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   BFH, 07.11.2013 - X R 21/11   

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https://dejure.org/2013,45086
BFH, 07.11.2013 - X R 21/11 (https://dejure.org/2013,45086)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2013 - X R 21/11 (https://dejure.org/2013,45086)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2013 - X R 21/11 (https://dejure.org/2013,45086)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Betriebsverpachtung im Ganzen bei Überlassung des für den Betrieb eines Getränkegroßhandels erforderlichen Grundstücks - Wettbewerbsverbot - Wiederbeschaffbarkeit von Betriebsvermögen - Dauer der Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Kein rückwirkendes ...

  • openjur.de

    Betriebsverpachtung im Ganzen bei Überlassung des für den Betrieb eines Getränkegroßhandels erforderlichen Grundstücks; Wettbewerbsverbot; Wiederbeschaffbarkeit von Betriebsvermögen; Dauer der Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung; Kein rückwirkendes Fingieren ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 16 Abs 3, EWGRL 434/90 Art 2 Buchst i
    Betriebsverpachtung im Ganzen bei Überlassung des für den Betrieb eines Getränkegroßhandels erforderlichen Grundstücks - Wettbewerbsverbot - Wiederbeschaffbarkeit von Betriebsvermögen - Dauer der Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Kein rückwirkendes ...

  • Bundesfinanzhof

    Betriebsverpachtung im Ganzen bei Überlassung des für den Betrieb eines Getränkegroßhandels erforderlichen Grundstücks - Wettbewerbsverbot - Wiederbeschaffbarkeit von Betriebsvermögen - Dauer der Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Kein rückwirkendes ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 3 EStG 1990, Art 2 Buchst i EWGRL 434/90
    Betriebsverpachtung im Ganzen bei Überlassung des für den Betrieb eines Getränkegroßhandels erforderlichen Grundstücks - Wettbewerbsverbot - Wiederbeschaffbarkeit von Betriebsvermögen - Dauer der Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Kein rückwirkendes ...

  • rewis.io

    Betriebsverpachtung im Ganzen bei Überlassung des für den Betrieb eines Getränkegroßhandels erforderlichen Grundstücks - Wettbewerbsverbot - Wiederbeschaffbarkeit von Betriebsvermögen - Dauer der Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Kein rückwirkendes ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1
    Abgrenzung von Betriebsaufspaltung und Verpachtung eines Betriebes im Ganzen

  • datenbank.nwb.de

    Überlassung des für den Betrieb eines Getränkegroßhandels erforderlichen Grundstücks als wesentliche Betriebsgrundlage; Wettbewerbsverbot steht einer Betriebsverpachtung im Ganzen nicht entgegen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksüberlassung als Betriebsverpachtung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abgrenzung von Betriebsaufspaltung und Verpachtung eines Betriebes im Ganzen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Betriebsverpachtung eines ehemaligen Getränkegroßhandelsgebäudes

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06

    Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 21/11
    (4) Mit dem Zurückbehalt des für den Betrieb eines Getränkehandels erforderlichen Grundbesitzes verfügte der Kläger nach alledem über die wesentliche Grundlage, um den durch die Verpachtung vorübergehend in anderer Form fortgeführten Betrieb (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902, unter II.1.e bb) nach einer Beendigung des Pachtverhältnisses wieder aufzunehmen.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124 aus Beweisgründen davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige bei Einstellung der werbenden Tätigkeit und Verpachtung des Betriebs die Fortführung des Betriebs in anderer Form wählt, um eine Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden, sofern er nicht unmissverständlich und eindeutig die Aufgabe des Betriebs erklärt (BFH-Urteil in BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902, unter II.1.f aa).

    Auf innere Vorbehalte, Motive oder Absichten kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902, unter II.1.f bb; Dötsch, Finanz-Rundschau --FR-- 2007, 589, 594; Kulosa in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 655, 667; Wendt, FR 2006, 828).

    dd) Im Falle der Betriebsverpachtung (Betriebsunterbrechung im weiteren Sinn) ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit besteht, den Betrieb fortzuführen (BFH-Urteil in BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902 zu einer Mietdauer von 43 Jahren).

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 21/11
    Wird keine Aufgabeerklärung abgegeben, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen (BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.a).

    Dem Verpächter muss objektiv die Möglichkeit verbleiben, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen (BFH-Urteil in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.d).

    cc) Wird lediglich das Betriebsgrundstück, ggf. in Verbindung mit Betriebsvorrichtungen, verpachtet, so liegt nur dann eine Betriebsverpachtung vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt (BFH-Urteil in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Demgegenüber geht die neuere Rechtsprechung davon aus, dass u.a. bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen die gewerblich genutzten Räume, die dem Handelsgeschäft das Gepräge geben, regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand bilden (vgl. BFH-Urteile vom 11. Februar 1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198; in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10; in BFHE 226, 224, BStBl II 2010, 222, unter II.2.f, m.w.N.).

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 21/11
    (4) Mit dem Zurückbehalt des für den Betrieb eines Getränkehandels erforderlichen Grundbesitzes verfügte der Kläger nach alledem über die wesentliche Grundlage, um den durch die Verpachtung vorübergehend in anderer Form fortgeführten Betrieb (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902, unter II.1.e bb) nach einer Beendigung des Pachtverhältnisses wieder aufzunehmen.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124 aus Beweisgründen davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige bei Einstellung der werbenden Tätigkeit und Verpachtung des Betriebs die Fortführung des Betriebs in anderer Form wählt, um eine Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden, sofern er nicht unmissverständlich und eindeutig die Aufgabe des Betriebs erklärt (BFH-Urteil in BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902, unter II.1.f aa).

  • BFH, 18.08.2009 - X R 20/06

    Wesentliche Betriebsgrundlagen bei der Verpachtung eines Handwerksbetriebs im

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 21/11
    Es reicht vielmehr aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2007 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.3.a, und vom 18. August 2009 X R 20/06, BFHE 226, 224, BStBl II 2010, 222, unter II.2.c, jeweils m.w.N.).

    Demgegenüber geht die neuere Rechtsprechung davon aus, dass u.a. bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen die gewerblich genutzten Räume, die dem Handelsgeschäft das Gepräge geben, regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand bilden (vgl. BFH-Urteile vom 11. Februar 1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198; in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10; in BFHE 226, 224, BStBl II 2010, 222, unter II.2.f, m.w.N.).

  • BFH, 11.02.1999 - III R 112/96

    Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen; Betriebsaufgabe?

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 21/11
    Demgegenüber geht die neuere Rechtsprechung davon aus, dass u.a. bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen die gewerblich genutzten Räume, die dem Handelsgeschäft das Gepräge geben, regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand bilden (vgl. BFH-Urteile vom 11. Februar 1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198; in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10; in BFHE 226, 224, BStBl II 2010, 222, unter II.2.f, m.w.N.).

    Auch für ein als Großhandel betriebenes Unternehmen ist die Lage der Geschäftsräume und der durch diese Lage bestimmte Kundenkreis im Verhältnis zu Wirtschaftsgütern wie Inventar und Warenbestand von entscheidender Bedeutung (so BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1198).

  • BFH, 18.02.1986 - VIII R 125/85

    Betriebsaufspaltung - Besondere Umstände - Anteile an Unternehmen - Anteile von

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 21/11
    Die Kläger sowie der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gingen auch im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. März 1985  1 BvR 571/81, 1 BvR 494/82, 1 BvR 47/83 (BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475) sowie die Folgeentscheidungen des Bundesfinanzhofes --BFH-- (Urteile vom 27. November 1985 I R 115/85, BFHE 145, 221, BStBl II 1986, 362; vom 18. Februar 1986 VIII R 125/85, BFHE 146, 266, BStBl II 1986, 611; vom 24. Juli 1986 IV R 98-99/85, BFHE 147, 256, BStBl II 1986, 913) vom Bestehen einer Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers als Besitzunternehmen und der GmbH als Betriebsgesellschaft aus.

    Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, die Anteile der Klägerin an der GmbH dem Kläger zuzurechnen, sind nicht erkennbar (vgl. hierzu BVerfG-Beschluss in BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475; BFH-Urteile in BFHE 145, 221, BStBl II 1986, 362; in BFHE 146, 266, BStBl II 1986, 611, und in BFHE 147, 256, BStBl II 1986, 913).

  • BFH, 27.11.1985 - I R 115/85

    Zur Beurteilung der personellen Verflechtung zwischen Besitz- und

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 21/11
    Die Kläger sowie der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gingen auch im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. März 1985  1 BvR 571/81, 1 BvR 494/82, 1 BvR 47/83 (BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475) sowie die Folgeentscheidungen des Bundesfinanzhofes --BFH-- (Urteile vom 27. November 1985 I R 115/85, BFHE 145, 221, BStBl II 1986, 362; vom 18. Februar 1986 VIII R 125/85, BFHE 146, 266, BStBl II 1986, 611; vom 24. Juli 1986 IV R 98-99/85, BFHE 147, 256, BStBl II 1986, 913) vom Bestehen einer Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers als Besitzunternehmen und der GmbH als Betriebsgesellschaft aus.

    Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, die Anteile der Klägerin an der GmbH dem Kläger zuzurechnen, sind nicht erkennbar (vgl. hierzu BVerfG-Beschluss in BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475; BFH-Urteile in BFHE 145, 221, BStBl II 1986, 362; in BFHE 146, 266, BStBl II 1986, 611, und in BFHE 147, 256, BStBl II 1986, 913).

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 21/11
    Die Kläger sowie der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gingen auch im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. März 1985  1 BvR 571/81, 1 BvR 494/82, 1 BvR 47/83 (BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475) sowie die Folgeentscheidungen des Bundesfinanzhofes --BFH-- (Urteile vom 27. November 1985 I R 115/85, BFHE 145, 221, BStBl II 1986, 362; vom 18. Februar 1986 VIII R 125/85, BFHE 146, 266, BStBl II 1986, 611; vom 24. Juli 1986 IV R 98-99/85, BFHE 147, 256, BStBl II 1986, 913) vom Bestehen einer Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers als Besitzunternehmen und der GmbH als Betriebsgesellschaft aus.

    Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, die Anteile der Klägerin an der GmbH dem Kläger zuzurechnen, sind nicht erkennbar (vgl. hierzu BVerfG-Beschluss in BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475; BFH-Urteile in BFHE 145, 221, BStBl II 1986, 362; in BFHE 146, 266, BStBl II 1986, 611, und in BFHE 147, 256, BStBl II 1986, 913).

  • BFH, 11.10.2007 - X R 39/04

    Wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen -

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 21/11
    Es reicht vielmehr aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2007 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.3.a, und vom 18. August 2009 X R 20/06, BFHE 226, 224, BStBl II 2010, 222, unter II.2.c, jeweils m.w.N.).

    Maßgebend ist dabei auf die sachlichen Erfordernisse des Betriebs abzustellen (sog. funktionale Betrachtungsweise), und zwar auf die Verhältnisse des verpachtenden, nicht hingegen des pachtenden Unternehmens (Senatsurteil in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.3.b, m.w.N.).

  • BFH, 24.07.1986 - IV R 98/85

    Verfassungsmäßigkeit - Betriebsaufspaltung - Besitzunternehmen -

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 21/11
    Die Kläger sowie der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gingen auch im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. März 1985  1 BvR 571/81, 1 BvR 494/82, 1 BvR 47/83 (BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475) sowie die Folgeentscheidungen des Bundesfinanzhofes --BFH-- (Urteile vom 27. November 1985 I R 115/85, BFHE 145, 221, BStBl II 1986, 362; vom 18. Februar 1986 VIII R 125/85, BFHE 146, 266, BStBl II 1986, 611; vom 24. Juli 1986 IV R 98-99/85, BFHE 147, 256, BStBl II 1986, 913) vom Bestehen einer Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers als Besitzunternehmen und der GmbH als Betriebsgesellschaft aus.

    Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, die Anteile der Klägerin an der GmbH dem Kläger zuzurechnen, sind nicht erkennbar (vgl. hierzu BVerfG-Beschluss in BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475; BFH-Urteile in BFHE 145, 221, BStBl II 1986, 362; in BFHE 146, 266, BStBl II 1986, 611, und in BFHE 147, 256, BStBl II 1986, 913).

  • BFH, 20.12.2000 - XI R 26/00

    Betriebsaufgabe; verpachteter Gaststättenbetrieb

  • BFH, 26.02.1997 - X R 31/95

    Keine Betriebsunterbrechung, sondern Betriebsaufgabe, wenn die werbende Tätigkeit

  • BFH, 15.03.2005 - X R 2/02

    Betriebsaufspaltung; Beendigung; Verpächterwahlrecht

  • BFH, 12.02.1992 - XI R 18/90

    Verpachtung eines Ladenlokals durch Alleingesellschafter einer

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

  • BFH, 07.04.2010 - I R 96/08

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei

  • BFH, 16.11.2005 - X R 17/03

    Teilbetrieb; Abonnentenwerber

  • BFH, 25.01.2017 - X R 59/14

    Vorbehaltsnießbrauch hindert steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines

    Wenn man hingegen davon ausgeht, dass sich die Übertragung nicht auf das Grundstück allein beschränkte, sondern sich vielmehr --da es dessen einzige wesentliche Betriebsgrundlage war-- auf den ruhenden verpachteten Betrieb bezog (zur Behandlung der Verpachtung eines Grundstücks, das die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, als Betriebsverpachtung s. Senatsurteil vom 7. November 2013 X R 21/11, BFH/NV 2014, 676, Rz 16, m.w.N.), hätte M dem Revisionskläger im Streitjahr einen Gewerbebetrieb unentgeltlich übertragen.
  • BFH, 19.12.2023 - IV R 5/21

    Erweiterte Kürzung - Sondernutzungsrechte; Betriebsverpachtung

    Entscheidend sind die Verhältnisse des verpachtenden, nicht des pachtenden Unternehmens (BFH-Urteile vom 17.04.2019 - IV R 12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 41; vom 07.11.2013 - X R 21/11, Rz 15; vom 11.10.2007 - X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.3.b, m.w.N.).

    Für Groß- und Einzelhandelsunternehmen nimmt die neuere BFH-Rechtsprechung an, dass die gewerblich genutzten Räume regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand bilden und dem Gewerbe das Gepräge geben - anders als etwa bei dem produzierenden Gewerbe (vgl. BFH-Urteile vom 17.04.2019 - IV R 12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 42; vom 07.11.2013 - X R 21/11, Rz 16, m.w.N.).

  • BFH, 17.05.2018 - VI R 66/15

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung

    Es bestand damit keine Möglichkeit mehr, dass sie den Betrieb nach Beendigung der Pachtverhältnisse wieder aufnahm und fortführte (zu diesem Erfordernis s.a. BFH-Urteil vom 7. November 2013 X R 21/11, BFH/NV 2014, 676, m.w.N.).
  • BFH, 17.04.2019 - IV R 12/16

    Verpächterwahlrecht bei Beendigung unechter Betriebsaufspaltung - Bedeutung des

    Entscheidend sind hierbei die Verhältnisse des verpachtenden, nicht des pachtenden Unternehmens (BFH-Urteile vom 14. Dezember 1978 - IV R 106/75, BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300, unter 2.; vom 6. März 1997 - XI R 2/96, BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460, unter II.3.; in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.3.b; vom 7. November 2013 - X R 21/11, Rz 15).

    Für Groß- und Einzelhandelsunternehmen wird nach der neueren BFH-Rechtsprechung angenommen, dass die gewerblich genutzten Räume regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand bilden und dem Gewerbe das Gepräge geben - anders als etwa bei dem produzierenden Gewerbe (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1198; in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.3.; vom 7. November 2013 - X R 21/11, Rz 16).

  • FG Hamburg, 26.03.2019 - 6 K 9/18

    Betriebsunterbrechung bei Nutzungsüberlassung des Betriebsgrundstückes während

    Wird in diesen Fällen die Betriebsaufgabe nicht eindeutig gegenüber dem Finanzamt erklärt, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die Fortsetzung des Betriebs mit den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern objektiv möglich ist (BFH, Urteil vom 9. November 2017, IV R 37/14, BStBl. II, 2018, 227, juris, Rn. 25; Urteil vom 7. November 2013, X R 21/11, BFH/NV 2014, 676, juris, Rn. 13; Urteil vom 12. Mai 2011, IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092, juris, Rn. 17; Beschluss vom 24. März 2006, VIII B 98/01, BFH/NV 2006, 1287, juris, Rn. 3).

    Auch für einen Großhandel ist die Lage der Geschäftsräume und der durch diese Lage bestimmte Kundenkreis im Verhältnis zu Wirtschaftsgütern wie Inventar und Warenbestand von entscheidender Bedeutung (BFH, Urteil vom 7. November 2013, X R 21/11, BFH/NV 2014, 676, juris, Rn. 18).

    Da das Geschäft ohne entsprechende Räumlichkeiten nicht betrieben werden kann, ist es unerheblich, wenn das Betreiben des Handelsgeschäfts allgemein nur geringe Anforderungen an die Räumlichkeiten stellt (BFH, Urteil vom 7. November 2013, X R 21/11, BFH/NV 2014, 676, juris, Rn. 19).

    Vielmehr reicht es aus, dass die Möglichkeit zur Aufnahme eines Betriebs in gleichartiger oder ähnlicher Weise besteht (BFH, Urteil vom 7. November 2013, X R 21/11, juris, Rn. 25; Urteil vom 11. Oktober 2007, X R 39/04, BStBl. II, 2008, 220, juris, Rn. 20; Urteil vom 15. März 2005, X R 2/02, BFH/NV 2005, 1292, juris, Rn. 26; Urteil vom 20. Dezember 2000, XI R 26/00, BFH/NV 2001, 1106, juris, Rn. 15ff.).

    Es ist nicht erforderlich, dass das identische Unternehmen fortgeführt wird (vgl. BFH, Urteil vom 7. November 2013, X R 21/11, juris, Rn. 25; BFH, Urteil vom 11. Oktober 2007, X R 39/04, BStBl. II, 2008, 220, juris, Rn. 20).

    Dabei bedeutet das Erfordernis der Wiederbeschaffbarkeit nicht, dass der Verpächter/Vermieter die identischen Gegenstände zurückerlangen muss, weil ein solches Erfordernis bei Umlaufvermögen nicht möglich wäre, aber auch bei abnutzbarem, dem Verschleiß und technischen Fortschritt unterliegenden Anlagevermögen regelmäßig nicht erfüllbar ist (BFH, Urteil vom 7. November 2013, X R 21/11, BFH/NV 2014, 676, juris, Rn. 21).

    Ist der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen der Betrieb an den Steuerpflichtigen zurückfällt, allerdings so weit in die Zukunft verlagert, dass er mehrere Generationen umspannt, wird zum Teil nicht mehr von einem ruhenden Gewerbebetrieb ausgegangen (verneinend BFH, Urteil vom 19. Februar 2004, III R 1/03, BFH/NV 2004, 1231 juris, Rn. 50; so auch für den Regelfall: Beschluss vom 24. März 2006, VIII B 98/01, BFH/NV 2006, 1287 juris, Rn. 5; zurückhaltender aber: Urteil vom 19. März 2009, IV R 45/06, BStBl. II, 2009, 902, juris, Rn. 26; zeitliche Begrenzung verneinend bei Betriebsverpachtung: Urteil vom 7. November 2013, X R 21/11, BFH/NV 2014, 676, juris, Rn. 27).

  • BFH, 09.11.2017 - IV R 37/14

    Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb - Qualifikation der Einkünfte einer

    Wird in diesen Fällen die Betriebsaufgabe nicht eindeutig gegenüber dem Finanzamt erklärt, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die Fortsetzung des Betriebs mit den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern objektiv möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. Februar 2004 III R 1/03, BFH/NV 2004, 1231, unter II.1.a; vom 14. März 2006 VIII R 80/03, BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591; vom 12. Mai 2011 IV R 36/09, Rz 17, und vom 7. November 2013 X R 21/11, Rz 13).

    ee) Wird eine Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben, so kann dieser Gestaltungserklärung für Zwecke der Besteuerung keine Rückwirkung beigemessen werden (BFH-Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, unter 5.b; vom 30. Juni 2005 IV R 63/04, BFH/NV 2005, 1997, und vom 7. November 2013 X R 21/11, Rz 28).

  • BFH, 17.05.2018 - VI R 73/15

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung

    Es bestand damit keine Möglichkeit mehr, dass sie den Betrieb nach Beendigung etwaiger Pachtverhältnisse wieder aufnahm und fortführte (zu diesem Erfordernis s.a. BFH-Urteil vom 7. November 2013 X R 21/11, BFH/NV 2014, 676, m.w.N.).
  • BFH, 21.12.2021 - IV R 13/19

    Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft; Betriebsunterbrechung auch bei

    Denn das FG hat zutreffend ausgeführt, dass ein ruhender Gewerbebetrieb nicht das identische Unternehmen fortführen können müsse, sondern die Aufnahme eines Betriebs in gleichartiger oder ähnlicher Weise genüge (s. BFH-Urteil vom 07.11.2013 - X R 21/11, Rz 25).
  • BFH, 03.04.2014 - X R 16/10

    Verpachtung einer Apotheke im Ganzen - Zwangsbetriebsaufgabe und Erklärung der

    Selbst ein Wettbewerbsverbot hindert eine Betriebsverpachtung nicht notwendigerweise (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2013 X R 21/11, www.bundesfinanzhof.de, unter II.2.b cc).
  • BFH, 15.04.2015 - I R 54/13

    Veräußerung einbringungsgeborener Anteile vor Ablauf der Sperrfrist -

    Wie schon der Titel zeigt, sind von den Regelungen der Richtlinie (Art. 1 Buchst. a der Fusionsrichtlinie) nur zwischenstaatliche Vorgänge erfasst (vgl. BFH-Urteile vom 16. November 2005 X R 17/03, BFH/NV 2006, 532; vom 7. November 2013 X R 21/11, BFH/NV 2014, 676; Haritz, Deutsches Steuerrecht 2004, 889).
  • BFH, 19.09.2017 - IV B 85/16

    Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler bei Abweisung einer Klage durch

  • FG Niedersachsen, 01.12.2021 - 9 K 18/19

    Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch die unentgeltliche Übertragung eines

  • FG Köln, 13.03.2014 - 10 K 3822/13

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

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