Rechtsprechung
   BFH, 19.06.2001 - X R 104/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6584
BFH, 19.06.2001 - X R 104/98 (https://dejure.org/2001,6584)
BFH, Entscheidung vom 19.06.2001 - X R 104/98 (https://dejure.org/2001,6584)
BFH, Entscheidung vom 19. Juni 2001 - X R 104/98 (https://dejure.org/2001,6584)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,6584) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verpachtung von Grundstücken - Betriebsaufspaltung - Pachtzinsen - Gewerbliche Einnahmen - Notwendiges Betriebsvermögen - Einkommensteuerbescheid - Schuldzinsen - Disagiobeträge - Werbungskosten

  • Judicialis

    EStG § 5 Abs. 1; ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 9 Abs 1 Nr 1, EStG § 24 Nr 2, EStG § 21 Abs 1 Nr 1
    Betriebsaufgabe; Darlehen; Disagio; Schuldzinsen; Umwidmung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.08.1998 - X R 96/95

    Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 19.06.2001 - X R 104/98
    Soweit die Schuldzinsen für betriebliche Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens der Klägerin (vgl. unter 2.) nicht als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, sind sie jedenfalls Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Senatsurteil vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).

    In Höhe des Grundstückswerts stehen die neuen Kredite in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen neuen Einkünften, zu deren Erzielung das Wirtschaftsgut nunmehr verwendet wird (vgl. --zur Zuordnung eines Kredits zu einer neuen Kapitalanlage-- BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a; in BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353, zur Fortführung einer ehemaligen Betriebsschuld im Rahmen einer vermögensverwaltenden Vermietung).

  • BFH, 12.11.1997 - XI R 98/96

    Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 19.06.2001 - X R 104/98
    Mit dieser Beurteilung weicht der erkennende Senat nicht von dem Urteil des XI. Senats vom 12. November 1997 XI R 98/96 (BFHE 184, 502, BStBl II 1998, 144) ab.
  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 226/84

    Steuerliche Bewertung von Einkünften aus der Tätigkeit als geschäftsführender

    Auszug aus BFH, 19.06.2001 - X R 104/98
    Nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mussten die Bürgschaftsverpflichtung über 1 325 000 DM und eine Rückstellung für eine ungewisse (dingliche) Verpflichtung in Höhe der zu erwartenden Inanspruchnahme aus den für die Verbindlichkeiten der GmbH bestellten Grundschulden in dem Zeitpunkt passiviert werden, in dem eine Inanspruchnahme der Klägerin als Bürgin drohte bzw. zu erwarten war, dass die GmbH ihre Schulden nicht begleichen konnte (BFH-Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 226/84, BFH/NV 1991, 588, m.w.N.).
  • BFH, 11.09.1991 - XI R 15/90

    Schuldzinsen für anläßlich einer Einbringung zu Buchwerten zurückbehaltene

    Auszug aus BFH, 19.06.2001 - X R 104/98
    Eine Umwidmung sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. September 1991 XI R 15/90 (BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404) nur unter Heranziehung des Surrogationsgedankens vorstellbar.
  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96

    Umwidmung einer Betriebsschuld bei Einbringung

    Auszug aus BFH, 19.06.2001 - X R 104/98
    (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96, BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209, m.w.N.).
  • BFH, 25.01.2001 - IX R 27/97

    Betriebliche Schulden

    Auszug aus BFH, 19.06.2001 - X R 104/98
    Da sie indes, um diese nunmehr an Dritte zu verpachten, die betrieblichen Verbindlichkeiten durch neue Darlehen abgelöst hat, dienen die Schuldzinsen für die neuen Darlehen ebenso wie die aufgewendeten Disagiobeträge den nunmehr angestrebten Pachteinkünften und sind daher als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (vgl. auch BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFH/NV 2001, 1065).
  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94

    Veräußerung eines mit Darlehenszinsen angeschafften oder hergestellten

    Auszug aus BFH, 19.06.2001 - X R 104/98
    In Höhe des Grundstückswerts stehen die neuen Kredite in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen neuen Einkünften, zu deren Erzielung das Wirtschaftsgut nunmehr verwendet wird (vgl. --zur Zuordnung eines Kredits zu einer neuen Kapitalanlage-- BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a; in BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353, zur Fortführung einer ehemaligen Betriebsschuld im Rahmen einer vermögensverwaltenden Vermietung).
  • BFH, 22.01.2003 - X R 60/99

