Rechtsprechung
   BFH, 15.06.2010 - X R 23/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2758
BFH, 15.06.2010 - X R 23/08 (https://dejure.org/2010,2758)
BFH, Entscheidung vom 15.06.2010 - X R 23/08 (https://dejure.org/2010,2758)
BFH, Entscheidung vom 15. Juni 2010 - X R 23/08 (https://dejure.org/2010,2758)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,2758) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit - Vermögensauseinandersetzung - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Nichtabziehbarkeit - Einkommensverwendung - ...

  • openjur.de

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit; Vermögensauseinandersetzung; Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Nichtabziehbarkeit; Einkommensverwendung; Subjektives ...

  • Bundesfinanzhof

    BGB § 1587f, BGB § 1587o, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 33, EStG § 33, GG Art 3 Abs 1, EStG § 12 Nr 2, EStG § 12 Nr 2
    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit - Vermögensauseinandersetzung - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Nichtabziehbarkeit - Einkommensverwendung - ...

  • Bundesfinanzhof

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit - Vermögensauseinandersetzung - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Nichtabziehbarkeit - Einkommensverwendung - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1587f BGB, § 1587o BGB, § 9 Abs 1 S 1 EStG 1997, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 1997
    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit - Vermögensauseinandersetzung - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Nichtabziehbarkeit - Einkommensverwendung - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1587f BGB, § 1587o BGB, § 9 Abs 1 S 1 EStG 1997, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 1997
    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit - Vermögensauseinandersetzung - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Nichtabziehbarkeit - Einkommensverwendung - ...

  • rewis.io

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit - Vermögensauseinandersetzung - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Nichtabziehbarkeit - Einkommensverwendung - ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit - Vermögensauseinandersetzung - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Nichtabziehbarkeit - Einkommensverwendung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung als Werbungskosten i.R.v. Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Maßgeblichkeit eines Zuflusses niedrigerer ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine steuermindernde Berücksichtigung von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, die beim Zahlungsempfänger keine Steuerpflicht auslösen; Korrespondenzprinzip; Aufwendungen, die mit einer Vermögensauseinandersetzung zusammenhängen, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung als Werbungskosten i.R.v. Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Maßgeblichkeit eines Zuflusses niedrigerer ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Scheidung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Scheidung
    Der Versorgungsausgleich
    Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen ab dem 1.9.2009
    Abtretung von Versorgungsansprüchen nach § 21 VersAusglG
    Ertragsteuerrechtliche Behandlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1800
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00

    Ausgleichszahlungen an den auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten

    Auszug aus BFH, 15.06.2010 - X R 23/08
    NV: Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 1587f ff. BGB a.F.) leistet und die beim Zahlungsempfänger keine Steuerpflicht auslösen, können nicht steuermindernd berücksichtigt werden (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 8. März 2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, und IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448).

    Zu Unrecht habe das FG die Grundsätze der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 2006 IX R 107/00 (BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446) und IX R 78/01 (BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448) nicht angewandt.

    Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist, dass sie in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446).

    dd) Diese Rechtsansicht des erkennenden Senats steht im Einklang mit den Urteilen des IX. Senats des BFH in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446 und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448.

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 78/01

    Ausgleichszahlungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB und damit

    Auszug aus BFH, 15.06.2010 - X R 23/08
    NV: Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 1587f ff. BGB a.F.) leistet und die beim Zahlungsempfänger keine Steuerpflicht auslösen, können nicht steuermindernd berücksichtigt werden (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 8. März 2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, und IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448).

    Zu Unrecht habe das FG die Grundsätze der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 2006 IX R 107/00 (BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446) und IX R 78/01 (BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448) nicht angewandt.

    dd) Diese Rechtsansicht des erkennenden Senats steht im Einklang mit den Urteilen des IX. Senats des BFH in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446 und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448.

