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   BFH, 04.02.2004 - X R 24/02   

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https://dejure.org/2004,5615
BFH, 04.02.2004 - X R 24/02 (https://dejure.org/2004,5615)
BFH, Entscheidung vom 04.02.2004 - X R 24/02 (https://dejure.org/2004,5615)
BFH, Entscheidung vom 04. Februar 2004 - X R 24/02 (https://dejure.org/2004,5615)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EStG § 7 Abs. 1 Satz 5; ; EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 10e Abs. 6; ; EStG § 10e Abs. 6 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7 Abs. 1 S. 5 § 9 Abs. 1 § 10e Abs. 6
    Gebäudeerwerb in Abbruchabsicht - Beweis des ersten Anscheins

  • datenbank.nwb.de

    Vorkostenabzug i. S. des § 10e Abs. 6 EStG bei Erwerb eines Gebäudes und dessen Abbruch im folgenden Jahr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Können Abbruchkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerschädlicher Erwerb eines Grundstücks mit Gebäude in Abbruchabsicht; (AfaA) Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und Abrisskosten als abziehbare Aufwendungen in Form von Vorkosten ; Anschaffung beim Kauf eines Grundstücks im Zeitpunkt des Abschlusses des ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 6, HGB § 255 Abs 2
    Abbruch; Herstellungskosten; Restwert; Vorkosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2005, 7 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Auszug aus BFH, 04.02.2004 - X R 24/02
    Denn solche Aufwendungen wären gemäß § 9 Abs. 1 EStG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG als Werbungskosten und nicht als Herstellungskosten zu berücksichtigen gewesen, wenn das Gebäude, anstelle der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, vermietet worden wäre (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620, unter D. II. 1; BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 16; in BFH/NV 2003, 765).

    a) Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss in BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620 nicht ausdrücklich erläutert, was er in diesem Sinne unter Erwerb versteht.

    Das FG wird im zweiten Rechtsgang prüfen, ob es den Klägern --die nur wenig mehr als vier Monate nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags den Abbruch des erworbenen Objekts beantragt haben-- gelingt, den Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb in Abbruchabsicht (vgl. Großer Senat des BFH in BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) zu entkräften.

    Hierfür muss der Steuerpflichtige den Gegenbeweis führen, z.B. dass es zu dem Abbruch erst aufgrund eines ungewöhnlichen, nicht typischen Geschehensablaufs gekommen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620, unter D. III. 2.; seither ständige Rechtsprechung; z.B. BFH-Urteil vom 13. Januar 1998 IX R 58/95, BFH/NV 1998, 1080).

  • BFH, 15.10.1996 - IX R 2/93

    Müssen bei einem in Teilabbruchabsicht erworbenen Gebäude wegen unerwartet

    Auszug aus BFH, 04.02.2004 - X R 24/02
    Das FG wird zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des BFH eine Abbruchabsicht beim Erwerb eines Gebäudes auch dann zu bejahen ist, wenn der Erwerber den schlechten baulichen Zustand des Gebäudes kannte und für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hatte (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79, BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208, und vom 15. Oktober 1996 IX R 2/93, BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325).

    Liegt diese Voraussetzung vor, scheidet der Abzug einer AfaA als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG aus (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325).

    Soweit die Abbruchkosten und der --ggf. vorhandene-- anteilige Restwert des abgebrochenen Gebäudes auf Gebäudeteile entfallen, die bei Durchführung des geplanten Umbaus ohnehin hätten entfernt werden sollen, liegen in jedem Fall Herstellungskosten des neuen Gebäudes vor (BFH-Urteile vom 20. April 1993 IX R 122/88, BFHE 171, 234, BStBl II 1993, 504; vom 10. Mai 1994 IX R 26/89, BFHE 175, 55, BStBl II 1994, 902, und in BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325).

  • BFH, 26.06.2001 - IX R 22/98

    Einkommensteuer - Werbungskosten - Abbruchkosten - Restwert eines Gebäudes -

    Auszug aus BFH, 04.02.2004 - X R 24/02
    Zu den als Vorkosten abziehbaren Aufwendungen gehören auch AfaA und Abrisskosten (so BFH-Urteile vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16; vom 16. April 2002 IX R 50/00, BFHE 199, 120, BStBl II 2002, 805; vom 22. Januar 2003 X R 36/01, BFH/NV 2003, 765), wenn das abgerissene Gebäude nicht in der Absicht, es abzureißen, erworben wurde.

    Denn solche Aufwendungen wären gemäß § 9 Abs. 1 EStG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG als Werbungskosten und nicht als Herstellungskosten zu berücksichtigen gewesen, wenn das Gebäude, anstelle der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, vermietet worden wäre (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620, unter D. II. 1; BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 16; in BFH/NV 2003, 765).

  • BFH, 06.02.1979 - VIII R 105/75

    Kein Erwerb in Abbruchabsicht bei Abbruch eines Gebäudes nach Ablauf von drei

    Auszug aus BFH, 04.02.2004 - X R 24/02
    Der VIII. Senat des BFH hat im Urteil vom 6. Februar 1979 VIII R 105/75 (BFHE 127, 504, BStBl II 1979, 509) aus den Gründen der Entscheidung des Großen Senats entnommen, dass er hierunter "die Anschaffung" versteht.

    Aus den Gründen der Entscheidung in BFHE 127, 504, BStBl II 1979, 509 ist jedoch zu entnehmen, dass der VIII. Senat unter Anschaffung --ebenso wie die Rechtsprechung bei der Ermittlung der Spekulationsfrist-- den Zeitpunkt des Abschlusses des obligatorischen Rechtsgeschäfts versteht und dies wie folgt begründet:.

  • BFH, 22.01.2003 - X R 36/01

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG - Wiederaufbau eines Anbaus; HK

    Auszug aus BFH, 04.02.2004 - X R 24/02
    Zu den als Vorkosten abziehbaren Aufwendungen gehören auch AfaA und Abrisskosten (so BFH-Urteile vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16; vom 16. April 2002 IX R 50/00, BFHE 199, 120, BStBl II 2002, 805; vom 22. Januar 2003 X R 36/01, BFH/NV 2003, 765), wenn das abgerissene Gebäude nicht in der Absicht, es abzureißen, erworben wurde.

    Denn solche Aufwendungen wären gemäß § 9 Abs. 1 EStG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG als Werbungskosten und nicht als Herstellungskosten zu berücksichtigen gewesen, wenn das Gebäude, anstelle der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, vermietet worden wäre (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620, unter D. II. 1; BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 16; in BFH/NV 2003, 765).

  • BFH, 10.05.1994 - IX R 26/89

    Steuerfestsetzung - Nachprüfung - Umbau - AfA - Erwerb

    Auszug aus BFH, 04.02.2004 - X R 24/02
    Soweit die Abbruchkosten und der --ggf. vorhandene-- anteilige Restwert des abgebrochenen Gebäudes auf Gebäudeteile entfallen, die bei Durchführung des geplanten Umbaus ohnehin hätten entfernt werden sollen, liegen in jedem Fall Herstellungskosten des neuen Gebäudes vor (BFH-Urteile vom 20. April 1993 IX R 122/88, BFHE 171, 234, BStBl II 1993, 504; vom 10. Mai 1994 IX R 26/89, BFHE 175, 55, BStBl II 1994, 902, und in BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325).
  • BFH, 13.01.1998 - IX R 58/95

    Werbungskosten bei der Gebäude AfaA eines Gebäudes das ohne Abbruchsabsicht

    Auszug aus BFH, 04.02.2004 - X R 24/02
    Hierfür muss der Steuerpflichtige den Gegenbeweis führen, z.B. dass es zu dem Abbruch erst aufgrund eines ungewöhnlichen, nicht typischen Geschehensablaufs gekommen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620, unter D. III. 2.; seither ständige Rechtsprechung; z.B. BFH-Urteil vom 13. Januar 1998 IX R 58/95, BFH/NV 1998, 1080).
  • BFH, 20.04.1993 - IX R 122/88

    Abschreibungen bei Teilabbruchabsicht eines Gebäudes

    Auszug aus BFH, 04.02.2004 - X R 24/02
    Soweit die Abbruchkosten und der --ggf. vorhandene-- anteilige Restwert des abgebrochenen Gebäudes auf Gebäudeteile entfallen, die bei Durchführung des geplanten Umbaus ohnehin hätten entfernt werden sollen, liegen in jedem Fall Herstellungskosten des neuen Gebäudes vor (BFH-Urteile vom 20. April 1993 IX R 122/88, BFHE 171, 234, BStBl II 1993, 504; vom 10. Mai 1994 IX R 26/89, BFHE 175, 55, BStBl II 1994, 902, und in BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325).
  • BFH, 16.04.2002 - IX R 50/00

    Abbruchkosten eines selbst genutzten Gebäudes

    Auszug aus BFH, 04.02.2004 - X R 24/02
    Zu den als Vorkosten abziehbaren Aufwendungen gehören auch AfaA und Abrisskosten (so BFH-Urteile vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16; vom 16. April 2002 IX R 50/00, BFHE 199, 120, BStBl II 2002, 805; vom 22. Januar 2003 X R 36/01, BFH/NV 2003, 765), wenn das abgerissene Gebäude nicht in der Absicht, es abzureißen, erworben wurde.
  • BFH, 04.12.1984 - IX R 5/79

    Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung und Sofortabzug von Abbruchkosten sind

    Auszug aus BFH, 04.02.2004 - X R 24/02
    Das FG wird zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des BFH eine Abbruchabsicht beim Erwerb eines Gebäudes auch dann zu bejahen ist, wenn der Erwerber den schlechten baulichen Zustand des Gebäudes kannte und für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hatte (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79, BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208, und vom 15. Oktober 1996 IX R 2/93, BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325).
  • BFH, 28.04.1977 - IV R 163/75

    Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG bei der Anschaffung neu errichteter

  • BFH, 06.10.2000 - III B 16/00

    Verfahrensmangel bei fehlerhafter Beweiswürdigung?

  • FG Berlin, 09.03.2001 - 3 K 3007/99

    Abrisskosten als Vorkosten?

  • BFH, 31.07.2007 - IX R 51/05

    Abrisskosten und AfaA: nachträgliche Werbungskosten bei V+V

    Für diese unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung der Abbruchkosten gegenüber den --zur Vorbereitung der Eigennutzung durch den Vermieter-- getätigten Aufwendungen für Renovierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Ende der Vermietungsphase spricht, dass hinsichtlich eines auf die Vermietungstätigkeit zurückzuführenden Abbruchs von Gebäuden (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787) regelmäßig kein Zweifel an der Veranlassung durch die Einkünfteerzielung bestehen kann.

    Schließlich kann sich das FA für seine gegenteilige Auffassung nicht auf das mit der Revisionsbegründung in Bezug genommene BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 787 berufen; nach jener Entscheidung kam eine steuermindernde Berücksichtigung von Abbruchkosten und der AfaA bei einem bereits in Abbruchabsicht erworbenen Gebäude nicht in Betracht.

    Ein solcher Erwerb in Abbruchabsicht, die bei einem Abbruch innerhalb von drei Jahren nach Erwerb zu vermuten ist (vgl. BFH-Entscheidung in BFH/NV 2004, 787), lag im Streitfall nach den bindenden Feststellungen des FG nicht vor.

  • BFH, 13.04.2010 - IX R 16/09

    Bedingte Abbruchabsicht

    NV: Eine Abbruchsabsicht beim Erwerb eines Gebäudes ist auch dann anzunehmen, wenn der Erwerber für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hat (Anschluss an die ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; BFH-Urteil vom 4. Februar 2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787).

