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   BFH, 14.01.2004 - X R 28/01   

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https://dejure.org/2004,5846
BFH, 14.01.2004 - X R 28/01 (https://dejure.org/2004,5846)
BFH, Entscheidung vom 14.01.2004 - X R 28/01 (https://dejure.org/2004,5846)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 2004 - X R 28/01 (https://dejure.org/2004,5846)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 10e; ; EStG § 10e Abs. 6; ; EStG § 10e Abs. 6 Satz 1; ; EStG § 16 Abs. 2; ; FGO § 135 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10e Abs. 6 S. 1
    Vorkostenabzug - Vorfälligkeitsentschädigung

  • datenbank.nwb.de

    Vorfälligkeitsentschädigung als Vorkosten i. S. des § 10e Abs. 6 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorfälligkeitsentschädigung als Vorkosten i.S. des § 10e Abs. 6 EStG; Unmittelbarer Veranlassungszusammenhang mit der Herstellung oder Anschaffung der begünstigten Wohnung; Bedeutung eines rein zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Entrichtung der ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf und anschließendem Neuerwerb

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 6
    Anschaffung; Unmittelbarer Zusammenhang; Vorfälligkeitsentschädigung; Vorkosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 23.01.1990 - IX R 8/85

    Sind die Kosten für vorzeitige Darlehensrückzahlungen Werbungskosten?

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 28/01
    Danach umfasst der Begriff der Schuldzinsen zwar auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung (BFH-Urteil vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464).

    Ist die Vorfälligkeitsentschädigung allerdings durch die Grundstücksveräußerung veranlasst, betrifft sie den nicht steuerbaren Vermögensbereich und ist deshalb nicht als Werbungskosten abziehbar (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464; vom 22. März 1994 IX R 100/91, BFH/NV 1994, 782, und vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 362, BFH/NV 2004, 125).

    Der BFH hat bei der Abgrenzung der einkommensteuerlich erheblichen Sphäre von der einkommensteuerlich unerheblichen Vermögensumschichtung für ausschlaggebend gehalten, dass die Veranlassung der Kreditaufnahme durch die frühere Einkünfteerzielung durch den neuen und engeren Zusammenhang der Kreditkündigung mit der Vermögensumschichtung überlagert werde (BFH in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464; in BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458).

  • BFH, 21.06.1994 - IX R 57/89

    Verzugszinsen bei Grundstücksveräußerungen

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 28/01
    Der hierfür notwendige wirtschaftliche Zusammenhang besteht, wenn sich bereits im Zeitpunkt der Veräußerung eines Grundstücks anhand objektiver Umstände der --endgültig gefasste-- Entschluss feststellen lässt, mit dem nach der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbleibenden Veräußerungserlös wiederum konkret bestimmtes Grundvermögen anzuschaffen, das dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. Juni 1994 IX R 57/89, BFH/NV 1995, 106).

    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus einem neuen Objekt ergibt sich allenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige bereits bei der Veräußerung --z.B. im Kaufvertrag selbst oder zumindest beim Abschluss des Kaufvertrages-- im Vorhinein so unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis verfügt, dass er ihn unmittelbar in seiner Verwendung zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit einem bestimmten Objekt festlegt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 106).

  • BFH, 20.09.1995 - X R 94/92

    § 10 e Abs. 6 EStG bei einer auf fremdem Grund und Boden errichteten Wohnung.

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 28/01
    a) Ein nur mittelbarer Zusammenhang von Aufwendungen mit der Herstellung oder der Anschaffung einer Wohnung reicht für den Abzug als Vorkosten nicht aus (Senats-Urteil vom 20. September 1995 X R 94/92, BFHE 178, 429, BStBl II 1996, 186).

    b) "Unmittelbar" in diesem Sinn ist ein Veranlassungszusammenhang ohne Zwischenstufe (Senats-Urteil in BFHE 178, 429, BStBl II 1996, 186).

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 28/01
    Dementsprechend werden bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb solche Vorfälligkeitsentschädigungen zu den Veräußerungskosten i.S. von § 16 Abs. 2 EStG gerechnet, die den laufenden Gewinn unberührt lassen (BFH-Urteile vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458; vom 18. Oktober 2000 X R 70/97, BFH/NV 2001, 440).

    Der BFH hat bei der Abgrenzung der einkommensteuerlich erheblichen Sphäre von der einkommensteuerlich unerheblichen Vermögensumschichtung für ausschlaggebend gehalten, dass die Veranlassung der Kreditaufnahme durch die frühere Einkünfteerzielung durch den neuen und engeren Zusammenhang der Kreditkündigung mit der Vermögensumschichtung überlagert werde (BFH in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464; in BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458).

  • BFH, 23.04.1996 - IX R 5/94

    Wann können Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten abgezogen werden?

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 28/01
    Der im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. April 1996 IX R 5/94 (BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595) für den Ausnahmefall der Abzugsfähigkeit der Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei der Vermietung des neu angeschafften Gebäudes bejahte wirtschaftliche Zusammenhang sei nicht gleichzusetzen mit dem von § 10e Abs. 6 EStG geforderten unmittelbaren Zusammenhang.

    Aber selbst wenn man mit dem FG den bestehenden zeitlichen Zusammenhang für die Begründung eines unmittelbaren Zusammenhangs genügen ließe, stünde dem Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung als Vorkosten im Streitfall auch entgegen, dass die konkrete Vorfälligkeitsentschädigung nach den Grundsätzen im Urteil des IX. Senats des BFH in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595 bei einer Vermietung der Wohnung in B nicht als Werbungskosten anerkannt werden könnte.

  • BFH, 18.10.2000 - X R 70/97

    Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 28/01
    Dementsprechend werden bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb solche Vorfälligkeitsentschädigungen zu den Veräußerungskosten i.S. von § 16 Abs. 2 EStG gerechnet, die den laufenden Gewinn unberührt lassen (BFH-Urteile vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458; vom 18. Oktober 2000 X R 70/97, BFH/NV 2001, 440).
  • BFH, 25.02.1999 - IV R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung als Dauerschuldzinsen

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 28/01
    Sie ist Bestandteil der auf die verkürzte Gesamtlaufzeit der Kredite für die Wohnung in M bezogenen Gegenleistung der Kläger und steht somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnung in M (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 1999 IV R 55/97, BFHE 188, 406, BStBl II 1999, 473).
  • BFH, 22.03.1994 - IX R 100/91

    Einkommensteuer; Verkaufsbedingte Vorfälligkeitsentschädigung (§ 9 EStG )

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 28/01
    Ist die Vorfälligkeitsentschädigung allerdings durch die Grundstücksveräußerung veranlasst, betrifft sie den nicht steuerbaren Vermögensbereich und ist deshalb nicht als Werbungskosten abziehbar (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464; vom 22. März 1994 IX R 100/91, BFH/NV 1994, 782, und vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 362, BFH/NV 2004, 125).
  • BFH, 27.06.1995 - IX R 48/93

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG - bei einer vor dem 1. 1. 1987

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 28/01
    So kann z.B. bei Darlehenszinsen der unmittelbare Zusammenhang mit der Anschaffung bejaht werden, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungskosten aufgenommen worden ist (BFH-Urteil vom 27. Juni 1995 IX R 48/93, BFHE 178, 155, BStBl II 1996, 151; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Dezember 1994, BStBl I 1994, 887 Tz. 91).
  • BFH, 17.05.2000 - X R 13/97

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG bei vergeblichen Aufwendungen

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 28/01
    Insofern unterscheiden sich die Voraussetzungen des Vorkostenabzugs von denen des Werbungskostenabzugs (Senats-Urteil vom 17. Mai 2000 X R 13/97, BFHE 192, 463, BStBl II 2000, 665).
  • BFH, 23.09.2003 - IX R 20/02

    Vermietung - Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf

  • FG Niedersachsen, 14.02.2001 - 12 K 334/97

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Erwerb eines selbstgenutzten Einfamilienhauses

  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04

    Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den

    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur mit Rücksicht auf die aus der bisherigen und nunmehr veräußerten Erwerbsgrundlage erzielten Einkünfte (vgl. BFH-Urteile in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464; in BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57), sondern gleichermaßen für diejenigen Einkünfte, die ihre Grundlage in der Wiederanlage des dem Steuerpflichtigen verbleibenden Veräußerungserlöses finden (vgl. darüber hinaus zur Berücksichtigung als Kosten eines beruflich veranlassten Umzugs oder als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG a.F. --jeweils ablehnend-- BFH-Urteil in BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476; BFH-Beschluss vom 2. März 2005 IX B 184/03, BFH/NV 2005, 1067; BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 X R 28/01, BFH/NV 2004, 779).
  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2008 - 4 K 19/05

    Abziehbarkeit des Abschlags vom Nennwert einer durch Factoring vorzeitig liquide

    Dies ergebe sich auch aus einer entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung des BFH zu Vorfälligkeitsentschädigungen etwa in dessen Urteilen vom 23. April 1996 IX R 5/94 (BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595) und vom 14. Januar 2004 X R 28/01 (BFH/NV 2004, 779 ), da der Kl jedenfalls nicht bereits im Zeitpunkt der Veräußerung zugunsten von Geldanlagen unwiderruflich über den Kaufpreis verfügt habe.

    Anders als nach den BFH-Urteilen in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, (unter 2. a.) und in BFH/NV 2004, 779 (unter II. 2. b.), auf die der Bekl sich beruft, ist es nämlich seit den BFH-Urteilen vom 14. Januar 2004 IX R 34/01 (BFH/NV 2004, 1091, unter II. 1.) und vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04 (BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265, unter II. 2. b. bb.) für den Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Erträgen aus der Vermietung des Nachfolgeobjekts nicht mehr erforderlich, dass der Steuerpflichtige spätestens bei Veräußerung des Altobjekts unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis zugunsten der Finanzierung eines neuen Vermietungsobjekts verfügt hat.

  • FG Hamburg, 10.06.2005 - VII 93/04

    Vorfälligkeitsentschädigung keine Werbungskosten

    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus einem neuen Objekt ergibt sich allenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige bereits bei der Veräußerung - z.B. im Kaufvertrag selbst oder zumindest beim Abschluss des Kaufvertrages - im vornherein so unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis verfügt, das er ihn unmittelbar in seiner Verwendung zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit einem bestimmten Objekt festgelegt hat (BFH, Urteil vom 21.6.1994 - IX R 57/89, BFH/NV 1995, 106; Urteil vom 23.4.1996 - IXR 5/94, BStBl II 1996, 595 ; Urteil vom 14.1.2004 - X R 28/01, BFH/NV 2004, 779 ).

    Solange ein Steuerpflichtiger in der Verfügung über den Erlös aus dem Verkauf rechtlich noch frei ist, vermögen sein Entschluss und seine Absicht den nach Ablösung der Darlehens verbleibenden Überschuss für den Erwerb einer neuen Immobilie zu verwenden, einen wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht zu begründen, selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - die Absicht grundsätzlich verwirklicht wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.1.2004 - X R 28/01, a.a.O.).

  • FG Hamburg, 10.03.2003 - II 327/02

    Zwischenfinanzierung für Eigenheim wegen Umzug nicht als Werbungskosten

    Denn bei sachgerechter Würdigung stehen die Finanzierungsaufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung des neuen Eigenheimes in Hamburg, da sie letztlich der Zwischenfinanzierung dessen Kaufpreises dienten (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.02.2001 12 K 334/97, EFG 2001, 1429 sogar zu einer Vorfälligkeitsentschädigung für das bisherige Eigenheim; insoweit Revision beim BFH X R 28/01).
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