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   BFH, 19.09.2002 - X R 160/97   

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https://dejure.org/2002,4250
BFH, 19.09.2002 - X R 160/97 (https://dejure.org/2002,4250)
BFH, Entscheidung vom 19.09.2002 - X R 160/97 (https://dejure.org/2002,4250)
BFH, Entscheidung vom 19. September 2002 - X R 160/97 (https://dejure.org/2002,4250)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2
    Realteilung einer GbR und gewerblicher Grundstückshandel

  • datenbank.nwb.de

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums und von fünf weiteren Objekten innerhalb von zehn Jahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1, EStG § 15 Abs 2
    Drei-Objekt-Grenze; Gewerbebetrieb; Grundstückshandel; Vermögensverwaltung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 160/97
    Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, wenn er selbständig, nachhaltig sowie mit der Absicht, Gewinn zu erzielen betrieben wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).

    b) Indiz für einen solchen gewerblichen Grundstückshandel ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (sog. Drei-Objekt-Grenze, vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28; vom 15. März 2000 X R 130/97, BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530; Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).

    bb) Auf dieses Indiz kommt es allerdings nicht an, wenn sich bereits aus anderen --ganz besonderen-- Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (vgl. Beschlüsse des Großen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Andererseits können auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen (vgl. BFH-Entscheidung in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    cc) Diese Rechtsprechung gilt sowohl für Objekte, die der Steuerpflichtige lediglich angeschafft als auch für solche, die er selbst --wie im Streitfall-- errichtet hat (Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Der Senat kann deshalb dahinstehen lassen, ob derartige nachträgliche Finanzierungsschwierigkeiten für sich genommen zu den Umständen gehören können, die nach der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 (unter C. III. 5. der Gründe) trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze im Einzelfall "zweifelsfrei" gegen eine schon bei Erwerb oder Errichtung der Zählobjekte bestehende Veräußerungsabsicht sprechen können (dagegen die bisherige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 27. Februar 1991 XI R 37/89, BFH/NV 1991, 524, 525; vom 5. September 1990 X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, m.w.N.).

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 160/97
    aa) Werden innerhalb dieses engen zeitlichen Zusammenhangs --in der Regel fünf Jahre-- zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige substantielle Vermögenswerte durch Umschichtung ausnutzen will (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135; vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007; in BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28, und in BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530).

    Solche Indizien können unter anderem die ggf. höhere Zahl der Verkäufe und eine --im Streitfall gegebene-- Branchennähe des Steuerpflichtigen als Bauunternehmer sein (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1989 X R 100/88, BFHE 159, 161, BStBl II 1990, 1060, und in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135).

    aa) Sowohl die Branchennähe des Steuerpflichtigen als Bauunternehmer wie auch die hohe Zahl der veräußerten Objekte (Veräußerung von vier Objekten innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums sowie Veräußerung von fünf weiteren Objekten innerhalb von zehn Jahren) sowie die Tatsache, dass die vom Kläger selbst außerhalb der GbR vorgenommenen sieben Verkäufe in einer Zeitspanne von weniger als fünf Jahren abgewickelt wurden (vgl. zur Bedeutung dieser zweiten Fünfjahresgrenze BFH-Urteil in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, unter II. 2. der Gründe), indizieren objektiv eine von Anfang an vorliegende bedingte Veräußerungsabsicht.

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 160/97
    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I.; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448, zum Wertpapierhandel).

    bb) Auf dieses Indiz kommt es allerdings nicht an, wenn sich bereits aus anderen --ganz besonderen-- Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (vgl. Beschlüsse des Großen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Danach können Grundstücksverkäufe einer GbR einem Gesellschafter, der auch eigene Grundstücke veräußert, in der Weise zugerechnet werden, dass bei diesen unter Einbeziehung der Veräußerungen ein gewerblicher Grundstückshandel entsteht (BFH-Entscheidung in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617).

  • BFH, 18.05.1999 - I R 118/97

    Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten: Drei-Objekt-Grenze

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 160/97
    b) Indiz für einen solchen gewerblichen Grundstückshandel ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (sog. Drei-Objekt-Grenze, vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28; vom 15. März 2000 X R 130/97, BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530; Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).

    aa) Werden innerhalb dieses engen zeitlichen Zusammenhangs --in der Regel fünf Jahre-- zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige substantielle Vermögenswerte durch Umschichtung ausnutzen will (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135; vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007; in BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28, und in BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530).

