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   BFH, 29.10.1997 - X R 129/94   

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BFH, 29.10.1997 - X R 129/94 (https://dejure.org/1997,793)
BFH, Entscheidung vom 29.10.1997 - X R 129/94 (https://dejure.org/1997,793)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 1997 - X R 129/94 (https://dejure.org/1997,793)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 12; ; FGO § 76; ; FGO § 96

  • bdsr.de PDF

    §§ 4 Abs. 4, 12 EStG ; §§ 76, 96 FGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4, § 12; FGO §§ 76, 96
    Berufsausbildungskosten für Kinder als Betriebsausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 12 Nr 1, GG Art 6
    Arbeitsverhältnis zwischen Eltern und Kindern; Fortbildungskosten; Lebensführungskosten; Meisterprüfung

Papierfundstellen

  • BFHE 184, 369
  • NZA 1998, 586
  • BB 1998, 1827
  • BB 1998, 310
  • DB 1998, 907
  • BStBl II 1998, 149
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 14.12.1990 - III R 92/88

    Fortbildungskosten für im Betrieb mitarbeitende Kinder

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - X R 129/94
    Sie sind nicht allein deshalb Betriebsausgaben, weil sie eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten sollen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305).

    Aufwendungen, die jemand für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung seiner Kinder tätigt, gehören grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 1966 I 290/63, BFHE 86, 297, BStBl III 1966, 490; vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305) und dürfen allenfalls unter bestimmten spezialgesetzlich geregelten Voraussetzungen (z.B. als außergewöhnliche Belastungen) die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer mindern (s. die Nachweise bei Schmidt, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., 1997, § 10 Rz. 127).

    Dieses generelle Abzugsverbot gilt regelmäßig selbst dann, wenn die Aufwendungen (auch) der "Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen" dienen (§ 12 Nr. 1 EStG; Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; zu dem in diesem Zusammenhang außerdem bestehenden Aufteilungsverbot: BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17; Schmidt, a.a.O., § 4 Rz. 621, m.w.N.).

    Als Betriebsausgaben i.S. von § 4 Abs. 4 EStG kommen solche Ausbildungskosten ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn sie nachweisbar vollständig oder ganz überwiegend betrieblich veranlaßt sind (Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; vgl. auch Söhn in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. E 1 200 "Ausbildungskosten").

    Das gilt auch in den Fällen, in denen --wie hier-- die Ausbildung von Kindern zugleich eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten soll; denn auch ein solcher Vorgang ist prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. November 1967 IV 1/65, BFHE 91, 81, BStBl II 1968, 263, und vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, zu Ziff. 2 d; auch unter dem Gesichtspunkt vorweggenommener Erbfolge: BFH-Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. I. l.; u.U. insoweit abweichend, aber nicht entscheidungserheblich: BFH in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305, 307, zu 2., unter Berufung auf Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 4 EStG § 62 "Ausbildungskosten").

    Die Zuordnung solcher Ausbildungskosten zum betrieblichen (bzw. beruflichen) Bereich setzt daher voraus, daß der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kindern Vereinbarungen zugrunde liegen, die den für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Anforderungen genügen, d.h. sie müssen klar und eindeutig getroffen sein und nach Inhalt wie Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, also dem sog. Fremdvergleich standhalten (insoweit ebenso: BFH-Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; s. im übrigen auch BFH-Urteile vom 25. Juli 1991 XI R 30, 31/89, BFHE 165, 89, BStBl II 1991, 842; vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671, 672, und vom 26. Juni 1996 X R 155/94, BFH/NV 1997, 182; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34, 36; zur Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses: BFH-Urteil vom 14. April 1988 IV R 225/85, BFHE 153, 224, BStBl II 1988, 670, unter I. l.).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände dem äußeren und/oder inneren Betriebsvergleich zukommt (vgl. dazu BFH in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305); denn unabhängig davon spricht für den im wesentlichen privaten Charakter der im Streitfall erbrachten Ausbildungsleistungen zum einen, daß zur Lohnfortzahlung offenbar überhaupt keine besondere Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Sohn getroffen wurde, zum anderen, daß keine Umstände erkennbar sind, die A.B., vom Streitjahr aus gesehen, angesichts seines Alters und seines beruflichen Werdegangs nach objektiven Maßstäben als künftigen Leiter des Betriebs ausweisen.