  • BFH, 21.10.1983 - VI R 198/79

    Einkommensteuer - Versorgungsausgleich - Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 15.06.2010 - X R 23/08
    In einem solchen Fall betrifft die Ablösung einer solchen Verpflichtung nicht die Einkunftserzielung, sondern nur die Einkommensverwendung (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

    Dementsprechend hat es der BFH abgelehnt, Zahlungen, die ein geschiedener Ehegatte als Versorgungsausgleich nach der inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig erklärten Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 Teilsatz 1 BGB für seinen früheren Ehegatten zur Begründung einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

  • BFH, 18.09.2003 - X R 152/97

    Abziehbarkeit der Ausgleichsrente nach § 1587g BGB als SA

    Auszug aus BFH, 15.06.2010 - X R 23/08
    cc) Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs betriebliche Versorgungsleistungen mit seinem geschiedenen Ehegatten zu teilen, ist allein der Steuerpflichtige derjenige, der Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 2 EStG erzielt, da nur er diese Einkünfte durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaftet hat (Senatsurteile vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, und vom 15. Oktober 2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478).

    Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 und in BFH/NV 2004, 478 diese Vorschrift auch auf Zahlungen angewendet, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Ausgleichsverpflichteten an den ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten geleistet werden.

  • BFH, 15.10.2003 - X R 29/01

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Ausgleichsrente nach § 1587g BGB

    Auszug aus BFH, 15.06.2010 - X R 23/08
    cc) Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs betriebliche Versorgungsleistungen mit seinem geschiedenen Ehegatten zu teilen, ist allein der Steuerpflichtige derjenige, der Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 2 EStG erzielt, da nur er diese Einkünfte durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaftet hat (Senatsurteile vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, und vom 15. Oktober 2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478).

    Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 und in BFH/NV 2004, 478 diese Vorschrift auch auf Zahlungen angewendet, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Ausgleichsverpflichteten an den ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten geleistet werden.

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

    Auszug aus BFH, 15.06.2010 - X R 23/08
    Aus dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgt nicht zwingend, Aufwendungen im Bereich der Einkommensverwendung steuermindernd zu berücksichtigen (BVerfG-Beschluss vom 23. November 1976  1 BvR 150/75, BVerfGE 43, 108, unter C.I.1. der Gründe).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BFH, 15.06.2010 - X R 23/08
    Insoweit ist entscheidend, dass der Versorgungsausgleich --ähnlich wie der Zugewinnausgleich-- bewirken soll, das während der Ehe erworbene Versorgungsvermögen hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen (Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980  1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257, unter C.I.2.b der Gründe und Kammerbeschluss vom 2. Mai 2006  1 BvR 1275/97, NJW 2006, 2175).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BFH, 15.06.2010 - X R 23/08
    a) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet die ungleiche Behandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BVerfG-Entscheidung vom 15. Juli 1998  1 BvR 1554/89 u.a., BVerfGE 98, 365, 385).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 15.06.2010 - X R 23/08
    Danach sind Einnahmen nicht brutto, sondern nur gekürzt um damit im Zusammenhang stehende Erwerbsaufwendungen der Besteuerung zu unterwerfen (BVerfG-Entscheidung vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1-2/07, 1-2/08, BVerfGE 122, 210).
  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97

    Verstoß gegen den sich aus GG Art 3 Abs 2 ergebenden Halbteilungsgrundsatz durch

    Auszug aus BFH, 15.06.2010 - X R 23/08
    Insoweit ist entscheidend, dass der Versorgungsausgleich --ähnlich wie der Zugewinnausgleich-- bewirken soll, das während der Ehe erworbene Versorgungsvermögen hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen (Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980  1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257, unter C.I.2.b der Gründe und Kammerbeschluss vom 2. Mai 2006  1 BvR 1275/97, NJW 2006, 2175).
  • BFH, 31.03.2004 - X R 66/98

    Ablösung einer Versorgungsverpflichtung

  • BFH, 25.03.1996 - X B 202/95

    Übergabe von Geld gegen Versorgungsleistungen

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BGH, 03.11.1993 - XII ZB 33/92

    Genehmigung eines Verzichts auf Versorgungsausgleich

  • BFH, 12.11.1993 - III R 11/93

    Zahlungen eines Vaters an sein nichteheliches Kind für dessen vorzeitigen

  • BFH, 28.04.2010 - VI B 167/09

    Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich sind keine

  • BGH, 26.01.1994 - XII ZB 10/92

    Bemessung einer Ausgleichsrente

  • BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 47/84

    Voraussetzungen der Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

  • BFH, 19.01.2010 - X R 32/09

    Beerdigungskosten als dauernde Last - Abziehbarkeit von wiederkehrenden

  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 1185/96
  • BGH, 24.02.1982 - IVb ZB 746/80

    Versagung der Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

  • FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 1795/01

    Zahlungen auf das Rentenkonto des geschiedenen Ehegatten steuerlich unbeachtlich

  • FG Köln, 14.03.1996 - 2 K 3239/93
  • FG Hessen, 21.02.2008 - 13 K 1754/07

    Steuerliche Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit einem

  • FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 80/12

    Zahlung zur Abfindung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruchs des

    Die Entscheidung des BFH vom 15.06.2010 (X R 23/08) könne in der Begründung nicht überzeugen und verkenne die Grundzüge des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG), in dessen Lichte es keinen Grund für eine Differenzierung gebe.

    In einem solchen Fall betrifft auch die Ablösung des Anspruchs auf Versorgungsausgleich nicht die Einkunftserzielung, sondern nur die Einkommensverwendung (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

    Im Unterschied zur Ablösung von Ansprüchen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dienen solche Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen mithin der Sicherung des künftigen Zuflusses eigener steuerpflichtiger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) in ungeschmälerter Höhe (BFH-Urteile vom 24.03.2011 VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1130; vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; vom 08.03.2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446; vom 08.03.2006 IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448; ebenso BFH-Urteil vom 17.06.2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051, obwohl die beamtenrechtliche Versorgung des dortigen Klägers kurz vor der Scheidung in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt worden war).

    Ihre steuermindernde Berücksichtigung ist auch nach dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht geboten (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

    Dieser Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit ist die rechtliche Grundlage für die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen beim Leistenden im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (BFH-Urteile vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; vom 18.09.2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749) und die Steuerbarkeit der Zuflüsse beim Empfänger gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 EStG im Sinne einer materiell-rechtlichen Korrespondenz (BFH-Urteil vom 19.01.2010 X R 32/09, BFHE 228, 291, BStBl II 2011, 162).

    Denn hierdurch wird ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit unterbunden (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; ebenso BFH-Urteil vom 22.08.2012 X R 36/09, BFHE 239, 203, BFH/NV 2013, 436, zur Abfindung eines Anrechts nach § 23 VersAusglG; BMF-Schreiben vom 09.04.2010, Tz. 19, BStBl I 2010, 323).

    c) Dass Zahlungen, bei denen kein steuerlicher Einkünftetransfer stattfindet, vom Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ausgeschlossen sind, beinhaltet keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; BFH-Beschluss vom 25.03.1996 X B 202/95, BFH/NV 1996, 739; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 15.08.1996, 2 BvR 1185/96, StE 1996, 623).

    Eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB a. F. soll dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, ähnlich wie beim Zugewinnausgleich, ein Ausgleichssurrogat für den ihm zustehenden Teil der während der Ehe begründeten Versorgungsanwartschaften verschaffen, das während der Ehe erworbene Versorgungsvermögen mithin teilen (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

    Danach besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, Aufwendungen, die - wie hier - eine Vermögensauseinandersetzung betreffen, steuerlich zum Abzug zuzulassen (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

    Sie hätten entweder laufende Zahlungen (auch in der Form einer Leibrente statt einer dauernden Last) vereinbaren oder bei der Bemessung der Abfindungszahlung berücksichtigen können, dass diese im Gegensatz zu laufenden Zahlungen beim Zahlungspflichtigen steuerlich nicht abziehbar sind und umgekehrt beim Zahlungsempfänger keine Steuerpflicht auslösen (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

  • FG Hamburg, 05.06.2015 - 6 K 32/15

    Einkommensteuer: Zahlungen aufgrund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an

    bb) Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs betriebliche Versorgungsleistungen mit seinem geschiedenen Ehegatten zu teilen, ist allein der Steuerpflichtige derjenige, der Einkünfte i. S. des § 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt, da nur er diese Einkünfte durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaftet hat (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

    Nichts anderes gilt selbst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemäß § 1587i Abs. 1 BGB a. F. (jetzt § 21 Abs. 1 VersAusglG) in Höhe einer laufenden Ausgleichsrente die Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen kann (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; BMF-Schreiben vom 09.04.2010, BStBl I 2010, 323, Tz. 15; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 19 EStG Rz. 325).

