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   BFH, 11.12.1996 - X R 15/96   

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https://dejure.org/1996,1437
BFH, 11.12.1996 - X R 15/96 (https://dejure.org/1996,1437)
BFH, Entscheidung vom 11.12.1996 - X R 15/96 (https://dejure.org/1996,1437)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 1996 - X R 15/96 (https://dejure.org/1996,1437)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 6, EStG § 9 Abs 1 Nr 5
    Damnum; Doppelte Haushaltsführung; Eigentumswohnung; Vorkosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 153
  • BB 1997, 2251
  • BB 1997, 618
  • DB 1997, 657
  • BStBl II 1997, 221
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.12.1994 - X R 74/91

    Kein Abzugsbetrag nach § 10 e EStG, wenn Wohnungskosten im Rahmen einer doppelten

    Auszug aus BFH, 11.12.1996 - X R 15/96
    Einem Arbeitnehmer, der für seine am Arbeitsort erworbene eigene Wohnung Unterkunftskosten als Werbungskosten wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend macht, steht noch der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG zu (Fortführung des Senatsurteils vom 14. Dezember 1994 X R 74/91, BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259).

    Nach dem Urteil des Senats vom 14. Dezember 1994 X R 74/91 (BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259) hat ein Arbeitnehmer, der einen aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushalt führt und am Beschäftigungsort in einer eigenen Wohnung wohnt, keinen Anspruch auf die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG, wenn er die durch die doppelte Haushaltsführung entstandenen Aufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzieht.

  • BFH, 27.07.1995 - VI R 32/95

    Bei doppelter Haushaltsführung in einer Eigentumswohnung können als

    Auszug aus BFH, 11.12.1996 - X R 15/96
    Da nur die notwendigen Mehraufwendungen berücksichtigt werden, sind diese Aufwendungen aber nur als Werbungskosten abziehbar, soweit sie die Kosten für eine übliche Unterkunft (angemessene Mietwohnung für eine Person) nicht übersteigen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juli 1995 VI R 32/95, BFHE 178, 348, BStBl II 1995, 841).
  • FG Niedersachsen, 21.10.2014 - 12 K 79/13

    Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und

    Mit dem Abzug der notwendigen Kosten für die Unterkunft sind sämtliche Kosten, die durch den Erwerb und den Unterhalt der am Beschäftigungsort bewohnten eigenen Wohnung entstehen, abgegolten (BFH-Urteil vom 11.12.1996, X R 15/96, BStBl II 1997, 221).
  • BFH, 17.06.1998 - X R 104/94

    Versorgungsleistungen nach Veräußerung des Vermögens

    Die Aufwendungen dürfen sich also nicht mehrfach zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 1994 X R 74/91, BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259, und vom 11. Dezember 1996 X R 15/96, BFHE 182, 153, BStBl II 1997, 221).
  • BFH, 27.07.2000 - X R 91/97

    Wohneigentumsförderung und doppelte Haushaltsführung

    Einem Arbeitnehmer, der einen aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt führt und am Beschäftigungsort in einer eigenen Eigentumswohnung wohnt, steht ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG sowie der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG für diese Wohnung zu, wenn er statt der notwendigen, durch die doppelte Haushaltsführung entstandenen Mehraufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Wohnort gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzieht (Fortführung der Senatsurteile vom 14. Dezember 1994 X R 74/91, BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259; vom 11. Dezember 1996 X R 15/96, BFHE 182, 153, BStBl II 1997, 221).

    Nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Arbeitnehmer, der einen aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt führt und am Beschäftigungsort in einer eigenen Wohnung wohnt, keinen Anspruch auf die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG und den Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG, wenn er die (notwendigen) Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzieht (Urteile vom 14. Dezember 1994 X R 74/91, BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259; vom 11. Dezember 1996 X R 15/96, BFHE 182, 153, BStBl II 1997, 221).

  • FG Düsseldorf, 18.03.1997 - 9 K 5486/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Gewinnerzielungsabsicht

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. zuletzt Urteil vom 23.04.1996 VIII R 27/94 BFH/NV 1997, 171), der sich der Senat anschließt, zwingt der Umstand, daß jemand innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als 5 Jahren mehr als 3 Objekte angeschafft oder errichtet und wieder veräußert hat, aufgrund der Lebenserfahrung grundsätzlich zu der Schlußfolgerung, daß bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat mit der Folge, daß ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist.

    Zwar sind nach Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH/NV 1997, 171, 172 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf grundsätzlich unbeachtlich.

  • FG Köln, 23.08.2001 - 7 K 8104/97

    Mietverhältnis zwischen Eheleuten als Gestaltungsmissbrauch

    a) Mit der Rechtsprechung des BFH geht der Senat davon aus, dass einem Steuerpflichtigen, der aus beruflichem Anlaß einen doppelten Haushalt führt und am Beschäftigungsort in einer eigenen Eigentumswohnung wohnt, der Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG sowie der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG zusteht, wenn er statt des Werbungskostenabzuges nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG für das Kalenderjahr lediglich die Aufwendungen für die Fahrten zwischen der Familienwohnung und dem Beschäftigungsort gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geltend macht (BFH-Urteile vom 14. Dezember 1994 X R 74/91, BFHE 176, 117 , BStBl II 1995, 259, vom 11. Dezember 1996 X R 15/96, BFHE 182, 153 , BStBl II 1997, 221 und zuletzt vom 27. Juli 2000 X R 91/97, BFHE 192, 333 , BStBl II 2000, 692).
  • BFH, 17.06.1998 - X R 129/96

    Grundstücksübergabe und Veräußerung bei vorweggenommener Erbfolge

    Die Aufwendungen dürfen sich also nicht mehrfach zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken (vgl. auch Senatsurteile vom 14. Dezember 1994 X R 74/91, BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259, und vom 11. Dezember 1996 X R 15/96, BFHE 182, 153, BStBl II 1997, 221).
  • FG Köln, 06.02.2014 - 10 K 2733/10

    Keine Kombination aus Werbungskosten- und Sonderausgabenabzug für Baudenkmale und

    Die Förderung gemäß § 10f EStG (Sonderausgabenabzug) steht einem Arbeitnehmer, der einen aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt führt und am Beschäftigungsort in einer eigenen Eigentumswohnung wohnt, für diese Wohnung danach zu, wenn er sich auf den Abzug der Fahrtkosten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG beschränkt und im Übrigen die die Wohnung betreffenden notwendigen, durch die doppelte Haushaltsführung entstandenen Mehraufwendungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) nicht ansetzt (BFH-Urteil vom 27.7.2000 - X R 91/97, BFHE 192, 333, BStBl II 2000, 692 in Fortführung der BFH-Urteile vom 14.12.1994 - X R 74/91, BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259 und vom 11.12.1996 - X R 15/96, BFHE 182, 153, BStBl II 1997, 221: Wahlrecht des Arbeitnehmers im Anschluss an die Rechtsprechung des VI. Senats).
  • BFH, 11.12.1996 - X R 264/93
    siehe: Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 X R 15/96, BFH/NV (R) 1997, 171.
  • FG Hessen, 14.05.1997 - 13 K 734/95

    Erläuterung des Verhältnisses der Begünstigung einer zu eigenen Wohnzwecken

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