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - X R 129/94
    Die Zuordnung solcher Ausbildungskosten zum betrieblichen (bzw. beruflichen) Bereich setzt daher voraus, daß der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kindern Vereinbarungen zugrunde liegen, die den für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Anforderungen genügen, d.h. sie müssen klar und eindeutig getroffen sein und nach Inhalt wie Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, also dem sog. Fremdvergleich standhalten (insoweit ebenso: BFH-Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; s. im übrigen auch BFH-Urteile vom 25. Juli 1991 XI R 30, 31/89, BFHE 165, 89, BStBl II 1991, 842; vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671, 672, und vom 26. Juni 1996 X R 155/94, BFH/NV 1997, 182; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34, 36; zur Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses: BFH-Urteil vom 14. April 1988 IV R 225/85, BFHE 153, 224, BStBl II 1988, 670, unter I. l.).

    Dies schließt notwendigerweise strenge Mitwirkungs- und Nachweiserfordernisse ein (vgl. die zuvor Zitierten), zumal es letztlich zumeist um die Aufklärung sog. innerer Tatsachen geht, die im Wege einer Gesamtwürdigung an den im Einzelfall zugänglichen, äußerlich erkennbaren Merkmalen als Beweisanzeichen Indizien) zu messen sind (vgl. BFH-Beschluß vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160, unter C. III. 3.; BVerfG-Beschluß in BStBl II 1996, 34, 36).

    Das BVerfG hat die Grundsätze und Kriterien dieser Rechtsprechung (im Beschluß in BStBl II 1996, 34 und in den Beschlüssen vom 19. Dezember 1995 2 BvR 1791/92, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 834, sowie vom 9. Januar 1996 2 BvR 1293/90, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1996, 599, und 2 BvR 1451/90, Wertpapier-Mitteilungen 1996, 648) ausdrücklich (auch hinsichtlich des Art. 6 GG) für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt, und zwar mit der Begründung, hierdurch werde den innerhalb eines Familienverbandes typischerweise fehlenden Interessengegensätzen und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Mißbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch Angehörige (im dort zu entscheidenden Fall durch Ehegatten) Rechnung getragen.

  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - X R 129/94
    Dies schließt notwendigerweise strenge Mitwirkungs- und Nachweiserfordernisse ein (vgl. die zuvor Zitierten), zumal es letztlich zumeist um die Aufklärung sog. innerer Tatsachen geht, die im Wege einer Gesamtwürdigung an den im Einzelfall zugänglichen, äußerlich erkennbaren Merkmalen als Beweisanzeichen Indizien) zu messen sind (vgl. BFH-Beschluß vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160, unter C. III. 3.; BVerfG-Beschluß in BStBl II 1996, 34, 36).

    Daß auf diese Weise nach der ständigen BFH-Rechtsprechung (vgl. außer den zuvor Zitierten in BFHE 158, 363, BStBl II 1990, 160, unter C. II. l., mit den dortigen weiteren Nachweisen) Angehörigenverträge im Steuerrecht nur unter besonderen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen bedeutsam werden können, ist für die sachgerechte Beurteilung solcher Rechtsbeziehungen im Spannungsverhältnis zwischen § 4 Abs. 4 (bzw. § 9) EStG einerseits und § 12 EStG andererseits unerläßlich (BFH, a.a.O.).

  • BFH, 26.06.1996 - X R 155/94

    Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Unregelmäßige Gehaltszahlung

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - X R 129/94
    Die Zuordnung solcher Ausbildungskosten zum betrieblichen (bzw. beruflichen) Bereich setzt daher voraus, daß der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kindern Vereinbarungen zugrunde liegen, die den für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Anforderungen genügen, d.h. sie müssen klar und eindeutig getroffen sein und nach Inhalt wie Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, also dem sog. Fremdvergleich standhalten (insoweit ebenso: BFH-Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; s. im übrigen auch BFH-Urteile vom 25. Juli 1991 XI R 30, 31/89, BFHE 165, 89, BStBl II 1991, 842; vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671, 672, und vom 26. Juni 1996 X R 155/94, BFH/NV 1997, 182; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34, 36; zur Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses: BFH-Urteil vom 14. April 1988 IV R 225/85, BFHE 153, 224, BStBl II 1988, 670, unter I. l.).

    Unter Beachtung der zuvor dargestellten Grundsätze hat das FG die geltend gemachten Aufwendungen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; erkennender Senat in BFH/NV 1997, 182, 183, m.w.Nachw.) dem privaten Bereich zugeordnet.

  • BFH, 10.05.1966 - I 290/63
    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - X R 129/94
    Aufwendungen, die jemand für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung seiner Kinder tätigt, gehören grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 1966 I 290/63, BFHE 86, 297, BStBl III 1966, 490; vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305) und dürfen allenfalls unter bestimmten spezialgesetzlich geregelten Voraussetzungen (z.B. als außergewöhnliche Belastungen) die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer mindern (s. die Nachweise bei Schmidt, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., 1997, § 10 Rz. 127).
  • BFH, 30.11.1967 - IV 1/65

    Betriebsübertragung - Eltern - Kinder - Kaufpreisrente

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - X R 129/94
    Das gilt auch in den Fällen, in denen --wie hier-- die Ausbildung von Kindern zugleich eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten soll; denn auch ein solcher Vorgang ist prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. November 1967 IV 1/65, BFHE 91, 81, BStBl II 1968, 263, und vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, zu Ziff. 2 d; auch unter dem Gesichtspunkt vorweggenommener Erbfolge: BFH-Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. I. l.; u.U. insoweit abweichend, aber nicht entscheidungserheblich: BFH in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305, 307, zu 2., unter Berufung auf Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 4 EStG § 62 "Ausbildungskosten").
  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - X R 129/94
    Das gilt auch in den Fällen, in denen --wie hier-- die Ausbildung von Kindern zugleich eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten soll; denn auch ein solcher Vorgang ist prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. November 1967 IV 1/65, BFHE 91, 81, BStBl II 1968, 263, und vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, zu Ziff. 2 d; auch unter dem Gesichtspunkt vorweggenommener Erbfolge: BFH-Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. I. l.; u.U. insoweit abweichend, aber nicht entscheidungserheblich: BFH in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305, 307, zu 2., unter Berufung auf Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 4 EStG § 62 "Ausbildungskosten").
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - X R 129/94
    Das gilt auch in den Fällen, in denen --wie hier-- die Ausbildung von Kindern zugleich eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten soll; denn auch ein solcher Vorgang ist prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. November 1967 IV 1/65, BFHE 91, 81, BStBl II 1968, 263, und vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, zu Ziff. 2 d; auch unter dem Gesichtspunkt vorweggenommener Erbfolge: BFH-Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. I. l.; u.U. insoweit abweichend, aber nicht entscheidungserheblich: BFH in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305, 307, zu 2., unter Berufung auf Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 4 EStG § 62 "Ausbildungskosten").
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - X R 129/94
    Dieses generelle Abzugsverbot gilt regelmäßig selbst dann, wenn die Aufwendungen (auch) der "Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen" dienen (§ 12 Nr. 1 EStG; Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; zu dem in diesem Zusammenhang außerdem bestehenden Aufteilungsverbot: BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17; Schmidt, a.a.O., § 4 Rz. 621, m.w.N.).
  • BFH, 14.04.1988 - IV R 225/85

    Kein Fremdvergleich bei Verträgen zwischen Partnern nichtehelicher

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - X R 129/94
    Die Zuordnung solcher Ausbildungskosten zum betrieblichen (bzw. beruflichen) Bereich setzt daher voraus, daß der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kindern Vereinbarungen zugrunde liegen, die den für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Anforderungen genügen, d.h. sie müssen klar und eindeutig getroffen sein und nach Inhalt wie Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, also dem sog. Fremdvergleich standhalten (insoweit ebenso: BFH-Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; s. im übrigen auch BFH-Urteile vom 25. Juli 1991 XI R 30, 31/89, BFHE 165, 89, BStBl II 1991, 842; vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671, 672, und vom 26. Juni 1996 X R 155/94, BFH/NV 1997, 182; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34, 36; zur Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses: BFH-Urteil vom 14. April 1988 IV R 225/85, BFHE 153, 224, BStBl II 1988, 670, unter I. l.).
  • BFH, 14.12.1994 - X R 215/93

    Übernahme von Ausbildungskosten der Kinder aus betrieblichem Interesse

  • BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvR 1293/90

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen Behandlung von

  • BVerfG, 19.12.1995 - 2 BvR 1791/92

    Steuerliche Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen

  • BFH, 25.07.1991 - XI R 30/89

    Arbeitslohn - Langzeitige Nichtauszahlung - Ehegatten-Arbeitsverhältnis -

  • BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvR 1451/90

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen Behandlung von

  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 49/10

    Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

    Sie müssen demnach klar und eindeutig getroffen sein und nach Inhalt wie Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, also dem sog. Fremdvergleich standhalten (insoweit ebenso BFH-Urteile in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149).

    Danach ist ein Betriebsausgabenabzug nur gerechtfertigt, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der streitige Aufwand --im nach außen hin erkennbaren Unterschied zu den im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung üblichen Ausbildungsleistungen-- ausschließlich oder ganz überwiegend im Interesse des Betriebs (Berufs) geleistet wurde (BFH-Urteil in BFHE 184, 369, BStBl II 198, 149, m.w.N.).

    Daran bestehen nach dem BFH-Urteil in BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149 dann Zweifel, wenn keine Umstände erkennbar sind,.

    nicht vorgesehen und damit ersichtlich ein unentgeltlicher Übergang des Anteils auf den Begünstigten der Ausbildung angestrebt, so dass eine betriebliche Veranlassung der Ausbildungskosten auch nicht aus einer beabsichtigten Unternehmensnachfolge (vgl. BFH-Urteile in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; in BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149) oder der Altersversorgung des weichenden Gesellschafters hergeleitet werden kann.

  • FG Münster, 15.01.2016 - 4 K 2091/13

    Einkommensteuerliche Bewertung der Übernahme der Kosten für ein Studium der im

    Die Prüferin erkannte die insoweit in Abzug gebrachten Betriebsausgaben nicht an, da es sich um typische Unterhaltsleistungen der Eltern an die Kinder gehandelt habe, was auch dann gelte, wenn durch die Berufsausbildung der Kinder eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereitet werden solle (Hinweis auf BFH-Urteil vom 29.10.1997X R 129/94, BStBl II 1998, 149).

    Dieses generelle Abzugsverbot gilt regelmäßig auch dann, wenn die Aufwendungen (auch) der "Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen" dienen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 29.10.1997 X R 129/94, BStBl II 1998, 149; vom 6.11.2012 VIII R 49/10, BStBl II 2013, 309).

    Die Zuordnung von Ausbildungskosten zum betrieblichen Bereich setzt für einen solchen Ausnahmefall voraus, dass der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kindern Vereinbarungen zugrunde liegen, die den für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Anforderungen genügen, d.h. sie müssen klar und eindeutig getroffen sein, vereinbarungsgemäß durchgeführt werden und dem sog. Fremdvergleich standhalten (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1997 X R 129/94, BStBl II 1998, 149).

    Dort war (soweit ersichtlich) stets nur die Frage einer betrieblichen Veranlassung von übernommenen Fortbildungskosten, für die grundsätzlich keine gesetzliche Einstandspflicht besteht, streitig (u.a. Kosten für die Facharztausbildung eines bereits als Zahnarzt ausgebildeten Kindes [BFH-Urteil vom 6.11.2012 VIII R 49/10, BStBl II 2013, 309]; Kosten für einen Fleischermeisterlehrgang eines bereits als Gesellen tätigen Kindes [BFH-Urteil vom 29.10.1997 X R 129/94, BStBl II 1998, 149]).

  • BFH, 29.11.1999 - X B 52/99

    Ausbildungskosten für ein Kind

    Der in der Beschwerdebegründung angesprochene Umstand, dass der Aufwand für den Besuch einer Meisterschule grundsätzlich den Fortbildungs-, nicht den Ausbildungskosten zugeordnet wird (s. dazu Schmidt, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., 1999, § 10 Rz. 140 "Meisterkurse" sowie § 18 Rz. 191, jeweils m.w.N.), ist nur für die Fälle von Belang, in denen ein Steuerschuldner eigenen Aufwand dieser Art geltend macht, nicht aber, wenn es --wie hier-- darum geht, inwieweit Eltern solche Kosten, die sie für ihre Kinder übernommen haben, ausnahmsweise, in Abgrenzung zu Unterhaltsleistungen (§ 12 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--), gemäß § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abziehen können (s. dazu Senats-Urteil vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149).

