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   BFH, 23.11.1988 - X R 1/86   

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https://dejure.org/1988,248
BFH, 23.11.1988 - X R 1/86 (https://dejure.org/1988,248)
BFH, Entscheidung vom 23.11.1988 - X R 1/86 (https://dejure.org/1988,248)
BFH, Entscheidung vom 23. November 1988 - X R 1/86 (https://dejure.org/1988,248)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 7; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1; FGO § 40 Abs. 1, § 100 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Teilbetrieb - Hotel - Appartementhaus - Vermietung von Ferienwohnungen - Steuerbescheid - Klage auf Änderung - Aufhebung des Bescheids - Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilbetriebsveräußerung -- Begriff des Teilbetriebs -- Nach dem Gesamtbild wesentliche und unerhebliche Kriterien -- Bindung der Finanzgerichtsentscheidung an Umfang des Klagebegehrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 155, 521
  • BB 1989, 768
  • BB 1989, 969
  • DB 1989, 959
  • BStBl II 1989, 376
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 03.10.1984 - I R 119/81

    Zu den Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung im ganzen und einer

    Auszug aus BFH, 23.11.1988 - X R 1/86
    Nach der Rechtsprechung ist unter einem Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist (vgl. u. a. BFH-Urteile vom 15. März 1984 IV R 189/81, BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486; vom 3. Oktober 1984 I R 119/81, BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245, und vom 19. November 1985 VII R 189/83, BFH/NV 1987, 275).

    Es muß sich um eine Untereinheit des Gesamtbetriebs, einen selbständigen Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens, handeln (BFH-Urteile vom 27. März 1969 IV R 113/68, BFHE 95, 387, BStBl II 1969, 464; vom 13. Februar 1980 I R 14/77, BFHE 130, 384, BStBl II 1980, 498, und in BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245).

    Unerörtert kann schließlich auch bleiben, ob eine Teilbetriebsveräußerung (Teilbetriebsaufgabe) voraussetzt, daß der Unternehmer eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufgibt (so BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245; anderer Ansicht: Saarländisches FG in den Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 565; weitere Nachweise zu diesem Thema bei Schmidt, a. a. O., § 16 Anm. 15 a. E.), denn auch diese Voraussetzung wäre hier erfüllt: Der Kläger hat seit Veräußerung des "Hauses X" keine Ferienwohnungen mehr vermietet.

  • BFH, 19.11.1985 - VII R 189/83

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines übereignungsfähigen Teilbetriebes

    Auszug aus BFH, 23.11.1988 - X R 1/86
    Nach der Rechtsprechung ist unter einem Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist (vgl. u. a. BFH-Urteile vom 15. März 1984 IV R 189/81, BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486; vom 3. Oktober 1984 I R 119/81, BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245, und vom 19. November 1985 VII R 189/83, BFH/NV 1987, 275).

    Bei der Beurteilung dieser Umstände, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (beim Veräußerer - vgl. Urteil in BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486) vorzunehmen und die weitgehend dem Bereich der Tatsachenwürdigung zuzuordnen ist (Urteil in BFH/NV 1987, 275, 276), hat sich das FG von nicht zu beanstandenden Kriterien und Erwägungen leiten lassen: zum einen von der völligen Trennung der Anlagevermögen mit entsprechenden Folgerungen in der Buchführung, zum anderen von der damit übereinstimmenden unterschiedlichen Nutzung durch einen generell von unterschiedlichen Interessen bestimmten Kundenkreis im Rahmen unterschiedlicher Vertrags- und vor allem Preisgestaltung, und schließlich von der Existenz eines eigenen Büros für das Appartementhaus und der getrennten Abrechnung mit den Gästen.

  • BFH, 04.07.1973 - I R 154/71

    Herstellung von Maschinen - Unterhaltung einer Zweigniederlassung - Vertrieb -

    Auszug aus BFH, 23.11.1988 - X R 1/86
    Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn von der in Frage stehenden Betriebseinheit aus ihrer Struktur nach eigenständige betriebliche Tätigkeit ausgeübt werden kann (BFH-Urteil vom 4. Juli 1973 I R 154/71, BFHE 110, 245, BStBl II 1973, 838).

