Rechtsprechung
   BFH, 23.10.1996 - X R 138/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4394
BFH, 23.10.1996 - X R 138/93 (https://dejure.org/1996,4394)
BFH, Entscheidung vom 23.10.1996 - X R 138/93 (https://dejure.org/1996,4394)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 1996 - X R 138/93 (https://dejure.org/1996,4394)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,4394) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vorkostenabzug bei Gesamtrechtsnachfolge

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 6
    Anschaffung; Unentgeltlicher Erwerb; Vorkosten; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.01.1993 - X R 53/91

    Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG nur bei entgeltlichem Erwerb der Wohnung

    Auszug aus BFH, 23.10.1996 - X R 138/93
    Mit der Revision rügt das FA Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 13. Januar 1993 X R 53/91 (BFHE 170, 186 [BFH 13.01.1993 - X R 53/91], BStBl II 1993, 346).

    Nach dem Urteil des Senats in BFHE 170, 186 [BFH 13.01.1993 - X R 53/91], BStBl II 1993, 346 ist der Übergang des Eigentums im Wege der Gesamtrechtsnachfolge keine Anschaffung i. S. von § 10 e Abs. 6 EStG, weil das Eigentum nicht durch Rechtsgeschäft übertragen wird, sondern kraft Gesetzes auf den Erben übergeht.

    Der BFH vertritt darüber hinaus in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, der Gesamtrechtsnachfolger trete materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung der Rechtsvorgängerin ein (vgl. die Nachweise in BFHE 170, 186 [BFH 13.01.1993 - X R 53/91], BStBl II 1993, 346, und in BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874).

    Auf der Grundlage dieser -- vom Schrifttum (vgl. die Nachweise in BFHE 170, 186 [BFH 13.01.1993 - X R 53/91], BStBl II 1993, 346, und in BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874) teilweise bestrittenen -- Rechtsprechung gesteht die Finanzverwaltung (Bundesministerium der Finanzen vom 31. Dezember 1994, BStBl I 1994, 887 Rz. 83) dem Gesamtrechtsnachfolger einen Vorkostenabzug zu, soweit der Erblasser ebenfalls abzugsberechtigt wäre.

    Denn selbst wenn der Kläger die Rechtsstellung der Erblasserin fortführte, käme ein Abzug der streitigen Aufwendungen schon deshalb nicht in Betracht, weil er sich dann als Gesamtrechtsnachfolger auch die Eigennutzung der Wohnung durch die Erblasserin zurechnen lassen müßte, so daß die Aufwendungen nicht vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden wären (Urteile des Senats in BFHE 170, 186 [BFH 13.01.1993 - X R 53/91], BStBl II 1993, 346, und vom 15. Dezember 1993 X R 23/93, BFH/NV 1994, 707).

  • BFH, 22.09.1993 - X R 107/91

    Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind beim Erben keine

    Auszug aus BFH, 23.10.1996 - X R 138/93
    Anders als Ab findungszahlungen eines (Mit-)Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung sind Zahlungen aufgrund eines Vermächtnisses keine Anschaffungskosten, denn der Erbe erhält von vornherein nur das mit der Vermächtnisforderung belastete Vermögen (BFH-Entscheidungen vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, und vom 22. September 1993 X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874).

    Der BFH vertritt darüber hinaus in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, der Gesamtrechtsnachfolger trete materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung der Rechtsvorgängerin ein (vgl. die Nachweise in BFHE 170, 186 [BFH 13.01.1993 - X R 53/91], BStBl II 1993, 346, und in BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874).

    Auf der Grundlage dieser -- vom Schrifttum (vgl. die Nachweise in BFHE 170, 186 [BFH 13.01.1993 - X R 53/91], BStBl II 1993, 346, und in BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874) teilweise bestrittenen -- Rechtsprechung gesteht die Finanzverwaltung (Bundesministerium der Finanzen vom 31. Dezember 1994, BStBl I 1994, 887 Rz. 83) dem Gesamtrechtsnachfolger einen Vorkostenabzug zu, soweit der Erblasser ebenfalls abzugsberechtigt wäre.

