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   BFH, 18.07.2001 - X R 27/00   

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https://dejure.org/2001,4112
BFH, 18.07.2001 - X R 27/00 (https://dejure.org/2001,4112)
BFH, Entscheidung vom 18.07.2001 - X R 27/00 (https://dejure.org/2001,4112)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 2001 - X R 27/00 (https://dejure.org/2001,4112)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Grundstück - Miteigentum - Doppelhaushälfte - Bauherrengemeinschaft - Abzugsbetrag - Wohnung - Freistellung - Innenverhältnis - Anschaffungskosten - Wohneigentumsförderung - Vorkosten - Arbeitszimmer - Werbungskosten - Wirtschaftliches Eigentum - ...

  • Judicialis

    EStG § 10e; ... ; EStG § 7b a.F.; ; EStG § 10e Abs. 1; ; EStG § 10e Abs. 6; ; EStG § 10e Abs. 6 Satz 1; ; EStG § 10e Abs. 1 Satz 1; ; EStG 1987 § 10e Abs. 1 Satz 5; ; AO 1977 § 39; ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; ; BGB § 745; ; BGB § 986; ; BGB § 951; ; BGB § 812; ; BGB § 749 Abs. 1; ; BGB § 812 Abs. 1; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 1, EStG § 10e Abs 6, EStG § 9 Abs 1 S 1, AO 1977 § 39 Abs 2 Nr 1
    Miteigentum; Wirtschaftliches Eigentum; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 27.11.1996 - X R 92/92

    Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden, wenn vor

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 27/00
    Einen wirtschaftlichen Ausschluss in diesem Sinn nimmt die Rechtsprechung an, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch besteht oder der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 27. November 1996 X R 92/92, BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, und vom 12. April 2000 X R 20/99, BFH/NV 2001, 9).

    Das beim zivilrechtlichen Eigentümer verbleibende Verfügungsrecht, insbesondere das Recht zur Belastung und Veräußerung, schließt wirtschaftliches Eigentum eines anderen nicht aus, denn entscheidend ist der wirtschaftliche Ausschluss des Eigentümers von der Einwirkung auf die Sache (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133, unter III. 1., und in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. d, jeweils m.w.N.).

    b) Errichtet jemand im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf einem fremden Grundstück ein Gebäude, ist der Grundstückseigentümer nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich zivilrechtlicher und zugleich wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes, wenn die Errichtung des Gebäudes sowohl dem Interesse des Bauenden als auch dem des Grundstückseigentümers dient, der Wert des Gebäudes sich nicht innerhalb der vereinbarten Nutzungszeit verzehrt und nach Ablauf der Nutzungszeit die Verhältnisse neu gestaltet werden können (Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. c, m.w.N.).

    Dagegen ist der Bauende als wirtschaftlicher Eigentümer zu beurteilen, wenn er aufgrund eindeutiger im Voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft --unter dauerndem Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers-- innehat, weil ihm allein Substanz und Ertrag des Gebäudes für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen (Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. d, m.w.N.).

    c) Diese Voraussetzungen sah der Senat in einem Fall als erfüllt an, in dem die Grundstückseigentümerin ihrem damaligen Lebensgefährten und späteren Ehemann vor der (gemeinsamen) Errichtung des Gebäudes das dauernde, durch den Tod des Berechtigten nicht endende Recht eingeräumt hatte, das Gebäude für dessen "Lebensdauer", mindestens aber für 50 Jahre wie ein Miteigentümer zu nutzen (BFH-Urteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97).

    An seiner Auffassung, dass ein Anspruch nach §§ 951, 812 BGB die Zurechnung eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes auf den Bauenden nicht rechtfertigt (vgl. zuletzt Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97), hält der Senat nicht mehr fest.

    Die Voraussetzungen, unter denen der Senat im Urteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97 wirtschaftliches Eigentum des Nutzungsberechtigten angenommen hat, erfüllt die schriftliche Vereinbarung nicht.

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 27/00
    Wer auf einem fremden Grundstück in der Erwartung, er werde später Eigentümer des Grundstücks werden, ein Gebäude errichtet, hat nach näherer Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB, wenn die Erwartung später enttäuscht wird (BGH-Urteil vom 12. Juli 1989 VIII ZR 286/88, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1989, 2745, m.w.N.).

