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   BFH, 24.01.1996 - X R 12/92   

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https://dejure.org/1996,2486
BFH, 24.01.1996 - X R 12/92 (https://dejure.org/1996,2486)
BFH, Entscheidung vom 24.01.1996 - X R 12/92 (https://dejure.org/1996,2486)
BFH, Entscheidung vom 24. Januar 1996 - X R 12/92 (https://dejure.org/1996,2486)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Gewerblicher Grundstückshandel mit unbebauten Grundstücken

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerbebetrieb
    Die negativen Tatbestandsvoraussetzungen
    Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung (§ 14 AO)
    Der gewerbliche Grundstückshandel und die Drei-Objekt-Grenze
    Das erste BMF-Schreiben (1990)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1, EStG § 15 Abs 1 Nr 1
    Gewerbebetrieb; Grundstückshandel; Vermögensverwaltung

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 24.01.1996 - X R 12/92
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschluß des Großen Senats vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C I.).

    Der Drei-Objekt-Grenze und dem zeitlichen Abstand der maßgebenden Tätigkeiten kommt insoweit eine indizielle Bedeutung zu (Großer Senat in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C II. 2.).

    Dem steht nicht entgegen, daß der BFH für den Verkauf unbebauten Grundbesitzes bisher nicht auf eine feste Drei-Objekt-Grenze abgestellt hat (vgl. Großer Senat in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C II. 1. a. E.).

    Für den Regelfall der Abgrenzung Vermögensverwaltung/gewerbliche Betätigung verbleibt es dabei, daß die Veräußerung von mehr als drei unbebauten Grundstücken auf einen gewerblichen Grundstückshandel hinweist (vgl. Urteile vom 10. November 1992 VIII R 100/90, BFH/NV 1993, 538 unter 2. a, und vom 17. Februar 1993 X R 108/90, BFH/NV 1994, 84 unter 1. b aa; Beschluß vom 3. März 1995 VIII B 58/94, BFH/NV 1995, 974, und Großer Senat in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C II. 2.).

  • BFH, 08.07.1982 - IV R 20/78

    Zur Abgrenzung gewerblicher Grundstücksgeschäfte von privater Vermögensverwaltung

    Auszug aus BFH, 24.01.1996 - X R 12/92
    In den vom Großen Senat in Bezug genommenen Urteilen vom 8. Juli 1982 IV R 20/78 (BFHE 136, 252, 258, BStBl II 1982, 700) und vom 4. März 1993 IV R 28/92 (BFH/NV 1993, 728) ging es um die Frage, ob bereits der Verkauf eines einzigen Grundstücks gewerblich sein kann.

    Dies wurde in dem Urteil in BFHE 136, 252, 258, BStBl II 1982, 700 u. a. unter der Voraussetzung bejaht, daß die Gesamtheit der ein einziges Grundstück im sachenrechtlichen Sinne betreffenden Aktivitäten branchennaher Personen (Erwerb eines größeren Areals, Maßnahmen zur "Baureifmachung", Veräußerung) objektiv erkennbar auf Wiederholung angelegt war.

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 74/87

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem

    Auszug aus BFH, 24.01.1996 - X R 12/92
    Werden Miteigentumsanteile veräußert, zählt jeder verkaufte Anteil als ein Objekt (BFH- Entscheidungen vom 12. Februar 1990 X B 124/88, BFH/NV 1990, 640, und vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844).

    Der Verkauf von neun Objekten ist eine nachhaltige Tätigkeit (BFH-Urteil in BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844 unter 2. b).