    Ob dies zu positiven Betriebsergebnissen führt, ist nicht entscheidend (BFHE 110, 245, BStBl II 1973, 838).

  • BFH, 15.03.1984 - IV R 189/81

    Teilbetriebsveräußerung - Verlag - Verlegerische Betreuung - Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 23.11.1988 - X R 1/86
    Nach der Rechtsprechung ist unter einem Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist (vgl. u. a. BFH-Urteile vom 15. März 1984 IV R 189/81, BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486; vom 3. Oktober 1984 I R 119/81, BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245, und vom 19. November 1985 VII R 189/83, BFH/NV 1987, 275).

    Bei der Beurteilung dieser Umstände, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (beim Veräußerer - vgl. Urteil in BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486) vorzunehmen und die weitgehend dem Bereich der Tatsachenwürdigung zuzuordnen ist (Urteil in BFH/NV 1987, 275, 276), hat sich das FG von nicht zu beanstandenden Kriterien und Erwägungen leiten lassen: zum einen von der völligen Trennung der Anlagevermögen mit entsprechenden Folgerungen in der Buchführung, zum anderen von der damit übereinstimmenden unterschiedlichen Nutzung durch einen generell von unterschiedlichen Interessen bestimmten Kundenkreis im Rahmen unterschiedlicher Vertrags- und vor allem Preisgestaltung, und schließlich von der Existenz eines eigenen Büros für das Appartementhaus und der getrennten Abrechnung mit den Gästen.

  • BFH, 16.12.1968 - GrS 3/68

    Möglichkeit der Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Antrag auf Abänderung

    Auszug aus BFH, 23.11.1988 - X R 1/86
    Auf die Abweichung zwischen Klagebegehren und Klageantrag hätte das FG hinweisen, eine entsprechende (ziffernmäßig) begrenzte Fassung anregen (§§ 76 Abs. 2, 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) und schließlich - notfalls unter Abweisung der weitergehenden Klage - den von ihm für richtig gehaltenen Gewerbesteuermeßbetrag anderweitig selbst festsetzen müssen (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO; BFH-Entscheidungen vom 16. Dezember 1968 GrS 3/68, BFHE 94, 436, BStBl II 1969, 192, und vom 1. Dezember 1976 I R 73/74, BFHE 121, 135, BStBl II 1977, 315).
  • BFH, 27.03.1969 - IV R 113/68

    Wohnungsbauunternehmer - Wohnungen in meheren Städten - Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 23.11.1988 - X R 1/86
    Es muß sich um eine Untereinheit des Gesamtbetriebs, einen selbständigen Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens, handeln (BFH-Urteile vom 27. März 1969 IV R 113/68, BFHE 95, 387, BStBl II 1969, 464; vom 13. Februar 1980 I R 14/77, BFHE 130, 384, BStBl II 1980, 498, und in BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245).
  • BFH, 13.02.1980 - I R 14/77

    Tankstelle eines Kraftstoff-Großhandels ist kein Teilbetrieb

    Auszug aus BFH, 23.11.1988 - X R 1/86
    Es muß sich um eine Untereinheit des Gesamtbetriebs, einen selbständigen Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens, handeln (BFH-Urteile vom 27. März 1969 IV R 113/68, BFHE 95, 387, BStBl II 1969, 464; vom 13. Februar 1980 I R 14/77, BFHE 130, 384, BStBl II 1980, 498, und in BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245).
  • BFH, 01.12.1976 - I R 73/74

