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   BFH, 15.09.2010 - X R 21/08   

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BFH, 15.09.2010 - X R 21/08 (https://dejure.org/2010,2371)
BFH, Entscheidung vom 15.09.2010 - X R 21/08 (https://dejure.org/2010,2371)
BFH, Entscheidung vom 15. September 2010 - X R 21/08 (https://dejure.org/2010,2371)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung, Konkretisierung der geplanten Investition, Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebs, Betreiben einer Fotovoltaikanlage und eines Elektroinstallationsunternehmens als ...

  • openjur.de

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung, Konkretisierung der geplanten Investition, Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebs, Betreiben einer Fotovoltaikanlage und eines Elektroinstallationsunternehmens als ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7g Abs 3, EStG § 7g Abs 4, EStG § 7g Abs 5, EStG § 7g Abs 6
    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung, Konkretisierung der geplanten Investition, Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebs, Betreiben einer Fotovoltaikanlage und eines Elektroinstallationsunternehmens als ...

  • Bundesfinanzhof

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung, Konkretisierung der geplanten Investition, Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebs, Betreiben einer Fotovoltaikanlage und eines Elektroinstallationsunternehmens als ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g Abs 3 EStG 2002, § 7g Abs 4 EStG 2002, § 7g Abs 5 EStG 2002, § 7g Abs 6 EStG 2002
    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung, Konkretisierung der geplanten Investition, Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebs, Betreiben einer Fotovoltaikanlage und eines Elektroinstallationsunternehmens als ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g Abs 3 EStG 2002, § 7g Abs 4 EStG 2002, § 7g Abs 5 EStG 2002, § 7g Abs 6 EStG 2002
    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung, Konkretisierung der geplanten Investition, Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebs, Betreiben einer Fotovoltaikanlage und eines Elektroinstallationsunternehmens als ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Ansparrücklage

  • rewis.io

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung, Konkretisierung der geplanten Investition, Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebs, Betreiben einer Fotovoltaikanlage und eines Elektroinstallationsunternehmens als ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung, Konkretisierung der geplanten Investition, Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebs, Betreiben einer Fotovoltaikanlage und eines Elektroinstallationsunternehmens als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansparrücklage (Investitionsabzugsbetrag) bei wesentlicher Betriebserweiterung

  • datenbank.nwb.de

    Wesentliche Betriebserweiterung durch Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges; Betreiben einer Fotovoltaikanlage und eines Elektroinstallationsunternehmens als einheitlicher Gewerbebetrieb; Konkretisierung der geplanten Investition nach Art, Umfang und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewinnmindernde Berücksichtigung der Anschaffung einer Photovoltaikanlage bei der Besteuerung eines Elektroinstallationsunternehmens; Steuerrechtliche Berücksichtigung der Photovoltaikanlage trotz einer nur unwesentlichen Umsatzausweitung durch die Erlöse aus der ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ansparrücklage bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 48
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 17.11.2004 - X R 38/02

    Ansparrücklage eines Existenzgründers

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 21/08
    Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (Senatsurteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und in BFH/NV 2008, 559; ebenso BFH-Urteil in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957, BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945, und vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

    Vor dem Hintergrund der erheblichen Konsequenzen der Gleichsetzung von Betriebseröffnung und Betriebserweiterung im Bereich der Ansparabschreibung besteht Einvernehmen darüber, dass hierunter nur eine "wesentliche" und "außerordentliche" Kapazitätserweiterung zu fassen ist (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 846, BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 945, und VIII B 64/08, juris, sowie in BFH/NV 2009, 1420).

    Zur wesentlichen Betriebserweiterung gehört neben dem Fall der außerordentlichen Kapazitätserweiterung auch die Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 846).

    - von einem Handel mit Verbrauchsgütern auf das Betreiben eines Leasingunternehmens mit einem geplanten Investitionsvolumen in Höhe von 1.290.000 DM übergegangen werden soll (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 846),.

    In den Urteilsgründen stellte der BFH heraus, dass die ursprünglichen Betriebe jeweils nur mit geringen sächlichen und personellen Mitteln betrieben worden seien und die Ausdehnung auf einen anderen Unternehmensbereich mit der Notwendigkeit verbunden gewesen wäre, beträchtliche Investitionen zu tätigen, sowie zur Konsequenz gehabt hätte, eine nicht geringe Anzahl von Arbeitnehmern einstellen zu müssen (Senatsurteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und in BFH/NV 2005, 846; ähnlich auch die Sachverhalte, die den BFH-Beschlüssen in BFH/NV 2008, 945, und BFH/NV 2009, 1420 zugrunde liegen).

  • BFH, 11.02.2008 - VIII B 224/06

    Voraussetzungen einer Ansparrücklage bei Praxisgründung oder Praxiserweiterung -

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 21/08
    Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (Senatsurteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und in BFH/NV 2008, 559; ebenso BFH-Urteil in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957, BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945, und vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

    Vor dem Hintergrund der erheblichen Konsequenzen der Gleichsetzung von Betriebseröffnung und Betriebserweiterung im Bereich der Ansparabschreibung besteht Einvernehmen darüber, dass hierunter nur eine "wesentliche" und "außerordentliche" Kapazitätserweiterung zu fassen ist (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 846, BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 945, und VIII B 64/08, juris, sowie in BFH/NV 2009, 1420).

    - eine bislang als Praxisvertreterin tätige Ärztin die Einrichtung einer Einzelpraxis plant (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 945),.

    In den Urteilsgründen stellte der BFH heraus, dass die ursprünglichen Betriebe jeweils nur mit geringen sächlichen und personellen Mitteln betrieben worden seien und die Ausdehnung auf einen anderen Unternehmensbereich mit der Notwendigkeit verbunden gewesen wäre, beträchtliche Investitionen zu tätigen, sowie zur Konsequenz gehabt hätte, eine nicht geringe Anzahl von Arbeitnehmern einstellen zu müssen (Senatsurteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und in BFH/NV 2005, 846; ähnlich auch die Sachverhalte, die den BFH-Beschlüssen in BFH/NV 2008, 945, und BFH/NV 2009, 1420 zugrunde liegen).

  • BFH, 12.12.2007 - X R 16/05

    Konkretisierung der geplanten Investition für Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 21/08
    Damit befinde es sich aber im Widerspruch zum Urteil vom 12. Dezember 2007 X R 16/05 (BFH/NV 2008, 559), in dem der BFH den Betrieb einer Windkraftanlage als neuen Geschäftszweig angesehen und eine verbindliche Bestellung als Voraussetzung zur Bildung der Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG gefordert habe.

    Anders als in dem der Entscheidung des BFH in BFH/NV 2008, 559 zugrunde liegenden Sachverhalt, der die Neugründung eines Gewerbebetriebs zur Errichtung einer Windkraftanlage sowie das spätere Hinzukommen weiterer Geschäftszweige zur Grundlage gehabt habe, habe der Kläger in seinem bestehenden Elektrofachgeschäft eine Ausweitung der ursprünglichen Installationstätigkeit auf moderne Technik vorgenommen.

    Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (Senatsurteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und in BFH/NV 2008, 559; ebenso BFH-Urteil in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957, BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945, und vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

    - ein Händler und Handelsvertreter für Baustoffe den Betrieb einer Windkraftanlage mit einem Investitionsvolumen von 600.000 DM plant (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 559),.

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 21/08
    Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (Senatsurteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und in BFH/NV 2008, 559; ebenso BFH-Urteil in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957, BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945, und vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

    - ein Handelsvertreter im Bereich der Medizintechnik eine Vermarktung medizinischer Therapiegeräte plant und ein Investitionsvolumen von 245.000 DM geltend macht (Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184),.

    In den Urteilsgründen stellte der BFH heraus, dass die ursprünglichen Betriebe jeweils nur mit geringen sächlichen und personellen Mitteln betrieben worden seien und die Ausdehnung auf einen anderen Unternehmensbereich mit der Notwendigkeit verbunden gewesen wäre, beträchtliche Investitionen zu tätigen, sowie zur Konsequenz gehabt hätte, eine nicht geringe Anzahl von Arbeitnehmern einstellen zu müssen (Senatsurteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und in BFH/NV 2005, 846; ähnlich auch die Sachverhalte, die den BFH-Beschlüssen in BFH/NV 2008, 945, und BFH/NV 2009, 1420 zugrunde liegen).

  • BFH, 09.04.2009 - IV B 114/08

    Ansparabschreibung bei wesentlicher Betriebserweiterung - Konkretisierung der

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 21/08
    Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (Senatsurteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und in BFH/NV 2008, 559; ebenso BFH-Urteil in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957, BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945, und vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

    Vor dem Hintergrund der erheblichen Konsequenzen der Gleichsetzung von Betriebseröffnung und Betriebserweiterung im Bereich der Ansparabschreibung besteht Einvernehmen darüber, dass hierunter nur eine "wesentliche" und "außerordentliche" Kapazitätserweiterung zu fassen ist (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 846, BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 945, und VIII B 64/08, juris, sowie in BFH/NV 2009, 1420).

    In den Urteilsgründen stellte der BFH heraus, dass die ursprünglichen Betriebe jeweils nur mit geringen sächlichen und personellen Mitteln betrieben worden seien und die Ausdehnung auf einen anderen Unternehmensbereich mit der Notwendigkeit verbunden gewesen wäre, beträchtliche Investitionen zu tätigen, sowie zur Konsequenz gehabt hätte, eine nicht geringe Anzahl von Arbeitnehmern einstellen zu müssen (Senatsurteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und in BFH/NV 2005, 846; ähnlich auch die Sachverhalte, die den BFH-Beschlüssen in BFH/NV 2008, 945, und BFH/NV 2009, 1420 zugrunde liegen).

  • BFH, 11.07.2007 - I R 104/05

    Voraussetzungen einer Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 21/08
    Um eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Förderung auszuschließen, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass in der Situation der Betriebseröffnung von einer hinreichenden Konkretisierung des Investitionsvorhabens mit Blick auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen erst dann ausgegangen werden kann, wenn diese Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt worden sind (BFH-Entscheidungen vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182; vom 28. November 2003 III B 65/03, BFH/NV 2004, 632; vom 7. Oktober 2004 XI B 210/03, BFH/NV 2005, 204; vom 11. Mai 2005 XI B 49/04, BFH/NV 2005, 1551; vom 26. Juli 2005 VIII B 134/04, BFH/NV 2005, 2186; vom 28. Juni 2006 III R 40/05, BFH/NV 2006, 2058; vom 19. Oktober 2006 VIII B 159/05, BFH/NV 2007, 421; vom 19. April 2007 IV R 28/05, BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704, und vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957).

    Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (Senatsurteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und in BFH/NV 2008, 559; ebenso BFH-Urteil in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957, BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2008 VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945, und vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).

    in Höhe von 154.000 EUR plant (BFH-Urteil in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957).

  • BFH, 11.02.2009 - VIII B 64/08

    Bedeutung des § 269 HGB für die Anwendung von § 7g Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 21/08
    aa) Unter welchen Umständen bei der Bildung einer Ansparrücklage von einer wesentlichen Betriebserweiterung mit der Folge auszugehen ist, dass eine Ansparrücklage erst gebildet werden darf, wenn die anzuschaffenden Betriebsgrundlagen verbindlich bestellt worden sind, bestimmt sich nach steuerlichen Maßstäben (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2009 VIII B 64/08, juris).

    Vor dem Hintergrund der erheblichen Konsequenzen der Gleichsetzung von Betriebseröffnung und Betriebserweiterung im Bereich der Ansparabschreibung besteht Einvernehmen darüber, dass hierunter nur eine "wesentliche" und "außerordentliche" Kapazitätserweiterung zu fassen ist (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 846, BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 945, und VIII B 64/08, juris, sowie in BFH/NV 2009, 1420).

  • BFH, 26.11.2008 - X R 23/05

    Erstmalige Bilanzaufstellung für einen "nicht erkannten Gewerbebetrieb" in einem

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 21/08
    Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszugs, im Streitfall das FG (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2008 X R 23/05, BFHE 224, 61, BStBl II 2009, 407).
  • BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00

    Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 21/08
    Um eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Förderung auszuschließen, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass in der Situation der Betriebseröffnung von einer hinreichenden Konkretisierung des Investitionsvorhabens mit Blick auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen erst dann ausgegangen werden kann, wenn diese Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt worden sind (BFH-Entscheidungen vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182; vom 28. November 2003 III B 65/03, BFH/NV 2004, 632; vom 7. Oktober 2004 XI B 210/03, BFH/NV 2005, 204; vom 11. Mai 2005 XI B 49/04, BFH/NV 2005, 1551; vom 26. Juli 2005 VIII B 134/04, BFH/NV 2005, 2186; vom 28. Juni 2006 III R 40/05, BFH/NV 2006, 2058; vom 19. Oktober 2006 VIII B 159/05, BFH/NV 2007, 421; vom 19. April 2007 IV R 28/05, BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704, und vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957).
  • BFH, 09.08.1989 - X R 130/87

    1. Mehrheit von Gewerbebetrieben bei einer natürlichen Person - 2. Kriterien für

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 21/08
    Eine Verbindung darf im Wesentlichen nur in der Person des Steuerpflichtigen bestehen, dieser muss die Betriebe nebeneinander am Wirtschaftsleben teilnehmen lassen (vgl. Senatsurteil vom 9. August 1989 X R 130/87, BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901).
  • BFH, 19.04.2007 - IV R 28/05

    Zu den sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen für die Bildung einer

  • BFH, 28.06.2006 - III R 40/05

    Ansparrücklage - zu eröffnender Betrieb

  • BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84

    Besonderheiten bei der Erhebung der Gewerbesteuer - Beschäftigung der Ehefrau im

  • BFH, 28.11.2003 - III B 65/03

    Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG : Anschaffung wesentlicher

  • BFH, 11.05.2005 - XI B 49/04

    Existenzgründer; Ansparrücklage

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

  • BFH, 26.07.2005 - VIII B 134/04

    Ansparrücklage gemäß § 7g EStG

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

  • BFH, 19.10.2006 - VIII B 159/05

    Ansparrücklage; Betriebseröffnung

  • BFH, 07.10.2004 - XI B 210/03

    § 7g EStG : Konkretisierung der Investitionsentscheidung

  • FG Nürnberg, 18.12.2007 - 1 K 1385/07

    Voraussetzungen für die Bildung einer steuerlichen Rücklage; Gewinnmindernde

  • BFH, 24.10.2012 - X R 36/10

    Zwei Gewerbebetriebe i. S. d. § 2 GewStG bei Betrieb einer Photovoltaikanlage und

    NV: Das Betreiben eines Einzelhandelsgeschäftes und das Betreiben einer Photovoltaikanlage, bei der der erzeugte Strom vollständig an den örtlichen Energieversorger abgegeben wird, sind ungleichartige und sich nicht ergänzende Tätigkeiten, die keinen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 15. September 2010 X R 21/08, BFH/NV 2011, 235).

    Insofern ist der Streitfall anders gelagert als der Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 15. September 2010 X R 21/08 (BFH/NV 2011, 235) zugrunde lag und in dem der erkennende Senat entschieden hatte, dass sich das Betreiben einer Photovoltaikanlage und das Betreiben eines Elektroinstallationsunternehmens wechselseitig ergänzen.

  • BFH, 31.01.2013 - III R 15/10

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen

    aa) Der Senat hält ausdrücklich an der bisherigen Rechtsprechung des BFH zu § 7g EStG a.F. fest, wonach bei einer wesentlichen Betriebserweiterung die geplante Investition erst dann hinreichend konkretisiert ist, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen verbindlich bestellt worden sind (z.B. BFH-Urteile vom 15. September 2010 X R 21/08, BFH/NV 2011, 235, und X R 22/08, BFH/NV 2011, 238, jeweils m.w.N.).

    Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass in der Situation der Betriebseröffnung von einer hinreichenden Konkretisierung des Investitionsvorhabens mit Blick auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen erst dann ausgegangen werden kann, wenn diese Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt worden sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235; in BFH/NV 2011, 238, jeweils m.w.N.).

    Eine solche wesentliche Erweiterung ist in Betracht zu ziehen, wenn der Steuerpflichtige seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" (außerordentliche) Kapazitätserweiterung plant (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235, und in BFH/NV 2011, 238, jeweils m.w.N.).

    bb) Unter welchen Umständen bei der Bildung einer Ansparrücklage von einer wesentlichen Betriebserweiterung auszugehen ist, bestimmt sich nach steuerlichen Maßstäben (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235, und in BFH/NV 2011, 238).

    In Anbetracht der erheblichen Konsequenzen der Gleichsetzung von Betriebseröffnung und Betriebserweiterung im Bereich der Ansparabschreibung besteht daher Einvernehmen darüber, dass das Merkmal einer wesentlichen Betriebserweiterung restriktiv auszulegen ist (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235, und in BFH/NV 2011, 238).

    Es müssen sprunghafte Erweiterungen von außerordentlicher Art und wesentlicher Bedeutung geplant sein, die zu einer Diskontinuität in der Entwicklung des Unternehmens führen (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235, und in BFH/NV 2011, 238, jeweils m.w.N.).

    Es sind u.a. die absolute Höhe der geplanten Investition und ihr Anteil an dem Anlagevermögen des Gesamtunternehmens (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 846), die mögliche Veränderung der Eigenkapitalstruktur und die Umsatzentwicklung sowie die Gewinnerwartung zu berücksichtigen (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235, und in BFH/NV 2011, 238).

  • BFH, 17.06.2020 - X R 15/18

    Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen

    Im Gegenteil zeige die Durchsicht dieser Rechtsprechung, dass der Bundesfinanzhof (BFH) einen einheitlichen Betrieb auch in Fällen annehme, in denen es nicht zu einem solchen betätigungsübergreifenden Leistungsangebot komme (z.B. BFH-Urteil vom 15.09.2010 - X R 21/08, BFH/NV 2011, 235).

    Im Gegenteil hat der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 2011, 235 für zwei ungleichartige Betätigungen ein "Sich Ergänzen" --und damit einen einheitlichen Betrieb-- bejaht, ohne dass er das Kriterium des Verkaufs der Produkte des einen Betriebsteils im anderen überhaupt erwähnt hätte.

  • FG Nürnberg, 01.07.2015 - 5 K 842/14

    Keine Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages für die Anschaffung einer

    Er verwies insbesondere auf das Urteil des BFH vom 15.09.2010 (X R 21/08).

    In der Entscheidung des BFH vom 15.09.2010 (X R 21/08) seien Kriterien herausgearbeitet worden, wann ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliege und wann in einer Photovoltaikanlage ein eigenständiger Gewerbebetrieb zu sehen sei.

    Aber auch bei organisatorischer, finanzieller und wirtschaftlicher Verflechtung ist bei ungleichartiger Betätigung ein einheitlicher Gewerbebetrieb nur anzunehmen, wenn die verschiedenen Betätigungen einander ergänzen (vgl. BFH, Beschluss vom 31.01.2006 III B 29/05, a.a.O. und Urteil vom 15.09.2010 X R 21/08, BFH/NV 2011, 235).

    (vgl. BFH, Urteil vom 15.09.2010 X R 21/08, a.a.O.).

    Die Entscheidung stellt eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar (vgl. BFH, Urteile vom 15.09.2010, X R 21/08, a.a.O., vom 20.06.2012 X R 42/11, a.a.O. und vom 24.10.2012 X R 36/10, a.a.O.).

  • BFH, 17.10.2013 - III R 27/12

    Photovoltaikanlage: Gebäudekosten als gemischte Aufwendungen

    a) Betreibt ein Steuerpflichtiger in der Absicht, damit Gewinn zu erzielen, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Sonnenenergie, dann sind die Einnahmen aus der Einspeisung des Stromes in das Netz als gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu qualifizieren (vgl. BFH-Urteile vom 15. September 2010 X R 21/08, BFH/NV 2011, 235; vom 24. Oktober 2012 X R 36/10, BFH/NV 2013, 252).
  • BFH, 16.09.2014 - X R 32/12

    Photovoltaikanlage auf Dachfläche - Betriebsausgabenabzug

    a) Mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage in der Absicht, damit Gewinn zu erzielen, erzielt der Kläger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gewerbliche Einkünfte (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2010 X R 21/08, BFH/NV 2011, 235, und vom 24. Oktober 2012 X R 36/10, BFH/NV 2013, 252).
  • FG Baden-Württemberg, 05.04.2017 - 4 K 3005/14

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Betrieb und Veräußerung einer

    Dasselbe gilt für die vom Kl angeführten baurechtlichen Aspekte (vgl. auch: BFH-Urteile vom 15. September 2010 X R 21/08, BFH/NV 2011, 235; vom 24. Oktober 2012 X R 36/10, BFH/NV 2013, 252; vom 17. Oktober 2013 III R 27/12, BStBl II 2014, 372, und BFH-Beschluss vom 25. Februar 2016 X B 130, 131/15, BFH/NV 2016, 915, in denen jeweils die Gewerblichkeit der Einkünfte aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage bejaht wird).
  • FG Münster, 18.12.2019 - 1 K 2665/17

    Einkommensteuer - Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Anwendung der

    Danach sollen gegen die sog. Fünftel-Regelung in § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 jedenfalls dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn die Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 geleistet wurden (BFH, Urteil vom 15. September 2010 - X R 55/03 -, BFH/NV 2011, 235).

    Der Rechtsgedanke des Bundesverfassungsgerichts, dass der Steuerpflichtige von sich aus die Möglichkeit künftiger Rechtsänderung in Betracht ziehen müsse und sich darauf durch vertragliche Anpassungsklauseln hinreichend einstellen könne, sei auch auf außerordentliche Einkünfte i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG übertragbar, da der Steuerpflichtige weder zu Beginn seiner Tätigkeit als Handelsvertreter noch in den Folgejahren darauf vertrauen könne, dass die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB im Zeitpunkt der vertragsgemäßen Beendigung seines Kontrakts mit Vollendung des 65. Lebensjahres mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz der Besteuerung unterworfen werde (BFH, Urteil vom 15. September 2010 - X R 55/03 -, BFH/NV 2011, 235).

    Der Senat folgt insofern der Rechtsprechung des BFH, wonach es verfassungsrechtlich nicht geboten war, § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG rückwirkend wieder einzuführen (vgl. BFH, Beschluss vom 21. Januar 2003 X B 106/02, BFH/NV 2003, 618; BFH, Urteil vom 15. September 2010 - X R 55/03 -, BFH/NV 2011, 235; so auch FG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 2 K 196/10 -, EFG 2012, 928).

  • BFH, 22.06.2011 - I R 43/10

    Umfang der Gewerbesteuerbefreiung von Altenheimen, Altenwohnheimen und

    cc) Auch der Hinweis der Klägerin auf das BFH-Urteil vom 15. September 2010 X R 21/08 (BFH/NV 2011, 235), nach dem das Betreiben eines Elektrounternehmens und einer Fotovoltaikanlage einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilde, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
  • BFH, 25.02.2016 - X B 130/15

    Investitionsabzugsbetrag - Betreiben einer Photovoltaikanlage und eines

    Das Finanzgericht (FG) kam unter Zugrundelegung der Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 15. September 2010 X R 21/08 (BFH/NV 2011, 235) und vom 24. Oktober 2012 X R 36/10 (BFH/NV 2013, 252) "im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände des Streitfalls" zu der Überzeugung, dass der Betrieb der Photovoltaikanlage einen eigenständigen Gewerbebetrieb darstelle.

    Der Senat hat in seinen bereits von der Vorinstanz angeführten Urteilen in BFH/NV 2011, 235 (unter II.2.a. aa) und BFH/NV 2013, 252 (unter II.1.a) klargestellt, dass es für die Frage, ob mehrere gewerbliche Betätigungen, die ein und derselbe Unternehmer ausübt, zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammenzufassen sind, auch bei der nachträglichen Anschaffung bzw. dem Betrieb von Photovoltaikanlagen stets auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankommt.

  • BFH, 14.03.2012 - IV R 22/11

    GmbH & Co KG als Existenzgründerin i. S. des § 7g Abs. 7 EStG a. F.;

  • BFH, 29.03.2011 - VIII R 28/08

    Ansparrücklage nach Realteilung einer GbR - Rücklagenbildung durch Einreichung

  • FG Schleswig-Holstein, 22.09.2010 - 2 K 282/07

    Photovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb

  • BFH, 29.06.2011 - X B 59/10

    Ansparrücklage bei Existenzgründern - Keine Divergenz bei Abweichung von einem

  • FG Nürnberg, 07.10.2015 - 3 K 1631/14

    Elektrobetrieb und Betrieb einer Windkraftanlage kein einheitlicher

  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 23/09

    Erst im Einspruchsverfahren geltend gemachte Ansparabschreibung - Keine

  • BFH, 13.06.2022 - X B 148/21

    Ortsverschieden belegene Photovoltaikanlagen als Teilbetriebe?

  • BFH, 22.03.2012 - IV B 97/11

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Keine

  • BFH, 25.07.2011 - I B 8/11

    Keine Existenzgründer-Ansparabschreibung bei fehlender Investitionsabsicht -

  • BFH, 06.07.2012 - III B 240/11

    Keine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

  • BFH, 29.08.2012 - X B 216/11

    Betriebsbezogenheit der Ansparrücklage nach § 7g EStG a. F. bei

  • FG München, 20.11.2020 - 6 K 2916/17

    Steuerliche Erfassung von Fremdverkehrsbeiträgen

  • FG München, 24.10.2011 - 5 V 491/11

    Annahme mehrerer Gewerbebetriebe - Absetzung für Abnutzung (AfA) für einen 12

  • FG Münster, 23.11.2022 - 9 K 1114/17

    Darstellen des Taxiunternehmens und Mietwagenunternehmens als einheitlicher

  • FG Sachsen, 29.11.2012 - 6 K 1804/11

    Finanzierungszusammenhang und verbindliche Bestellung als Voraussetzungen für die

  • FG Nürnberg, 13.10.2016 - 4 K 146/15

    Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) im Rahmen eines Gewerbebetriebs für

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2012 - 11 K 11227/08

    Bildung einer Ansparrücklage - hinreichende Bezeichnung - Auflösung der

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.10.2016 - 4 K 4236/14

    Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung einer zum Einsatz als schwimmender

  • FG Baden-Württemberg, 06.09.2012 - 13 K 3836/09

    Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3, 6 EStG 2006;

  • OLG Brandenburg, 23.02.2021 - 2 U 56/18
  • OLG Brandenburg, 19.02.2021 - 2 U 56/18
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