  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

    Da bei Annahme des Kaufs und Verkaufs von nur drei Beteiligungen entscheidend ist, daß es um Miteigentumsanteile bzw. Miterbbaurechten an vier Grundstücken ging, bedarf es ferner im Revisionsverfahren keiner abschließenden Klärung, ob auf die Art der durch die Anteile repräsentierten Objekte abzustellen ist und ob schließlich mit der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1990, 884 Tz. 9) davon auszugehen ist, daß die Drei-Objekt-Grenze u.a. nicht für --wie im Streitfall-- gewerblich genutzte Grundstücke gilt (vgl. dazu auch Urteil in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I. 3. e, aa der Gründe, m.w.N.; offengelassen auch im Urteil des BFH vom 7. Dezember 1995 IV R 78, 81/94, BFH/NV 1996, 535, 536, m.w.N.; vgl. ferner Beschluß des erkennenden Senats in BFH/NV 1997, 229, unter Ziff. 2. der Gründe, m.w.N.; bejahend für den in der Form einer Bauunternehmung betriebenen gewerblichen Grundstückshandel, BFH-Urteil in BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303, unter Ziff. 2. c der Gründe, und zustimmend für den gewerblichen Grundstückshandel in der Form des Handels, BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 X R 12/92, BFH/NV 1996, 608).
  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 15/00

    Gewerblicher Grundstückshandel einer GbR

    Diese Grundsätze gelten auch für den Erwerb und die Veräußerung unbebauten Grundbesitzes (BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 X R 12/92, BFH/NV 1996, 608, m.w.N.) und auch für den Fall, dass nur ein Grundstück erworben und nach Parzellierung Teilgrundstücke oder ideelle Bruchteile an mehr als drei Erwerber veräußert werden (BFH-Urteile vom 7. Dezember 1995 IV R 112/92, BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367; vom 6. Dezember 1990 IV R 3/89, BFHE 163, 126, BStBl II 1991, 346; vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464; BFH-Beschluss vom 9. Juli 1998 V B 143/97, BFH/NV 1999, 221, und --für die Aufteilung eines Gebäudes in Eigentumswohnungen und deren Verkauf ohne weitere wertbildende oder werterhaltende Maßnahmen-- BFH-Urteile vom 8. Februar 1996 IV R 28/95, BFH/NV 1996, 747; vom 16. Januar 1996 VIII R 11/94, BFH/NV 1996, 676, m.w.N.; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz. 56, m.w.N.; zum Streitstand Jung, Einkommensteuerliche Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels, 1998, S. 180 ff.).
  • BFH, 20.05.1998 - III B 9/98

    Gewerblicher Grundstückshandel; GmbH-Zwischenschaltung

    Hierunter fallen auch verschenkte (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 X R 12/92, BFH/NV 1996, 608, unter 3., m.w.N.), sonstige freigebig übertragene (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053, unter 3. der Gründe; in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I. 3. c der Gründe) oder ohne Gewinnerzielungsabsicht übertragene Grundstücke (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 74/95, BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599, unter II. der Gründe).
  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2003 - 9 K 250/93

    Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung ; Drei-Objekt-Grenze ;

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  • BFH, 10.12.1998 - III R 62/97

    Drei-Objekt-Grenze bei Anteilsveräußerungen

    In Anbetracht der Zahl von vier Beteiligungen des Erblassers bedarf es auch im Streitfall keiner abschließenden Klärung, ob letztlich die Zahl der von der Personengesellschaft gehaltenen Objekte maßgebend ist, ob auf die Art der durch die Anteile repräsentierten Objekte abzustellen ist und ob schließlich mit der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1990, 884 Tz. 9) die Drei-Objekt-Grenze u.a. nicht --wie im Streitfall-- für gewerblich genutzte Grundstücke gilt (vgl. dazu auch Urteil in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I. 3. e, aa der Gründe, m.w.N.; offengelassen auch im Urteil des BFH vom 7. Dezember 1995 IV R 78, 81/94, BFH/NV 1996, 535, 536, m.w.N.; vgl. ferner Beschluß des erkennenden Senats in BFH/NV 1997, 229, unter Ziff. 2 der Gründe, m.w.N.; bejahend für den in der Form einer Bauunternehmung betriebenen gewerblichen Grundstückshandel BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303, unter Ziff. 2 c der Gründe, und zustimmend für den gewerblichen Grundstückshandel in der Form des Handels, BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 X R 12/92, BFH/NV 1996, 608).
  • BFH, 09.07.1998 - V B 143/97