    Mit Recht hat daher auch die Vorinstanz (Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 422) auf diese Differenzierung nicht abgestellt (zur Gleichbehandlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten bei der hier entscheidungserheblichen Problematik: ausdrücklich Urteil in BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149, unter II. 1.).

    - Im Übrigen aber lässt die Beschwerdebegründung zu den in diesem Verfahren klärungsfähigen Rechtsfragen keinen Klärungsbedarf erkennen (s. dazu: Senatsbeschluss vom 9. März 1998 X B 162, 163/97, BFH/NV 1998, 968, 969), zumal das Urteil des Finanzgerichts jedenfalls im Ergebnis mit der Senatsentscheidung in BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149 übereinstimmt.

    Die behauptete Divergenz zu den einschlägigen BFH-Urteilen (vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671, sowie in BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149) ist nicht, wie nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geboten, durch Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze --vor allem was die tragenden Gründe der Vorentscheidung angeht-- bezeichnet worden (s. dazu näher BFH-Beschlüsse vom 26. August 1998 X B 78/97, BFH/NV 1999, 479, 480, und vom 19. Mai 1999 X B 206/98, BFH/NV 1999, 1495, 1496; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63).

  • FG Münster, 25.05.2023 - 5 K 3577/20

    Abzugsfähigkeit übernommener Studienkosten für die Kinder des Steuerpflichtigen

    Dieses generelle Abzugsverbot gilt regelmäßig auch dann, wenn die Aufwendungen (auch) der "Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen" dienen (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 29.10.1997 X R 129/94, BStBl II 1998, 149; vom 6.11.2012 VIII R 49/10, BStBl II 2013, 309).

    Die Zuordnung von Ausbildungskosten zum betrieblichen Bereich setzt für einen solchen Ausnahmefall darüber hinaus auch voraus, dass der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kindern Vereinbarungen zugrunde liegen, die den für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Anforderungen genügen, d.h. sie müssen klar und eindeutig getroffen sein, vereinbarungsgemäß durchgeführt werden und dem sog. Fremdvergleich standhalten (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1997 X R 129/94, BStBl II 1998, 149; FG Münster, Urteil vom 15.01.2016 4 K 2091/13, EFG 2015, 551).

    Dort war jeweils nur die Frage einer betrieblichen Veranlassung von übernommenen Fortbildungskosten, für die grundsätzlich keine gesetzliche Einstandspflicht besteht, streitig (u.a. Kosten für die Facharztausbildung eines bereits als Zahnarzt ausgebildeten Kindes [BFH, Urteil vom 6.11.2012 VIII R 49/10, BStBl II 2013, 309]; Kosten für einen Fleischermeisterlehrgang eines bereits als Gesellen tätigen Kindes [BFH, Urteil vom 29.10.1997 X R 129/94, BStBl II 1998, 149]).

  • FG Hamburg, 23.02.2000 - VII 170/97

    Aufwendungen einer Personengesellschaft für ein

    Sie müssen aber durch den Betrieb nachweislich vollständig oder ganz überwiegend verursacht werden (vgl. BFH-Urteile vom 14.12.1990 III R 92/88 BFHE 163, 190 , vom 29.10.1997 X R 129/94, BFHE 184, 369 , vom 11.12.1997 IV R 42/97, n.v.).

    Das gilt auch, wenn - wie im Streitfall - die Ausbildung von Kindern zugleich eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten soll; denn auch ein solcher Vorgang ist prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen (vgl. BFH-Urteile v. 29.10.1997 X R 129/94, BStBl II 1998, 149 ; vom 9.3.1998 X B 162-163/97, BFH/NV 1998, 968).