    Eine Abbruchabsicht in diesem Sinn ist auch dann zu bejahen, wenn der Erwerber beim Erwerb des Gebäudes für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hat (BFH-Urteile vom 4. Februar 2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787; in BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).

  • FG Niedersachsen, 15.11.2005 - 13 K 464/03

    Behandlung von Abbruchkosten und des "Restbuchwerts" eines abgebrochenen Gebäudes

    Gegen die Auffassung des Beklagten spricht auch, dass der BFH nach dem Ergehen des Urteil vom 26. Juni 2001 grundsätzlich weiterhin darauf abstellt, ob das Gebäude in Abbruchabsicht erworben worden ist (BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 50/00, BStBl II 2002, 805; vgl. auch BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 36/01, BFH/NV 2003, 765; BFH-Urteil vom 4. Februar 2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787).
  • BFH, 12.06.2006 - I B 109/05

    Verletzung der Ermittlungspflicht durch unterlassene Zeugenvernehmung;

    Eine Abbruchabsicht beim Erwerb eines Gebäudes ist auch dann zu bejahen, wenn der Erwerber den schlechten baulichen Zustand des Gebäudes kannte und für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hat (BFH-Urteil vom 4. Februar 2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787).

    Für die Frage, ob das FG seine Ermittlungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt hat, ist von dessen materiell-rechtlichem Standpunkt auszugehen (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 787).

  • FG Münster, 03.11.2021 - 13 K 1116/18

    Einstufung von Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung - AfaA - und für

    Eine Abbruchabsicht in diesem Sinn ist auch dann zu bejahen, wenn der Erwerber beim Erwerb des Gebäudes für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hat (BFH-Urteile vom 15.10.1996 IX R 2/93, BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325, Rz. 11; vom 4.2.2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787, Rz. 17; vom 13.4.2010 IX R 16/09, BFH/NV 2010, 1799, Rz. 16).

    Den für eine Abbruchabsicht sprechenden Beweis des ersten Anscheins kann der Steuerpflichtige durch einen Gegenbeweis entkräften, insbesondere der Art, dass es zu dem Abbruch erst aufgrund eines ungewöhnlichen, nicht typischen Geschehensablaufs gekommen ist (BFH-Urteile vom 13.1.1998 IX R 58/95, BFH/NV 1998, 1080, Rz. 17; vom 4.2.2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787, Rz. 17; vom 13.4.2010 IX R 16/09, BFH/NV 2010, 1799, Rz. 18).

  • FG Bremen, 26.11.2015 - 1 K 143/14

    Keine selbstständige Abschreibung unselbstständiger Gebäudeteile Abbruchkosten

    Beginne der Erwerber eines objektiv technisch und wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäfts zur Anschaffung mit dessen Abbruch, so spreche der Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb in Abbruchabsicht (Hinweis auf BFH-Urteil vom 4. Februar 2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787 ).
  • BFH, 05.09.2005 - IX B 156/04

    Grundstückserwerb - Abbruch des Gebäudes

    Dabei wird eine Abbruchabsicht auch dann bejaht, wenn der Erwerber den schlechten baulichen Zustand des Gebäudes kannte und für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hat (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79, BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208, und vom 15. Oktober 1996 IX R 2/93, BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325; vom 4. Februar 2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787).
  • FG Niedersachsen, 26.03.2009 - 14 K 12588/06

    Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

    Bei der Frage einer steuerschädlichen Abbruchabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs ist beim Kauf eines Grundstücks auf den Abschluss des notariellen Kaufvertrags abzustellen (BFH-Urteil vom 4. Februar 2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2008 - 2 K 1498/05

    Nutzungsdauer eines Übergangswohnheims für Aussiedler

    Folglich ist es geboten, auf diesen Zeitpunkt auch für die Beantwortung der Frage abzustellen, wofür (für welchen Zweck) er den Anschaffungsaufwand tätigen muss (BFH Urteil vom 4. Februar 2004, X R 24/02, BFH/NV 2004, 787 ).
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