    Umsatzsteuervorauszahlung - Rückforderungsbescheid - Aussetzung der Vollziehung -

    Der einmalige Verkauf von drei (unbebauten) Grundstücksparzellen an einen Käufer begründet aber keine nachhaltige wirtschaftliche Betätigung: Er fällt ertragsteuerrechtlich noch unter die sog. Drei-Objekte-Grenze, bei deren Einhaltung keine unternehmerische Tätigkeit vorliegt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 X R 12/92, BFH/NV 1996, 608, m.w.N.).
  • BFH, 16.03.1999 - IV B 2/98

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Unabhängig von der Frage, inwieweit diese Rechtsprechung noch aktuell ist (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 1996 X R 12/92, BFH/NV 1996, 608, und vom 25. Januar 1996 IV R 76/92, BFH/NV 1996, 678), beruht sie jedenfalls auf der Annahme, daß ein sachlicher Unterschied zwischen Wohneinheiten und zusammenhängenden unbebauten Grundstücksparzellen besteht (vgl. Beschluß in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; Senatsurteil vom 4. März 1993 IV R 28/92, BFH/NV 1993, 728) und kann schon deshalb auf den Verkauf von Eigentumswohnungen nicht entsprechend angewendet werden.
  • BFH, 23.01.2004 - IV B 3/03

    Gewerblicher Grundstückshandel - Drei-Objekt-Grenze

    Das ändert jedoch nichts daran, dass die Veräußerung von mehr als drei unbebauten Grundstücken auf einen gewerblichen Grundstückshandel hinweist (Senatsurteil in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369; BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 X R 12/92, BFH/NV 1996, 608, m.w.N.).
  • BFH, 18.07.2002 - VIII R 38/00

    Revisionszulassung nach § 115 Abs. 1 FGO a.F.; offensichtliche Gesetzwidrigkeit

    b) Denn der erkennende Senat ist an die Zulassungsentscheidung des FG jedenfalls deshalb nicht gebunden, weil die Vorinstanz --wie den Entscheidungsgründen zweifelsfrei zu entnehmen-- unabhängig davon, ob der gescheiterte Grundstücksverkauf vom 18. März 1989 (vgl. vorstehend Abschn. I. 2. d der Beschlussgründe) in die Prüfung des Überschreitens der 3-Objekt-Grenze (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; zu unbebauten Grundstücken s. BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 X R 12/92, BFH/NV 1996, 608) einzubeziehen ist, das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels ("aus anderen Gründen") bejaht hat.
  • FG Nürnberg, 01.02.2008 - VII 325/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bau und Veräußerung einer Lagerhalle

    Diese Grundsätze gelten auch für den Erwerb und die Veräußerung unbebauten Grundbesitzes (BFH-Urteil vom 24.1.1996, X R 12/92, BFH/NV 1996, 608) und auch für den Fall, dass nur ein Grundstück erworben und nach Parzellierung Teilgrundstücke oder ideelle Bruchteile an mehrere Erwerber veräußert werden (BFH-Urteil vom 7.12.1995, IV R 112/92, BStBl. II 1996, 367; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O. § 15 Rn. 55).
  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2003 - 9 K 250/03

    Gewerblicher Grundstückshandel durch Ankauf und Verkauf unbebauter Grundstücke;

  • FG Niedersachsen, 04.11.1998 - XII 993/97

    Prüfung der Nachhaltigkeit eines Grundstückhandels bei Geschäftsgrundstücken;

  • FG München, 30.09.1997 - 2 K 315/96

    Maßgebende Veräußerungen für die Drei-Objekt-Grenze

  • FG Baden-Württemberg, 18.12.1996 - 2 K 86/92

    Gewinne aus Grundstücksverkäufen; Abgrenzung der gewerblichen Betätigung von der

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