    Nur wenn die Vereinbarungen diese Voraussetzungen erfüllen, ist sichergestellt, dass die Vertragsbeziehungen und die auf ihnen beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht - z.B. als Unterhaltsleistungen - dem Bereich der Lebensführung des Gesellschafters zuzurechnen und als Entnahme zu qualifizieren sind (vgl. BFH-Urteile vom 13.11.1986 IV R 322/84, BStBl II 1987, 121 ; vom 14.12.1990 III R 92/88, BStBl II 1991, 305 ; vom 6.7.1995 IV R 79/94, BStBl II 1996, 269 ; vom 9.5.1996 IV R 64/93, a.a.O.; vom 29.10.1997 X R 129/94, BStBl II 1998, 149 ; vom 11.12.1997 IV R 42/97, n.v.).

    Eine Vertragsklausel allein verleiht Kosten der privaten Lebensführung keinen betrieblichen Charakter (BFH-Urteil vom 29.10.1997 X R 129/94, a.a.O.).

  • FG Münster, 20.04.2010 - 15 K 2184/07

    Ausbildungskosten für das eigene Kind als (Sonder)Betriebsausgabe

    Die Zuordnung solcher Ausbildungskosten zum betrieblichen oder beruflichen Bereich setzt voraus, dass der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kindern Vereinbarungen zugrunde liegen, die klar und eindeutig getroffen sein müssen und die nach Inhalt und Durchführung dem Fremdvergleich, d.h. dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, was notwendigerweise strenge Mitwirkungs- und Nachweiserfordernisse einschließt, zumal es letztlich um die Aufklärung sog. innerer Tatsachen geht, die im Wege der Gesamtwürdigung an den im Einzelfall zugänglichen, äußerlich erkennbaren Merkmalen als Beweisanzeichen (Indizien) zu messen sind (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1997, X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149; BFH-Urteil vom 11.12.1997, IV R 42/97, BFH/NV 1998, 952).

    Eine Vertragsklausel allein verleiht Kosten der privaten Lebensführung auch dann keinen betrieblichen Charakter, wenn sie vielfältig und "modellhaft" verwendet wird (BFH-Urteil vom 29.10.1997, X R 129/94, a.a.O. Ziffer II 5 letzter Absatz).

  • BFH, 09.03.1998 - X B 162/97
    Die Rechtsfrage, "ob Lohnkosten sowie Aufwendungen für den Besuch einer Meisterschule durch einen Angehörigen (hier Schwiegersohn) des Unternehmers ... als Betriebsausgaben abzugsfähig sind", ist nach dem BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 X R 129/94 grundsätzlich als nicht mehr klärungsbedürftig i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO anzusehen (s. dazu Gräber, aaO, Rz. 7 ff.).

    Das gilt in verstärktem Maße dann, wenn --wie hier-- über Tatsachen zu urteilen ist, die letztlich nur der Rechtsuchende kennt, weil es sich im Kern um innere Tatsachen handelt und deren Aufklärung daher in besonderem Maße von seiner Mitwirkung abhängt (vgl. zu den verstärkten Nachweis- und Mitwirkungspflichten bei Angehörigenverträgen u.a. BFH-Beschluß vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563 , BStBl II 1990, 160 , unter C. III. 3.; Senats-Urteile vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671, 672, sowie vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, s. Anl. S. 5/6, m.w.N., auch zur prinzipiellen Bestätigung dieser Rechtsprechung durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- zum "Oder-Konto").

    b) Im übrigen wären die mit der Beschwerde gerügten Verfahrensverstöße, selbst wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 und des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erfüllt wären, unbeachtlich, weil angesichts des vom FG unstreitig festgestellten Sachverhalts einerseits und der strengen Anforderungen, die nach dem Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 X R 129/94 (aaO, s. unter II. 1.) in Fällen der streitigen Art an den Fremdvergleich zu stellen sind, andererseits, mit einem anderen sachlichen Ergebnis nicht zu rechnen wäre (s. zur entsprechenden Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO bei der Nichtzulassungsbeschwerde Gräber, aaO, Rz. 35).

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.12.2005 - 1 K 141/02

    Arbeitsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Rechtswissenschaften

    Infolgedessen muss die Vereinbarung klar und eindeutig getroffen sein und nach Inhalt wie Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, m.a.W. dem sog. Fremdvergleich standhalten, wenn die daraus resultierenden Aufwendungen als Betriebsausgaben anerkannt werden sollen (BFH, Urt. v. 29. Oktober 1997, X R 129/94, BFH/NV 1998, 526 m.w.N.).

