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   BFH, 15.05.2002 - X R 3/99   

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BFH, 15.05.2002 - X R 3/99 (https://dejure.org/2002,913)
BFH, Entscheidung vom 15.05.2002 - X R 3/99 (https://dejure.org/2002,913)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 2002 - X R 3/99 (https://dejure.org/2002,913)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4, § 16 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Schuldzinsen - Liebhaberei - Gewinnerzielungsabsicht - Betriebsausgaben - Nachträgliche Abzugsfähigkeit - Gewerbebetrieb

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 16 Abs. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4 § 16 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1
    Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei einem Liebhaberei-Betrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 24 Nr 2, EStG § 15 Abs 2, EStG § 2 Abs 1
    Betriebsaufgabe; Betriebsausgabe; Liebhaberei; Schuldzinsen; Verlust

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 199, 241
  • NJW 2003, 382 (Ls.)
  • BB 2002, 2169
  • DB 2002, 2137
  • BStBl II 2002, 809
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 23.01.1991 - X R 37/86

    Bei Veräußerung eines kreditfinanzierten Grundstücks gegen Leibrente können die

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X R 3/99
    Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind auch nach Übergang des (Gewerbe-)Betriebs zur Liebhaberei als nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar, wenn und soweit die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können (Fortführung der BFH-Urteile vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398; vom 12. November 1997 XI R 98/96, BFHE 184, 502, BStBl II 1998, 144).

    a) Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die nicht getilgten Verbindlichkeiten während des Bestehens des einkommensteuerrechtlich relevanten Betriebs --wie im Streitfall-- begründet wurden und damit als zurückbehaltenes passives Betriebsvermögen in Betracht kommen (Senatsurteil vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398; BFH-Urteil vom 12. November 1997 XI R 98/96, BFHE 184, 502, BStBl II 1998, 144).

    b) Des Weiteren sind Zinszahlungen auf betrieblich begründete Darlehensverbindlichkeiten als nachträgliche Betriebsausgaben nur abziehbar, wenn und soweit die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungserlös oder durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können (vgl. Senatsurteil in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, unter 2. a der Gründe; BFH-Urteile vom 13. Februar 1996 VIII R 18/92, BFHE 180, 79, BStBl II 1996, 291, sowie vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96, BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209, m.w.N.), ihrer Tilgung Hindernisse entgegenstanden (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 1984 VIII R 2/81, BFHE 143, 120, BStBl II 1985, 323) oder eine Tilgung --etwa wegen eines zugesagten Erlasses-- aus sonstigen Gründen nicht veranlasst war (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1989 IV R 86/87, BFHE 156, 141, BStBl II 1989, 456, unter II. 2. b aa der Gründe).

  • BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78

    Übergang zur Liebhaberei keine Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X R 3/99
    a) Allerdings führt die Zuordnung eines einkommensteuerrechtlich relevanten Betriebs --z.B. eines Gewerbebetriebs-- ab einem bestimmten Zeitpunkt zur Liebhaberei nicht zu einer Betriebsaufgabe, so dass zu diesem Zeitpunkt, solange der Steuerpflichtige nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt, das Betriebsvermögen nicht unter Auflösung der stillen Reserven in das Privatvermögen überführt wird (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381; vom 13. Februar 1997 IV R 57/96, BFH/NV 1997, 649).

    Hiervon geht auch der IV. Senat in seinem Urteil in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381 ausdrücklich aus.

    Die realisierten festgeschriebenen stillen Reserven sind dann als nachträgliche Einnahmen aus dem vormals bestehenden Betrieb i.S. von § 13, § 15 oder § 18 EStG zu versteuern (BFH-Urteile in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381; vom 18. Mai 2000 IV R 27/98, BFHE 192, 287 BStBl II 2000, 524; jew. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft betreffend).

  • BFH, 12.11.1997 - XI R 98/96

    Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X R 3/99
    Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind auch nach Übergang des (Gewerbe-)Betriebs zur Liebhaberei als nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar, wenn und soweit die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können (Fortführung der BFH-Urteile vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398; vom 12. November 1997 XI R 98/96, BFHE 184, 502, BStBl II 1998, 144).

    a) Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die nicht getilgten Verbindlichkeiten während des Bestehens des einkommensteuerrechtlich relevanten Betriebs --wie im Streitfall-- begründet wurden und damit als zurückbehaltenes passives Betriebsvermögen in Betracht kommen (Senatsurteil vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398; BFH-Urteil vom 12. November 1997 XI R 98/96, BFHE 184, 502, BStBl II 1998, 144).