    Aufgrund der gebotenen Gesamtbetrachtung gehört auch die Veräußerung der fünf Eigentumswohnungen in dem Gebäude in C zum Gewerbebetrieb des Klägers (vgl. zu dieser Gesamtbetrachtung BFH-Urteile vom 14. März 1989 VIII R 96/84, BFH/NV 1989, 784, unter II., vor 1; in BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28, unter II. 2. b).

  • BFH, 29.11.1989 - X R 100/88

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel bei

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 160/97
    Solche Indizien können unter anderem die ggf. höhere Zahl der Verkäufe und eine --im Streitfall gegebene-- Branchennähe des Steuerpflichtigen als Bauunternehmer sein (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1989 X R 100/88, BFHE 159, 161, BStBl II 1990, 1060, und in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135).

    Der Senat kann deshalb dahinstehen lassen, ob derartige nachträgliche Finanzierungsschwierigkeiten für sich genommen zu den Umständen gehören können, die nach der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 (unter C. III. 5. der Gründe) trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze im Einzelfall "zweifelsfrei" gegen eine schon bei Erwerb oder Errichtung der Zählobjekte bestehende Veräußerungsabsicht sprechen können (dagegen die bisherige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 27. Februar 1991 XI R 37/89, BFH/NV 1991, 524, 525; vom 5. September 1990 X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, m.w.N.).

  • BFH, 15.03.2000 - X R 130/97

    Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze - Erbfolge

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 160/97
    b) Indiz für einen solchen gewerblichen Grundstückshandel ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (sog. Drei-Objekt-Grenze, vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28; vom 15. März 2000 X R 130/97, BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530; Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).

    aa) Werden innerhalb dieses engen zeitlichen Zusammenhangs --in der Regel fünf Jahre-- zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige substantielle Vermögenswerte durch Umschichtung ausnutzen will (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135; vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007; in BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28, und in BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530).

  • BFH, 04.06.1992 - IV R 79/91

    Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbebetriebs gemäß § 1

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 160/97
    bb) Gegen eine Veräußerungsabsicht sprechende Indizien wie eine langfristige --mindestens einen fest vereinbarten Zeitraum von fünf Jahren betreffende-- Vermietung lagen ersichtlich nicht vor; insoweit ist auch die im Streitfall gegebene Zwischenvermietung ohne Bedeutung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809, 810).
  • BFH, 14.12.1999 - VII R 78/98

    Gartenpavillons; Tarifierung

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 160/97
    cc) Der Einwand des Klägers, die Verkäufe seien erst durch einen später eingetretenen Forderungsausfall notwendig geworden, ist schon deshalb unbeachtlich, weil er als neuer Tatsachenvortrag erst im Revisionsverfahren vorgetragen wurde (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1999 VII R 78/98, BFH/NV 2000, 898, m.w.N.).
  • BFH, 27.02.1991 - XI R 37/89

    Steuerliche Berücksichtigung von Gewinnen für Veräußerung von Wohnungen

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 160/97
    Der Senat kann deshalb dahinstehen lassen, ob derartige nachträgliche Finanzierungsschwierigkeiten für sich genommen zu den Umständen gehören können, die nach der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 (unter C. III. 5. der Gründe) trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze im Einzelfall "zweifelsfrei" gegen eine schon bei Erwerb oder Errichtung der Zählobjekte bestehende Veräußerungsabsicht sprechen können (dagegen die bisherige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 27. Februar 1991 XI R 37/89, BFH/NV 1991, 524, 525; vom 5. September 1990 X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, m.w.N.).
  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 160/97
    Zwar wurden die streitigen Verkäufe --wenn für den Beginn der fünfjährigen Haltefrist der Zeitpunkt der Errichtung der Wohnungen durch die GbR als maßgeblich angesehen wird-- erst nach ca. 7 1/2 (zwei Eigentumswohnungen), ca. 8 1/2 (eine Eigentumswohnung) sowie nach ca. neun bis zehn Jahren (zwei Eigentumswohnungen) abgewickelt (zur Maßgeblichkeit des Zeitraums zwischen Errichtung durch den Veräußerer und dem Zeitpunkt der Veräußerung vgl. BFH-Entscheidung vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, unter 1. a aa der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 29.10.1998 - XI R 80/97

    Gewerbliche Betätigung bei Wertpapiergeschäften

  • BFH, 11.03.1992 - XI R 17/90

    Errichtung einer einheitlichen Wohnung durch Inhaber von zwei

  • BFH, 14.03.1989 - VIII R 96/84

    Anordnung der Aussetzung der Verhandlung - Verkauf von drei Eigentumswohnungen

  • FG Köln, 25.09.2003 - 10 K 8101/99

    Gewerblicher Grundstückshandel - Veräußerung teilweise erst nach Ablauf der

    Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, wenn es sich um eine selbständige nachhaltige Betätigung handelt, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen und nach den Umständen des Einzelfalls nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist (BFH-Urteile vom 13. August 2002 VIII R 53/97, BFH/NV 2002, 1586 und vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890 unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890; ferner BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448, zum Wertpapierhandel).

    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankam und sein Handeln von Beginn an von einer jedenfalls bedingten Veräußerungsabsicht getragen war, die für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels hinreicht (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; BFH-Urteile vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BFH/NV 2003, 998, vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890).

    So kann beispielsweise auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung (ggf. auch durch Schenkung) erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung und nach Wünschen des Erwerbers bebaut wird (BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 unter C. III. 5.; ferner BFH-Urteile vom 14. Oktober 2002 VIII R 70/98, BFH/NV 2003, 742, vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890).

    20. Februar 2003 III R 10/01, BFH/NV 2003, 998, vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890; BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 X B 141/01, BFH/NV 2002, 1453).

    Dies trägt zum einen der gebotenen Rechtsvereinfachung Rechnung und entspricht zum anderen der gesetzgeberischen Grundentscheidung, private Veräußerungsgewinne unbesteuert zu lassen (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890).

    Für die Entscheidung im Streitfall ist ebenso wie im BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 160/97 (BFH/NV 2003, 890) letztlich unerheblich, ob die Veräußerungen der Eigentumswohnungen des Objekts "O-Straße" innerhalb der Fünf-Jahres-Frist erfolgten, die von der Rechtsprechung grundsätzlich als sog. "Haltefrist" angesehen wird.

    Folglich bleiben Objekte, die nach mehr als fünf Jahren, aber nicht später als zehn Jahre nach Erwerb oder Errichtung veräußert werden, nicht generell außer Betracht, wenn sich auch die Indizwirkung der Veräußerungen mit zunehmendem Zeitraum stetig verringert, mit der Folge, dass die erforderliche - zumindest bedingte - Veräußerungsabsicht bereits im Erwerbs- oder Errichtungszeitpunkt grundsätzlich nur noch bei Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte bejaht werden kann (etwa eine höhere Zahl von Verkäufen oder/und eine Branchennähe des Steuerpflichtigen, vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890 m.w.N.).

    Schließlich können im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung auch die in den Jahren 1986 bis 1988 veräußerten 9 Wohnungen des Wohn- und Geschäftshauses "S" nicht außer Betracht bleiben, die der Kläger im Rahmen von Bauherrengemeinschaften auf eigenem Grundstück errichtet hat (zum Gebot der Gesamtbetrachtung vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890, vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28).

  • BFH, 14.03.2017 - VIII R 32/14

    VGA: Zurechnung und mittelbare vGA

    Vielmehr ist ihr Sachvortrag hierzu insgesamt unsubstantiiert und teils widersprüchlich, wie auch die Tatsache bestätigt, dass sie nunmehr erstmals in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, es gebe (möglicherweise) doch einen schriftlichen Treuhandvertrag zwischen ihr und W (zur Unbeachtlichkeit neuen Tatsachenvortrags im Revisionsverfahren vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890).
  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/02

    Gesellschafter im Gewinnfeststellungsverfahren der PersGes keine Dritte i. S. des

    Die Fünf-Jahres-Grenze ist aber nicht im Sinne einer starren Begrenzung zu verstehen (BFH-Urteil vom 18. September 2002 X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, unter II.2.a aa, m.w.N.; vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890, unter II.2.b).
  • BFH, 11.03.2003 - IX R 77/99

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungen außerhalb des 5-Jahres-Zeitraums

    Im Einzelfall können auch Objekte, die außerhalb des Fünfjahreszeitraums, aber innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb oder Errichtung veräußert wurden, in den gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen sein (vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 160/97, nicht veröffentlicht --NV--, unter II. 2. b; in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135).

