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   BFH, 15.03.2005 - X R 2/02   

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https://dejure.org/2005,5444
BFH, 15.03.2005 - X R 2/02 (https://dejure.org/2005,5444)
BFH, Entscheidung vom 15.03.2005 - X R 2/02 (https://dejure.org/2005,5444)
BFH, Entscheidung vom 15. März 2005 - X R 2/02 (https://dejure.org/2005,5444)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 164 Abs. 2; ; EStG § 16 Abs. 3; ; EStG § 16 Abs. 3 Satz 1; ; EStG § 16 Abs. 3 Satz 2; ; EStG § 16 Abs. 4; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 3, 4 § 34
    Betriebsaufspaltung; Beendigung; Verpächterwahlrecht

  • datenbank.nwb.de

    Verpächterwahlrecht des Besitzunternehmers bei Wegfall der personellen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Betriebsverpachtung und Betriebsaufspaltung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsverpachtung und Betriebsaufspaltung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufgabe eines Betriebes durch die Veräußerung und Entnahme eines wesentlichen Teils von verpachteten Betriebsvermögens; Wegfall einer personellen Verpflichtung einer Betriebsaufspaltung durch den Vollzug eines Vertrages über die Veräußerung von Betriebsvermögen; ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16 Abs 3
    Betriebsaufgabe; Betriebsaufspaltung; Verpachtung; Wahlrecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 17.04.2002 - X R 8/00

    Verpächterwahlrecht bei Beendigung der Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 2/02
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die in Steuererklärungen zum Ausdruck gekommene unzutreffende rechtliche Beurteilung von Vorgängen im Zusammenhang mit der Betriebseinstellung das FA nicht von der Prüfung der materiellen Rechtslage entbindet (aus jüngerer Zeit vgl. z.B. Senatsurteil vom 17. April 2002 X R 8/00, BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527, unter B.II.3.a der Gründe).

    b) Zwar führt der Wegfall der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung infolge personeller und/oder sachlicher Entflechtung regelmäßig zu einer Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens mit der Folge, dass dessen Betriebsvermögen grundsätzlich --unter Aufdeckung der stillen Reserven-- in das Privatvermögen des bisherigen Besitzunternehmers übergeht (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

    Diese Erwägungen, die der VIII. Senat des BFH für den Fall einer echten Betriebsaufspaltung angestellt hat (vgl. Urteil in BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325, unter 3.b bb der Gründe), gelten nach der Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527 auch für den Fall der unechten Betriebsaufspaltung.

    Erklärt er die Betriebsaufgabe, gehen die Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens grundsätzlich in das Privatvermögen über mit der Folge, dass die in den Buchwertansätzen ruhenden stillen Reserven aufgedeckt und unter Gewährung der Vergünstigungen der §§ 16 Abs. 4 und 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG versteuert werden (BFH-Urteile in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; vom 30. Januar 2002 X R 56/99, BFHE 197, 535, BStBl II 2002, 387, und in BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527).

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 2/02
    Eine Ausnahme hiervon und von der dadurch ausgelösten "Zwangsprivatisierung" des bisherigen Betriebsvermögens des Besitzunternehmens ist jedoch nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere Urteil vom 23. April 1996 VIII R 13/95, BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325, unter 3.b bb der Gründe), der Verwaltungspraxis (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 17. Oktober 1994 IV B 2 -S 2242- 47/94, BStBl I 1994, 771, 772, unter 1. a.E.) sowie der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. z.B. Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 16 Rz. 715; L. Schmidt, a.a.O., § 15 Rz. 865; Stahl in Korn, Einkommensteuergesetz, § 16 Rz. 387; Reiß in Kirchhof, KompaktKommentar, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 16 Rz. 328; Söffing, Die Betriebsaufspaltung, 2. Aufl., S. 306 f.) im Einklang mit der Vorentscheidung aufgrund einer zweckgerecht einschränkenden Auslegung des in § 16 Abs. 3 EStG normierten Betriebsaufgabetatbestandes u.a. dann geboten, wenn --wie im Streitfall-- im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufspaltung die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen (vgl. dazu grundlegend Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) vorgelegen haben.

