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   BFH, 06.12.2006 - X R 22/06   

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https://dejure.org/2006,5071
BFH, 06.12.2006 - X R 22/06 (https://dejure.org/2006,5071)
BFH, Entscheidung vom 06.12.2006 - X R 22/06 (https://dejure.org/2006,5071)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 2006 - X R 22/06 (https://dejure.org/2006,5071)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    HGB § 89b; ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. c; ; EStG § 32a; ; EStG § 34; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 34 Abs. 3; ; EStG § 34 Abs. 3 Satz 2; ; AO 1977 § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sog. Fünftel-Regelung verfassungsmäßig

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch - "Fünftel-Regelung" vor dem Bundesverfassungsgericht

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34 Abs 1, StEntlG 1999/2000/2002, HGB § 89 b, GG Art 12 Abs 1, GG Art 14 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
    Ausgleichszahlung; Außerordentliche Einkünfte; Fünftelregelung; Handelsvertreter; Verfassung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 07.03.2003 - IV B 163/02

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung; Billigkeitsmaßnahme;

    Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 22/06
    d) Den Systemwechsel vom halben Steuersatz zum Fünftelverfahren konnte der Gesetzgeber jederzeit vornehmen (BFH-Beschluss vom 7. März 2003 IV B 163/02, BFH/NV 2003, 777).

    Soweit im Einzelfall die seit Jahrzehnten geltende ermäßigte Besteuerung der Ausgleichszahlung nach § 89b HGB konkreter Bestandteil eines Konzepts der Altersversorgung des aus Altersgründen aus dem Berufsleben ausscheidenden Handelsvertreters war und der Wegfall dieses Besteuerungsverfahrens zu einer gravierenden Gefährdung seiner Altersversorgung führen würde, könnte dem Vertrauensschutzprinzip ggf. durch eine einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahme Rechnung getragen werden (vgl. u.a. zum Veräußerungs- oder Aufgabegewinn BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 777, unter 2.b der Gründe; für (Mit-)Unternehmer und Inhaber wesentlicher Beteiligungen BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1650).

  • BFH, 01.09.2004 - VIII B 64/04

    Keine Begünstigung von Veräußerungsgewinnen i.S. des § 17 EStG gem. § 34 EStG

    Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 22/06
    Als Folge dieses Systemwechsels konnte der Gesetzgeber eine auf diese Personengruppe beschränkte Altersvorsorgekomponente einführen; er war weder verpflichtet, diese Regelung auf die Jahre 1999 und 2000 zu erstrecken (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 2002 XI B 68/02, BFH/NV 2002, 1568), noch musste er für diesen Zeitraum aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung einen weiteren Personenkreis in diese Regelung einbeziehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2003 VIII B 253/02, BFH/NV 2003, 624, unter II.2.b bb der Gründe; vom 1. September 2004 VIII B 64/04, BFH/NV 2004, 1650, unter II.2.b aa der Gründe).

    Soweit im Einzelfall die seit Jahrzehnten geltende ermäßigte Besteuerung der Ausgleichszahlung nach § 89b HGB konkreter Bestandteil eines Konzepts der Altersversorgung des aus Altersgründen aus dem Berufsleben ausscheidenden Handelsvertreters war und der Wegfall dieses Besteuerungsverfahrens zu einer gravierenden Gefährdung seiner Altersversorgung führen würde, könnte dem Vertrauensschutzprinzip ggf. durch eine einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahme Rechnung getragen werden (vgl. u.a. zum Veräußerungs- oder Aufgabegewinn BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 777, unter 2.b der Gründe; für (Mit-)Unternehmer und Inhaber wesentlicher Beteiligungen BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1650).

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 22/06
    Deshalb können sie Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich auch dann berühren, wenn sie nicht unmittelbar auf die Berufsfreiheit abzielen, sondern nur in ihrer tatsächlichen Auswirkung geeignet sind, diese zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29. November 1989 1 BvR 1402, 1528/87, BVerfGE 81, 108).

    Von einer in diesem Sinne erdrosselnden Wirkung der Einkommensteuer durch die Einführung der sog. Fünftel-Regelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 kann jedoch keine Rede sein (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 81, 108).

  • BFH, 31.05.2005 - X R 26/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Surrogation eines ertraglosen

    Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 22/06
    Indes ist in einem sich auf die Rechtmäßigkeitsprüfung eines Steuerbescheids beschränkten Verfahren kein Raum für eine auf § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte selbständig anfechtbare und von der Rechtmäßigkeitsprüfung unabhängige Billigkeitsentscheidung (Senatsurteil vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789).
  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 22/06
    Auch wenn man die Schutzwirkung des Eigentums weiter ausdehnt und aus Art. 14 GG das Verbot übermäßiger Besteuerung entnimmt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99, BFH/NV 2006, Beilage 3, 368, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2006, 507), liegt es im Ermessen des Gesetzgebers, wie er außerordentliche Einkünfte besteuert.
  • BFH, 02.08.2006 - XI R 30/03

    Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend

    Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 22/06
    e) Der XI. Senat des BFH hat mit Beschlüssen vom 6. November 2002 XI R 42/01 (BFHE 200, 560, BStBl II 2003, 257) und vom 2. August 2006 XI R 34/02 (BFH/NV 2006, 2184) bzw. XI R 30/03 (BFH/NV 2006, 2191) die Revisionsverfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die --höhere-- Besteuerung von Entschädigungen, die vor dem Beschluss des StEntlG 1999/2000/2002 durch den Bundestag am 4. März 1999 bzw. vor der Verkündung des Gesetzes am 31. März 1999 vereinbart und ausgezahlt worden sind, nach der sog. Fünftel-Regelung verfassungsgemäß ist oder gegen das Verbot der Rückwirkung von Steuergesetzen verstößt.
  • BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend

    Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 22/06
    e) Der XI. Senat des BFH hat mit Beschlüssen vom 6. November 2002 XI R 42/01 (BFHE 200, 560, BStBl II 2003, 257) und vom 2. August 2006 XI R 34/02 (BFH/NV 2006, 2184) bzw. XI R 30/03 (BFH/NV 2006, 2191) die Revisionsverfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die --höhere-- Besteuerung von Entschädigungen, die vor dem Beschluss des StEntlG 1999/2000/2002 durch den Bundestag am 4. März 1999 bzw. vor der Verkündung des Gesetzes am 31. März 1999 vereinbart und ausgezahlt worden sind, nach der sog. Fünftel-Regelung verfassungsgemäß ist oder gegen das Verbot der Rückwirkung von Steuergesetzen verstößt.
  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 22/06
    Auch bei unbefristeten und über Jahrzehnte wirkenden Steuervergünstigungen kann der Steuerpflichtige sich nicht darauf berufen, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht mehr zu seinen Lasten verändert werden dürften (BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 3009).
  • BFH, 06.11.2002 - XI R 42/01

    Entlassungsentschädigung: 1998 vereinbart und 1999 ausgezahlt

    Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 22/06
    e) Der XI. Senat des BFH hat mit Beschlüssen vom 6. November 2002 XI R 42/01 (BFHE 200, 560, BStBl II 2003, 257) und vom 2. August 2006 XI R 34/02 (BFH/NV 2006, 2184) bzw. XI R 30/03 (BFH/NV 2006, 2191) die Revisionsverfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die --höhere-- Besteuerung von Entschädigungen, die vor dem Beschluss des StEntlG 1999/2000/2002 durch den Bundestag am 4. März 1999 bzw. vor der Verkündung des Gesetzes am 31. März 1999 vereinbart und ausgezahlt worden sind, nach der sog. Fünftel-Regelung verfassungsgemäß ist oder gegen das Verbot der Rückwirkung von Steuergesetzen verstößt.
  • BFH, 21.01.2003 - X B 106/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG

    Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 22/06
    Im Übrigen war es verfassungsrechtlich nicht geboten, § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG rückwirkend wieder einzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2003 X B 106/02, BFH/NV 2003, 618).
  • FG Münster, 26.01.2006 - 8 K 2472/03

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG

  • BFH, 10.07.2002 - XI B 68/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 EStG; VZ 1999 und 2000

  • BFH, 25.02.2003 - VIII B 253/02

    Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 34 EStG n.F.

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08

    Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt -

    bb) Soweit die Klägerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG sinngemäß darin erblickt, dass einerseits § 34 Abs. 1 EStG in seiner bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998 gültigen Fassung eine (auch) für Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB günstigere Regelung (Anwendung des halben durchschnittlichen Steuersatzes auch auf Entschädigungen) enthielt als die Fünftel-Regelung des ab dem Veranlagungszeitraum 1999 anzuwendenden § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) und der insoweit inhaltlich unveränderten, im Streitjahr (2002) anzuwendenden Nachfolgeregelung, andererseits die ehemalige günstigere Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2001 (nur) für Veräußerungsgewinne mit gewissen Modifikationen (u.a. Mindeststeuersatz, Mindestalter des Steuerpflichtigen und Begrenzung der Höhe der außerordentlichen Einkünfte) durch § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuersenkungsergänzungsgesetzes (StSenkErgG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1812, BStBl I 2001, 25) wieder eingeführt worden ist (ausführlich zur Rechtsentwicklung BFH-Urteile vom 6. Dezember 2006 X R 22/06, BFH/NV 2007, 442, und vom 15. September 2010 X R 55/03, BFH/NV 2011, 231; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Juli 2010  2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 1736), hat das FG im Ergebnis zu Recht einen Verfassungsverstoß verneint.

