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   BFH, 07.02.1990 - X R 204/87   

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https://dejure.org/1990,4237
BFH, 07.02.1990 - X R 204/87 (https://dejure.org/1990,4237)
BFH, Entscheidung vom 07.02.1990 - X R 204/87 (https://dejure.org/1990,4237)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 1990 - X R 204/87 (https://dejure.org/1990,4237)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der Einnahmeerzielung dienen,als Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.06.1989 - VIII R 30/88

    Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten eines Wertpapiers keine

    Auszug aus BFH, 07.02.1990 - X R 204/87
    Danach ist bei Einkünften aus Kapitalvermögen zu unterscheiden zwischen dem Ansparen des Kapitalvermögens, das sich als rechtsbegründender Anschaffungsvorgang einkommensteuerrechtlich nicht auswirkt, und den steuerbaren Einkünften aus diesem Kapitalvermögen (ausführlich BFH-Urteil vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934).

    Demnach gehören Kosten für die Anschaffung einer Kapitalanlage - eines "Rentenrechts" ebenso wie etwa einer verzinslichen Forderung oder eines Wertpapiers - nicht zu den bei der betreffenden Einkunftsart abziehbaren Werbungskosten (Urteil in BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934, unter 2., m. w. N.).

  • BFH, 29.07.1986 - IX R 206/84

    Rentenversicherung - Arbeitnehmer - Werbungskosten - Sonderausgaben -

    Auszug aus BFH, 07.02.1990 - X R 204/87
    Das FG ist zutreffend von den im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juli 1986 IX R 206/84 (BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747) dargelegten Rechtsgrundsätzen ausgegangen.
  • BFH, 21.10.1983 - VI R 198/79

    Einkommensteuer - Versorgungsausgleich - Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 07.02.1990 - X R 204/87
    Die vermögensmäßige Auseinandersetzung geschiedener Ehegatten beruht auf dem rechtlichen Grundgedanken, daß die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte (einschließlich der Versorgungsanwartschaften) unabhängig davon, welchem Ehegatten sie als Eigentümer (Rechtsinhaber) zugerechnet werden, wirtschaftlich beiden Ehegatten gehören und nunmehr wegen der Beendigung der Ehe aufgeteilt werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106 unter 2. d).
  • BFH, 23.11.2016 - X R 41/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    Für die Rechtslage vor Inkrafttreten des AltEinkG wurden Aufwendungen zwecks Erwerb oder Erhalt von Rentenrechten aus diesem Grunde nicht als Werbungskosten, sondern als Vorgänge der Vermögensebene betrachtet (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1990 X R 204/87, BFH/NV 1990, 762, für eine Abfindungszahlung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs; BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, unter II.4.b).
  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00

    Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

    aa) Aus dieser somit auch die Überschusseinkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG systematisch prägenden Trennung von Einkunfts- und Vermögensebene folgt zum einen, dass --im Einklang mit der Behandlung von Anschaffungskosten für den Erwerb einer Kapitalanlage i.S. von § 20 EStG-- die unmittelbaren Aufwendungen (Einmalprämie oder laufende Beiträge) für den Erwerb von Rentenrechten (sog. Veräußerungsrente; vgl. BFH-Entscheidungen vom 18. September 1952 IV 70/49 U, BFHE 56, 754, BStBl III 1952, 290; vom 5. Februar 1953 IV 41/49 U, BFHE 57, 265, BStBl III 1953, 105) auch insoweit, als deren Erträge (ganz oder teilweise) der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 3 Buchst. a EStG unterliegen, weder als sofort abziehbare (vorweggenommene) Werbungskosten noch als Absetzungen für Abnutzung Berücksichtigung finden können (vgl. zur gesetzlichen Rentenversicherung BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80, BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41; vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747; zu § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- s. BFH-Urteil vom 7. Februar 1990 X R 204/87, BFH/NV 1990, 762).
  • BFH, 16.09.2004 - X R 19/03

    Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten

    Dementsprechend sind weder bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Aufwendungen zum Erwerb der Kapitalanlage (BFH-Urteile vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934; vom 20. Juni 2000 VIII R 37/99, BFH/NV 2000, 1342, unter II.2.b, und vom 20. April 2004 VIII R 4/02, BFHE 205, 292, BStBl II 2004, 597) noch bei den sonstigen Einkünften aus Leibrenten die Aufwendungen zum Erwerb der Rentenanwartschaft sofort abziehbare Werbungskosten (BFH-Urteile vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747, unter 2.a b; vom 7. Februar 1990 X R 204/87, BFH/NV 1990, 762, und in BFHE 197, 114, unter II.4.b).
  • BFH, 21.07.2004 - X R 72/01

    Kinderbetreuungskosten; Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK

    In Übereinstimmung hiermit hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen seien dem Abzug als Sonderausgaben zugeordnet und nicht als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80, BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41; vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747; vom 7. Februar 1990 X R 204/87, BFH/NV 1990, 762; BFH-Beschluss vom 14. Mai 1998 X R 38/93, BFH/NV 1999, 163).
  • FG Schleswig-Holstein, 18.07.2016 - 3 K 49/14

    Abzug einer Ausgleichszahlung zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs

    Die in den Rentenbezügen enthaltene Rückzahlung von Kapital ist jedenfalls noch im Streitjahr auch keine steuerbare Einnahme, so dass alle Beiträge und anderen Zahlungen eines Versicherten, die wirtschaftlich auf den Erwerb oder die Erhaltung eines Rentenrechts gerichtet sind, erstmalige oder nachträgliche Anschaffungskosten zur Begründung seiner Versorgungsanwartschaft darstellen (so BFH, Urteile vom 7.2.1990 X R 204/87, BFH/NV 1990, 62; vom 29.7.1986 IX R 206/84, BStBl II 1986, 747; vgl. auch Stuhrmann in: Blümich, EStG § 22 Rz. 153).