  • BFH, 05.05.2011 - IV R 48/08

    Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb - Gewinnerzielungsabsicht - Abgrenzung zur

    Werden sie entnommen, führt das zur Realisierung der bis zum Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht entstandenen stillen Reserven (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, unter 3.a der Gründe; vom 15. Mai 2002 X R 3/99, BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809, unter II.4.b der Gründe).
  • BFH, 11.05.2016 - X R 61/14

    Behandlung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bei Strukturwandel zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des IV. Senats des BFH (ausführlich Entscheidungen vom 6. Juli 1978 IV B 59/76, BFHE 125, 450, BStBl II 1978, 626, unter 2.b, und vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, unter 2.; ferner Urteile vom 12. November 1992 IV R 41/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430, unter 2.c; vom 23. November 1995 IV R 36/94, BFH/NV 1996, 398, unter 1.c; vom 18. Mai 2000 IV R 27/98, BFHE 192, 287, BStBl II 2000, 524, unter 1.e, und vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792, unter II.5.c), aber auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 15. Mai 2002 X R 3/99, BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809, unter II.4.a), handelt es sich beim Übergang ("Strukturwandel") von einem einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbsbetrieb zu einem Liebhabereibetrieb nicht um eine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe.

    Daraus folgt zugleich, dass die weiterhin in dem --nun nicht mehr einkommensteuerrelevanten-- Betrieb genutzten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen bleiben (zutreffend BFH-Urteil in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, unter 3.; Wüllenkemper, EFG 2015, 14, und in EFG 2015, 1433; Steinhauff in Bordewin/ Brandt, § 4 EStG Rz 1545; unklar demgegenüber noch Senatsurteil in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809, unter II.4.b).

    Die in diesem Zeitpunkt existenten stillen Reserven, die noch der Auflösung harren, sind -erst und genau dann- als nachträgliche betriebliche Einkünfte zu versteuern, wenn sie durch Veräußerung oder Entnahme des betreffenden Wirtschaftsguts oder durch Veräußerung oder Aufgabe des Liebhabereibetriebs realisiert werden (BFH-Entscheidungen in BFHE 125, 450, BStBl II 1978, 626, unter 2.b bb; in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, unter 3.a; in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809, unter II.4.b, und in BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792, unter II.5.c).

    c) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809; vom 31. Juli 2002 X R 48/99, BFHE 200, 504, BStBl II 2003, 282, unter II.3.; vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.b bb, und vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, unter II.2.), der sich auch der XI. Senat des BFH angeschlossen hat (BFH-Urteil vom 15. November 2006 XI R 58/04, BFH/NV 2007, 434, unter II.2.), sind Schuldzinsen auch nach dem Übergang zur Liebhaberei abziehbar, soweit die entsprechenden Verbindlichkeiten nicht aus dem in diesem Zeitpunkt vorhandenen aktiven Betriebsvermögen hätten getilgt werden können.

  • BFH, 11.05.2016 - X R 15/15

    Veräußerung eines Liebhabereibetriebs

    Der BFH habe hingegen mit Urteil vom 15. Mai 2002 X R 3/99 (BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809) ausgeführt, die im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei festgehaltenen stillen Reserven seien bei einem späteren "gewinnrealisierenden" Vorgang aufzulösen, so dass die "realisierten" festgeschriebenen stillen Reserven als nachträgliche Einnahmen zu versteuern seien.

    Wenn nach alledem das Argument von Steuervorteilen durch Aufbau eines negativen Kapitalkontos entfalle und keine Realisierung eines Veräußerungsgewinns i.S. der BFH-Rechtsprechung (u.a. des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168, sowie des Senatsurteils in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809) vorliege, sei die Steuerbelastung durch einen Luftgewinn unangemessen.