    Diese gegen das BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 442 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch BVerfG-Beschluss vom 24. März 2010  2 BvR 339/07 (nicht veröffentlicht) nicht zur Entscheidung angenommen.

    Um dem Mittelstand einen Ausgleich für die ab dem Jahre 2002 geltende Besteuerung von Kapitalgesellschaften zu gewähren, war es nicht geboten, auch weitere Personenkreise in die genannte Altersvorsorgekomponente einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 442, m.w.N.).

    (2) Art. 14 GG schützt grundsätzlich nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, insbesondere nicht gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Einkommensteuer, es sei denn, sie würde den Betroffenen übermäßig belasten und ihn grundlegend in seinen Vermögensverhältnissen beeinträchtigen; die Einführung der sog. Fünftel-Regelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 führt indes zu keiner in diesem Sinne erdrosselnden Wirkung der Einkommensteuer (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 442, und in BFH/NV 2011, 231).

    Bereits in seinem Urteil in BFH/NV 2007, 442 hat der BFH auch im Hinblick auf die Änderungen des § 34 EStG die Auffassung vertreten, dass der Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes einem Systemwechsel für die Zukunft grundsätzlich nicht entgegenstehe.

    Unter den im Streitfall vorliegenden Umständen kommen Gesichtspunkte des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes indes nicht zum Tragen, denn der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB, den § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG auch im Jahr 1998 zu den Entschädigungen zählte, entsteht --wie nachfolgend ausgeführt (II.2.c)-- erst bzw. frühestens (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 442) mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses, hier zum 31. Dezember 2002.

  • BFH, 15.09.2010 - X R 55/03

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002

    Die Kläger haben in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, der dem BFH-Urteil vom 6. Dezember 2006 X R 22/06 (BFH/NV 2007, 442) zugrunde liegende Fall sei mit der Streitsache nur bedingt vergleichbar.

    Diese Frage sei nicht Gegenstand der BFH-Entscheidung in BFH/NV 2007, 442 bzw. des Beschlusses des BVerfG vom 24. März 2010  2 BvR 339/07 gewesen.

    Es hat die Verfassungsbeschwerde gegen die in einem Parallelfall getroffene Senatsentscheidung in BFH/NV 2007, 442 mit Beschluss vom 24. März 2010  2 BvR 339/07 (nicht veröffentlicht) nicht zur Entscheidung angenommen.

  • BFH, 28.04.2010 - III R 86/07

    Gesonderte Vergleichsrechnung nach § 31 EStG für jedes einzelne Kind - Kein

    Maßstab für die Gleich- oder Ungleichbehandlung zweier Steuerpflichtiger ist jedoch die Belastung des gesamten zu versteuernden Einkommens (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2006 X R 22/06, BFH/NV 2007, 442, unter Hinweis auf Sieker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rz A 102; ebenso Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 34 EStG Rz 4).
  • BFH, 17.03.2009 - X B 225/08

    Gewerbesteuerpflicht des Handelsvertreterausgleichsanspruchs - Keine

    Für eine Aussetzung des Verfahrens wegen der vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 339/07 gegen das Urteil des beschließenden Senats vom 6. Dezember 2006 X R 22/06 (BFH/NV 2007, 442) besteht kein Anlass, da in dem dortigen Verfahren die Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I 1999, 402) umstritten war und nicht die Frage, ob der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters gemäß § 89b HGB als laufender Gewinn gewerbesteuerpflichtig ist.
  • FG Baden-Württemberg, 14.05.2014 - 1 K 2136/13

    Verfassungsmäßigkeit der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG

    Die mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) eingeführte Fünftelregelung ist verfassungsgemäß (ausführlich Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 6. Dezember 2006 X R 22/06, BFH/NV 2007, 442; vom 22. September 2009 IX R 93/07, BFHE 226, 510, BStBl II 2010, 1032; vom 28. April 2010 III R 86/07, BFHE 230, 294, BStBl II 2011, 259; vom 15. September 2010 X R 55/03, BFH/NV 2011, 231; ebenso bereits Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25. Februar 2002 6 V 71/01, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2002, 684, und vom 26. Juni 2002 1 V 9/02, EFG 2002, 1171; zustimmend Sieker in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rz A 102; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 34 EStG Rz 4).

    Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 442 nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 24. März 2010 2 BvR 339/07, nicht veröffentlicht).

  • FG Münster, 29.04.2008 - 6 K 2736/05

    Außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz 2001

    Eine durch diese Regelung gegenüber dem Streitjahr 1998 möglicherweise höhere Steuer auf diese außerordentlichen Einkünfte der Klin. verletzt nach der Rechtsprechung des BFH (s. BFH Urteil vom 6. Dezember 2006 X R 22/06 BFH/NV 2007, 442) weder die aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abgeleiteten Prinzipien des Rückwirkungsverbotes und des Vertrauensschutzes noch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz, noch die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz.
  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2007 - 3 K 60/07

    Wirksamkeit eines gegen den Steuerpflichtigen und seinen verstorbenen Ehegatten

    Die Vergleichsrechnung (sogenannte Günstigerprüfung) bei Steuerpflichtigen mit mehreren Kindern - für jedes Kind einzeln - führt im vorliegenden Fall, in dem bei der Günstigerprüfung Einkünfte nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG (Tarifglättung im Wege der sogenannten Fünftel-Regelung) zu berücksichtigen sind, im Vergleich zu Fällen ohne solche Einkünfte nicht nur zu "schlechteren steuerlichen Ergebnissen" (so die Verfügung der OFD Cottbus vom 09. Februar 2004 S 2280 - 9 - St 212), sondern zu einer verfassungswidrig übermäßigen Belastung (vgl. zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Regelung des § 34 EStG: Siegel in: Deutsches Steuerrecht -DStR - 2007, 978 m.w.N.; Jahndorf/Lorscheider, FR 2000, 433; BFH-Urteil vom 06. Dezember 2006 X R 32/06, BFH/NV 2007, 442).
  • FG Hessen, 15.06.2010 - 8 K 3660/02

    Betriebsaufspaltung: sachliche Verflechtung - Gewerblichkeit der Gesamteinkünfte

    121 Insoweit bestehen schon deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die personelle Entflechtung, und damit die Beendigung der Betriebsaufspaltung, unstreitig erst im Dezember 2000, also nach dem Zeitraum erfolgt ist (Anfang 1999), der von einem Rückwirkungsverbot erfasst sein könnte (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 06.12.2006 X R 22/06, BFH/NV 2007, 442 ff.; BFH, Beschluss vom 10.07.2002 XI B 68/02, BFH/NV 2002, 1568 ff.).
  • BFH, 14.04.2008 - IX B 48/08

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Verfassungsfragen (hier: § 34 EStG) -

    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) fehlt es schon an der erforderlichen Aufarbeitung der in Rechtsprechung (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 6. Dezember 2006 X R 22/06, BFH/NV 2007, 442) und Literatur vertretenen Ansichten (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144, m.w.N.) zur aufgeworfenen Rechtsfrage der Verfassungswidrigkeit des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 des Grundgesetzes -GG-) und insbesondere an einer an den Vorgaben des GG sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierten Auseinandersetzung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081; vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059, m.w.N).
  • BFH, 23.10.2015 - IX B 74/15

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung in § 34 Abs. 1 EStG - Keine

    Die Frage, ob und in welchem Umfang der in § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --Fünftel-Regelung-- enthaltene Steuersatz erdrosselnde Wirkung hat und ob die Regelung insoweit verfassungskonform ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits hinreichend geklärt (vgl. Urteile vom 6. Dezember 2006 X R 22/06, BFH/NV 2007, 442, unter II.2.; vom 15. September 2010 X R 55/03, BFH/NV 2011, 231, unter II.2., und vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120, unter II.2.b bb, jeweils m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 31.01.2018 - 12 K 2623/16

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 EStG

  • FG Köln, 17.10.2011 - 7 K 3218/09

    Änderung eines Steuerbescheids zur Berücksichtigung eines Gewinns aus der

  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2007 - 11 K 256/04

    Wirksamkeit eines gegen den Steuerpflichtigen und seinen verstorbenen Ehegatten

  • FG Niedersachsen, 17.03.2023 - 15 K 19/21

    Abfindung

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