    Schuldzinsenabzug

    Nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend Senatsurteil vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353, unter II. 2. d; ferner BFH-Urteile vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFH/NV 2001, 1065, unter II. 2. c aa; vom 19. Juni 2001 X R 104/98, BFH/NV 2002, 163, unten II. 3.), auf deren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, setzt eine "Umwidmung" ehemals betrieblicher Verbindlichkeiten nach einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung voraus, dass die durch die erstmalige tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel eingetretene Zuordnung zu den betrieblichen Einkünften eindeutig beendet worden ist, dass der Steuerpflichtige eine neue, gleichfalls kreditfinanzierte Anlageentscheidung trifft, durch welche das Objekt des Kreditbedarfs ausgewechselt wird, und dass diese Änderung in der Zweckbestimmung nach außen hin, an objektiven Beweisanzeichen feststellbar, in Erscheinung tritt.
  • FG Hamburg, 15.02.2008 - 2 K 225/06

    Finanzgerichtsordnung, Einkommensteuer: Zur Bildung gewillkürten

    Sie sind in dem Zeitpunkt zu passivieren, in dem eine Inanspruchnahme des Besitzunternehmens droht bzw. zu erwarten ist, dass die Betriebsgesellschaft ihre Schulden nicht begleichen kann (BFH-Urteil vom 19.06.2001 X R 104/98, BFH/NV 2002, 163).
  • FG München, 13.12.2004 - 1 K 4526/03

    Betriebsausgaben nach Aufgabe des Besitzunternehmens

    Dies wird beispielsweise angenommen für nach Beendigung des Betriebs angefallene Darlehenszinsen, wenn das ursprünglich für betriebliche Zwecke aufgenommene Darlehen als passives Betriebsvermögen zurückblieb und die Zinsverbindlichkeiten nicht bereits im Rahmen der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns anzusetzen waren (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. Juni 2001 X R 104/98 BFH/NV 2002, 163 ).

    Zwar ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass ein Abzug der Aufwendungen insoweit nicht möglich ist, als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen (im Streitfall die GmbH-Anteile) beglichen wurden bzw. beglichen hätten werden können (BFH-Urteile vom 19. Juni 2001 X R 104/98, BFH/NV 2002, 163 , und vom 11. Dezember 1980 I R 119/78, BStBl II 1981, 460 ).

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 2 K 1424/06

    Vollumfängliche steuerliche Berücksichtigung von Betriebsvermögensminderungen

    Die Verpflichtung zur Passivierung der Rückstellung wegen drohender Inanspruchnahme aus den Bürgschaften und deren Maßgeblichkeit auch für die Steuerbilanz folgt aus § 249 HGB i. V. m. § 5 Abs. 1 EStG, vgl. auch BFH-Urteile vom 19.6.2001 X R 104/98, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2002, 163, vom 24.7.1990 VIII R 226/84, BFH/NV 1991, 588, m. w. N.).
  • FG Niedersachsen, 07.12.2016 - 2 K 177/15

    Abzugsfähigkeit von aufgrund eines Vergleichs zur Ablösung einer Darlehensschuld

    Im Gegenteil bleibt der Veranlassungszusammenhang gerade deshalb bestehen, weil die für die vermieteten Immobilie aufgenommenen Darlehen mit den Erlösen aus dem Verkauf der Immobilie nicht beglichen werden konnten (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 1998 - VIII R 5/96, BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209; vom 19. Juni 2001 - X R 104/98, BFH/NV 2002, 163).
  • FG Niedersachsen, 27.02.2007 - 8 K 35/02

    Schuldzinsenabzug als nachträgliche Betriebsausgaben bei fehlender

    Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind nach ständiger Rechtsprechung insoweit nachträgliche Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4, § 24 Nr. 2 Einkommensteuergesetz - EStG -), als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch den Verwertungserlös oder durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96, BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209 undvom 19.06.2001 X R 104/98, BFH/NV 2002, 163).
  • FG Köln, 28.06.2004 - 10 ko 1588/04

    Entstehen von Prozessgebühren bei Zurückverweisung an das Gericht des ersten

    Der BFH hob dieses Urteil im anschließenden Revisionsverfahren X R 104/98 mit Urteil vom 19. Juni 2001 auf und verwies die Sache an das FG Köln zurück.
  • FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2004 - 4 K 2754/00

    Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei Umschuldung nach Betriebsaufgabe

    Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind im Falle einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 Einkommensteuergesetz >EStG<) insoweit nachträgliche Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 , § 24 Nr. 2 EStG ), als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch den Verwertungserlös oder durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können (z.B. BFH-Urteil vom 19. Juni 2001 X R 104/98, BFH/NV 2002, 163 , unter II.2 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht