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   BFH, 25.11.1992 - X R 21/91   

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https://dejure.org/1992,7907
BFH, 25.11.1992 - X R 21/91 (https://dejure.org/1992,7907)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1992 - X R 21/91 (https://dejure.org/1992,7907)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1992 - X R 21/91 (https://dejure.org/1992,7907)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Hinzurechnung von Renten und dauernden Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs zusammenhängen, zum Gewinn aus Gewerbebetrieb

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 18.01.1979 - IV R 194/74

    Keine Hinzurechnung von Pensionszahlungen (Pensionsrückstellungen) an einmalige

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 21/91
    Unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes hat der BFH das Tatbestandsmerkmal des "wirtschaftlichen Zusammenhangs" dahin verdeutlicht, daß die Entstehung der Verpflichtung kausal mit dem Erwerbsvorgang verknüpft sein müsse (BFH-Urteile vom 12. November 1975 I R 135/73, BFHE 118, 44, BStBl II 1976, 297; vom 18. Januar 1979 IV R 194/74, BFHE 126, 560, 563f., BStBl II 1979, 266; in BFHE 151, 175, 180, BStBl II 1988, 70).

    In dieser Hinsicht stellt § 8 Nr. 2 GewStG darauf ab, ob die Entrichtung eines Kaufpreises durch die Begründung einer Rente oder dauernden Last (teilweise) ersetzt wird (BFHE 126, 560, 564, BStBl II 1979, 266).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 126, 560, 563, BStBl II 1979, 266 fallen unter § 8 Nr. 2 GewStG Leistungen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten, die Gegenleistung für eine Veräußerung sind.

    Andererseits ist die "Entstehung der Rente" nicht durch den Erwerbsvorgang verursacht, wenn eine bereits bestehende Pensionsverpflichtung übernommen wird (BFHE 126, 560, 564, BStBl II 1979, 266) oder ein Anteil - kraft Erbrechts - unentgeltlich erworben wird (BFH-Urteil vom 10. Juni 1976 IV R 31/72, BFHE 119, 174, BStBl II 1976, 576).

  • BFH, 28.10.1987 - I R 126/83

    Zur verfassungskonformen Hinzurechnung von Renten und dauernden Lasten, die

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 21/91
    Im Hinblick auf den - freilich nicht konsequent in das GewStG umgesetzten - Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 X R 64/89, BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358) will diese Vorschrift sicherstellen, daß für die Höhe der Gewerbesteuer nicht der auf ein bestimmtes Steuersubjekt bezogene Gewinn, sondern der Ertrag maßgebend ist, den der - vom jeweiligen Rechtsträger losgelöste - Gewerbebetrieb als solcher abwirft (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1987 I R 126/83, BFHE 151, 175, BStBl II 1988, 70 m.w.N.).

    Das Gesetz unterscheidet zwischen der Gründung (Erwerb) eines Betriebes (Teilbetriebes, Anteils am Betrieb) und dersich anschließenden werbenden Tätigkeit (BFHE 151, 175, 180, BStBl II 1988, 70).

    Nicht von § 8 Nr. 2 GewStG erfaßt wird die Rente, die nach Gründung bzw. Erwerb des Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteils am Betrieb vereinbart wird (BFHE 151, 175, 178, BStBl II 1988, 70).

    Unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes hat der BFH das Tatbestandsmerkmal des "wirtschaftlichen Zusammenhangs" dahin verdeutlicht, daß die Entstehung der Verpflichtung kausal mit dem Erwerbsvorgang verknüpft sein müsse (BFH-Urteile vom 12. November 1975 I R 135/73, BFHE 118, 44, BStBl II 1976, 297; vom 18. Januar 1979 IV R 194/74, BFHE 126, 560, 563f., BStBl II 1979, 266; in BFHE 151, 175, 180, BStBl II 1988, 70).

  • BFH, 04.12.1962 - I 71/60 S

    Hinzurechnung bei der Ermittlung des Gewerbekapitals von Rückstellungen für

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 21/91
    Eine Begründung im laufenden Geschäftsbetrieb erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 GewStG (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1962 I 71/60 S, BFHE 76, 259, BStBl III 1963, 93).
  • BFH, 12.11.1975 - I R 135/73

    Hinzurechnung der aufgrund einer Wertsicherungsklausel erhöhten Rentenzahlungen;

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 21/91
    Unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes hat der BFH das Tatbestandsmerkmal des "wirtschaftlichen Zusammenhangs" dahin verdeutlicht, daß die Entstehung der Verpflichtung kausal mit dem Erwerbsvorgang verknüpft sein müsse (BFH-Urteile vom 12. November 1975 I R 135/73, BFHE 118, 44, BStBl II 1976, 297; vom 18. Januar 1979 IV R 194/74, BFHE 126, 560, 563f., BStBl II 1979, 266; in BFHE 151, 175, 180, BStBl II 1988, 70).
  • BFH, 20.06.1990 - I R 160/85

    Nach dem Umsatz bemessener Pachtzins für eine Apotheke schließt die

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 21/91
    Die laufenden Zahlungen waren während der Dauer des Pachtvertrages vom 5. Juni 1977 - nach näherer Maßgabe des § 8 Nr. 7 GewStG hinzurechenbare (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 1990 I R 160/85, BFHE 161, 152, BStBl II 1990, 913) - "Miet- und Pachtzinsen" und keine "Renten" oder "dauernde Lasten" i.S. des § 8 Nr. 2 GewStG.
  • BFH, 10.04.1990 - VIII R 58/85

    Hinzurechnung von mit dem der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebs

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 21/91
    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist ferner verneint worden, wenn die Rente auch ohne die Gründung des Betriebes (bzw. des Anteilserwerbes) vereinbart worden wäre (BFH-Urteil vom 10. April 1990 VIII R 58/85, BFH/NV 1991, 477).
  • BFH, 24.10.1990 - X R 64/89

    Erhöhung des Betriebsvermögens durch Wegfall einer Rentenverpflichtung ist

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 21/91
    Im Hinblick auf den - freilich nicht konsequent in das GewStG umgesetzten - Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 X R 64/89, BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358) will diese Vorschrift sicherstellen, daß für die Höhe der Gewerbesteuer nicht der auf ein bestimmtes Steuersubjekt bezogene Gewinn, sondern der Ertrag maßgebend ist, den der - vom jeweiligen Rechtsträger losgelöste - Gewerbebetrieb als solcher abwirft (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1987 I R 126/83, BFHE 151, 175, BStBl II 1988, 70 m.w.N.).
  • BFH, 28.10.1987 - I R 153/83

    Hinzurechnung von Laibrenten zum Gewinn eines Gewerbebetriebs bei inhaltlichen

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 21/91
    Einen solchen Finanzierungsvorgang hat die Rechtsprechung angenommen insbesondere in Fällen des Erwerbs eines Betriebs gegen Leibrente (BFH-Urteile vom 28. Oktober 1987 I R 153/83, BFH/NV 1988, 326 betr. Erwerbs-Leibrente; vom 11.Dezember 1987 III R 319/84, BFH/NV 1988, 522, betr. umsatzabhängige Erwerbs-Leibrente).
  • BFH, 10.06.1976 - IV R 31/72

    Hinzurechnung dauernder Lasten zum Gewinn - Anteil an einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 21/91
    Andererseits ist die "Entstehung der Rente" nicht durch den Erwerbsvorgang verursacht, wenn eine bereits bestehende Pensionsverpflichtung übernommen wird (BFHE 126, 560, 564, BStBl II 1979, 266) oder ein Anteil - kraft Erbrechts - unentgeltlich erworben wird (BFH-Urteil vom 10. Juni 1976 IV R 31/72, BFHE 119, 174, BStBl II 1976, 576).
  • BFH, 11.12.1987 - III R 319/84

    Anforderungen an die Ermittlung des Gewerbeertrags

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 21/91
    Einen solchen Finanzierungsvorgang hat die Rechtsprechung angenommen insbesondere in Fällen des Erwerbs eines Betriebs gegen Leibrente (BFH-Urteile vom 28. Oktober 1987 I R 153/83, BFH/NV 1988, 326 betr. Erwerbs-Leibrente; vom 11.Dezember 1987 III R 319/84, BFH/NV 1988, 522, betr. umsatzabhängige Erwerbs-Leibrente).
  • BFH, 10.04.2003 - X B 104/02

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen i. S. von § 115

    Vielmehr hätte der Kläger sich in diesem Zusammenhang mit der zu § 8 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) reichlich vorhandenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. z.B. Urteile vom 25. März 1992 I R 51/90, BFHE 168, 361, BStBl II 1992, 919; vom 18. Januar 1979 IV R 194/74, BFHE 126, 560, BStBl II 1979, 266; vom 28. Oktober 1987 I R 126/83, BFHE 151, 175, BStBl II 1988, 70; vom 18. Januar 2001 IV R 61/00, BFHE 194, 232, BStBl II 2001, 687; vom 10. April 1990 VIII R 58/85, BFH/NV 1991, 477, und speziell für Apothekenbetrieb vom 25. November 1992 X R 21/91, BFH/NV 1993, 489; vgl. auch die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 5. Aufl., § 8 Nr. 2 Rz. 5 bis 7, und Blümich/ Hofmeister, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 8 GewStG Rz. 106 bis 108) auseinander setzen und im Einzelnen darlegen müssen, warum die dort entwickelten Grundsätze eine Beantwortung der von ihm gestellten Rechtsfrage nicht ermöglichten.