    Denn unabhängig von der Rechtsgrundlage sei für das Entstehen des Anspruchs und die Berechnung des Wertzuwachses der Zeitpunkt maßgebend, in dem feststehe, dass der bezweckte Erfolg nicht eintrete bzw. die Bereicherung ungerechtfertigt sei (BGH-Urteile vom 16. Oktober 1969 VII ZR 145/69, NJW 1970, 136, und in NJW 1989, 2745).

  • BFH, 08.11.2000 - I R 70/99

    Jahr

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 27/00
    Da die Revision aus anderen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG führt, muss nicht geprüft werden, ob der Kläger auch infolge eines Verfahrensfehlers in seinen Rechten verletzt ist (BFH-Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 42/97, BFHE 184, 444, BStBl II 1999, 316; vom 8. November 2000 I R 70/99, BFHE 193, 422, BFH/NV 2001, 866).
  • OLG Koblenz, 17.11.1994 - 5 U 1818/93

    Fremder Grund und Boden; Absprachegemäßer Bau; Bereicherungsanspruch;

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 27/00
    Dieser gesetzliche Anspruch auf Wertersatz führt dazu, dass der zivilrechtliche Eigentümer insoweit über sein Eigentum wirtschaftlich nicht verfügen kann, weil er im Falle einer rechtlichen Verfügung dem Nutzungsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolger (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 17. November 1994 5 U 1818/93, Versicherungsrecht --VersR-- 1996, 238) Wertersatz zu leisten hätte.
  • BGH, 10.07.1953 - V ZR 22/52

    Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 27/00
    Der Anspruch auf Wertersatz richte sich nicht auf Ersatz der einzelnen wirtschaftlichen Leistungen, sondern auf den Ersatz des Wertes, den das Gebäude als wirtschaftliche Einheit für den Bereicherten zu dem Zeitpunkt habe, in dem die Nutzung durch den Hersteller ende (BGH-Urteil vom 10. Juli 1953 V ZR 22/52, NJW 1953, 1466).
  • BGH, 16.10.1969 - VII ZR 145/69

    Räumung und Herausgabe eines Grundstücks und Nutzungsentschädigung -

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 27/00
    Denn unabhängig von der Rechtsgrundlage sei für das Entstehen des Anspruchs und die Berechnung des Wertzuwachses der Zeitpunkt maßgebend, in dem feststehe, dass der bezweckte Erfolg nicht eintrete bzw. die Bereicherung ungerechtfertigt sei (BGH-Urteile vom 16. Oktober 1969 VII ZR 145/69, NJW 1970, 136, und in NJW 1989, 2745).
  • BFH, 15.10.1997 - I R 42/97

    VGA bei Pensionszusagen

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 27/00
    Da die Revision aus anderen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG führt, muss nicht geprüft werden, ob der Kläger auch infolge eines Verfahrensfehlers in seinen Rechten verletzt ist (BFH-Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 42/97, BFHE 184, 444, BStBl II 1999, 316; vom 8. November 2000 I R 70/99, BFHE 193, 422, BFH/NV 2001, 866).
  • BFH, 18.11.1970 - I 133/64

    Mietkaufvertrag - Anrechnung der Mietzahlungen - Ausübung der Kaufoption -

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 27/00
    Das beim zivilrechtlichen Eigentümer verbleibende Verfügungsrecht, insbesondere das Recht zur Belastung und Veräußerung, schließt wirtschaftliches Eigentum eines anderen nicht aus, denn entscheidend ist der wirtschaftliche Ausschluss des Eigentümers von der Einwirkung auf die Sache (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133, unter III. 1., und in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. d, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 12.04.2000 - X R 69/98

    § 10 e EStG; zivilrechtlich-wirtschaftliches Eigentum

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 27/00
    In Fällen, in denen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum nicht übereinstimmen, steht die Förderung dem wirtschaftlichen Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) zu (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 12. April 2000 X R 69/98, BFH/NV 2000, 1331, m.w.N.).
  • BFH, 20.10.1999 - X R 69/96

    Vorkostenabzug und Disagio

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 27/00
    Zum anderen würde es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung handeln, an welche die Steuergerichte grundsätzlich nicht gebunden sind (Senatsurteil vom 20. Oktober 1999 X R 69/96, BFHE 190, 185, BStBl II 2000, 259, m.w.N.).
  • BFH, 01.06.1994 - X R 40/91

    Auch bei voller Kostentragung Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG und

  • BFH, 08.06.1994 - X R 90/92

    § 10 e EStG bei Miteigentum an einem Einfamilienhaus

  • BFH, 27.10.1998 - X R 157/95

    Eigentumswohnung i.S. des § 10 e EStG

  • BFH, 12.04.2000 - X R 20/99

    Wohnberechtigter wirtschaftlicher Eigentümer?

  • BFH, 24.06.1966 - VI 249/65

    Ordnungsgemäße Verteilung der Steuervergünstigungen beim Wohnungsbau unter

  • BFH, 05.12.1989 - VIII R 322/84

    Voraussetzungen für die Einordnung als Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens -

  • BFH, 18.07.2001 - X R 23/99

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

  • BFH, 24.06.2004 - III R 50/01

    Anspruch des Nießbrauchers auf Eigenheimzulage bei Beteiligung an den

    Hat der Nutzungsberechtigte die Kosten für das von ihm allein genutzte bebaute Grundstück nur anteilig getragen und hat er deshalb für den Fall der Nutzungsbeendigung nur Anspruch auf Ersatz des anteiligen Verkehrswertes, entsteht wirtschaftliches Eigentum nur entsprechend der Beteiligungsquote (BFH-Urteile in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97; in BFHE 196, 151, BStBl II 2002, 278, und vom 18. Juli 2001 X R 27/00, BFH/NV 2002, 168; vgl. auch Fischer, a.a.O., § 39 AO 1977 Rz. 7 a).
  • BFH, 29.07.2003 - X B 32/03

    Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG; Fremdvergleich

    Indes liegt die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 18. Juli 2001 X R 27/00 (BFH/NV 2002, 168) und vom 4. Juni 1991 IX R 150/85 (BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838) nicht vor.

    a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist das FG nicht von der Senatsentscheidung in BFH/NV 2002, 168 abgewichen.

    Der Kläger stützt seine Beschwerde auf die Behauptung, das Senatsurteil in BFH/NV 2002, 168 gehe von der Tragung der Herstellungskosten in voller Höhe durch ihn auch für den Fall aus, dass ein von den Eltern gewährtes Darlehen nicht dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspreche.

    Zudem war dem BFH bei Erlass der Entscheidung in BFH/NV 2002, 168 lediglich bekannt, dass ein Teil der Herstellungskosten des Gebäudes, für das der Kläger als wirtschaftlicher Eigentümer den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begehrt hat, vom Konto der Eltern beglichen wurde.

  • BFH, 24.06.2004 - III R 42/02

    Wirtschaftliches Eigentum - Wohnungsrecht

    Wirtschaftliches Eigentum ist grundsätzlich auch an dem Anteil des zivilrechtlichen Miteigentümers möglich (BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 X R 27/00, BFH/NV 2002, 168; BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 X B 32/03, BFH/NV 2003, 1575).

    Dem Anspruchsberechtigten, der zivilrechtlich nur einen Miteigentumsanteil an einer eigengenutzten Wohnung angeschafft hat, kann die Wohnung nach den Grundsätzen des wirtschaftlichen Eigentums daher nur dann in vollem Umfang zugerechnet werden, wenn er --in Erwartung des späteren Eigentums-- die Kosten für die gesamte Wohnung getragen hat und ihm für den Fall der Nutzungsbeendigung ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des anteiligen Verkehrswerts des Gebäudes gegen dem anderen Miteigentümer zusteht (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 168; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1575).

  • FG Münster, 26.07.2005 - 8 K 6428/01

    Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an einem Eigenheim

    Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen sind dem Kl. als Nutzungsberechtigter Substanz und Ertrag des Gebäudes jedoch nicht nur zuzurechnen, wenn das Gebäude nach Ablauf der voraussichtlichen Nutzungsdauer wirtschaftlich verbraucht ist, sondern auch dann, wenn zwar die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes die Dauer der Nutzungsbefugnis überschreitet, der Nutzungsberechtigte, der die Kosten des Gebäudes getragen hat, aber für den Fall der Nutzungsbeendigung einen Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswertes des Gebäudes gegenüber dem Grundstückseigentümer hat (vgl. BFH-Urteil vom 18.07.2001 X R 27/00 BFH/NV 2002, 168).

    Ein die steuerliche Zuordnung eines Gebäudes aufgrund wirtschaftlichen Eigentums rechtfertigender Entschädigungsanspruch kann sich aus einer Vereinbarung oder aus dem Gesetz - insbesondere nach dem Bereicherungsrecht - ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 18.07.2001 X R 27/00 BFH/NV 2002, 168).

    Substanz und Ertrag des Gebäudes stehen daher wirtschaftlich nicht im zivilrechtlichen Eigentümer, sondern dem in Eigentumserwartung Bauenden zu (vgl. BFH-Urteil vom 18.07.2001 X R 27/00 BFH/NV 2002, 168 II 5. e der Gründe m. w. N.).

  • FG Saarland, 17.03.2004 - 1 K 215/00

    Unentgeltliche Grundstücksübertragung trotz vorheriger Bauaufwendungen des

    Zum Anderen kann wirtschaftliches Eigentum aber auch dann anzunehmen sein, wenn der nutzungsberechtigte Angehörige, der die Kosten des Gebäudes getragen hat, für den Fall der Nutzungsbeendigung einen Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswertes des Gebäudes gegen den Grundeigentümer-Angehörigen hat, wobei sich ein solcher Anspruch bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung auch aus dem gesetzlichen Ersatzanspruch nach §§ 951, 946, 812 BGB ergeben kann (BFH-Urteile vom 18. Juli 2001 X R 23/99, BStBl II 2002, 281 und X R 27/00, BFH/NV 2002, 168; vom 4. Dezember 2001 IX R 34/98, BFH/NV 2002, 761).

    Denn indem sich dieser gesetzliche Anspruch nach der Rechtsprechung des BGH auf den Ersatz des Wertes richtet, den das auf fremden Grund und Boden errichtete Bauwerk für den dadurch bereicherten Grundstückseigentümer zu dem Zeitpunkt hat, in dem seine Nutzung durch den Hersteller endet, stehen Substanz und Ertrag des Gebäudes nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer, sondern dem herstellenden Angehörigen zu, zumal wenn dieser in Eigentumserwartung gebaut hat (BFH, BFH/NV 2002, 168).

  • FG Hamburg, 25.09.2014 - 2 K 28/14

    Einkommensteuergesetz: Schuldzinsenabzug bei Vermietung eines teilweise

    Wirtschaftliches Eigentum ist grundsätzlich auch an dem Anteil des zivilrechtlichen Miteigentümers möglich (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juli 2001 X R 27/00, BFH/NV 2002, 168; vom 24. Juni 2004 III R 42/02, BFH/NV 2005, 164; BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 X B 32/03, BFH/NV 2003, 1575).
  • FG Sachsen, 22.01.2008 - 2 K 2212/06

    Ungekürzter Eigenheimzulageanspruch bei Errichtung eines Gebäudes durch einen

    Daher steht dem Kläger für den Fall, dass die anderen Miteigentümer die Herausgabe des Gebäudes fordern sollten, ein Bereicherungsanspruch nach §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 BGB zu, da er die Kosten für die Herstellung des Gebäudes aufgewandt hat (ausdrücklich für Miteigentümer BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 - X R 27/00, BFH/NV 2002, 168 ).
  • FG Köln, 13.10.2004 - 4 K 6456/01

    Unerledigter Antrag auf sozialrechtliches Kindergeld, Sperrwirkung von

    Für weiter zurückliegende Zeiträume ist das Kindergeld aus formalrechtlichen Gründen nicht zu zahlen, obwohl der Kläger unabhängig von seinem Aufenthaltstitel nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit grundsätzlich materiellrechtlich einen Anspruch auf Kindergeld hätte (vgl. Rechtsprechungsänderung des BSG durch Urteil vom 12.04.2000 (B 14 KG 3/99 R -BSGE 86, 115 - 120, der sich der BFH für das steuerrechtliche Kindergeld angeschlossen hat, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 08.10.2001, VI B 138/01, BStBl 2002 11, 480; BFH-Beschluss vom 4.11.2002, VIII B 131/02, BFH/NV 2002, 168).
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