Weitere Entscheidung unten: BFH, 29.10.1997

Rechtsprechung
   BFH, 18.09.2002 - X R 183/96 (1)   

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https://dejure.org/2002,89
BFH, 18.09.2002 - X R 183/96 (1) (https://dejure.org/2002,89)
BFH, Entscheidung vom 18.09.2002 - X R 183/96 (1) (https://dejure.org/2002,89)
BFH, Entscheidung vom 18. September 2002 - X R 183/96 (1) (https://dejure.org/2002,89)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Abs. 2

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels - Nichtüberschreitung der Drei-Objekt-Grenze - Versagung der erhöhten Absetzungen nach § 82g der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (a.F.) - Veräußerung im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung - ...

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für gewerblichen Grundstückshandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EStG § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel ausnahmsweise auch bei weniger als drei Objekten

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 9 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Aktuelle Entwicklungen beim gewerblichen Grundstückshandel

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2, EStDV § 82 g
    Erhöhte Absetzung; Grundstückshandel; Sanierung; Vermögensverwaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 293
  • NJW 2003, 1141
  • NZM 2003, 206
  • BB 2003, 298 (Ls.)
  • BB 2003, 508
  • DB 2003, 246
  • BStBl 2003, 238
  • BStBl II 2003, 238
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 18.09.2002 - X R 183/96
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein gewerblicher Grundstückshandel auch dann anzunehmen ist, wenn bei dem Ankauf, der Bebauung und der Veräußerung von Grundstücken die Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten wird (Fortführung zum BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Der Große Senat hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) entschieden, dass die Errichtung von Wohnobjekten auf dem eigenen Grundstück und deren Veräußerung nicht unabhängig von der als Indiz wirkenden Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem "Bild des produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers" eine gewerbliche Tätigkeit darstelle.

    Die Entscheidung des FG, die Klägerin habe mit einem "gewerbsmäßigen Herstellen und Handeln von und mit Eigentumswohnungen" Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) erzielt, entspricht nicht den Grundsätzen des in dieser Sache ergangenen Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291.

    Darüber hinaus darf es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. vor I.).

    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I., und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. II.; Senatsurteil vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346, unter II. 2.).

    Hierzu hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 (unter C. III. 5.) entschieden:.

    Wurde das Bauvorhaben beispielsweise nur kurzfristig finanziert, hat der Steuerpflichtige bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen geschaltet, wurde gar vor Fertigstellung des Bauwerks ein Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber geschlossen oder hat er Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinaus übernommen, kann auch dann eine unbedingte Veräußerungsabsicht angenommen werden, wenn keiner der vom Großen Senat in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 angesprochenen Ausnahmefälle vorliegt.

    Denn der Große Senat des BFH hat entschieden, dass die Drei-Objekt-Grenze in der Regel auch in den Fällen der Bebauung und des anschließenden Verkaufs zu beachten ist (BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 3. und 4.).

  • BFH, 14.01.1998 - X R 1/96

    Bau und Verkauf eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus BFH, 18.09.2002 - X R 183/96
    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I., und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. II.; Senatsurteil vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346, unter II. 2.).

    Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum sog. gewerblichen Grundstückshandel unterliegen entgegen der von den Klägern geäußerten Ansicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu schon Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. Mai 1969 1 BvR 162/69, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1969, 347; vom 23. Oktober 1972 2 BvR 261/72, HFR 1972, 659; vgl. ferner die nicht veröffentlichten Beschlüsse des BVerfG vom 6. Oktober 2000 2 BvR 809/00; vom 17. Juni 1998 1 BvR 790/98, und vom 19. April 1997 1 BvR 745/96, in denen die Verfassungsbeschwerden gegen die BFH-Entscheidungen vom 2. Februar 2000 X B 83/99, BFH/NV 2000, 946; in BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346, und vom 3. Dezember 1996 VIII S 3/96, BFH/NV 1997, 292 nicht zur Entscheidung angenommen wurden).

    - als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S. von § 42 AO 1977 gewertet werden müssten (vgl. hierzu insbesondere Sentsbeschluss vom 17. Oktober 2002 X B 13/02, juris Nr: StRE200251075; BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 302, 304; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2000 1 K 3017/97, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2001, 629; BFH-Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, unter 2.; in BFH/NV 1993, 728, unter 2.; vom 13. Dezember 1995 XI R 43-45/89, BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232, unter III. 2. e; in BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346; vom 17. Juni 1998 X R 68/95, BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667, unter II. 3. und 5.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1994, 773, unter 5.; in BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721, unter II. 4. e bb; in BFH/NV 1996, 746; vom 6. Mai 1998 IV B 108/97, BFH/NV 1999, 146, und vom 7. Juni 2000 III B 35/97, BFH/NV 2001, 138).

  • BFH, 06.08.1998 - III R 227/94

    Gewerblicher Grundstückshandel: Verschenken von Objekten

    Auszug aus BFH, 18.09.2002 - X R 183/96
    Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH sind Objekte (Wohnungen), mit deren Weitergabe kein Gewinn erzielt werden soll, in die Betrachtung, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, nicht einzubeziehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053, 1054; vom 9. Mai 1996 IV R 74/95, BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599, 601; vom 6. August 1998 III R 227/94, BFH/NV 1999, 302, 304, mittlere Spalte).

    Der erkennende Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 302, 304.

    - als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S. von § 42 AO 1977 gewertet werden müssten (vgl. hierzu insbesondere Sentsbeschluss vom 17. Oktober 2002 X B 13/02, juris Nr: StRE200251075; BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 302, 304; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2000 1 K 3017/97, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2001, 629; BFH-Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, unter 2.; in BFH/NV 1993, 728, unter 2.; vom 13. Dezember 1995 XI R 43-45/89, BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232, unter III. 2. e; in BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346; vom 17. Juni 1998 X R 68/95, BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667, unter II. 3. und 5.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1994, 773, unter 5.; in BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721, unter II. 4. e bb; in BFH/NV 1996, 746; vom 6. Mai 1998 IV B 108/97, BFH/NV 1999, 146, und vom 7. Juni 2000 III B 35/97, BFH/NV 2001, 138).

  • BFH, 15.03.2005 - X R 39/03

    Gewerblicher Grundstückshandel - Erschließungsunternehmer - Indizwirkung der

    Eine unbedingte Veräußerungsabsicht kann auch dann angenommen werden, wenn keiner der vom Großen Senat im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 angesprochenen Ausnahmefälle vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238).

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH sind Objekte (Wohnungen), mit deren Weitergabe kein Gewinn erzielt werden soll, in die Betrachtung, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, nicht einzubeziehen (vgl. BFH-Urteile vom 6. August 1998 III R 227/94, BFH/NV 1999, 302, und in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, jeweils m.w.N. der Rechtsprechung).

    - Der Steuerpflichtige selbst beherrscht Anschaffungs- und Veräußerungsgeschehen und vereinnahmt den Erlös aus der Veräußerung der sofort oder zeitnah durch Familienangehörige weiterübertragenen Grundstücke für sich zu seiner Verfügungsbefugnis (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2003, 162; in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II. 3. c.; zur Zwischenschaltung einer GmbH BFH-Urteil in BFHE 205, 470, BStBl II 2004, 787).

    Bei der Einschaltung von Kindern hat der Senat eine Steuerbarkeit in der Person des Steuerpflichtigen selbst unter der Voraussetzung bejaht, dass er "das Geschehen beherrschte", indem er die Errichtung und Verwertung der den Kindern übertragenen Objekte "steuerte" und ihm selbst die Erlöse aus den Veräußerungen der Objekte durch die Kinder zuzurechnen waren (Senatsentscheidungen in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; in BFH/NV 2003, 162, unter 2.).

    Soweit in diesem Zusammenhang eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt, setzt die steuerliche Konsequenz einer mit dem Teilwert zu erfassenden (gewinnrealisierenden) Entnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG; vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 302, 304; Senatsurteil in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 298) voraus, dass der unentgeltlich abgegebene Wert "an sich" vorab das Betriebsvermögen gewinnerhöhend gemehrt hat.

    a) Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum sog. gewerblichen Grundstückshandel unterliegen entgegen der vom Kläger geäußerten Ansicht jedenfalls in ihrem Kern und bezogen auf den im Streitfall in Betracht kommenden Sachverhalt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschluss in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, mit Nachweisen der Rechtsprechung des BVerfG).

    bb) Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35 (m.w.N.) ausgeführt, dass nicht zuletzt im Hinblick auf die historisch gewachsene tatbestandliche Konkretisierung des "Handelns mit Grundstücken" die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum sog. gewerblichen Grundstückshandel jedenfalls in ihrem vorliegend einschlägigen "typischen" (vgl. BVerfG-Beschluss in NJW 1996, 2644) Kernbereich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen (Senatsbeschluss in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, mit Nachweisen der Rechtsprechung des BVerfG).

  • BFH, 28.09.2017 - IV R 50/15

    Überschreiten privater Vermögensverwaltung - Verklammerung auch bei unbeweglichen

    Der BFH hat in solchen Fällen einen gewerblichen Grundstückshandel allerdings nur dann in Betracht gezogen, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb/Errichtung und Veräußerung des Objekts besteht (z.B. BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, bei Veräußerung unmittelbar nach Fertigstellung oder bereits während Bauphase; vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303, bei Haltedauer von ca. zwei Jahren; vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346, bei Haltedauer von unter zwei Jahren; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, bei Haltedauer von bis zu acht Jahren; vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, bei Veräußerung eines kurz zuvor erworbenen Grundstücks mit einer vom Veräußerer noch zu errichtenden Einkaufspassage; in BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787, bei Haltedauer von ca. zehn Monaten).
  • BFH, 23.08.2017 - X R 7/15

    Gewerblicher Grundstückshandel im Zusammenhang mit geschenkten Objekten -

    NV: Hinsichtlich der Frage des Überschreitens der sog. Drei-Objekt-Grenze kommt die Einbeziehung einer dem Ehegatten geschenkten Eigentumswohnung dann in Betracht, wenn der übertragende Steuerpflichtige --bevor er den Schenkungsentschluss fasst-- die (zumindest bedingte) Absicht hatte, auch dieses Objekt am Markt zu verwerten (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238).

    (1) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind zwar vom Steuerpflichtigen verschenkte Objekte bzw. solche, mit deren Weitergabe kein Gewinn erzielt werden soll, in die Betrachtung, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, grundsätzlich nicht mit einzubeziehen (BFH-Entscheidungen vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053, unter 3.; vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I.3.c; vom 9. Mai 1996 IV R 74/95, BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599, unter II.; in BFH/NV 1999, 302, unter 1.; in BFHE 199, 551, BStBl II 2002, 811, unter 1.b bb; vom 17. Oktober 2002 X B 13/02, BFH/NV 2003, 162, unter 2.; vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II.3.b dd; in BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817, unter B.II.2.a).

    Auch können die unentgeltlichen Übertragungen nach den Grundsätzen über die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen als unbeachtlich zu qualifizieren sein oder nicht anerkannt werden, wenn sie auf sog. Strohmann-Geschäften bzw. Scheingeschäften i.S. von § 41 Abs. 2 AO beruhen (vgl. Senatsurteil in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II.3.c, m.w.N.).

    Hiervon unabhängig kommt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Einbeziehung der an Angehörige schenkweise übertragenen Objekte hinsichtlich der Frage des Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze zudem dann in Betracht, wenn der übertragende Steuerpflichtige --bevor er sich dazu entschließt, das Objekt unentgeltlich zu übertragen-- die (zumindest bedingte) Absicht besessen hat, auch diese Objekte am Markt zu verwerten (Urteil in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II.3.b dd; ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 434, Rz 11).

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Rechtsprechung
   BFH, 29.10.1997 - X R 183/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,142
BFH, 29.10.1997 - X R 183/96 (https://dejure.org/1997,142)
BFH, Entscheidung vom 29.10.1997 - X R 183/96 (https://dejure.org/1997,142)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 1997 - X R 183/96 (https://dejure.org/1997,142)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 15; ; GewStG § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    EStG § 15; GewStG § 2 Abs. 1
    Drei-Objekt-Grenze bei Errichtung in Veräußerungsabsicht?

  • ibr-online

    Steuerrecht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 15; GewStG § 2 Abs. 1
    Einkommensteuer/Gewerbesteuer: Vorlage an Großen Senat - Drei-Objekt-Grenze bei Grundstücksveräußerungen - Bei Produzententätigkeit (Errichtung von Gebäuden) entscheidend?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerblicher Grundstückshandel
    Merkmale des gewerblichen Grundstückshandels
    Keine Objekte i.S.d. Drei-Objekt-Grenze
    Garagen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 184, 355
  • NJW 1998, 1664 (Ls.)
  • NZM 1998, 282
  • NZM 2002, 408 (Ls.)
  • BB 1998, 517
  • DB 1998, 1379
  • DB 1998, 1683
  • BStBl II 1998, 332
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (42)

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - X R 183/96
    In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, 90, BStBl II 1995, 617 unter C.I.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschluß in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 unter C.I.).

    Auf der Rechtsgrundlage der § 2 GewStG, § 15 EStG hatte sich bis zur Entscheidung des Großen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt.

    Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluß in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 unter C.II.2.

    Der erkennende Senat hat darauf hingewiesen, daß der Große Senat in seinem Beschluß in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 (unter C.II.2.) den Bauunternehmer als Beispiel für den auf dem Grundstücksmarkt gewerblich tätigen Produzenten erwähnt hat.

    In anderen Urteilen wurde jedoch auch nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 an der Auffassung festgehalten, daß der Bereich der privaten Vermögensverwaltung erst dann überschritten ist, wenn mindestens vier Wohnobjekte "angeschafft und errichtet und in einem engen zeitlichen Zusammenhang hiermit wieder veräußert werden" (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170 unter 1.b bb beiläufig).

    Nach dem Beschluß des Großen Senats in 178, 86, BStBl II 1995, 617 ist die Anschaffung und Veräußerung von drei Wohneinheiten oder entsprechenden unbebauten Grundstücken --ohne zwischenzeitliche Bebauung oder gleichzustellende werterhöhende Bearbeitung-- nicht "nachhaltig".

    Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Erstreckung der "Drei-Objekt-Grenze" auf die "typische" Bauunternehmer-/Bauträgertätigkeit mit den vom Großen Senat des BFH in seinem Beschluß in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 aufgestellten Grundsätzen nicht vereinbar.

    Frühere Rechtsprechung ist durch den Beschluß des Großen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 überholt, soweit die zur Feststellung der Gewerblichkeit verwendeten Indizien nicht in den Dienst einer rechtslogisch vorrangigen Zuordnung entweder zum "Typus des Händlers" oder zum "Typus des Bauunternehmers" gestellt werden.

    b) Indem die auch steuerrechtlich grundlegende Unterscheidung zwischen Handel und Produktion nachvollzogen wird und die Einkünfte aus jeglicher unternehmerischer Produktion für den Markt als steuerbar erfaßt werden, wird die vom Großen Senat in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 geforderte Gleichheit der Rechtsanwendung gewährleistet.

    Die grundsätzliche Bedeutung der Sache folgt zum einen aus dem Sachzusammenhang der Vorlagefrage mit den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617.

  • BFH, 24.01.1996 - X R 255/93

    Gewerblicher Grundstückhandel eines Bauingenieurs, der zwei Grundstücke jeweils

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - X R 183/96
    Im Anschluß an die Entscheidung des Große Senat hat der erkennende Senat durch Urteil vom 24. Januar 1996 X R 255/93 (BFHE 180, S1, BStBl II 1996, 303 - "Supermarkt") entschieden: Die Bebauung eines Grundstücks des Privatvermögens ohne Absicht der Veräußerung ist auch dann private Vermögensverwaltung, wenn dies in großem Umfang geschieht und hierbei erhebliche Fremdmittel eingesetzt werden.

    In der Literatur wird dem Urteil des erkennenden Senats in BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303 darin zugestimmt, daß die Drei-Objekt-Grenze als Vereinfachungsregelung zur Schaffung größerer Rechtssicherheit im Grenzbereich zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb nicht dazu herangezogen werden könne, anstelle einer gesetzlich geregelten Freigrenze "eindeutig gewerbliche Grundstücksgeschäfte" der Besteuerung zu entziehen (so Bitz in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 15 EStG Rdnr. 132 b; kritisch aber Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung --StBp-- 1996, 219, 221).

    Der erkennende Senat hält an den Rechtsgrundsätzen seines Urteils in BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303 fest: Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit und das ungeschriebene negative Merkmal des Nichtvorliegens von Vermögensverwaltung erfordern eine unterschiedliche Auslegung danach, ob es um den (bloßen) Handel mit Grundstücken oder eine grundstücksbezogene unternehmerische Wertschöpfung geht.

    Wegen der Begründung im einzelnen verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303 (dort unter 3.).

    Unter dem Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit mit dem "Bild des Produzenten" besteht kein gleichheitsrechtlich bedeutsamer Unterschied zwischen der --eindeutig gewerblichen (Senatsurteil in BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303)-- Errichtung (und Veräußerung) zweier Supermärkte einerseits und von drei Eigentumswohnungen/Einfamilienhäusern andererseits.

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - X R 183/96
    Es wurde die Formel geprägt, daß der sog. gewerbliche Grundstücks-"Handel" in der Regel erst dadurch zustandekommt, daß der Veräußerer eine Anzahl bestimmter Objekte (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen --Wohneinheiten--) "zuvor gekauft oder bebaut" und sie in zeitlichem Zusammenhang hiermit veräußert hat (BFH-Urteile in BFHE 160, 249, BStBl II 1990, 637; vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143); in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135).

    Bei der Anwendung der Drei-Objekt-Grenze ist überwiegend nicht unterschieden worden zwischen den Fällen des Handels mit baulich unveränderten Objekten einerseits und den Fällen der unternehmerischen Wertschöpfung (Errichtung bzw. rechtlich gleichwertige Modernisierung von Gebäuden) in Veräußerungsabsicht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3. Juni 1987 III R 209/83, BFHE 150, 418, BStBl II 1988, 277; vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053; vom 14. März 1989 VIII R 96/84, BFH/NV 1989, 784; vom 20. November 1990 VIII R 15/87, BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345 - Erwerb von unbebauten Grundstücken durch eine Personengesellschaft, Bebauung mit Einfamilienhäusern und Veräußerung; vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401, 403, BStBl II 1992, 1007; in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; vom 30. Juni 1993 XI R 38, 39/91, BFH/NV 1994, 20; vom 28. Oktober 1993 IV R 6667/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463; vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170 - beiläufig; vgl. auch BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 74/95, BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599).

    a) Verschiedentlich heißt es, die Verkaufsfälle müßten die sog. Drei-Objekt-Grenze übersteigen (BFH-Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; vom 10. Oktober 1991 XI R 22/90, BFH/NV 1992, 238).

    Dieses Merkmal erfordert, daß Leistungen am Markt gegen Entgelt für Dritte äußerlich erkennbar angeboten und/oder daß Leistungen Dritter zur eigenen Wertschöpfung in Anspruch genommen werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; in BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Der X. Senat des BFH hat durch Beschluss vom 29. Oktober 1997 X R 183/96 (BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332) dem Großen Senat des BFH nach § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.

    Wegen der weiteren Begründung der Vorlage wird auf den Vorlagebeschluss in BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332 Bezug genommen.

    Die Rechtsprechung des BFH hat nicht danach unterschieden, ob der Steuerpflichtige die veräußerten Objekte lediglich angeschafft oder ob er sie errichtet hat (z.B. BFH-Urteile in BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244; vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053; vom 20. November 1990 VIII R 15/87, BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345; vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; in BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007; vgl. weitere Urteile im Vorlagebeschluss in BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332, unter II. 2. b).

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 29. Oktober 1997 X R 183/96 (BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332) dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Errichtung von Wohnobjekten (im Streitfall: Eigentumswohnungen) in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht und die hiermit in sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang stehende Veräußerung dieser Objekte unabhängig von ihrer Zahl eine gewerbliche Tätigkeit sei, weil diese "dem Bild eines Bauunternehmers/Bauträgers" entspreche.

    cc) Der Senat hält an seiner im Vorlagebeschluss vertretenen Auffassung fest, dass Garagen "Zubehör"-Räume von Eigentumswohnungen sind und als Objekte auch dann nicht mitzählen, wenn sie an andere Erwerber als die Käufer der Eigentumswohnungen veräußert werden (zur näheren Begründung vgl. Senatsbeschluss in BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332, 333, rechte Spalte f.).

  • BFH, 15.03.2000 - X R 130/97

    Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze - Erbfolge

    Ob auch die Errichtung und Veräußerung von bis zu drei Wohneinheiten als bauunternehmerische Wertschöpfung zu gewerblichen Einkünften führt oder wegen der niedrigen Objektzahl zur privaten Vermögensverwaltung gehört, ist Gegenstand der Anfrage des erkennenden Senats an den Großen Senat des BFH (Beschluss vom 29. Oktober 1997 X R 183/96, BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332).

    Die Rechtsgrundsätze zum sachlichen und zeitlichen Zusammenhang beim bloßen Handel mit mindestens vier Objekten sind das Ergebnis einer am "Bild des Händlers" orientierten Auslegung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale "nachhaltig" und "Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" (Senatsbeschluss in BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332).

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