    Allein der Fortfall der Gewinnerzielungsabsicht in einem bestehenden Betrieb bewirkt keine Betriebsaufgabe, damit keine Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen und mangels anderweitigen Realisierungstatbestands auch sonst keine Auflösung und Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ruhenden stillen Reserven (vgl. mit eingehender Begründung das insoweit grundlegende BFH-Urteil in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381; das BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792, unter II.5.c; beide für den Übergang vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Liebhaberei; ferner Senatsurteil in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809, unter II.4.a, für den Übergang vom Gewerbebetrieb zur Liebhaberei).

    Ähnlich hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809 angenommen, dass eine Auflösung der stillen Reserven bei einem späteren gewinnrealisierenden Vorgang stattfindet (unter II.4.b).

    Von diesem Ausgangspunkt ist der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809 (unter II.4.b) für die nach dem Übergang zur Liebhaberei liegende Betriebsaufgabe ausgegangen, als er für die Realisation der festgeschriebenen stillen Reserven alle --mithin nicht nur positive-- Wertänderungen des Betriebsvermögens während der Zugehörigkeit zum Liebhabereibetrieb für steuerlich unbeachtlich hielt.

  • BFH, 21.07.2004 - X R 33/03

    Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Bootshandel mit langjährigen hohen Verlusten

    Denn Schuldzinsen sind auch nach dem Übergang zur Liebhaberei noch zu berücksichtigen, soweit sie auf denjenigen Teil der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen und ablösbaren Verbindlichkeiten entfallen, der mit dem erzielbaren Erlös aus der Veräußerung des gesamten Aktivvermögens nicht hätte getilgt werden können (Senatsurteile vom 15. Mai 2002 X R 3/99, BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809, unter II.5., und in BFHE 200, 504, BStBl II 2003, 282, unter II.3.).

    f) Für den Fall, dass das FG auch im zweiten Rechtsgang zu der Auffassung kommt, dem Kläger habe es in den Streitjahren --bzw. in einem Teil der Streitjahre-- an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht gefehlt, weist der Senat darauf hin, dass Schuldzinsen auch nach dem Übergang zur Liebhaberei weiterhin zu berücksichtigen sein können (BFH-Urteil in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809).

  • BFH, 31.07.2002 - X R 48/99

    Betriebsübertragung bei Ehescheidung

    Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger für den Fall, dass für die Zeit zwischen Auseinandersetzungsvereinbarung bis zur Übertragung des Fitness-Centrums ein Übergang zur Liebhaberei anzunehmen sein sollte, Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben des Fitness-Centrums nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 15. Mai 2002 X R 3/99 (BStBl II 2002, 809) geltend machen kann, soweit sie auch im Falle einer bei Abschluss des Auseinandersetzungsvertrags vollzogenen Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe abziehbar gewesen wären.
  • BFH, 17.11.2004 - X R 62/01

    Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei verlustbringendem

    Kommt das FG im zweiten Rechtsgang erneut zu dem Ergebnis, dass das von der Klägerin in den Streitjahren geführte Möbel-Einzelhandelsgeschäft wegen des Fehlens der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht nicht als Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG anzusehen ist, wird es weiter zu klären haben, inwieweit die auf die betrieblichen Bankkredite entfallenden Schuldzinsen auch nach dem Übergang zur Liebhaberei noch steuerlich zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BFH-Urteile vom 15. Mai 2002 X R 3/99, BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809, unter II. 5., und in BFHE 200, 504, BStBl II 2003, 282, unter II. 3.).
  • BFH, 05.04.2017 - X R 6/15

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem geplanten Objekt

    Jedoch sind die laufenden Ergebnisse von diesem Zeitpunkt an steuerrechtlich ebenso irrelevant wie wenn die Gewinnerzielungsabsicht von Beginn an gefehlt hätte (vgl. mit eingehender Begründung das insoweit grundlegende BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381; das BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792, unter II.5.c; beide für den Übergang vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Liebhaberei; ferner Senatsurteil vom 15. Mai 2002 X R 3/99, BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809, unter II.4.a, für den Übergang vom Gewerbebetrieb zur Liebhaberei).
  • BFH, 16.03.2012 - IV B 155/11

    Wechsel von der Liebhaberei zum Gewerbebetrieb mit Eintritt der

    Ebenso wie ein zunächst mit Gewinnerzielungsabsicht unterhaltener Betrieb bei Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht in eine Liebhaberei hineinwächst (vgl. etwa BFH-Urteile vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, und vom 15. Mai 2002 X R 3/99, BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809), kann im umgekehrten Fall das spätere Entstehen einer Gewinnerzielungsabsicht den Wechsel von einer Liebhaberei in einen der Besteuerung unterliegenden Betrieb bewirken (Raupach/Schencking in Herrmann/Heuer/Raupach, § 2 EStG Rz 432).
  • BFH, 21.01.2014 - IX R 37/12

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und

    In entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zur Berücksichtigung betrieblich begründeter Schuldzinsen beim Übergang eines Betriebs zur Liebhaberei (BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 3/99, BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809) sei auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der nachträgliche Schuldzinsenabzug dahin zu erweitern, dass ein solcher auch beim Übergang einer Vermietungstätigkeit zur Liebhaberei möglich sei.
  • BFH, 24.09.2008 - X B 86/07

    Gewerbliche Verluste aus dem Betrieb eines Golfhotels oder Liebhaberei:

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Senatsurteil vom 15. Mai 2002 X R 3/99, BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809) sei auch bei der Besteuerung des Übergangs von der Gewinnerzielungsabsicht zur Liebhaberei das Gebot der steuerrechtlichen Gleichbehandlung zu beachten.

    - die AfA auf solche in Gewinnerzielungsabsicht getätigten Fehlinvestitionen analog den Zinsen im Senatsurteil in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809 laufend jährlich als nachträgliche Betriebsausgaben abzuziehen seien,.

    Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz des FG-Urteils zu den Senatsentscheidungen in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809 und vom 21. Juli 2004 X R 33/03 (BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063) zuzulassen.

    Die Entscheidung des FG, wonach bei der Frage der Totalgewinnprognose auf den Zeitraum zwischen Betriebsgründung und Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe abzustellen ist, weicht somit nicht von den Senatsurteilen in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809 und BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063 ab, sondern steht in Einklang mit der ständigen Rechsprechung des angerufenen Senats (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336).

  • BFH, 15.11.2006 - XI R 58/04

    Schuldzinsenabzug; Liebhaberei

  • FG Düsseldorf, 16.10.2014 - 11 K 1509/14

    Veräußerung eines Liebhabereibetriebes - Versteuerung des Aufgabegewinns -

  • BFH, 13.04.2011 - X B 186/10

    Hotelbetrieb als Liebhaberei - Gewinnerzielungsabsicht - Feststellung des

  • BFH, 11.03.2003 - IX R 16/99

    VuV: Vermietereigenschaft bei Miteigentum; Aufwendungen vor Veräußerung nach

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 40/06

    Liebhaberei bei Verlusten eines Automatenaufstellers - Verzicht auf

  • BFH, 12.05.2011 - IV R 36/09

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Revisionsbegründung durch Bezugnahme

  • BFH, 22.01.2003 - X R 60/99

    Schuldzinsenabzug

  • FG Düsseldorf, 09.07.2012 - 9 K 4673/08

    Anerkennung nachträglicher Schuldzinsen aus Vermietung und Verpachtung nach

  • FG Köln, 23.01.2015 - 3 K 3439/10

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Verluste aus einem selbständigen

  • FG Sachsen, 25.01.2012 - 8 K 1504/08

    Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb einer Reitanlage Unbestimmtheit eines sich

  • FG Niedersachsen, 31.08.2010 - 15 K 14150/08

    Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und Liebhaberei bei einem seit fast

  • FG Hessen, 11.10.2004 - 13 K 562/02

    Gewinnerzielungsabsicht bei Erzielung von Verlusten in beträchtlicher Höhe über

  • FG Baden-Württemberg, 01.07.2010 - 13 K 136/07

    Nach der Veräußerung einer Immobilie gezahlte Schuldzinsen sind keine

  • FG München, 15.02.2005 - 2 K 5070/03

    Wegfall der Pensionsverpflichtung aufgrund des Todes des Berechtigten als

  • BFH, 26.02.2003 - XI B 177/02

    Ordnungsgemäße Darlegung eines Zulassungsgrundes i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2006 - L 10 KA 38/05

    Vertragsarztangelegenheiten

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