Rechtsprechung
   BFH, 15.05.1996 - X R 119/94   

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https://dejure.org/1996,10928
BFH, 15.05.1996 - X R 119/94 (https://dejure.org/1996,10928)
BFH, Entscheidung vom 15.05.1996 - X R 119/94 (https://dejure.org/1996,10928)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 1996 - X R 119/94 (https://dejure.org/1996,10928)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2
    Betriebsaufspaltung; Gewerbebetrieb; Personelle Verflechtung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.11.1983 - I R 174/79

    Keine Betriebsaufspaltung bei mehrheitlicher Beteiligung, wenn

    Auszug aus BFH, 15.05.1996 - X R 119/94
    Jedenfalls beziehe sich diese Vereinbarung nur auf Beschlüsse zum Pachtverhältnis mit A. Insofern könnten sich die Klägerinnen nicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. November 1983 I R 174/79 (BFHE 140, 90, BStBl II 1984, 212) berufen.
  • BFH, 19.02.1992 - X R 164/90

    Anforderung an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 15.05.1996 - X R 119/94
    Der Revisionskläger muß im einzelnen dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom 19. Februar 1992 X R 164/90, BFH/NV 1992, 536).
  • BFH, 16.10.1984 - IX R 177/83

    Revisionsbegründung - Anforderungen - Prozeßbevollmächtiger - Bezugnahme auf

    Auszug aus BFH, 15.05.1996 - X R 119/94
    Der Revisionskläger muß im einzelnen dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom 19. Februar 1992 X R 164/90, BFH/NV 1992, 536).
  • BFH, 08.05.1985 - I R 108/81

    Revision - Revisionsbegründung - Abweichung von der Rechtsprechung des BFH - Rüge

    Auszug aus BFH, 15.05.1996 - X R 119/94
    Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 120 Abs. 2 FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Mai 1985 I R 108/81, bFHE 144, 40, BStBl II 1985, 523).
  • BFH, 16.03.2000 - III R 21/99

    Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

    Hierzu bedarf es zumindest einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen des FG-Urteils, die aus sich selbst erkennen lässt, dass der Revisionskläger die Begründung des angefochtenen Urteils und sein eigenes bisheriges Vorbringen überprüft hat; der Revisionskläger muss insoweit im Einzelnen dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (BFH-Beschlüsse vom 27. August 1998 X R 110/96, BFH/NV 1999, 336; vom 15. Mai 1996 X R 119/94, BFH/NV 1996, 893; vom 1. Juni 1994 II R 124/90, BFH/NV 1995, 128, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 30.04.2002 - VII R 109/00

    Revisionsbegründung; Tarifierung eines "Sportplaners"

    Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (BFH-Beschluss vom 15. Mai 1996 X R 119/94, BFH/NV 1996, 893, m.w.N.).
  • BFH, 27.07.2000 - VII R 113/98

    Revision, Mehrfacheinlegung

    Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (BFH-Beschluss vom 15. Mai 1996 X R 119/94, BFH/NV 1996, 893, m.w.N.).
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