    Gerade diese allgemein als unbillig empfundene Rechtsfolge sollte durch das von der Rechtsprechung des BFH (vgl. die grundlegende Entscheidung des Großen Senats in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) im Wege der teleologischen Reduktion des Betriebsaufgabetatbestandes (§ 16 Abs. 3 EStG) geschaffene Verpächterwahlrecht vermieden werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 95/87, BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863, unter II.1., 1. Abs. a.E. der Gründe).

    Erklärt er die Betriebsaufgabe, gehen die Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens grundsätzlich in das Privatvermögen über mit der Folge, dass die in den Buchwertansätzen ruhenden stillen Reserven aufgedeckt und unter Gewährung der Vergünstigungen der §§ 16 Abs. 4 und 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG versteuert werden (BFH-Urteile in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; vom 30. Januar 2002 X R 56/99, BFHE 197, 535, BStBl II 2002, 387, und in BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527).

  • BFH, 20.12.2000 - XI R 26/00

    Betriebsaufgabe; verpachteter Gaststättenbetrieb

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 2/02
    Dass sich dadurch der Kundenkreis verändert hätte, ist allein kein Kriterium, das zur Annahme einer Betriebsaufgabe zwingt (vgl. zum Wechsel von einem Groß- zu einem Einzelhandelsbetrieb BFH-Urteil vom 11. Februar 1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198; zum Wechsel von einem als "gutbürgerlich" bezeichneten Gasthaus zu einer Nachtbar mit "bordellartigem" Charakter BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 XI R 26/00, BFH/NV 2001, 1106).

    Unmaßgeblich ist, ob dies wirtschaftlich sinnvoll erscheint und/oder besondere wirtschaftliche Risiken mit sich bringt (vgl. BFH in BFH/NV 2001, 1106, m.w.N.).

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 13/95

    1. Vorrang der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung vor § 15 Abs. 1 Nr. 2

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 2/02
    Eine Ausnahme hiervon und von der dadurch ausgelösten "Zwangsprivatisierung" des bisherigen Betriebsvermögens des Besitzunternehmens ist jedoch nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere Urteil vom 23. April 1996 VIII R 13/95, BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325, unter 3.b bb der Gründe), der Verwaltungspraxis (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 17. Oktober 1994 IV B 2 -S 2242- 47/94, BStBl I 1994, 771, 772, unter 1. a.E.) sowie der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. z.B. Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 16 Rz. 715; L. Schmidt, a.a.O., § 15 Rz. 865; Stahl in Korn, Einkommensteuergesetz, § 16 Rz. 387; Reiß in Kirchhof, KompaktKommentar, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 16 Rz. 328; Söffing, Die Betriebsaufspaltung, 2. Aufl., S. 306 f.) im Einklang mit der Vorentscheidung aufgrund einer zweckgerecht einschränkenden Auslegung des in § 16 Abs. 3 EStG normierten Betriebsaufgabetatbestandes u.a. dann geboten, wenn --wie im Streitfall-- im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufspaltung die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen (vgl. dazu grundlegend Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) vorgelegen haben.

    Diese Erwägungen, die der VIII. Senat des BFH für den Fall einer echten Betriebsaufspaltung angestellt hat (vgl. Urteil in BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325, unter 3.b bb der Gründe), gelten nach der Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527 auch für den Fall der unechten Betriebsaufspaltung.

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 2/02
    bb) Eine Verpachtung führt allerdings auch ohne ausdrückliche Erklärung zu einer Betriebsaufgabe, wenn nicht die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, m.w.N.).

    Dem Verpächter muss objektiv die Möglichkeit verbleiben, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 26. März 1991 VIII R 73/87, BFH/NV 1992, 227, 228, und in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388).

  • BFH, 25.01.1996 - IV R 114/94

    1. Gewinnrealisierung bei Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 2/02
    Wirtschaftliches Eigentum geht beim Verkauf einer Sache regelmäßig über, wenn der Verkäufer dem Käufer die Sache zu Eigenbesitz übergibt und Gefahr, Lasten und Nutzen der Sache auf den Käufer übergegangen sind (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1996 IV R 114/94, BFHE 180, 57, BStBl II 1997, 382).
  • BFH, 11.02.1999 - III R 112/96

    Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen; Betriebsaufgabe?

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 2/02
    Dass sich dadurch der Kundenkreis verändert hätte, ist allein kein Kriterium, das zur Annahme einer Betriebsaufgabe zwingt (vgl. zum Wechsel von einem Groß- zu einem Einzelhandelsbetrieb BFH-Urteil vom 11. Februar 1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198; zum Wechsel von einem als "gutbürgerlich" bezeichneten Gasthaus zu einer Nachtbar mit "bordellartigem" Charakter BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 XI R 26/00, BFH/NV 2001, 1106).
  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 2/02
    Dem Verpächter muss objektiv die Möglichkeit verbleiben, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 26. März 1991 VIII R 73/87, BFH/NV 1992, 227, 228, und in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388).
  • BFH, 06.03.1997 - XI R 2/96

    Konkurs der Betriebsgesellschaft beendet regelmäßig Betriebsaufspaltung und führt

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 2/02
    cc) Demgemäß entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass das Verpächterwahlrecht nicht nur bei Wegfall der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung infolge sachlicher Entflechtung, sondern auch bei einer personellen Entflechtung wieder auflebt (vgl. z.B. Urteil vom 6. März 1997 XI R 2/96, BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460).
  • BFH, 20.04.1989 - IV R 95/87

    Verpächterwahlrecht nur bei Verpachtung eines selbst bewirtschafteten Betriebes

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 2/02
    Gerade diese allgemein als unbillig empfundene Rechtsfolge sollte durch das von der Rechtsprechung des BFH (vgl. die grundlegende Entscheidung des Großen Senats in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) im Wege der teleologischen Reduktion des Betriebsaufgabetatbestandes (§ 16 Abs. 3 EStG) geschaffene Verpächterwahlrecht vermieden werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 95/87, BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863, unter II.1., 1. Abs. a.E. der Gründe).
  • BFH, 15.12.1988 - IV R 36/84

    Eine Betriebsaufgabe liegt auch vor, wenn bei einer Betriebsaufspaltung die

  • BFH, 22.09.1999 - X B 47/99

    Ende einer Betriebsaufspaltung: Aufdeckung stiller Reserven

  • BFH, 30.01.2002 - X R 56/99

    Die Veräußerung des Geschäftswerts nach Betriebsaufgabe und anschließender

  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 73/87

    Einbeziehung des Gewinns aus Aufgabe eines Gewerbebetriebes zu den Einkünften aus

  • BFH, 26.06.1975 - IV R 122/71

    Urteilsbegründung - Zwischenurteil - Berufung auf Zwischenurteil - Aufhebung aus

  • BFH, 29.11.2017 - X R 34/15

    Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung - Überlagerung durch eine

    Dies ist allerdings in der bisherigen Rechtsprechung vor allem in Fällen bejaht worden, in denen die personelle Verflechtung entfallen war, die wesentlichen Betriebsgrundlagen aber unverändert im Ganzen --wenn auch möglicherweise an einen Dritten-- verpachtet wurden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460, unter II.3.; vom 17. April 2002 X R 8/00, BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527; vom 15. März 2005 X R 2/02, BFH/NV 2005, 1292), oder die sachliche Verflechtung dadurch entfallen war, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen im Ganzen an einen Dritten verpachtet wurden (z.B. BFH-Urteile vom 23. April 1996 VIII R 13/95, BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325; vom 30. November 2005 X R 37/05, BFH/NV 2006, 1451, und in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220).
  • BFH, 22.10.2013 - X R 14/11

    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung - teilentgeltliche und

    b) Bei Anwendung dieser Grundsätze führte die Veräußerung der Grundstücke im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. März 2005 X R 2/02, BFH/NV 2005, 1292) mit dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten am 15. Dezember 1997 zur Beendigung der Betriebsaufspaltung und damit zur Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG).
  • FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1411/01

    Auflösung der klagenden Personengesellschaft während des Klageverfahrens -

    Die BFH-Entscheidungen vom 15.3.2005 X R 2/02, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, 1292 und in BStBl II 2002, 722 führten zu keiner anderen rechtliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts.

    Wann diese allerdings vorliegt, mache der BFH in BFH/NV 2005, 1292 maßgeblich davon abhängig, dass der Steuerpflichtige alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an das Betriebsunternehmen verpachtet.

    Keine Betriebsaufgabe - und damit keine "Zwangsprivatisierung" des bisherigen Betriebsvermögens des Besitzunternehmens - ist indes gegeben, wenn bei dem vormaligen Besitzunternehmen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen (vgl. hierzu BFH in BFH/NV 2005, 1292 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung, Verwaltungspraxis und ganz herrschenden Meinung im Schrifttum) oder einer vorübergehenden Betriebsunterbrechung in Form des Ruhenlassens des Betriebs vorliegen und dem Betriebsunternehmen weiterhin wesentliche Betriebsgrundlagen im Wege der Miete oder Pacht zur Nutzung überlassen werden (BFH in BStBl II 1998, 325 für den Fall der Beendigung einer - im Streitfall gegebenen - sog. echten Betriebsaufspaltung; BFH in BStBl II 2002, 527 für den Fall der Beendigung einer sog. unechten qualifizierten Betriebsaufspaltung).

    Liegen zunächst die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung und zugleich einer - aus Rechtsgründen subsidiären - Betriebsverpachtung im Ganzen vor und entfallen sodann die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung, so "lebt" entsprechend den dargelegten rechtlichen Erwägungen in diesem Moment das Verpächterwahlrecht (wieder) "auf", unabhängig davon, ob es sich um eine echte oder um eine unechte Betriebsaufspaltung handelt (BFH in BFH/NV 2005, 1292).

    Dem Verpächter muss objektiv die Möglichkeit verbleiben, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen (BFH in BFH/NV 2005, 1292, m.w.N.).

  • BFH, 18.08.2009 - X R 20/06

    Wesentliche Betriebsgrundlagen bei der Verpachtung eines Handwerksbetriebs im

    Der Frage, ob der Inhaber des Bäckereibetriebs nach Ablauf der Pachtzeit wirtschaftlich in der Lage sein wird, die veräußerten Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens wieder zu beschaffen, hat der Senat keine entscheidende Bedeutung beigemessen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 15. März 2005 X R 2/02, BFH/NV 2005, 1292).
  • BFH, 07.11.2013 - X R 21/11

    Betriebsverpachtung im Ganzen bei Überlassung des für den Betrieb eines

    Vielmehr reicht es aus, dass die Möglichkeit zur Aufnahme eines Betriebs in gleichartiger oder ähnlicher Weise besteht (Senatsurteil vom 15. März 2005 X R 2/02, BFH/NV 2005, 1292, betreffend den Übergang eines Händlervertrags bei einer Kfz-Werkstätte; BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 XI R 26/00, BFH/NV 2001, 1106, betreffend den Wechsel von einem als gutbürgerlich bezeichneten Gasthaus zu einer Nachtbar mit bordellartigem Charakter).
  • FG Niedersachsen, 20.06.2007 - 2 K 562/05

    Betriebsaufspaltung durch Nießbrauchsvorbehalt an GmbH-Anteile; Veräußerung eines

    Zwar ist eine Betriebsunterbrechung entgegen der Beklagtenauffassung auch bei einer unechten Betriebsaufspaltung denkbar (BFH vom 15. März 2005 X R 2/02, BFH/NV 2005, 1292).

    Diese Aussicht ist so vage, dass sie nicht ausreicht, um von einer objektiven Möglichkeit zu bejahen, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2005 X R 2/02, BFH/NV 2006, 947 unter 3. c) bb)).

  • BFH, 30.11.2005 - X R 37/05

    Betriebsaufspaltung; Verpächterwahlrecht

    Dem Besitzunternehmer kann in einem solchen Fall das Verpächterwahlrecht zustehen (BFH-Urteil vom 15. März 2005 X R 2/02, BFH/NV 2005, 1292, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Das Verpächterwahlrecht ist jedoch nur dann gegeben, wenn alle funktional wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgrundlagen verpachtet werden (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 1292).

  • BFH, 20.02.2008 - X R 13/05

    Verpächterwahlrecht - Wesentliche Betriebsgrundlagen einer handwerklich

    Für die Frage des Bestehens des Verpächterwahlrechts ist es unmaßgeblich, ob eine Betriebsfortführung durch den Verpächter oder durch seinen unentgeltlichen Rechtsnachfolger wirtschaftlich sinnvoll erscheint und/oder besondere wirtschaftliche Risiken mit sich bringt (Senatsurteil vom 15. März 2005 X R 2/02, BFH/NV 2005, 1292).
  • FG Hamburg, 26.03.2019 - 6 K 9/18

    Betriebsunterbrechung bei Nutzungsüberlassung des Betriebsgrundstückes während

    Vielmehr reicht es aus, dass die Möglichkeit zur Aufnahme eines Betriebs in gleichartiger oder ähnlicher Weise besteht (BFH, Urteil vom 7. November 2013, X R 21/11, juris, Rn. 25; Urteil vom 11. Oktober 2007, X R 39/04, BStBl. II, 2008, 220, juris, Rn. 20; Urteil vom 15. März 2005, X R 2/02, BFH/NV 2005, 1292, juris, Rn. 26; Urteil vom 20. Dezember 2000, XI R 26/00, BFH/NV 2001, 1106, juris, Rn. 15ff.).
  • BFH, 23.03.2007 - IX B 114/06

    Ap; Bescheidänderung nach § 164 Abs. 2 AO

    Im Vorstadium des Eigentumserwerbs wird wirtschaftliches Eigentum an Grundstücken von der Rechtsprechung mit dem Übergang der tatsächlichen Sachherrschaft auf den Erwerber in Gestalt von Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten unter Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers bejaht (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 IV R 19/00, BFHE 199, 266, BStBl II 2002, 692); notarieller Kaufvertrag und Auflassungsvormerkung (s. dazu BFH-Urteile vom 15. März 2005 X R 2/02, BFH/NV 2005, 1292, unter II. 2.), reichen allein nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2003 X B 49/03, juris-web-Nr: STRE200351000, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 15.09.2008 - 2 K 40/08

    Gewerbesteuer: Gewerbesteuerpflicht einer GmbH & Co KG

  • FG Niedersachsen, 22.10.2013 - 3 K 12341/12

    Beendigung einer Betriebsaufspaltung

  • FG Köln, 12.03.2009 - 10 K 399/06

    Gewerbesteuerpflicht bei Betriebsaufspaltung

  • FG Düsseldorf, 09.03.2006 - 16 K 3078/00

    Ermittlung des Aufgabegewinns im Zusammenhang mit der Übertragung von

  • FG München, 24.07.2014 - 15 K 2464/11

    Bei Aufgabe eines ruhenden Gewerbebetriebs keine Anwendung der

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