    bb) Zahlungen im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich führen nur dann zu Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) dienen, und damit zu abziehbaren Werbungskosten, wenn dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung wegen der Verpflichtung zum Versorgungsausgleich niedrigere steuerpflichtige Versorgungsbezüge i. S. des § 19 Abs. 2 EStG zufließen als im Fall des Fehlens einer solchen Ausgleichsverpflichtung (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

    Im Unterschied zur Ablösung von Ansprüchen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dienten daher solche Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen der Sicherung des künftigen Zuflusses (eigener) steuerpflichtiger Einkünfte in ungeschmälerter Höhe und beträfen den Bereich der Einkünfteerzielung (BFH-Urteile vom 24.03.2011 VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1130; vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; vom 08.03.2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446; vom 08.03.2006 IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448; ebenso BFH-Urteil vom 17.06.2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051, obwohl die beamtenrechtliche Versorgung des dortigen Klägers kurz vor der Scheidung in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt worden war).

    Denn selbst wenn dieser Rechtsprechung nicht zu folgen wäre, könnte der Kläger keine "Gleichbehandlung im Unrecht" verlangen (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2013 X R 43/09, BFHE 240, 147, BStBl II 2013, 608; zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung wegen der Differenzierung zwischen Einkommenserzielung und Einkommensverwendung vgl. im Übrigen BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; FG Köln, Urteil vom 26.03.2014 7 K 1037/12, EFG 2014, 1470, Revision anhängig unter X R 41/14; FG Hamburg, Urteil vom 31.10.2013 3 K 80/12, juris).

    Die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auf Zahlungsverpflichtungen aufgrund eines steuerlichen Transfers von Einkünften ist daher verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

    Zahlungen zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs dienen der Vermögensauseinandersetzung und nicht der Abgeltung von Unterhaltsansprüchen und sind daher nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abzugsfähig (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; Loschelder in Schmidt, EStG, 34. Aufl., § 33 Rz. 35 "Versorgungsausgleich").

    Danach besteht verfassungsrechtlich keine Pflicht, Aufwendungen, die die Durchführung eines Versorgungsausgleichs und damit eine Vermögensauseinandersetzung betreffen, steuerlich zum Abzug zuzulassen (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

    c) Dessen ungeachtet ist die Besteuerung beim Kläger aber auch deshalb nicht unbillig, weil er und seine geschiedene Ehefrau es in der Hand gehabt hätten, der steuerlichen Lage bei Abschluss der Vereinbarung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Rechnung zu tragen (vgl. BFH-Beschluss vom 05.11.2014 X B 223/13, BFH/NV 2015, 202; BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

  • BFH, 23.11.2016 - X R 48/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    Die ungekürzten Versorgungsbezüge wären steuerrechtlich eigene Einkünfte des Verpflichteten geblieben, da die Verpflichtung, sie zum Teil an den versorgungsausgleichsberechtigten anderen Ehegatten weiterzuleiten, ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung ist (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 15. Juni 2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807, unter II.1.b).

    Der Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt schließlich ebenfalls nicht in Betracht, weil es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Vermögensauseinandersetzung handelt (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1807, unter II.1.b, II.3., II.4.).

    Der Senat hat die Abziehbarkeit der Abfindungszahlung bei dem Leistenden nicht nur als Werbungskosten, sondern auch als Sonderausgaben mit der Überlegung abgelehnt, dass sie gerade keinen Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit bewirken (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1807).

  • BFH, 23.11.2016 - X R 41/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    Die ungekürzten Versorgungsbezüge wären steuerlich eigene Einkünfte des Verpflichteten geblieben, da die Verpflichtung, sie zum Teil an den versorgungsausgleichsberechtigten Ehegatten weiterzuleiten, ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung ist (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 15. Juni 2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807, unter II.1.b).

    Das gilt jedoch nicht für Zahlungen, die den Transfer beenden oder ihn, wie es die Abfindungszahlung bezweckt, von vornherein verhindern (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1807, unter II.3.).

    cc) Schließlich liegen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG vor, da es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Vermögensauseinandersetzung handelt (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1807, unter II.4.).

    Die Zahlungen dienen der Sicherung des künftigen Zuflusses (eigener) steuerpflichtiger Einkünfte in ungeschmälerter Höhe (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1807, unter II.1.b dd).

  • BFH, 23.11.2016 - X R 60/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    Die im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 2006 IX R 107/00 (BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446) entwickelten und im Senatsurteil vom 15. Juni 2010 X R 23/08 (BFH/NV 2010, 1807) konkretisierten Grundsätze seien einschlägig.

    Der Senat habe in seinem Urteil in BFH/NV 2010, 1807 ebenfalls keine vorrangige Zuordnung zu den Sonderausgaben vorgenommen, sondern nur darauf abgestellt, ob die Ausgleichszahlung die Kürzung der als eigene Einkünfte zuzurechnenden Versorgungsbezüge verhindere.

    Die ungekürzten Versorgungsbezüge wären steuerlich eigene Einkünfte des Verpflichteten geblieben, da die Verpflichtung, sie zum Teil an den versorgungsausgleichsberechtigten Ehegatten weiterzuleiten, ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung ist (vgl. im Einzelnen Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1807, unter II.1.b).

    Das gilt jedoch nicht für Zahlungen, die den Transfer beenden oder ihn, wie es die Abfindungszahlung bezweckt, von vornherein verhindern (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1807, unter II.3.).

    cc) Schließlich liegen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG vor, da es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Vermögensauseinandersetzung handelt (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1807, unter II.4.).

    Die Zahlungen dienen der Sicherung des künftigen Zuflusses (eigener) steuerpflichtiger Einkünfte in ungeschmälerter Höhe (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1807, unter II.1.b dd).

  • FG Hessen, 08.07.2014 - 11 K 1432/11

    Steuerliche Erfassung von Ausgleichzahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten

    Auch die Grundsätze des Urteils des BFH vom 15. Juni 2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807, kämen vorliegend nicht zur Anwendung.

    Wie der BFH in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807, zutreffend ausgeführt hat, soll eine Vereinbarung gem. § 1587o BGB a.F. dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Ausgleichssurrogat für den ihm zustehenden Teil der während der Ehe begründeten Versorgungsanwartschaften verschaffen.

    Der Versorgungsausgleich solle bewirken können - ähnlich wie der Zugewinnausgleich - das während der Ehe erworbene Versorgungsvermögen hälftig zu teilen (vgl. Urteil des BFH vom 15. Juni 2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

    Eine nach § 1587 o BGB a.F. getroffene Vereinbarung betreffe daher eine Vermögensauseinandersetzung (vgl. Urteil des BFH vom 15. Juni 2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

  • BFH, 22.08.2012 - X R 36/09

    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Fließen dem Ausgleichspflichtigen auch im Scheidungsfall die ungekürzten Versorgungsbezüge zu, betrifft eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch eine andere Regelung ersetzt, auch dann nicht den Bereich der Einkunftserzielung --in dem allein Werbungskosten anfallen könnten--, sondern den der Einkommensverwendung, wenn der Ausgleichspflichtige einen Teil der Versorgungsbezüge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterleiten muss (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807, unter Rz 20 ff.).

    Denn zu einer teilweisen Einkünfteverlagerung würde ein solcher Versorgungsausgleich nur führen, wenn nach dem für den Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung geltenden Recht eine Realteilung des Versorgungsrechts vorgesehen wäre (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich; Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1807, Rz 18 f.).

  • FG Baden-Württemberg, 05.11.2012 - 9 K 10/11

    Scheidungsbedingte Zahlungen zum Ausschluss eines schuldrechtlichen

    Nur dann stehen die Zahlungen im Zusammenhang mit der späteren Einkünfteerzielung (vergleiche BFH-Urteile vom 8. März 2006 - IX R 107/00, Bundessteuerblatt II 2006, 446; vom 8. März 2006 IX R 78/01, Bundessteuerblatt II 2006, 448; vom 15. Juni 2006 - X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; vom 17. Juni 2010 - VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051 und vom 24. März 2011 - VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1130).

