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   BFH, 28.11.2007 - X R 11/07   

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https://dejure.org/2007,1510
BFH, 28.11.2007 - X R 11/07 (https://dejure.org/2007,1510)
BFH, Entscheidung vom 28.11.2007 - X R 11/07 (https://dejure.org/2007,1510)
BFH, Entscheidung vom 28. November 2007 - X R 11/07 (https://dejure.org/2007,1510)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Betriebs-Berater

    Anpassung der Einkommensteuerveranlagung 1975 an im 2002 geänderten Gewinnfeststellungsbescheid

  • Judicialis

    AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Verteilung der Beweislast bei weder beim Steuerpflichtigen noch beim FA vorhandenen Unterlagen für die Einkommensteuerveranlagung 1975: Anpassung der Einkommensteuerveranlagung 1975 an im 2002 geänderten Gewinnfeststellungsbescheid

  • datenbank.nwb.de

    Verteilung der Beweislast bei weder beim Steuerpflichtigen noch beim Finanzamt vorhandenen Unterlagen für die Einkommensteuerveranlagung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gebotene Anpassung eines Folgebescheids an einen geänderten Grundlagenbescheid auch bei vorzeitig vernichteten (Einkommen-)Steuerakten ? Insoweit keine Beweislast des Steuerpflichtigen, sondern des Finanzamts mit Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die fehlende Steuerakte

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Feststellungslast hinsichtlich der Änderung eines Folgebescheids bei Unklarheiten über den ursprünglichen Folgebescheid aufgrund der Vernichtung von Steuerakten; Abkehr von der Beweislastgrundregel bei atypischen Geschehensabläufen; Maßgeblichkeit der jeweiligen Sphäre ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Änderung der Steuerfestsetzung bei fehlenden Steuerakten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 171 Abs 10, AO § 162
    Änderung; Besteuerungsgrundlagen; Beweislast; Folgebescheid; Schätzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 220, 3
  • BB 2008, 527
  • DB 2008, 685
  • AnwBl 2008, 143
  • BStBl II 2008, 335
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 07.07.1983 - VII R 43/80

    Verteilung der Beweislast - Feststellungslast

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - X R 11/07
    Nach der Rechtsprechung des BFH trage jedoch der Steuerpflichtige die Feststellungslast für die Tatsachen, die Steuerbefreiungen und -ermäßigungen begründen oder einen Steueranspruch aufheben oder einschränken (Urteil vom 7. Juli 1983 VII R 43/80, BFHE 138, 527, BStBl II 1983, 760).

    bb) Diese Regelung gilt aber nicht ohne Ausnahme (BFH-Urteil in BFHE 138, 527, BStBl II 1983, 760, m.w.N.).

    Im Urteil in BFHE 138, 527, BStBl II 1983, 760 hat der VII. Senat des BFH erkannt, dass der Steuerpflichtige seiner Feststellungslast durch Vorlage der zu ändernden Steuerbescheide nachkommt, wenn sich aus diesen die Besteuerungsmerkmale ergeben.

  • BFH, 13.12.2000 - X R 42/96

    Wiederholung eines Grundlagenbescheids

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - X R 11/07
    Ein Grundlagenbescheid, der den Regelungsinhalt des Folgebescheids unberührt lasse, löse keine Anpassungspflicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO aus (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2000 X R 42/96, BFHE 194, 305, BStBl II 2001, 471).

    Dies bedeutet: Im Umfang der in § 182 Abs. 1 AO festgelegten Bindungswirkung (dies ergibt sich aus der Formulierung "soweit ..." in beiden Vorschriften) muss es entweder zu einer erstmaligen Regelung oder zu einer inhaltlichen Veränderung des bisherigen Regelungszustandes kommen (Senatsurteil in BFHE 194, 305, BStBl II 2001, 471).

  • BFH, 16.07.2003 - X R 37/99

    Offenbare Unrichtigkeit bei nicht beachtetem Grundlagenbescheid

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - X R 11/07
    Sie bezweckt die Ermittlung und Festsetzung der zutreffenden Steuer, wobei sie der materiellen Richtigkeit des Folgebescheids den Vorrang vor der Bestandskraft eines bereits ergangenen Folgebescheids einräumt (Senatsurteil vom 16. Juli 2003 X R 37/99, BFHE 203, 14, BStBl II 2003, 867).
  • BFH, 19.01.1993 - VIII R 128/84

    Gewerbebetrieb - Absprachen - Schlußbilanz

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - X R 11/07
    Bei der Schätzung, die zu einem schlüssigen, wirtschaftlich möglichen und vernünftigen Ergebnis der laufenden Einkünfte des Klägers führen muss (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84, BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594, 597), kann das FG --ähnlich dem Verfahren für die Annahme eines Streitwerts im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung, in denen die einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht in tatsächlicher Höhe zu berechnen sind-- davon ausgehen, dass sich nur Steuerpflichtige mit einer hohen Steuerbelastung an Abschreibungsgesellschaften beteiligen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Mai 1986 IV E 2/86, BFH/NV 1988, 110).
  • BFH, 13.05.1986 - IV E 2/86

    Feststellung von Verlustanteilen bzw. Gewinnanteilen aus einem stillen

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - X R 11/07
    Bei der Schätzung, die zu einem schlüssigen, wirtschaftlich möglichen und vernünftigen Ergebnis der laufenden Einkünfte des Klägers führen muss (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84, BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594, 597), kann das FG --ähnlich dem Verfahren für die Annahme eines Streitwerts im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung, in denen die einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht in tatsächlicher Höhe zu berechnen sind-- davon ausgehen, dass sich nur Steuerpflichtige mit einer hohen Steuerbelastung an Abschreibungsgesellschaften beteiligen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Mai 1986 IV E 2/86, BFH/NV 1988, 110).
  • BFH, 25.07.2000 - IX R 93/97

    Beweislast bei Feststellungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - X R 11/07
    Grundsätzlich trifft jedoch die Finanzbehörde die Feststellungslast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, den Steuerpflichtigen hingegen die für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen (sog. Beweislastgrundregel; vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 IX R 93/97, BFHE 192, 241, BStBl II 2001, 9).
  • BFH, 22.09.2004 - III R 9/03

    Betriebsaufgabeerklärung - Betriebsunterbrechung - Feststellungslast für vGA -

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - X R 11/07
    Auch die unzureichende Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach § 90 AO kann bei der Verteilung der objektiven Beweislast eine Rolle spielen (BFH-Urteil vom 22. September 2004 III R 9/03, BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160).
  • BFH, 23.01.2002 - XI R 55/00

    Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - X R 11/07
    Bei atypischen Geschehensabläufen kann bei der Beweislastverteilung von Bedeutung sein, in wessen Sphäre sich dieser Geschehensablauf ereignet (BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 55/00, BFH/NV 2002, 1009).
  • BFH, 28.11.2001 - X R 23/97

    Zweistufiges Gewinnfeststellungsverfahren; treuhänderische Beteiligung an einer

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - X R 11/07
    Diese Bindungswirkung beinhaltet, dass das für den Erlass eines Folgebescheids zuständige FA verpflichtet ist, die Folgerungen aus dem Grundlagenbescheid zu ziehen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. November 2001 X R 23/97, BFH/NV 2002, 614).
  • BFH, 20.01.1998 - VII R 57/97

    Besitz des Klägers an den Zigaretten als Voraussetzung für dessen

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - X R 11/07
    Eine Abkehr von der Beweislastgrundregel ist beispielsweise dann geboten, wenn sich die Nichterweislichkeit auf eine Tatsache bezieht, die im alleinigen Willens- und Wissensbereich des Inanspruchgenommenen liegt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. Januar 1998 VII R 57/97, BFH/NV 1998, 893, m.w.N.).
  • FG Münster, 25.04.2006 - 12 K 3598/04

    Änderung eines Steuerbescheides im Falle der Änderung eines Bindungswirkung

  • BFH, 19.07.2011 - X R 26/10

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

    Da es sich um Angaben aus der Sphäre der Steuerpflichtigen handelt, die von der Finanzverwaltung regelmäßig nur eingeschränkt nachgeprüft werden können und die zudem der Herbeiführung einer Steuerminderung dienen, tragen die Steuerpflichtigen die volle Feststellungslast für ihre entsprechenden Tatsachenbehauptungen (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 11/07, BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335).
  • BFH, 19.07.2011 - X R 48/08

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 7. 2011 X R 26/10 - Bildung einer

    Da es sich um Angaben aus der Sphäre der Steuerpflichtigen handelt, die von der Finanzverwaltung regelmäßig nur eingeschränkt nachgeprüft werden können und die zudem der Herbeiführung einer Steuerminderung dienen, tragen die Steuerpflichtigen die volle Feststellungslast für ihre entsprechenden Tatsachenbehauptungen (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 11/07, BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335).
  • FG Baden-Württemberg, 17.06.2008 - 8 K 59/04

    Steuerhinterziehung durch Verlagerung von Wertpapieren nach Luxemburg - Schätzung

    Der Nachteil der Unerweislichkeit geht im Hinblick darauf, dass die Nichterweislichkeit sich auf Tatsachen im alleinigen Willens- und Wissensbereich des in Anspruch genommenen Klägers liegen, er seine diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 1 AO unzureichend erfüllt und sich die Geschehensabläufe in seiner Sphäre ereignet haben, insofern zu Lasten des Klägers (Urteil des BFH vom 28. November 2007 X R 11/07, BFH/NV 2008, 633).

    Der Senat macht sich diese Schätzung zu eigen, weil auch hier die Nichterweislichkeit nach den Grundsätzen des Urteils des BFH vom 28. November 2007 X R 11/07, BFH/NV 2008, 633 zu Lasten des Klägers geht.

    Auch hier geht der Nachteil der Nichterweislichkeit nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 28. November 2007 X R 11/07 (a.a.O.) zu seinen Lasten.

    Auch hier geht der Umstand der Nichterweislichkeit nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 28. November 2007 X R 11/07 (a.a.O.) zu Lasten des Klägers.

  • BFH, 28.01.2009 - X R 18/08

    Keine auf die Feststellungslast gestützte Ablehnung der Änderung eines

    Damit weiche das FG vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 2007 X R 11/07 (BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335) ab.

    Es vertritt die Ansicht, das angefochtene Urteil widerspreche zwar der Entscheidung des BFH in BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335, erweise sich aber aus anderen Gründen als zutreffend.

    Eine solche Ausnahme hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335 für die im Streitfall zu entscheidende Sachverhaltskonstellation bereits grundsätzlich bejaht.

  • BFH, 19.07.2011 - X R 8/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 7. 2011 X R 26/10 - Bildung

    Da es sich um Angaben aus der Sphäre der Steuerpflichtigen handelt, die von der Finanzverwaltung regelmäßig nur eingeschränkt nachgeprüft werden können und die zudem der Herbeiführung einer Steuerminderung dienen, tragen die Steuerpflichtigen die volle Feststellungslast für ihre entsprechenden Tatsachenbehauptungen (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 11/07, BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335).
  • FG München, 02.05.2018 - 4 K 3181/16

    Einordnung einer Zahlung aufgrund einer vor der Ehe abgeschlossenen

    dd) Grundsätzlich trifft die Finanzbehörde die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, damit für sämtliche Merkmale eines schenkungsteuerpflichtigen Zuwendungstatbestands und somit grundsätzlich auch für die Frage der objektiven Unentgeltlichkeit einer Zuwendung (BFH-Urteil vom 2. März 2006 II R 57/04, BFH/NV 2006, 1480), den Steuerpflichtigen hingegen trifft die Feststellungslast für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen (sog. Beweislastgrundregel; BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 11/07, BFHE 220, 3 m.w.N.).
  • BFH, 05.02.2014 - X B 138/13

    Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren durch Nichtberücksichtigung

    b) Vorliegend hat das FG nicht berücksichtigt, dass in der während des laufenden Verfahrens vorgenommenen Aktenvernichtung eine Verletzung der dem FA obliegenden Mitwirkungspflichten (§ 76 Abs. 1 Satz 2, 3 FGO) zu sehen ist (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 28. November 2007 X R 11/07, BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335), und es dem Kläger wegen dieser Aktenvernichtung unmöglich geworden ist, substantiierte inhaltliche Einwendungen gegen die Ausführungen in Tz. 7 des Steuerfahndungsberichts zu erheben, die das FG zur alleinigen Grundlage seiner eigenen Schätzung gemacht hat.
  • BFH, 30.01.2009 - VII B 235/08

    Vollstreckung von Steuerforderungen trotz Verlust der Steuerakten

    Schließlich rügt der Kläger eine Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. März 2003 X R 17/99 (BFH/NV 2003, 1031) bzw. vom 28. November 2007 X R 11/07 (BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335).

