Weitere Entscheidung unten: BFH, 29.10.1997

Rechtsprechung
   BFH, 18.09.2002 - X R 183/96   

Volltextveröffentlichungen (11)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel1. Zum gewerblichen Grundstückshandel (mit Eigentumswohnungen) bei Einhaltung der Drei-Objekt-Grenze - Abgrenzungsmerkmale für die entscheidende, von vornherein bestehende Veräußerungsabsicht - Garagen keine selbstständigen Objekte - Einbeziehung an volljährige Kinder geschenkter und von diesen veräußerter Wohnungen ? - Keine erhöhten Absetzungen auf Gebäude in Sanierungsgebiet nach Abbruch mit Neubau

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel ausnahmsweise auch bei weniger als drei Objekten

  • NWB SteuerXpert START

    EStG § 15 Abs. 2
    Zu den Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels bei Verkauf von weniger als vier Objekten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerrecht - Voraussetzungen für gewerblichen Grundstückshandel

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Unterschreiten der Drei-Objekt-Grenze

  • Betriebs-Berater

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Unterschreiten der Drei-Objekt-Grenze

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EStG § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel ausnahmsweise auch bei weniger als drei Objekten

  • lifeandlaw.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2, EStDV § 82 g
    Erhöhte Absetzung; Grundstückshandel; Sanierung; Vermögensverwaltung

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 200, 293
  • NJW 2003, 1141
  • NZM 2003, 206
  • BB 2003, 298 (Ls.)
  • BB 2003, 508
  • DB 2003, 246
  • BStBl 2003, 238
  • BStBl II 2003, 238



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Wird zitiert von ... (85)  

  • BFH, 15.03.2005 - X R 39/03  

    Steuerrecht - Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze

    Eine unbedingte Veräußerungsabsicht kann auch dann angenommen werden, wenn keiner der vom Großen Senat im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 angesprochenen Ausnahmefälle vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238).

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH sind Objekte (Wohnungen), mit deren Weitergabe kein Gewinn erzielt werden soll, in die Betrachtung, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, nicht einzubeziehen (vgl. BFH-Urteile vom 6. August 1998 III R 227/94, BFH/NV 1999, 302, und in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, jeweils m.w.N. der Rechtsprechung).

    · Der Steuerpflichtige selbst beherrscht Anschaffungs- und Veräußerungsgeschehen und vereinnahmt den Erlös aus der Veräußerung der sofort oder zeitnah durch Familienangehörige weiterübertragenen Grundstücke für sich zu seiner Verfügungsbefugnis (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2003, 162; in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II. 3. c.; zur Zwischenschaltung einer GmbH BFH-Urteil in BFHE 205, 470, BStBl II 2004, 787).

    Bei der Einschaltung von Kindern hat der Senat eine Steuerbarkeit in der Person des Steuerpflichtigen selbst unter der Voraussetzung bejaht, dass er "das Geschehen beherrschte", indem er die Errichtung und Verwertung der den Kindern übertragenen Objekte "steuerte" und ihm selbst die Erlöse aus den Veräußerungen der Objekte durch die Kinder zuzurechnen waren (Senatsentscheidungen in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; in BFH/NV 2003, 162, unter 2.).

    Soweit in diesem Zusammenhang eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt, setzt die steuerliche Konsequenz einer mit dem Teilwert zu erfassenden (gewinnrealisierenden) Entnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG; vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 302, 304; Senatsurteil in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 298) voraus, dass der unentgeltlich abgegebene Wert "an sich" vorab das Betriebsvermögen gewinnerhöhend gemehrt hat.

    a) Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum sog. gewerblichen Grundstückshandel unterliegen entgegen der vom Kläger geäußerten Ansicht jedenfalls in ihrem Kern und bezogen auf den im Streitfall in Betracht kommenden Sachverhalt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschluss in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, mit Nachweisen der Rechtsprechung des BVerfG).

    bb) Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35 (m.w.N.) ausgeführt, dass nicht zuletzt im Hinblick auf die historisch gewachsene tatbestandliche Konkretisierung des "Handelns mit Grundstücken" die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum sog. gewerblichen Grundstückshandel jedenfalls in ihrem vorliegend einschlägigen "typischen" (vgl. BVerfG-Beschluss in NJW 1996, 2644) Kernbereich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen (Senatsbeschluss in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, mit Nachweisen der Rechtsprechung des BVerfG).

  • BFH, 24.06.2009 - X R 36/06  

    Steuerrecht - Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels

    Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen, ist ein gewerblicher Grundstückshandel selbst dann zu bejahen, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden (BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294; vom 27. November 2008 IV R 38/06, BFHE 223, 476, BStBl II 2009, 278; vom 17. Dezember 2008 IV R 85/06, BFHE 224, 84, BFH/NV 2009, 477).

    Wurde das Bauvorhaben beispielsweise nur kurzfristig finanziert, hat der Steuerpflichtige bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen geschaltet, wurde gar vor Fertigstellung des Bauwerks ein Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber geschlossen oder hat er Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinaus übernommen, kann selbst dann eine unbedingte Veräußerungsabsicht vorliegen, wenn keiner der vom Großen Senat des BFH (in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) angesprochenen Ausnahmefälle greift (vgl. Senatsurteile in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463).

    Die Möglichkeit, dass das Gebäude für Zwecke der eigenen Vermögensverwaltung hergestellt wird, scheidet dann aus (vgl. zum Ganzen Senatsurteile in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, und in BFH/NV 2003, 1291; vom 12. Juli 2007 X R 4/04, BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885).

  • BFH, 03.08.2004 - X R 40/03  

    Steuerrecht - Reihenhäuser sind jeweils einzelne Objekte!

    Diese Sichtweise rechtfertigt es einerseits, jeweils unter bestimmten Voraussetzungen Eigentumswohnungen zu einer Einheit zu verklammern (hierzu nachfolgend) und Garagengrundstücke nicht als selbständige Objekte zu zählen (vgl. zu Letzterem Senatsentscheidungen vom 29. Oktober 1997 X R 183/96, BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332; vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238).

    e) Nicht zuletzt im Hinblick auf die historisch gewachsene tatbestandliche Konkretisierung des "Handelns mit Grundstücken" unterliegen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum sog. gewerblichen Grundstückshandel jedenfalls in ihrem vorliegend einschlägigen Kernbereich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschluss in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, mit Nachweisen der Rechtsprechung des BVerfG).

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Rechtsprechung
   BFH, 29.10.1997 - X R 183/96   

Volltextveröffentlichungen (5)

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Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 184, 355
  • NJW 1998, 1664 (Ls.)
  • NZM 1998, 282
  • NZM 2002, 408 (Ls.)
  • BB 1998, 517
  • DB 1998, 1379
  • BStBl II 1998, 332



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Wird zitiert von ... (59)  

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98  

    Steuerrecht - gewerblicher Grundstückshandel

    Der X. Senat des BFH hat durch Beschluss vom 29. Oktober 1997 X R 183/96 (BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332) dem Großen Senat des BFH nach § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.

    Wegen der weiteren Begründung der Vorlage wird auf den Vorlagebeschluss in BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332 Bezug genommen.

    Die Rechtsprechung des BFH hat nicht danach unterschieden, ob der Steuerpflichtige die veräußerten Objekte lediglich angeschafft oder ob er sie errichtet hat (z.B. BFH-Urteile in BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244; vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053; vom 20. November 1990 VIII R 15/87, BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345; vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; in BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007; vgl. weitere Urteile im Vorlagebeschluss in BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332, unter II. 2. b).

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96  

    Steuerrecht - Voraussetzungen für gewerblichen Grundstückshandel

    Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 29. Oktober 1997 X R 183/96 (BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332) dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Errichtung von Wohnobjekten (im Streitfall: Eigentumswohnungen) in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht und die hiermit in sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang stehende Veräußerung dieser Objekte unabhängig von ihrer Zahl eine gewerbliche Tätigkeit sei, weil diese "dem Bild eines Bauunternehmers/Bauträgers" entspreche.

    cc) Der Senat hält an seiner im Vorlagebeschluss vertretenen Auffassung fest, dass Garagen "Zubehör"-Räume von Eigentumswohnungen sind und als Objekte auch dann nicht mitzählen, wenn sie an andere Erwerber als die Käufer der Eigentumswohnungen veräußert werden (zur näheren Begründung vgl. Senatsbeschluss in BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332, 333, rechte Spalte f.).

  • BFH, 02.12.1998 - X R 83/96  

    Zum Begriff der Selbständigkeit im Steuerrecht

    Vielmehr sind die Merkmale des § 15 Abs. 2 EStG in dem Sinne typusbezogen auszulegen, daß --unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG-- alle nachhaltigen und selbständigen Tätigkeiten von Dienstleistenden steuerlich erfaßt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1997 X R 183/96, BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332, unter III. 3. b).
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