    Vor dem Hintergrund, dass derartige Vorgänge prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen sind (BFH, Urt. v. 30. November 1967, IV 1/65, BStBl. II 1968, 263; BFH, Urt. v. 19. November 1985, VIII, R 4/83, BStBl. II 1986, 289) und dass es dabei letztlich auch um die Aufklärung sogenannter innerer Tatsachen geht (BFH, Urt. v. 29. Oktober 1997, X R 129/94, BFH/NV 1998, 5), trägt der Steuerpflichtige nicht nur die Darlegungs- und Beweislast, sondern unterliegt dabei auch noch strengen Mitwirkungs- und Nachweisanforderungen (BFH, Urt. v. 29. Oktober 1997, X R 129/94, BFH/NV 1998, 5).

    Eine Vertragsklausel allein verleiht nämlich den Kosten der privaten Lebensführung noch keinen betrieblichen Charakter - auch dann nicht, wenn sie vielfältig und "modellhaft" verwendet wird (BFH, Urt. v. 29. Oktober 1997, X R 129/94, BFH/NV 1998, 526 ).

  • BFH, 21.04.1999 - VIII B 70/98

    Berufsausbildungskosten/BA; grundsätzliche Bedeutung

    Das FG hat die Klage, mit der die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, den Betriebsausgabenabzug für die Studienkosten des Sohnes (X) ihres alleinigen Kommanditisten geltend gemacht hat, zum einen deshalb abgewiesen, weil nach der --auch im Verhältnis von Personengesellschaft und den Angehörigen ihrer Gesellschafter zu beachtenden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642)-- Rechtsprechung des BFH Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung ihrer Kinder grundsätzlich zu den Lebensführungskosten gehörten (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149, m.w.N.) und die Klägerin keine Gründe dargelegt habe, die ausnahmsweise geeignet seien, die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen anzuerkennen.

    a) Der Senat kann offenlassen, ob hiernach die in der Beschwerdeschrift angesprochene Frage nach dem Einfluß eines externen Betriebsvergleichs auf die Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs für Berufsausbildungskosten noch von grundsätzlicher Bedeutung sein kann (vgl. hierzu Urteile in BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149 zu Abschn. II. 5.; vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305).

  • BFH, 31.07.2002 - X R 103/96

    Vertrag zwischen nahen Angehörigen; Schuldzinsenabzug bei Schenkung und Darlehen;

    Denn Vorgänge, die vorrangig der Regelung der Unternehmensnachfolge dienen, sind prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 X R 129/94 BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149).
  • BFH, 23.11.2000 - VI R 38/97

    Schulgeldzahlungen bei vorübergehendem Inlandsaufenthalt

  • BFH, 27.06.2002 - III B 38/02

    Verfahrensmängel; Ehegatten-Arbeitsverhältnis - Anerkennung von

  • FG München, 07.05.2007 - 7 K 5254/04

    Besteuerung von aus dem Verkauf von im Ausland (Großbritannien) gelegenem

  • BFH, 06.06.2007 - X B 142/06

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Divergenz

  • FG Düsseldorf, 18.11.2009 - 7 K 3041/07

    Tätigkeit eines Steuerberaters als Insolvenzverwalter; Betriebsausgabenabzug bei

  • BFH, 07.07.1999 - X B 21/99

    Abgrenzung betrieblicher-privater Aufwand

  • BFH, 21.04.1999 - XI B 83/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • FG Nürnberg, 12.09.2001 - V 180/98

    Lohnaufwendungen für die Lehre eines Kindes im eigenen Betrieb bei gleichzeitigem

  • BFH, 07.07.1999 - X B 22/99

    Betrieblicher Aufwand - Privater Aufwand - Abgrenzungskriterien

  • FG Köln, 22.11.2001 - 10 K 5150/97

    Absetzbarkeit von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse als Betriebsausgaben;

  • FG Köln, 18.05.1999 - 13 K 9456/98

    Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen aus einem Ausbildungsarbeitsverhältnis

  • FG Baden-Württemberg, 04.02.1998 - 2 K 270/95

    Abzugsfähigkeit von Lohnzahlungen eines Steuerpflichtigen an seinen Sohn während

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