    Dieser Erwerbsvorgang durch Hingabe von Vermögen ist vergleichbar einem erstmaligen Erwerb eines Rentenstammrechtes oder einem Ansparvorgang bei der Ansammlung von Kapitalvermögen, da in den späteren Renten- bzw. Versorgungszahlungen zugleich auch eine Rückzahlung des hingegebenen Kapitals zu sehen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 6.3.2006 X B 5/05, BFH/NV 2006, 1091, Urteil vom 7.2.1990 X R 204/87, BFH/NV 1990, 762; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2002, 10 K 288/96, EFG 2003, 1611; Steger/Venturelli, INF 2006, 938, 941; vgl. FG Köln, a.a.O.).

  • BFH, 23.11.2016 - X R 60/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    Für die Rechtslage vor Inkrafttreten des AltEinkG wurden Aufwendungen zwecks Erwerb oder Erhalt von Rentenrechten aus diesem Grunde nicht als Werbungskosten, sondern als Vorgänge der Vermögensebene betrachtet (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1990 X R 204/87, BFH/NV 1990, 762, für eine Abfindungszahlung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs; BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, unter II.4.b).
  • BFH, 05.05.1993 - X R 128/90

    Schuldzinsen und andere Aufwendungen zur Kreditfinanzierung eines nach § 1587o

    a) Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung geschiedener Ehegatten im Falle der Zugewinngemeinschaft beruht auf dem rechtlichen Grundgedanken, daß die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte (einschließlich der Versorgungsanwartschaften) unabhängig davon, welchem Ehegatten sie als Eigentümer (Rechtsinhaber) zuzurechnen sind, wirtschaftlich beiden Ehegatten gehören und bei Beendigung des Güterstandes wertmäßig aufgeteilt werden müssen (Senatsurteil vom 7. Februar 1990 X R 204/87, BFH/NV 1990, 762; vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

    Dies ist eine Anschaffung im steuerrechtlichen Sinne (Urteil des erkennenden Senats in BFH/NV 1990, 762).

  • FG Köln, 26.03.2014 - 7 K 1037/12

    Abfindung des Versorgungsausgleichs

    Die in den Rentenbezügen enthaltene Rückzahlung von Kapital ist jedenfalls noch im Streitjahr auch keine steuerbare Einnahme, so dass alle Beiträge und anderen Zahlungen eines Versicherten, die wirtschaftlich auf den Erwerb oder die Erhaltung eines Rentenrechts gerichtet sind, erstmalige oder nachträgliche Anschaffungskosten zur Begründung seiner Versorgungsanwartschaft darstellen (so BFH, Urteile vom 7.2.1990 X R 204/87, BFH/NV 1990, 62; vom 29.7.1986 IX R 206/84, BStBl II 1986, 747; vgl. auch Stuhrmann in: Blümich, EStG § 22 Rz. 153).

    Dieser Erwerbsvorgang durch Hingabe von Vermögen ist vergleichbar einem erstmaligen Erwerb eines Rentenstammrechtes oder einem Ansparvorgang bei der Ansammlung von Kapitalvermögen, da in den späteren Rentenzahlungen zugleich auch eine Rückzahlung des hingegebenen Kapitals zu sehen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 6.3.2006 X B 5/05, BFH/NV 2006, 1091, Urteil vom 7.2.1990 X R 204/87, BFH/NV 1990, 762; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2002, 10 K 288/96, EFG 2003, 1611; Steger/Venturelli, INF 2006, 938, 941).

  • BFH, 06.03.2006 - X B 5/05

    WK-Abzug: Beiträge an ärztliches Versorgungswerk

    Solche Zahlungen sind keine Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (Senatsurteil vom 7. Februar 1990 X R 204/87, BFH/NV 1990, 762).

    Solche Aufwendungen zum Erwerb eines Vermögensgegenstands sind aber nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Senatsurteil in BFH/NV 1990, 762; Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFHE 197, 114, BFH/NV 2002, 268) keine (sofort abziehbaren) Werbungskosten.

  • BFH, 15.12.2004 - X B 116/04

    NZB: analoge Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO

    In Übereinstimmung hiermit hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen seien dem Abzug als Sonderausgaben zugeordnet und nicht als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80, BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41; vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747; vom 7. Februar 1990 X R 204/87, BFH/NV 1990, 762; BFH-Beschluss vom 14. Mai 1998 X R 38/93, BFH/NV 1999, 163).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.04.2001 - 5 K 1769/99

    Abfindung eines Beamten an seine frühere Ehefrau als Werbungskosten

  • FG Hessen, 21.02.2008 - 13 K 1754/07

    Steuerliche Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit einem

  • FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 1795/01

    Zahlungen auf das Rentenkonto des geschiedenen Ehegatten steuerlich unbeachtlich

  • FG Berlin, 28.09.1999 - 7 K 7167/98

    Ausgleichszahlung an den geschiedenen Ehegatten zur Abwendung der Kürzung von

  • FG Niedersachsen, 17.11.1995 - IX 59/94

    Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs führen weder zu Werbungskosten,

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