    Der Kläger hat zwar einen (tragenden) Rechtssatz aus dem von ihm als Divergenzentscheidung benannten Senatsurteil in BFH/NV 1993, 489 zitiert, diesem aber keinen (ebenso entscheidungserheblichen) Rechtssatz aus der angefochtenen Vorentscheidung gegenübergestellt.

    Im Gegenteil hat das FG den vom Kläger zitierten Rechtssatz aus dem Senatsurteil in BFH/NV 1993, 489 ausdrücklich zur Grundlage der von ihm vorgenommenen Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls gemacht.

    Die Divergenzrüge des Klägers beschränkt sich auf Äußerungen darüber, dass das FG die im Senatsurteil in BFH/NV 1993, 489 dargelegten "Grundsätze ... falsch angewandt" habe und der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die hier streitige Anwendung des § 8 Nr. 2 GewStG "geforderte wirtschaftliche Zusammenhang" der Rente oder dauernden Last mit dem Erwerbsvorgang "im Streitfall nicht (bestehe)".

    Die bloße Behauptung des Klägers, das FG habe die Grundsätze des Senatsurteils in BFH/NV 1993, 489 "falsch angewandt" und der "seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte wirtschaftliche Zusammenhang (bestehe) im Streitfall nicht", genügt hierfür nicht.

  • FG Düsseldorf, 24.09.2018 - 3 K 2728/16

    Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters unterliegt nicht der

    § 8 GewStG will sicherstellen, dass für die Höhe der Gewerbesteuer nicht der steuersubjektbezogene Gewinn maßgebend ist, sondern der Ertrag, den der - vom jeweiligen Rechtssubjekt losgelöste - Gewerbebetrieb als solcher abwirft (BFH-Urteil vom 25. November 1992 X R 21/91, BFH/NV 1993, 489).
  • BFH, 29.01.2015 - I K 1/14

    Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage

    b) Die Klägerin macht geltend, der Senat sei damit von entscheidungstragenden Rechtssätzen in den BFH-Urteilen vom 18. Januar 1979 IV R 194/74 (BFHE 126, 560, BStBl II 1979, 266) und vom 25. November 1992 X R 21/91 (BFH/NV 1993, 489) abgewichen.

    In beiden Entscheidungen war auch jeweils entscheidungstragend, dass die dortigen wiederkehrenden Zahlungen bzw. Pensionszahlungen als "nicht im Rechtssinne wirtschaftlich mit der Gründung des Betriebes" zusammenhängend gewertet wurden (s. II.2.b der Gründe des BFH-Urteils in BFHE 126, 560, BStBl II 1979, 266; II.3. der Gründe des BFH-Urteils in BFH/NV 1993, 489).

  • BFH, 18.08.2015 - I R 43/14

    Höhe und Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von am Umsatz

    In der Spruchpraxis des BFH wurden wiederholt Umsatzpachten in Höhe des Zahlbetrages der Hinzurechnung unterworfen (Senatsurteil in BFHE 161, 152, BStBl II 1990, 913; BFH-Urteil vom 25. November 1992 X R 21/91, BFH/NV 1993, 489).
  • BFH, 18.03.2009 - I R 9/08

    Gewerbesteuerpflicht des Zinsanteils im Erbbauzins für den Eigentumsübergang an

    Nach herrschender Meinung regelt § 8 Nr. 2 GewStG a.F. abschließend, unter welchen Voraussetzungen Renten und dauernde Lasten dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind (z.B. Kratzsch in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 2 Rz 46, m.w.N.; Senatsurteil in BFHE 108, 202, BStBl II 1973, 403; BFH-Urteil vom 25. November 1992 X R 21/91, BFH/NV 1993, 489; Blümich/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 482; Wüllenkemper, EFG 2008, 402; a.A. FG Köln, Urteil vom 20. April 1983 V 354/81 G, EFG 1984, 362; Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Aufl., § 8 Nr. 2 Rz 1).
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