    Dass der Kläger aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verpflichtet wäre, diese Einkünfte mit seiner früheren Ehefrau zu teilen, begründet keine abweichende Zurechnung (vergleiche BFH-Urteil vom 15. Juni 2006 - X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

    Insoweit fehlt ein Zusammenhang mit den Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (BFH-Urteil vom 15. Juni 2006 - X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807 unter II.2 der Entscheidungsgründe).

    Das gleiche gilt, wenn durch eine vertraglich zu erbringende Ablösezahlung ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit von vornherein unterbunden wird (vergleiche BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 - X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

    Dies hat der Bundesfinanzhof bereits für den Ausschluss des Versorgungsausgleich gemäß § 1587o BGB a.F. entschieden (BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 - X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807 unter Z. 4 der Entscheidungsgründe).

    Der erkennende Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Nr. 5 der Entscheidungsgründe des den Beteiligten bekannten Urteils des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (Az. X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • FG Münster, 11.11.2015 - 7 K 453/15

    Versorgungsausgleichszahlungen als Werbungskosten

    Vielmehr seien im Streitfall die Grundsätze des BFH-Urteils vom 15.06.2010 (Az: X R 23/08) anzuwenden, wonach sowohl ein Sonderausgaben- als auch ein Werbungskostenabzug ausscheide.

    Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist, dass sie in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen (BFH, Urt. vom 15.06.2010 - X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

    Fließen dem Ausgleichspflichtigen hingegen auch im Scheidungsfall die ungekürzten Versorgungsbezüge zu, betrifft eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch eine andere Regelung ersetzt, auch dann nicht den Bereich der Einkunftserzielung - in dem allein Werbungskosten anfallen könnten - sondern den der Einkommensverwendung, wenn der Ausgleichspflichtige einen Teil der Versorgungsbezüge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterleiten muss (BFH, Urt. vom 15.06.2010 - X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; FG Hamburg, Urt. vom 31.10.2013 - 3 K 80/12).

  • FG Münster, 22.06.2016 - 7 K 727/14

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung an die geschiedene

    Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist, dass sie in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen, bei der sie erwachsen sind (BFH-Urteil vom 15.6.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

    Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind demgegenüber keine mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten, wenn dem Versorgungsempfänger auch im Scheidungsfall die ungekürzten Bezüge zufließen würden und er diese in vollem Umfang als eigene Einkünfte zu versteuern hätte (BFH-Urteil vom 15.6.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

    Dementsprechend handelt es sich um einen Vorgang auf der Vermögensebene, der steuerlich nicht zu abzugsfähigen Aufwendungen und korrespondierend dazu auch nicht zu steuerpflichtigen Einkünften beim Empfänger der Ausgleichszahlung führt (BFH-Urteil vom 15.6.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; FG Nürnberg, Urteil vom 5.6.2014 4 K 1171/13, EFG 2015, 1186).

  • FG Bremen, 25.10.2018 - 1 K 165/17

    Berücksichtigungsfähige lebenslange monatliche Zahlungen als Werbungskosten bei

  • FG Niedersachsen, 16.02.2011 - 4 K 169/10

    Vom Familiengericht angeordnete Kapitalzahlung anstelle eines

  • FG Köln, 16.02.2018 - 11 K 1494/14

    Berücksichtigung von aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung an den

  • BFH, 05.11.2014 - X B 223/13

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen des zum Versorgungsausgleich verpflichteten

  • FG Köln, 26.03.2014 - 7 K 1037/12

    Abfindung des Versorgungsausgleichs

  • FG Düsseldorf, 11.10.2013 - 13 K 3322/11

    Steuerliche Berücksichtigung von Rentenzahlungen an die

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2018 - 10 K 3881/16

    Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen

  • FG Schleswig-Holstein, 18.07.2016 - 3 K 49/14

    Abzug einer Ausgleichszahlung zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs

  • FG Nürnberg, 05.06.2014 - 4 K 1171/13

    Zahlung an den geschiedenen Ehegatten für den Verzicht auf Versorgungsausgleich

  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 567/10

    Fortgesetztes Versorgungsausgleichsverfahren: Anzuwendendes Recht im

  • FG München, 21.11.2017 - 2 K 599/17

    Steuerrechtliche Streitigkeit im Streit um Versorgungsausgleich

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht