Rechtsprechung
   BFH, 26.10.1994 - X R 104/92   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 163, 227, 179 ff.; EStG §§ 2, 10 d, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; FGO §§ 100, 101, 102

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Billigkeitserlaß - Entscheidung schon vor Abschluß des Klageverfahrens zulässig - Generelles Unterlaufen einer Gesetzesregelung durch Erlaß unzulässig - Gesamtbeurteilung bei Billigkeitsprüfung - Zusammentreffen mehrerer belastender Regelungen ohne Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit - Gewinnversteuerung bei vorhergegangenen, aber unberücksichtigt gebliebenen Verlusten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sachliche Unbilligkeit bei Zusammenwirken verschiedener Regelungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 176, 3
  • BB 1995, 448
  • DB 1995, 510
  • BStBl II 1995, 297



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Wird zitiert von ... (170)  

  • BFH, 31.03.2004 - X R 25/03  

    Erlass; sachliche Unbilligkeit: Veräußerungsgewinn, obwohl früher entstandene

    Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen (§ 101 Satz 1 i.V.m. § 121 FGO), wenn der Ermessensspielraum derart eingeschränkt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (Ermessensreduzierung auf Null; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297; weitere Nachweise bei von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 227 AO 1977 Rz. 392).

    a) Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer vor allem dann, wenn sie im Einzelfall nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546, 547, und in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297; außerdem BFH-Urteile vom 21. Januar 1992 VIII R 51/88, BFHE 168, 500, BStBl II 1993, 3, und vom 25. Januar 1996 IV R 91/94, BFHE 180, 61, BStBl II 1996, 289; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Rz. 126 ff. und 250 ff.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 227 AO 1977 Rz. 40 ff.; Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 227 AO 1977 Rz. 77, jeweils m.w.N.).

    Bei einer solchen Billigkeitsentscheidung müssen, vor allem im Hinblick auf das Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--), grundsätzlich solche Erwägungen unbeachtet bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt (BFH-Urteile in BFH/NV 1988, 546; in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Rz. 141; Tipke/Kruse, a.a.O., Rz. 43, jeweils m.w.N.).

    b) Die hierbei gebotene Gesamtbetrachtung kann ergeben, dass mehrere steuerlich belastende Regelungen, die --jeweils für sich betrachtet-- vom Steuerschuldner auch unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit in ihren Belastungsfolgen hingenommen werden müssen, in ihrem Zusammenwirken ein Ausmaß an Belastung herbeiführen, das den gesetzlichen Wertungen widerspricht und allein deswegen aus sachlichen Billigkeitsgründen ausnahmsweise eine Ergebniskorrektur erfordert (Senatsurteil in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297, unter II. 5.; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Rz. 256; Stöcker in Beermann, a.a.O., Rz. 77).

    Eine solche Notwendigkeit kann sich auch aus der gebotenen Einbeziehung verfassungsrechtlicher Maßstäbe in die Ermessensprüfung ergeben (Senatsurteile in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297, unter II. 5. b, und vom 23. November 1994 X R 124/92, BFHE 177, 246, BStBl II 1995, 824; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Rz. 285 ff.; Tipke/Kruse, a.a.O., Rz. 77; Stöcker in Beermann, a.a.O., Rz. 92), weil die Erhebung der nach dem Gesetz geschuldeten Steuer im atypischen Einzelfall .

    - einen Verstoß gegen das Übermaßverbot (vgl. dazu Beschluss des BVerfG vom 5. April 1978 1 BvR 117/73, BStBl II 1978, 441) bedeuten (Senatsurteil in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297; Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl. 2002, § 21 Rz. 336) oder,.

    - vor allem im Bereich des Einkommensteuerrechts gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstoßen würde (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 22. Februar 1984 1 BvL 10/80, BVerfGE 66, 214, BStBl II 1984, 357; vom 25. September 1992 2 BvL 5/91, 8/91 und 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413; vom 17. November 1998 1 BvL 10/98, BStBl II 1999, 509, HFR 1999, 205, unter III. 1. b bb; Senatsurteil in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297).

    Der für die Bemessung ihrer Einkommensteuerschuld im Streitjahr maßgebliche Veräußerungsgewinn ist --anders als bei dem der Entscheidung in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297 zugrunde liegenden Sachverhalt-- keine Rechengröße, sondern beruht auf einer realen Mehrung des Betriebsvermögens, da die KG im Streitjahr 1988 das Frachter- und Containerschiff zu einem erheblich über dem Buchwert liegenden Preis veräußert hat.

    Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht aus den BFH-Urteilen in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297 und in BFHE 180, 61, BStBl II 1996, 289, auf die sich die Kläger zur Stützung ihres Begehrens berufen.

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10  

    Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom

    Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null), ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen und eine Verpflichtung zum Erlass auszusprechen (BFH-Urteile vom 6. September 2011 VIII R 55/10, BFH/NV 2012, 269, unter II. 1. der Gründe, m. w. N.; vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297, unter II. 2. der Gründe, m. w. N.).

    d) Die Billigkeitsprüfung muss sich je nach Fallgestaltung nicht nur auf allgemeine Rechtsgrundsätze und verfassungsmäßige Wertungen erstrecken; sie verlangt vielmehr eine Gesamtbeurteilung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden Steueranspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind (BFH-Urteil in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297, unter II. 4. der Gründe, m. w. N.).

    Nur auf diese Weise lassen sich Wertungswidersprüche aufdecken und im Billigkeitswege beseitigen, die bei isolierter Betrachtungsweise als typischer Nebeneffekt der Anwendung einzelner steuerrechtlicher Normen hinnehmbar erscheinen, insgesamt aber in ihrem Zusammenwirken in einem atypischen Einzelfall eine Rechtslage herbeiführen, welche die Durchsetzung des Steueranspruchs als sachlich unbillig erscheinen lässt (BFH-Urteil in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297, unter II. 4. der Gründe).

  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95  

    Verzinsung bei gleichzeitiger Steuernachforderung und -erstattung?

    Die Entscheidung der Finanzbehörde ist eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 102 FGO nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297, m. w. N.).

    Nur dann, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, daß bloß eine Entscheidung ganz bestimmten Inhalts als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf null), kann das Gericht ausnahmsweise eine Verpflichtung zum Erlaß aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO; BFH in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297).

    b) Sachlich unbillig ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis vor allem dann, wenn sie im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297).

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