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   BFH, 15.09.2010 - X R 16/08   

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https://dejure.org/2010,2888
BFH, 15.09.2010 - X R 16/08 (https://dejure.org/2010,2888)
BFH, Entscheidung vom 15.09.2010 - X R 16/08 (https://dejure.org/2010,2888)
BFH, Entscheidung vom 15. September 2010 - X R 16/08 (https://dejure.org/2010,2888)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesfinanzhof

    Ansparrücklage eines Existenzgründers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g EStG 2002
    Ansparrücklage eines Existenzgründers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g EStG 2002
    Ansparrücklage eines Existenzgründers

  • rewis.io

    Ansparrücklage eines Existenzgründers

  • ra.de
  • rewis.io

    Ansparrücklage eines Existenzgründers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1
    Notwendigkeit der Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen bei Existenzgründern eines noch zu eröffnenden Betriebs für die Bildung einer Ansparrücklage im Jahr vor der Eröffnung des Betriebs; Gewinnermittlung i.R.d. Einkommenssteuererklärung durch eine ...

  • datenbank.nwb.de

    Verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlage als Voraussetzung für die Bildung einer Ansparrücklage eines Existenzgründers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Notwendigkeit der Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen bei Existenzgründern eines noch zu eröffnenden Betriebs für die Bildung einer Ansparrücklage im Jahr vor der Eröffnung des Betriebs; Gewinnermittlung i.R.d. Einkommenssteuererklärung durch eine ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 12.12.2007 - X R 16/05

    Konkretisierung der geplanten Investition für Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 16/08
    NV: Bei Existenzgründern eines noch zu eröffnenden Betriebs ist eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen notwendig, um die Ansparrücklage im Jahr vor der Eröffnung des Betriebs bilden zu können (Bestätigung der ständigen BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 12. Dezember 2007 X R 16/05, BFH/NV 2008, 559).

    c) Der erkennende Senat hat sich ebenfalls der Rechtsauffassung angeschlossen, dass bei Existenzgründern eines noch zu eröffnenden Betriebs eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen notwendig ist, um die Ansparrücklage im Jahr vor der Eröffnung des Betriebs bilden zu können (Senatsurteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und vom 12. Dezember 2007 X R 16/05, BFH/NV 2008, 559).

    Auf das Vorliegen eines Missbrauchs kommt es hierbei nicht an (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 559, unter II.2.c.).

  • BFH, 28.11.2003 - III B 65/03

    Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG : Anschaffung wesentlicher

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 16/08
    Die Ertragsteuersenate des BFH sind dieser Rechtsprechung --auch im Hinblick auf das Erfordernis einer verbindlichen Bestellung-- durchgängig gefolgt (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 28. November 2003 III B 65/03, BFH/NV 2004, 632; vom 7. Oktober 2004 XI B 210/03, BFH/NV 2005, 204; vom 11. Mai 2005 XI B 49/04, BFH/NV 2005, 1551; vom 26. Juli 2005 VIII B 134/04, BFH/NV 2005, 2186; vom 28. Juni 2006 III R 40/05, BFH/NV 2006, 2058; vom 19. Oktober 2006 VIII B 159/05, BFH/NV 2007, 421; vom 19. April 2007 IV R 28/05, BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704, und vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957).

    bb) Da es für die Prognoseentscheidung über künftiges Investitionsverhalten auf die Sicht des Bilanzstichtags ankommt, ist es ebenfalls unerheblich, dass es im darauffolgenden Wirtschaftsjahr tatsächlich zu einer Bestellung und Anschaffung der Wirtschaftsgüter kommt (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2058, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 632).

    Die BFH-Rechtsprechung stützt sich nicht auf den Umstand, dass die Investition zu keinem Zeitpunkt verwirklicht wird, vielmehr grenzt sie unabhängig von der Betrachtungsweise ex post ab, von welchem Zeitpunkt an ein Betrieb bestanden hat, der die mit der Ansparrücklage beabsichtigte Wirtschaftsförderung in Anspruch nehmen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 632).

  • BFH, 28.06.2006 - III R 40/05

    Ansparrücklage - zu eröffnender Betrieb

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 16/08
    Die Ertragsteuersenate des BFH sind dieser Rechtsprechung --auch im Hinblick auf das Erfordernis einer verbindlichen Bestellung-- durchgängig gefolgt (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 28. November 2003 III B 65/03, BFH/NV 2004, 632; vom 7. Oktober 2004 XI B 210/03, BFH/NV 2005, 204; vom 11. Mai 2005 XI B 49/04, BFH/NV 2005, 1551; vom 26. Juli 2005 VIII B 134/04, BFH/NV 2005, 2186; vom 28. Juni 2006 III R 40/05, BFH/NV 2006, 2058; vom 19. Oktober 2006 VIII B 159/05, BFH/NV 2007, 421; vom 19. April 2007 IV R 28/05, BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704, und vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957).

    bb) Da es für die Prognoseentscheidung über künftiges Investitionsverhalten auf die Sicht des Bilanzstichtags ankommt, ist es ebenfalls unerheblich, dass es im darauffolgenden Wirtschaftsjahr tatsächlich zu einer Bestellung und Anschaffung der Wirtschaftsgüter kommt (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2058, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 632).

  • BFH, 20.06.2012 - X R 42/11

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung

    Die Vornahme einer solchen Prüfung rechtfertigt sich schon daraus, dass --anders als im Regelfall der Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags durch einen aktiven Betrieb-- keine Plausibilitätskontrolle der Investitionsabsicht am Maßstab des bisher verfolgten Betriebskonzepts möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010 X R 16/08, BFH/NV 2011, 33, unter II.2.c aa).

    aa) Die genannte Voraussetzung ist allerdings für § 7g EStG a.F. von allen Ertragsteuersenaten des BFH, die mit der Auslegung des § 7g EStG befasst werden können, gefordert worden (BFH-Urteile in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182, und vom 28. Juni 2006 III R 40/05, BFH/NV 2006, 2058; vgl. auch die umfangreichen Rechtsprechungsnachweise im BFH-Urteil vom 19. April 2007 IV R 28/05, BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704, unter II.2.a aa, und im Senatsurteil in BFH/NV 2011, 33, unter II.2.b).

    An dieser Rechtsprechung ist --wie der Senat erst kürzlich erneut entschieden hat (Urteil in BFH/NV 2011, 33)-- für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG a.F. festzuhalten.

  • BFH, 29.06.2011 - X B 59/10

    Ansparrücklage bei Existenzgründern - Keine Divergenz bei Abweichung von einem

    Sie machen sinngemäß geltend, das angefochtene Urteil weiche von den finanzgerichtlichen Urteilen ab, die Gegenstand der Revisionsverfahren X R 16/08, X R 21/08 und X R 22/08 seien.

    a) Soweit die Kläger sich auf das Urteil des FG München vom 22. Februar 2008  8 K 2100/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 935) stützen, das Gegenstand des Revisionsverfahrens X R 16/08 war, kommt es auf die dort geäußerte Rechtsauffassung nicht mehr an.

    Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 15. September 2010 X R 16/08 (BFH/NV 2011, 33) das Urteil des FG München aufgehoben.

    Der BFH hat durch Urteil vom 28. Juni 2006 III R 40/05 (BFH/NV 2006, 2058; ebenso Senatsurteil in BFH/NV 2011, 33) erkannt, dass eine Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG a.F. in den genannten Fällen auch dann nicht gewährt werden kann, wenn das Investitionswirtschaftsgut zwar nicht im Rücklagenjahr, aber im Folgejahr verbindlich bestellt worden ist.

    Vielmehr bildet die Rechtsprechung in Anlehnung an § 269 HGB Fallgruppen, in denen (wie im Falle der Einrichtung eines zusätzlichen Geschäftszweigs oder einer erheblichen Kapazitätserweiterung) nicht bereits die vorhandenen betrieblichen Verhältnisse ausreichende Anhaltspunkte für die zu treffende Prognoseentscheidung über künftiges Investitionsverhalten bieten (BFH-Beschluss vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420, und Senatsurteil in BFH/NV 2011, 33).

  • BGH, 11.12.2015 - StbSt (R) 1/15

    Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils für ein

    aa) Zwar musste - worauf die Revision zutreffend hinweist - zur steuerlichen Geltendmachung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG in der vor der Unternehmensteuerreform 2008 mit Gesetz vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geltenden Fassung eine Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen für zeitlich davor liegende Sachverhalte nicht dargetan und nachgewiesen werden (vgl. BFHE 197, 448; 218, 323; BFH/NV 2011, 33 und BFHE 237, 377).

    Außerdem musste die geplante Investition nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt ausreichend konkretisiert sein (vgl. BFH/NV 2011, 33 Rn. 19 mwN), um das in § 7g Abs. 3 EStG aF statuierte Tatbestandsmerkmal der "voraussichtlichen' Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes mit Blick auf die Höhe der Ansparrücklage darzustellen.

  • BFH, 29.03.2011 - VIII R 28/08

    Ansparrücklage nach Realteilung einer GbR - Rücklagenbildung durch Einreichung

    c) Um eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Förderung auszuschließen, ist im Fall einer Betriebseröffnung erst dann von einer hinreichenden Konkretisierung des Investitionsvorhabens auszugehen, wenn die Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt worden sind (BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182; BFH-Beschluss vom 28. November 2003 III B 65/03, BFH/NV 2004, 632; BFH-Urteile vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957; vom 29. April 2008 VIII R 75/05, BFHE 221, 136, BStBl II 2008, 817; vom 15. September 2010 X R 16/08, BFH/NV 2011, 33).

    c) Dementsprechend ist der Sonderbetriebsausgabenabzug gemäß § 7g Abs. 6 EStG im Streitfall auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil im Fall einer Betriebseröffnung oder wesentlichen Betriebserweiterung eine Ansparrücklage grundsätzlich nur dann gebildet werden darf, wenn die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt sind (BFH-Urteile in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182; in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957; in BFHE 221, 136, BStBl II 2008, 817; in BFH/NV 2011, 33).

  • BFH, 22.03.2012 - IV B 97/11

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Keine

    Darüber hinaus liegt zu der Frage "der Notwendigkeit einer verbindlichen Bestellung zur hinreichenden Konkretisierung der Investition" im Rahmen des § 7g des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2004 noch anzuwendenden Fassung (EStG a.F.) eine ständige Rechtsprechung des BFH vor (vgl. z.B. die Nachweise in den BFH-Urteilen vom 15. September 2010 X R 16/08, BFH/NV 2011, 33, und X R 21/08, BFH/NV 2011, 235), die das FG seiner Entscheidung auch ausdrücklich zu Grunde gelegt hat.

    An dieser Rechtsprechung hat der BFH, wie sich z.B. aus dem BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 33 (dort unter II.2.c) ergibt, auch gerade im Hinblick auf die von der Klägerin nun angeführte abweichende Literaturmeinung ausdrücklich festgehalten.

    Da es für die Prognoseentscheidung über künftiges Investitionsverhalten auf die Sicht des Bilanzstichtags ankommt, ist es auch unerheblich, ob es in der Folgezeit tatsächlich zu einer Bestellung und Anschaffung der Wirtschaftsgüter kommt (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 33).

  • BFH, 25.02.2014 - X R 34/11

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Keine notwendige Beiladung des

    b) Zu klären ist zudem, ob der Kläger die Verpflichtung aus dem Vermächtnis zugunsten der M wie von V bestimmt, erfüllt hat (s. hierzu Senatsurteile vom 15. September 2010 X R 16/08, BFH/NV 2011, 33; X R 10/09, BFH/NV 2011, 581; X R 13/09, BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641; X R 16/09, BFH/NV 2011, 428, und X R 31/09, BFH/NV 2011, 583).
  • FG Münster, 15.08.2012 - 12 K 4601/11

    Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG - Nachweis der Investitionsabsicht

    Er forderte in ständiger Rechtsprechung zu § 7 g Abs. 1 EStG a.F., dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch eine im Abzugsjahr erfolgte verbindliche Bestellung ausreichend konkretisiert ist (BFH, Urteil vom 15. September 2010 X R 16/08, BFH/NV 2011, 33 m.w.N.).

    Erst die verbindliche Bestellung seiner wesentlichen Wirtschaftsgüter qualifiziert ein im Aufbau befindliches Unternehmen zu einem Betrieb, der berechtigt ist, den Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g EStG in Anspruch zu nehmen (BFH, Urteil vom 15. September 2010 X R 16/08, BFH/NV 2011, 33 m.w.N.).

  • BFH, 14.03.2012 - IV R 22/11

    GmbH & Co KG als Existenzgründerin i. S. des § 7g Abs. 7 EStG a. F.;

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann in der Situation der Betriebseröffnung von einer hinreichenden Konkretisierung des Investitionsvorhabens mit Blick auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen erst dann ausgegangen werden, wenn diese Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt worden sind (z.B. BFH-Urteile vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182; vom 15. September 2010 X R 16/08, BFH/NV 2011, 33, und in BFH/NV 2011, 235, mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; BFH-Beschluss vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

    Diese in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch die betreffenden Investitionen seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (z.B. BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846; vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957; vom 12. Dezember 2007 X R 16/05, BFH/NV 2008, 559; in BFH/NV 2011, 33, und in BFH/NV 2011, 235).

  • BFH, 19.10.2012 - III B 40/12

    Willkürentscheidung; Überraschungsentscheidung; Verletzung gerichtlicher

    hh) Hinsichtlich der gerügten Abweichung vom BFH-Urteil vom 15. September 2010 X R 16/08 (BFH/NV 2011, 33) legen die Kläger nicht dar, dass die beiden Entscheidungen zu gleichen oder jedenfalls vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.10.2015 - 2 K 1760/14

    Beschränkung der Erbenhaftung für Einkommensteuerforderungen, die aus der

    Dort wird ebenfalls das bloße Halten eines zur Masse gehörenden, der Einkünfteerzielung dienenden Wirtschaftsgutes als Verwaltungsmaßnahme begriffen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Mai 2010, X R 16/08, BStBl II 2011, 429.).
  • BFH, 25.07.2011 - I B 8/11

    Keine Existenzgründer-Ansparabschreibung bei fehlender Investitionsabsicht -

  • FG Sachsen, 13.07.2015 - 5 K 1945/09

    Rechtmäßigkeit der nach einer Betriebsprüfung geänderten Gewerbesteuerbescheide

  • BFH, 29.08.2012 - X B 69/12

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neu gegründeten Betrieben im

  • FG München, 26.10.2010 - 2 K 655/10

    Nachweis der Investitionsabsicht

  • FG Niedersachsen, 15.03.2012 - 14 K 164/11

    Anspruch auf Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages und Feststellung des

  • FG Sachsen, 13.04.2018 - 8 V 311/18

    Zugrundelegung vorläufig berücksichtigter Verluste aus Gewerbebetrieb als nicht

  • FG Hamburg, 02.04.2014 - 3 K 244/13

    Abgabenordnung, Einkommensteuer: Zurückstellung der Qualifizierung von Einkünften

  • FG Münster, 18.07.2013 - 13 K 4099/11

    Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht im Jahr der Geltendmachung

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