    Unzulässigkeit der Änderung einzelner Besteuerungsgrundlagen im Urteilstenor

    Auszug aus BFH, 23.11.1988 - X R 1/86
    Auf die Abweichung zwischen Klagebegehren und Klageantrag hätte das FG hinweisen, eine entsprechende (ziffernmäßig) begrenzte Fassung anregen (§§ 76 Abs. 2, 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) und schließlich - notfalls unter Abweisung der weitergehenden Klage - den von ihm für richtig gehaltenen Gewerbesteuermeßbetrag anderweitig selbst festsetzen müssen (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO; BFH-Entscheidungen vom 16. Dezember 1968 GrS 3/68, BFHE 94, 436, BStBl II 1969, 192, und vom 1. Dezember 1976 I R 73/74, BFHE 121, 135, BStBl II 1977, 315).
  • BFH, 12.09.1979 - I R 146/76

    Zur Frage der Gründung eines Teilbetriebs im Sinne des Gewerbesteuerrechts

    Auszug aus BFH, 23.11.1988 - X R 1/86
    a) Rechtsfehlerfrei ist das FG davon ausgegangen, daß der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs oder Teilbetriebs nicht der Gewerbesteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteil des BFH vom 1. Juni 1967 IV R 47/66, BFHE 89, 534, BStBl III 1967, 730; Glanegger/Güroff, GewStG, Kommentar, 1988, § 7 Tz. 14 und 48 ff.), und daß der Begriff des Teilbetriebs in diesem Zusammenhang ebenso zu verstehen ist wie im Rahmen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG (BFH in BFHE 89, 534, BStBl III 1967, 730, und im Urteil vom 12. September 1979 I R 146/76, BFHE 129, 62, BStBl II 1980, 51; Glanegger/Güroff, a. a. O., Tz. 48).
  • BFH, 01.06.1967 - IV R 47/66

    Erhebung von Steuern für einen Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebes

    Auszug aus BFH, 23.11.1988 - X R 1/86
    a) Rechtsfehlerfrei ist das FG davon ausgegangen, daß der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs oder Teilbetriebs nicht der Gewerbesteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteil des BFH vom 1. Juni 1967 IV R 47/66, BFHE 89, 534, BStBl III 1967, 730; Glanegger/Güroff, GewStG, Kommentar, 1988, § 7 Tz. 14 und 48 ff.), und daß der Begriff des Teilbetriebs in diesem Zusammenhang ebenso zu verstehen ist wie im Rahmen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG (BFH in BFHE 89, 534, BStBl III 1967, 730, und im Urteil vom 12. September 1979 I R 146/76, BFHE 129, 62, BStBl II 1980, 51; Glanegger/Güroff, a. a. O., Tz. 48).
  • BFH, 24.10.2012 - X R 36/10

    Zwei Gewerbebetriebe i. S. d. § 2 GewStG bei Betrieb einer Photovoltaikanlage und

    Auch Teilbetriebe sind mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dennoch Teile eines Gesamtbetriebs (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1988 X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376).
  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92

    Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne

    Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der betreffende Unternehmensteil seiner Struktur nach eine eigenständige betriebliche Tätigkeit ausüben kann (BFH-Urteile in BFHE 110, 245, BStBl II 1973, 838, und vom 23. November 1988 X R 1/86, BFHE 155, 521, 525, BStBl II 1989, 376).

    Für die Lebensfähigkeit dieses Bereichs ist es jedenfalls nicht entscheidend, daß er, wie die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, in den letzten Jahren vor seiner Veräußerung keine Gewinne erwirtschaftet hat (BFH-Urteil in BFHE 155, 521, 525, BStBl II 1989, 376).

  • BFH, 17.06.2020 - X R 15/18

    Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen

    aa) Nach der von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägten und verwendeten Definition ist unter einem Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist; es muss sich um einen selbständigen Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens handeln (BFH-Urteile vom 23.11.1988 - X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376, unter I.2.b aa, und vom 07.08.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, unter II.1.b, jeweils m.w.N.).

    Der Begriff des Teilbetriebs ist im Gewerbesteuerrecht genauso zu verstehen wie im Einkommensteuerrecht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376, und vom 22.10.2015 - IV R 17/12, BFH/NV 2016, 209, Rz 15).

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