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   BFH, 10.04.2019 - X R 28/16   

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https://dejure.org/2019,19231
BFH, 10.04.2019 - X R 28/16 (https://dejure.org/2019,19231)
BFH, Entscheidung vom 10.04.2019 - X R 28/16 (https://dejure.org/2019,19231)
BFH, Entscheidung vom 10. April 2019 - X R 28/16 (https://dejure.org/2019,19231)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 1 S 1, EStG § 15, EStG § 20 Abs 8 S 1, EStG VZ 2010
    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

  • Bundesfinanzhof

    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 15 EStG 2009, § 20 Abs 8 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2010
    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

  • IWW

    § 127 der Finanzgerichtsordnung, § ... 68 Satz 1 FGO, § 127 FGO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 118 Abs. 2 FGO, Art. 14 des Grundgesetzes, § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG, § 43 Abs. 5 Satz 2 EStG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Zuordnung einer Beteiligung eines Einzelgewerbetreibenden an einer Kapitalgesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

  • rewis.io

    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 1
    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 1
    Voraussetzungen der Zuordnung einer Beteiligung eines Einzelgewerbetreibenden an einer Kapitalgesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beteiligung an einer KapGes. als notwendiges Betriebsvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gewinnermittlung | Zugehörigkeit einer Beteiligung zum Betriebsvermögen eines Freiberuflers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft - als notwendiges Betriebsvermögen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Zuordnung eines Kapitalgesellschaftsanteils zum notwendigen Betriebsvermögen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 5 Abs 1
    Notwendiges Betriebsvermögen, Beteiligung, Anteil, Kapitalgesellschaft

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 264, 226
  • BB 2019, 2032
  • DB 2019, 1598
  • BStBl II 2019, 474
  • NZG 2020, 159
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (38)

  • BFH, 26.01.2011 - VIII R 19/08

    Beteiligungen als notwendiges Betriebsvermögen bei Einkünften aus selbständiger

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - X R 28/16
    a) Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind; dabei wird jedoch nicht vorausgesetzt, dass sie für den Betrieb notwendig im Sinne von "erforderlich" sind (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteile vom 4. Februar 1998 XI R 45/97, BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301, unter II.1., m.w.N.; vom 31. Mai 2001 IV R 49/00, BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828, unter 1. vor a, und vom 26. Januar 2011 VIII R 19/08, BFH/NV 2011, 1311, Rz 18).

    So hat er im BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1311 (Rz 23 ff.) ausgeführt, notwendiges Betriebsvermögen dürfe nicht allein wegen des branchenfremden Geschäftsgegenstands der Beteiligungs-Kapitalgesellschaft und des wirtschaftlichen Eigengewichts der Beteiligung verneint werden, wenn ein Rechtsanwalt sich an einer AG aus der IT-Branche beteiligt, die zu seinen wichtigsten Mandanten gehört.

    Der VIII. Senat des BFH hat weiter ausgeführt, ein eigenes wirtschaftliches Gewicht der Beteiligung sei dann anzunehmen, wenn es dem Steuerpflichtigen auf die Kapitalanlage ankomme und die Gewinnung von Aufträgen lediglich ein erwünschter Nebeneffekt sei (Urteil in BFH/NV 2011, 1311, Rz 22).

    Dies wäre nach den bisher in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nur dann der Fall, wenn es dem Steuerpflichtigen auf die Kapitalanlage ankommt und die Gewinnung von Aufträgen lediglich als erwünschter Nebeneffekt erscheint (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1311, Rz 22).

  • BFH, 25.11.2008 - X B 268/07

    Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - X R 28/16
    Die Absatzförderung beschränkt sich dabei nicht auf "Produkte" im engeren Sinne (Waren); vielmehr ist die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen auch dann vorzunehmen, wenn die Beteiligungsgesellschaft den Absatz von Dienstleistungen des Steuerpflichtigen gewährleistet (Senatsbeschluss vom 25. November 2008 X B 268/07, BFH/NV 2009, 162, unter 1.a).

    Vielmehr genügt es für die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Beteiligung den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen gewährleisten soll (Senatsentscheidungen vom 2. September 2008 X R 32/05, BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.2.b aa, und in BFH/NV 2009, 162, unter 1.a).

    Entscheidend für den Gesichtspunkt der Absatzförderung ist der Anteil der Beteiligungsgesellschaft am Umsatz des Einzelunternehmens, nicht aber an dessen Gewinn (Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 162, unter 1.b).

    Der vom FG zentral herangezogene Gesichtspunkt des Verhältnisses der jeweiligen Gewinne zueinander ist nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ohnehin nicht von Bedeutung (Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 162, unter 1.b), zumal der Gewinn durch den Alleingesellschafter beeinflusst werden kann (so zutreffend BFH-Urteil vom 6. Juli 1989 IV R 62/86, BFHE 157, 551, BStBl II 1989, 890).

  • BFH, 12.06.2013 - X R 2/10

    Beteiligung an einer Komplementär-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - X R 28/16
    aa) Hiervon ausgehend haben die für die Besteuerung von Einzelgewerbetreibenden zuständigen bzw. zuständig gewesenen Senate des BFH den Rechtssatz entwickelt, dass eine Beteiligung unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird --also notwendiges Betriebsvermögen darstellt--, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BFH-Entscheidungen vom 20. September 1995 X R 46/94, BFH/NV 1996, 393, unter 1.a, m.w.N.; vom 6. März 2003 XI R 52/01, BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658, unter II.2.d; vom 13. Juni 2002 III B 13/01, BFH/NV 2002, 1301, unter 1.; vom 20. April 2005 X R 2/03, BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694, unter II.1.a, und vom 12. Juni 2013 X R 2/10, BFHE 242, 28, BStBl II 2013, 907, Rz 18).

    Für möglich gehalten hat der Senat notwendiges Betriebsvermögen auch bei einer 11 %-Beteiligung des Besitzunternehmers einer Autovermietungs-Betriebs-GmbH an der Komplementär-GmbH einer Autovermietungs-KG, wenn die KG in erheblichem Umfang Autos an die Betriebs-GmbH vermietete und die Komplementär-GmbH wesentlichen Einfluss auf die KG hatte; wobei das FG hier noch Einzelheiten zu der zwischen der Betriebs-GmbH und der KG bestehenden Geschäftsbeziehung festzustellen hatte (Senatsurteil in BFHE 242, 28, BStBl II 2013, 907).

    Denn eine Beteiligung gehört auch dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar zu der Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, unterhalten werden, sondern zu einer Gesellschaft, die von der Beteiligungsgesellschaft beherrscht wird (Senatsentscheidungen in BFHE 210, 434, BStBl II 2005, 833, unter II.2.d, m.w.N., und in BFHE 242, 28, BStBl II 2013, 907, Rz 19 f.).

  • BFH, 12.01.2010 - VIII R 34/07

    GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines Bildjournalisten -

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - X R 28/16
    bb) Allerdings hat der VIII. Senat des BFH die 12, 5 %-Beteiligung eines Fotojournalisten an einer Bildrechte-Vermarktungs-GmbH nicht als notwendiges Betriebsvermögen angesehen, obwohl der Journalist von der GmbH 99 % seiner Aufträge erhielt (Urteil vom 12. Januar 2010 VIII R 34/07, BFHE 228, 212, BStBl II 2010, 612).

    Der VIII. Senat hat insoweit ausgeführt, der Tatrichter dürfe nicht ausschließlich auf die wirtschaftliche Bedeutung der Aufträge für den Steuerpflichtigen und die branchengleiche Betätigung der Kapitalgesellschaft abstellen, sondern habe darüber hinaus das wirtschaftliche Eigengewicht der Beteiligung und den Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft zu würdigen (BFH-Urteil in BFHE 228, 212, BStBl II 2010, 612, Rz 20).

  • BFH, 26.08.2005 - X B 98/05

    Mittelbare Beteiligung des Besitzunternehmers an einer Kapitalgesellschaft als

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - X R 28/16
    Notwendiges Betriebsvermögen wurde bejaht für die 33 %-Beteiligung eines Besitzunternehmers an einer Bauträger-GmbH, von der die Betriebs-Kapitalgesellschaft ca. 40 % ihrer Aufträge erhielt (Senatsurteil in BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694); für die 25 %-Beteiligung des Besitzunternehmers an einer Kapitalgesellschaft, der ihrerseits 100 % der Anteile an einer weiteren Kapitalgesellschaft gehörten, von der die Betriebs-Kapitalgesellschaft 19 % ihrer Aufträge erhielt, und zwar auch dann, wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft zwei weitere Großkunden hatte, mit denen sie vergleichbare Umsätze tätigte (Senatsbeschluss vom 26. August 2005 X B 98/05, BFHE 210, 434, BStBl II 2005, 833).

    Denn eine Beteiligung gehört auch dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar zu der Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, unterhalten werden, sondern zu einer Gesellschaft, die von der Beteiligungsgesellschaft beherrscht wird (Senatsentscheidungen in BFHE 210, 434, BStBl II 2005, 833, unter II.2.d, m.w.N., und in BFHE 242, 28, BStBl II 2013, 907, Rz 19 f.).

  • BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00

    GmbH-Beteiligung eines Mediziners

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - X R 28/16
    Für die Zuordnung einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen eines Freiberuflers bedient sich der IV. Senat des BFH ebenfalls der zu Einzelgewerbetreibenden entwickelten Definition, wonach eine Beteiligung dann unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird, wenn sie dazu bestimmt ist, die unternehmerische Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern, oder dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798, unter II.1.).

    aa) Auf dieser Grundlage ist notwendiges Betriebsvermögen bejaht worden für die 60 %-Beteiligung eines Baustatik-Ingenieurs an einer Ingenieurberatungs- und Planungs-GmbH (BFH-Urteil vom 11. März 1976 IV R 185/71, BFHE 118, 353, BStBl II 1976, 380); für die Beteiligung eines Baustatik-Ingenieurs an einer Wohnungsbau-GmbH, die ihm Aufträge erteilte (BFH-Urteil vom 23. November 1978 IV R 146/75, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109); für die 14 %-Beteiligung eines Architekten an einer Bauträger-AG, von der er Aufträge erhalten sollte (BFH-Urteil vom 14. Januar 1982 IV R 168/78, BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345, unter 1.), für Anteile an einer GmbH, von der ein forschender Arzt Lizenzgebühren auf seine Erfindungen erhielt (BFH-Urteil in BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798), und für möglich gehalten worden bei Anteilen eines Statikers an einer GmbH, die ein Hotel errichten wollte und von der er Aufträge erhielt (BFH-Urteil in BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828, unter 1.c).

  • BFH, 23.05.1985 - IV R 198/83

    Zur Frage der Betriebsvermögenseigenschaft einer GmbH-Beteiligung bei einem

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - X R 28/16
    Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass "Geldgeschäfte" --zu denen die Rechtsprechung auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zählt-- bei einem Freiberufler in der Regel nicht betrieblich veranlasst sind, weil sie nicht dem maßgebenden Berufsbild entsprechen (so BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 198/83, BFHE 144, 53, BStBl II 1985, 517, unter 1.).

    Gleiches galt für die Beteiligung an einer Autowaschstraßen-GmbH, die ein Steuerberater gemeinsam mit Mandanten eingeht (BFH-Urteil in BFHE 144, 53, BStBl II 1985, 517, unter 1.).

  • BFH, 20.09.1995 - X R 46/94

    Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Betriebsvermögen - Beteiligung

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - X R 28/16
    aa) Hiervon ausgehend haben die für die Besteuerung von Einzelgewerbetreibenden zuständigen bzw. zuständig gewesenen Senate des BFH den Rechtssatz entwickelt, dass eine Beteiligung unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird --also notwendiges Betriebsvermögen darstellt--, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BFH-Entscheidungen vom 20. September 1995 X R 46/94, BFH/NV 1996, 393, unter 1.a, m.w.N.; vom 6. März 2003 XI R 52/01, BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658, unter II.2.d; vom 13. Juni 2002 III B 13/01, BFH/NV 2002, 1301, unter 1.; vom 20. April 2005 X R 2/03, BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694, unter II.1.a, und vom 12. Juni 2013 X R 2/10, BFHE 242, 28, BStBl II 2013, 907, Rz 18).

    Auch hier hat der BFH bei einer 3, 3 %-Beteiligung eines Besitz-Einzelunternehmers an einer Wohnungsvermietungs-GmbH, von der die Maler-Betriebs-GmbH maximal 6 % ihrer Aufträge erhielt, die Annahme von notwendigem Betriebsvermögen nicht für ausgeschlossen erachtet (Senatsurteil in BFH/NV 1996, 393).

  • BFH, 06.03.2003 - XI R 52/01

    Inanspruchnahme des Gesellschafters einer vermögenslosen GmbH für deren

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - X R 28/16
    aa) Hiervon ausgehend haben die für die Besteuerung von Einzelgewerbetreibenden zuständigen bzw. zuständig gewesenen Senate des BFH den Rechtssatz entwickelt, dass eine Beteiligung unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird --also notwendiges Betriebsvermögen darstellt--, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BFH-Entscheidungen vom 20. September 1995 X R 46/94, BFH/NV 1996, 393, unter 1.a, m.w.N.; vom 6. März 2003 XI R 52/01, BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658, unter II.2.d; vom 13. Juni 2002 III B 13/01, BFH/NV 2002, 1301, unter 1.; vom 20. April 2005 X R 2/03, BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694, unter II.1.a, und vom 12. Juni 2013 X R 2/10, BFHE 242, 28, BStBl II 2013, 907, Rz 18).

    bb) Auf dieser Grundlage ist notwendiges Betriebsvermögen bejaht worden für die Beteiligung eines Einzelunternehmers an einer Bank-GmbH, deren Gesellschafter nur kleine und mittelständische Betriebe sein konnten und die Kredite nur in der Weise vergab, dass sie eine Zahlungsanweisung erteilte, mit denen die Kreditnehmer ausschließlich in den Betrieben der Gesellschafter der Bank einkaufen konnten (BFH-Urteil vom 10. Juli 1974 I R 223/70, BFHE 113, 209, BStBl II 1974, 736, unter I.3.b); für die Beteiligung eines Schreiners an einer GmbH, die die von ihm produzierten Setzkästen abnahm (BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 159/85, BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257, unter 1.); für die 100 %-Beteiligung eines Versicherungsmaklers an einer Versicherungsfinanzierungs-GmbH, wenn der Makler über die GmbH sein Geschäft erweitern wollte (BFH-Urteil vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361, unter 2.); für die 95 %-Beteiligung eines Planungsunternehmers an einer Bau-GmbH, die als Vergütung 4, 5 % der Bausummen zahlte und dadurch in den Konkurs getrieben wurde (BFH-Urteil in BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658, unter II.2.d); für die 49 %-Beteiligung einer gewerblichen Vermieterin von Maschinen an einer GmbH, die nahezu ihre einzige Mieterin war (Senatsurteil vom 31. Mai 2005 X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707, unter II.2.b); für die 50 %-Beteiligung eines Fuhrunternehmers an einer GmbH, von der er alle seine Aufträge erhielt, wenn die GmbH zudem keine anderen Fuhrunternehmer beauftragte (Senatsurteil in BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.2.b), und für die 100 %-Beteiligung an einer GmbH, an die der Einzelunternehmer zahlreiche Wirtschaftsgüter vermietete, ohne dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung festgestellt waren, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige weitere gleichartige Wirtschaftsgüter an Dritte vermietete (Senatsurteil vom 5. Mai 2015 X R 48/13, BFH/NV 2015, 1358, Rz 44).

  • BFH, 13.06.2002 - III B 13/01

    Notwendiges BV; Beteiligung eines Einzelunternehmens an einer GmbH

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - X R 28/16
    aa) Hiervon ausgehend haben die für die Besteuerung von Einzelgewerbetreibenden zuständigen bzw. zuständig gewesenen Senate des BFH den Rechtssatz entwickelt, dass eine Beteiligung unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird --also notwendiges Betriebsvermögen darstellt--, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BFH-Entscheidungen vom 20. September 1995 X R 46/94, BFH/NV 1996, 393, unter 1.a, m.w.N.; vom 6. März 2003 XI R 52/01, BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658, unter II.2.d; vom 13. Juni 2002 III B 13/01, BFH/NV 2002, 1301, unter 1.; vom 20. April 2005 X R 2/03, BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694, unter II.1.a, und vom 12. Juni 2013 X R 2/10, BFHE 242, 28, BStBl II 2013, 907, Rz 18).

    Im Gegenteil hat der BFH ausdrücklich entschieden, dass in der Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen bei einer GmbH-Beteiligung, mit der ein Einzelunternehmer 32 % seiner Umsätze erzielt, auch dann keine Divergenz zur BFH-Rechtsprechung liegt, wenn das FG den Anteil des Einzelunternehmens am Gesamtumsatz der GmbH und den Umstand, dass das Einzelunternehmen aus der Geschäftsbeziehung mit der GmbH keinen Gewinn erwirtschaftete, für unerheblich hält (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1301).

  • BFH, 04.02.1998 - XI R 45/97

    Genossenschaftsanteile als Betriebsvermögen

  • BFH, 20.04.2005 - X R 2/03

    Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der

  • BFH, 02.09.2008 - X R 32/05

    Übergang des Geschäftswerts von einem Einzelunternehmen auf eine

  • BFH, 23.02.2012 - IV R 13/08

    Beteiligungen an mehreren Kapitalgesellschaften als notwendiges

  • BFH, 31.05.2001 - IV R 49/00

    Geldgeschäfte eines Freiberuflers

  • BFH, 14.01.1982 - IV R 168/78

    Beteiligung und Darlehensforderung an Bauträger-AG in der Schweiz als notwendiges

  • BFH, 11.12.2003 - IV R 19/02

    Aktien an einer Zuckerfabrik als Betriebsvermögen

  • BFH, 10.07.1974 - I R 223/70

    Ausbuchung von Anteilen - Notwendiges Betriebsvermögen - GmbH - Überführung in

  • BFH, 31.01.1985 - IV R 130/82

    Voraussetzungen und Zeitpunkt einer Entnahmehandlung

  • BFH, 08.12.1993 - XI R 18/93

    Anteil an Wohnungsbau-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Malermeisters

  • BFH, 11.03.1976 - IV R 185/71

    GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers;

  • BFH, 22.01.1981 - IV R 107/77

    Ein GmbH-Anteil gehört nicht zum Betriebsvermögen eines Steuerberaters, wenn der

  • BFH, 01.10.1981 - IV R 147/79

    Weidegenossenschaft - Landwirt - Betriebsvermögen - Mitgliedschaftsrecht -

  • BFH, 06.10.2004 - X R 36/03

    Teilnahme an einer Incentive-Reise, Unterbeteiligung als BV

  • BFH, 11.12.2003 - IV R 15/03

    Zuckerfabrikaktien als notwendiges BV bei LuF

  • BFH, 09.09.1986 - VIII R 159/85

    Verdeckte Einlage - Betriebsaufspaltung - Betriebsvermögen -

  • BFH, 06.07.1989 - IV R 62/86

    Anteile an Produktions-GmbH als Sonderbetriebsvermögen bei Vertriebs-KG

  • BFH, 31.05.2005 - X R 36/02

    Nachträgliche Anschaffungskosten in Folge Übernahme der Hauptschuld nach Ablösung

  • BFH, 03.10.1989 - VIII R 328/84

    Unterlassene Prüfung einer eventuellen Minderung der Steuerzahllast eines

  • BFH, 05.05.2015 - X R 48/13

    Schlussbilanz und Aufgabebilanz im Fall der Betriebsaufgabe - Zeitpunkt des

  • BFH, 29.09.2016 - III R 42/13

    Aktien eines Börsenbetreibers bei einem Börsenmakler - Voraussetzungen für die

  • BFH, 23.11.1978 - IV R 146/75

    Auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann Beteiligung an

  • BFH, 20.03.1980 - IV R 22/77

    Beteiligung eines Landwirtes an einer Genossenschaft, die landwirtschaftliche

  • BFH, 15.03.2017 - II R 10/15

    Nachweis des niedrigeren Grundbesitzwerts durch Gutachten

  • BFH, 28.05.2015 - IV R 27/12

    Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG für Veräußerungsgewinne nach Umwandlung

  • BFH, 15.10.2003 - XI R 39/01

    GmbH-Beteiligung als notwendiges BV

  • FG Nürnberg, 03.12.2015 - 6 K 891/13

    Anteile an einer GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers

  • BFH, 15.03.2007 - VI R 29/05

    Verspätungszuschlag; Ermessen

  • BFH, 12.06.2019 - X R 20/17

    Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils

    a) Notwendiges Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs sind die Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. dazu nur das Senatsurteil vom 10.04.2019 - X R 28/16, BFHE 264, 226, BStBl II 2019, 474, Rz 27 ff., m.w.N.).
  • BFH, 12.06.2019 - X R 38/17

    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines

    Ebenso wenig ist die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen davon abhängig zu machen, dass die Kapitalgesellschaft keinen über die Geschäftsbeziehung zum Einzelgewerbetreibenden hinausgehenden erheblichen Geschäftsbetrieb unterhält (vgl. ausführlich Senatsurteil vom 10. April 2019 - X R 28/16, www.bundesfinanzhof.de/Entscheidungen online).
  • BFH, 19.12.2019 - IV R 53/16

    Ladungsfrist bei Terminverlegung - Kapitalbeteiligung im Sonderbetriebsvermögen

    Ist ein Einzelunternehmer Inhaber von GmbH-Anteilen, gehören die Anteile zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dazu bestimmt sind, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen, den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BFH-Urteile vom 15.01.2019 - X R 34/17; vom 10.04.2019 - X R 28/16, BFHE 264, 226, BStBl II 2019, 474; vom 12.06.2019 - X R 38/17, BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 21.12.2021 - IV R 15/19

    Grundsätzlich keine Zuordnung der Kapitalbeteiligung des Kommanditisten zum

    Soweit das FA in diesem Zusammenhang unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 10.04.2019 - X R 28/16 (BFHE 264, 226, BStBl II 2019, 474) ausführt, dass es für die Zugehörigkeit einer Kapitalbeteiligung zum Betriebsvermögen unerheblich sei, ob die Kapitalgesellschaft neben der Geschäftsbeziehung zum Gewerbebetrieb noch einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhalte, ergibt sich hieraus für den Streitfall keine abweichende Beurteilung.
  • BFH, 19.11.2019 - IX R 7/19

    Beteiligung i.S. des § 17 EStG

    Das FG wird deshalb im zweiten Rechtsgang vor allem festzustellen haben, ob die Beteiligung des Klägers an der GmbH in den Streitjahren zu dessen notwendigem oder gewillkürtem Betriebsvermögen gehörte oder aber dem Privatvermögen zuzurechnen war (zur Qualifikation einer Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen vgl. nur BFH-Urteile vom 10.04.2019 - X R 28/16, BFHE 264, 226, BStBl II 2019, 474, und in BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518; zu den Voraussetzungen gewillkürten Betriebsvermögens s. HHR/Musil, § 4 EStG Rz 111).
  • BFH, 26.03.2020 - X E 8/19

    Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG im Fall von Gewinnausschüttungen

    Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 03.09.2019 - KostL 1190/19 (X R 28/16) wird zurückgewiesen.

    Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat gegen die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) am 03.09.2019 für das Revisionsverfahren X R 28/16 Gerichtskosten in Höhe von 3.330 EUR angesetzt.

  • FG Köln, 14.11.2023 - 5 K 1843/16

    Wie lange gilt der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG?

    Bei der Zuordnung der Beteiligung zum Privat- oder Betriebsvermögen sei zu unterscheiden, ob es sich um ein übliches "Geldgeschäft" oder um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften handele, bei denen ein entsprechender betrieblicher Zusammenhang herstellbar sei (BFH-Urteil vom 10. April 2019 X R 28/16, BFHE 264, 226, BStBl II 2019, 474, mit diversen Beispielen).

    In dem bereits zitieren BFH-Urteil vom 10. April 2019 X R 28/16 würden in den genannten Einzelfällen bereits Umsatzanteile von 12, 5 % oder 6 % als ausreichend angesehen.

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Rechtsprechung
   BFH, 03.09.2019 - X R 28/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,94359
BFH, 03.09.2019 - X R 28/16 (https://dejure.org/2019,94359)
BFH, Entscheidung vom 03.09.2019 - X R 28/16 (https://dejure.org/2019,94359)
BFH, Entscheidung vom 03. September 2019 - X R 28/16 (https://dejure.org/2019,94359)
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