    Die Überschreitung des Fünfjahreszeitraums hat lediglich zur Folge, dass sich die von dem zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung hinsichtlich des Vorliegens einer bedingten Veräußerungsabsicht verringert und durch andere Umstände ergänzt werden muss, die umso gewichtiger sein müssen, je größer der zeitliche Abstand zu Anschaffung und Errichtung wird (BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 160/97, NV, unter II. 2. b; vom 14. November 1995 VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466).

  • BFH, 05.05.2004 - XI R 25/03

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Eine (geringfügige) Überschreitung kann (insbesondere bei Vorliegen anderer Anhaltspunkte) unbeachtlich sein; ebenso kann ein Überschreiten des Fünfjahreszeitraums durch außerhalb dieses Zeitraums liegende Veräußerungen kompensiert werden (BFH-Entscheidungen vom 10. Juli 2002 X B 141/01, BFH/NV 2002, 1453; vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890, und vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245); dabei ist es nicht erforderlich, dass die Zahl der Veräußerungen außerhalb des Fünfjahreszeitraums die Zahl der Veräußerungen innerhalb des Fünfjahreszeitraums übersteigt.
  • BFH, 24.06.2008 - IX R 26/06

    Aufteilungsmaßstab bei gebäudebezogenen Aufwendungen

    Soweit sich der Kläger auf die Werte im Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1987 für sein Grundstück, auf die Umbaufinanzierung des gewerblich genutzten ...ladens Anfang der neunziger Jahre oder die Ladenmieten im Streitjahr bezieht, ist dieses erst im Revisionsverfahren erfolgte neue tatsächliche Vorbringen unbeachtlich (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890; vom 14. Dezember 1999 VII R 78/98, BFH/NV 2000, 898, m.w.N.).
  • FG Saarland, 08.11.2012 - 1 K 1284/10

    Übergang vom ruhenden zum aktiv tätigen Gewerbebetrieb im Grundstücksbereich -

    Der Gemeinschafter tritt bei der Übernahme in die Stellung der Gemeinschaft ein und übernimmt die Immobilie in der rechtlichen Qualifikation (als Betriebs- oder Privatvermögen), die sie bei der Gemeinschaft gehabt hat (s. dazu: BFH vom 9. Mai 1996 IV R 74/95, BStBl II 1996, 599; vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris).

    Bei Immobilien, die durch Realteilung erworben worden sind, ist auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Errichtung durch die Gemeinschaft und deren Ziele abzustellen (offen lassend: BFH vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890, 891).

  • FG Köln, 26.10.2006 - 6 K 394/04

    Private Vermögensverwaltung trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze

    Auf die vorgenannten Indizien kommt es allerdings nach der Rechtsprechung des BFH nicht an, wenn sich bereits aus anderen - ganz besonderen - Umständen im Rahmen einer Gesamtschau zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890).
  • BFH, 17.02.2005 - X B 185/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: langfristige Gewerbevermietung

    Im Ergebnis zutreffend hat das FG im Übrigen den fälschlicherweise als Verkauf eines Gesellschaftsanteils bezeichneten Grundstücksverkauf durch die GbR dem Kläger zugerechnet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890).
  • FG Bremen, 03.07.2008 - 1 K 50/07

    Voraussetzungen einer Anerkennung von Verlusten aus gewerblichem

    Dabei bilde nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil des BFH vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890) der Fünf-Jahres-Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung keine starre - absolute - Grenze.
  • FG Hessen, 24.02.2010 - 8 K 3380/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zusammenrechnung der Objekte verschiedener

  • FG Köln, 26.10.2006 - 6 K 397/04

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Hessen, 24.02.2010 - 8 K 833/10

    Vorliegen der Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels bei

  • FG München, 19.10.2007 - 1 V 1502/07

    Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und nicht steuerbarer Vermögensverwaltung;

  • FG München, 11.12.2009 - 1 K 2424/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

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