    Soweit der Kläger eine Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von den BFH-Urteilen in BFH/NV 2003, 1031 und in BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335 behauptet, liegt eine solche Divergenz nicht vor.

  • BFH, 07.11.2008 - X B 137/08

    Zustellung mehrerer Schriftstücke in einer Postsendung mit Postzustellungsurkunde

    c) Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Revision auch nicht wegen Divergenz zu den Senatsurteilen vom 12. März 2003 X R 17/99 (BFH/NV 2003, 1031) bzw. vom 28. November 2007 X R 11/07 (BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335) zugelassen werden.

    Eine Abweichung vom Senatsurteil in BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335, scheidet schon deshalb aus, weil in dieser Entscheidung die wirksame Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids 1975 nicht in Frage stand.

  • BFH, 29.02.2012 - IX R 21/10

    Pflicht zur Anpassung eines Folgebescheids an den Grundlagenbescheid - Zeitpunkt

    Im Umfang der in § 182 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegten Bindungswirkung ("soweit") des Feststellungsbescheids (Grundlagenbescheids) folgt aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ("ist") eine absolute Anpassungspflicht (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2000 X R 42/96, BFHE 194, 305, BStBl II 2001, 471; vom 28. November 2007 X R 11/07, BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335; vom 24. September 2009 III R 19/06, BFH/NV 2010, 164) in Bezug auf davon betroffene Steuerbescheide als Folgebescheide.
  • FG Köln, 14.03.2012 - 2 K 476/06

    Telefoninterviewer sind Arbeitnehmer

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.06.2013 - 6 K 2289/11

    Rückstellung bei einem Versicherungsvertreter

  • FG Düsseldorf, 14.01.2015 - 15 K 2051/12

    Spekulationsgewinn: Veräußerung des Grundstücks durch GbR - Zurechnungsfiktion

  • BFH, 19.07.2011 - X R 9/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 7. 2011 X R 26/10 - Bildung

  • BFH, 20.10.2009 - X B 29/09

    Auswertung eines Feststellungsbescheids bei unauffindbarem

  • BFH, 25.02.2009 - X B 121/08

    Anwendbarkeit von § 174 Abs. 4 AO

  • FG Baden-Württemberg, 30.01.2009 - 10 K 3404/08

    Folgeänderung aufgrund geänderten Gewinnfeststellungsbescheids bei unauffindbaren

  • BFH, 07.02.2012 - VIII B 63/11

    Keine Fehlerkorrektur nach § 177 AO ohne Änderungsrahmen

  • FG Köln, 19.10.2011 - 9 K 1772/10

    Nachträgliche Änderung einer Anrechnungsverfügung im Einkommenssteuerbescheid

  • FG Münster, 22.08.2018 - 13 K 2941/15

    Entschädigungen - Steuerbarkeit von Schadensersatzzahlungen aufgrund der

  • BFH, 05.05.2009 - VIII B 56/08

    Kein Klärungsbedarf hinsichtlich Verjährung für Folgebescheid, wenn

  • FG Düsseldorf, 28.08.2008 - 12 K 1083/04

    Besteuerung des Gewinns aus einer Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile;

  • FG Hamburg, 12.10.2011 - 3 V 117/11

    Schätzung von Auslandsinvestmentfonds-Einkünften - Ernstliche Zweifel -

  • FG Baden-Württemberg, 17.03.2010 - 1 K 3609/09

    Die (Folge-)Änderung eines Steuerbescheides ist auch dann zulässig, wenn sie auf

  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2008 - 5 K 1539/08

    Festsetzung von Prozesszinsen für vergangene Veranlagungszeiträume; Berufung auf

  • FG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 - 3 K 624/07

    Beratung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in der Besetzung der

  • FG Baden-Württemberg, 16.06.2009 - 8 K 233/05

    Abziehbarkeit von Zinsen aus Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung einer

  • FG Thüringen, 19.05.2010 - I 1013/06

    Umkehr der Beweislast: Steuerpflichtiger muss unter besonderen Umständen

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