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 23.10.1996 - X R 138/93
    Anders als Ab findungszahlungen eines (Mit-)Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung sind Zahlungen aufgrund eines Vermächtnisses keine Anschaffungskosten, denn der Erbe erhält von vornherein nur das mit der Vermächtnisforderung belastete Vermögen (BFH-Entscheidungen vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, und vom 22. September 1993 X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874).
  • BFH, 11.03.1992 - X R 113/89

    Vorkostenabzug für Renovierung vor Eigenbezug (§ 1 O e Abs. 6 EStG )

    Auszug aus BFH, 23.10.1996 - X R 138/93
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1992 X R 113/89 (BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886) seien Aufwendungen im Zusammenhang mit dem unentgeltlichen Erwerb einer eigengenutzten Wohnung aber ebenfalls begünstigt.
  • BFH, 15.12.1993 - X R 23/93

    Anschaffung i.S.d. § 10 e Abs. 6 EStG

    Auszug aus BFH, 23.10.1996 - X R 138/93
    Denn selbst wenn der Kläger die Rechtsstellung der Erblasserin fortführte, käme ein Abzug der streitigen Aufwendungen schon deshalb nicht in Betracht, weil er sich dann als Gesamtrechtsnachfolger auch die Eigennutzung der Wohnung durch die Erblasserin zurechnen lassen müßte, so daß die Aufwendungen nicht vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden wären (Urteile des Senats in BFHE 170, 186 [BFH 13.01.1993 - X R 53/91], BStBl II 1993, 346, und vom 15. Dezember 1993 X R 23/93, BFH/NV 1994, 707).
  • BFH, 28.07.1999 - X R 66/95

    Erbauseinandersetzung und Wohneigentumsförderung

    Eine Verschmelzung zu einem Objekt könnte nur angenommen werden, wenn man der herrschenden Meinung folgte, der Erbe trete hinsichtlich der Anschaffungs-/Herstellungskosten in die Rechtsstellung des Erblassers ein (vom Senat bisher offen gelassen, vgl. z.B. Urteil vom 23. Oktober 1996 X R 138/93, BFH/NV 1997, 391, m.w.N.) und Anschaffung/Herstellung durch den Erblasser sowie Erbfall und Erbauseinandersetzung in dasselbe Jahr fielen.
  • BFH, 11.02.1998 - X R 150/94

    Einkommensteuer; Eintritt in einen nicht kurzfristig kündbaren Mietvertrag

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Erwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge jedoch keine Anschaffung i. S. des § 10e Abs. 6 EStG (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346 [BFH 13.01.1993 - X R 53/91]; vom 23. Oktober 1996 X R 138/93, BFH/NV 1997, 391).

    Auch wenn man davon ausginge, daß der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung seiner Ehefrau eingetreten wäre und ihm insoweit die Anschaffung des Gebäudes durch die verstorbene Ehefrau als eigene zuzurechnen wäre (offengelassen z. B. in den Senatsurteilen in BFHE 170, 186, [BFH 13.01.1993 - X R 53/91] BStBl II 1993, 346, [BFH 13.01.1993 - X R 53/91] und in BFH/NV 1997, 391), käme ein Abzug der Renovierungs- und Betriebskosten nach § 10e Abs. 6 EStG nicht in Betracht, weil es am unmittelbaren Zusammenhang der Aufwendungen mit der Anschaffung fehlt.

  • BFH, 28.07.1999 - X R 163/95

    Abzugsbetrag nach § 10 e EStG; Erbauseinandersetzung

    Eine Verschmelzung zu einem Objekt könnte nur angenommen werden, wenn man der herrschenden Meinung folgte, der Erbe trete hinsichtlich der Anschaffungs-/Herstellungskosten in die Rechtsstellung des Erblassers ein (vom Senat bisher offen gelassen, vgl. z.B. Urteil vom 23. Oktober 1996 X R 138/93, BFH/NV 1997, 391, m.w.N.) und Anschaffung/Herstellung durch den Erblasser sowie Erbfall und Erbauseinandersetzung in dasselbe Jahr fielen.
  • BFH, 28.07.1999 - X R 175/96

    Erbauseinandersetzung; Wohneigentumsförderung nach § 10 e

    Eine Verschmelzung zu einem Objekt könnte nur angenommen werden, wenn man der herrschenden Meinung folgte, der Erbe trete hinsichtlich der Anschaffungs-/Herstellungskosten in die Rechtsstellung des Erblassers ein (vom Senat bisher offen gelassen, vgl. z.B. Urteil vom 23. Oktober 1996 X R 138/93, BFH/NV 1997, 391, m.w.N.) und Anschaffung/Herstellung durch den Erblasser sowie Erbfall und Erbauseinandersetzung in dasselbe Jahr fielen.
  • BFH, 29.07.1999 - X R 163/95
    Eine Verschmelzung zu einem Objekt könnte nur angenommen werden, wenn man der herrschenden Meinung folgte, der Erbe trete hinsichtlich der Anschaffungs-/Herstellungskosten in die Rechtsstellung des Erblassers ein (vom Senat bisher offen gelassen, vgl. z.B. Urteil vom 23. Oktober 1996 X R 138/93, BFH/NV 1997, 391, m.w.N.) und Anschaffung/Herstellung durch den Erblasser sowie Erbfall und Erbauseinandersetzung in dasselbe Jahr fielen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht