuzurechnenden Verzögerungszeiten dar (Anschluss an BFH vom 27.10.2021 - X K 5/20 = BFHE 274, 485 RdNr 34 ff).

    Mit dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris, Rn. 34 ff.) und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29.06.2021 - OVG 3 A 21/20 - nicht veröffentlicht) geht der Senat davon aus, dass zu Beginn der Corona-Pandemie eingetretene Verzögerungen wertungsmäßig außerhalb des staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs lagen.

    Vielmehr stellen sich die - unvorhersehbar erforderlich werdenden - pandemiebedingten Schutzmaßnahmen als unbeeinflussbares Ereignis dar (so auch BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris, Rn. 44 ff.).

    Ebenso scheidet eine an den konkreten Verhältnissen beim jeweiligen Gericht orientierte ex-post-Betrachtung aus, ob die ergriffenen Maßnahmen angemessen waren (vgl. BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris, Rn. 49 f.).

    Er geht daher regelmäßig davon aus, dass etwaige zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Verzögerungen, sei es im Sitzungsbetrieb, sei es im allgemeinen Geschäftsablauf, der Corona-Pandemie geschuldet sind, selbst wenn sich dies nicht unmittelbar den Akten entnehmen lässt, und dem Beklagten nicht anzulasten sind (so für den Sitzungsbetrieb auch BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris, Rn. 53 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2021 - OVG 3 A 21/20 - nicht veröffentlicht, vgl. auch Urteile des Senats vom 20.01.2023 - L 37 SF 298/21 EK AS - sowie - L 37 SF 83/22 EK R - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2022 - 13 D 75/18

    Entschädigung des durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretenen

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 - 13 D 74/15 -, juris, Rn. 47, m. w. N; Roderfeld, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG Rn. 16, m. w. N.; siehe zudem zu Verfahrensverlängerungen durch Verzögerungen beim Sitzungsbetrieb zu Beginn der Corona-Pandemie BFH, Urteil vom 27. Oktober 2021 - X K 5/20 -, juris, Rn. 39 ff.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2023 - L 11 SF 269/22
    Im Umkehrschluss folgt daraus, dass zur Verfahrensverzögerung führende Umstände, die der Staat auch nicht bei Ergreifen aller "notwendigen Maßnahmen" vermeiden kann, seine Entschädigungspflicht nicht begründen können (Bundesfinanzhof , Urteil vom 27. Oktober 2021 - X K 5/20 - BFHE 274, 485 ff., Rn. 33 ff.; BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R - Rn. 42; ständige Rechtsprechung des BVerfG zum Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG, statt aller: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Januar 2023 - 1 BvR 1346/22 u.a. - NVwZ 2023, 991 f., Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 16.Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 ff., Rn. 53, wo insoweit von "höherer Gewalt" gesprochen wird).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - L 37 SF 257/21
    Der Senat geht mit dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 21.10.2021 - X K 5/20 - juris, Rn. 34 ff.) und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29.06.2021 - OVG 3 A 21/20 - nicht veröffentlicht) regelmäßig davon aus, dass zu Beginn der Corona-Pandemie aufgetretene Verzögerungen wertungsmäßig außerhalb des staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs lagen, sich die seinerzeit - unvorhersehbar erforderlich werdenden - pandemiebedingten Schutzmaßnahmen vielmehr als unbeeinflussbares Ereignis darstellten und es angemessen ist, den Gerichten für die Dauer der ersten Corona-Welle eine dreimonatige Frist einzuräumen, um die im Interesse des Gesundheitsschutzes der Gerichtsangehörigen, aller übrigen Verfahrensbeteiligten und auch Besucherinnen und Besucher gebotenen Maßnahmen umzusetzen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2023 - L 11 SF 262/22
    Im Umkehrschluss folgt daraus, dass zur Verfahrensverzögerung führende Umstände, die der Staat auch nicht bei Ergreifen aller "notwendigen Maßnahmen" vermeiden kann, seine Entschädigungspflicht nicht begründen können (Bundesfinanzhof , Urteil vom 27. Oktober 2021 - X K 5/20 - BFHE 274, 485 ff., Rn. 33 ff.; BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R - Rn. 42; ständige Rechtsprechung des BVerfG zum Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG, statt aller: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Januar 2023 - 1 BvR 1346/22 u.a. - NVwZ 2023, 991 f., Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 ff., Rn. 53, wo insoweit von "höherer Gewalt" gesprochen wird).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2023 - L 37 SF 161/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - zu späte Verzögerungsrüge - Rügeerhebung nach

    Dies gilt gleichermaßen für Verzögerungen, die im Sitzungsbetrieb aufgetreten sind, wie für solche im allgemeinen Geschäftsablauf (LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.01.2023 - L 37 SF 298/21 EK AS, L 37 SF 71/22 EK SO und L 37 SF 83/22 EK R - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. für den Sitzungsbetrieb auch BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris Rn. 53 f.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - L 37 SF 255/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Verfahren zur

    Mit dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 27.10.2021, X K 5/20, Rn. 34 ff., juris) und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29.06.2021, OVG 3 A 21/20, nicht veröffentlicht) geht der Senat davon aus, dass zu Beginn der Corona-Pandemie eingetretene Verzögerungen wertungsmäßig außerhalb des staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs lagen (vgl. ausführlich Senatsurteil vom 20. Januar 2023, L 37 SF 83/22 EK R, Rn. 48 ff, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - L 37 SF 256/21
    Mit dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 27.10.2021, X K 5/20, Rn. 34 ff., juris) und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29.06.2021, OVG 3 A 21/20, nicht veröffentlicht) geht der Senat davon aus, dass zu Beginn der Corona-Pandemie eingetretene Verzögerungen wertungsmäßig außerhalb des staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs lagen (vgl. ausführlich Senatsurteil vom 20. Januar 2023, L 37 SF 83/22 EK R, Rn. 48 ff, juris).
  • OVG Sachsen, 12.07.2022 - 11 F 19/21

    Überlange Verfahrensdauer; Verfahren nach dem Asylgesetz; Eilbedürftigkeit;

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