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   BFH, 13.11.1998 - X R 31/97   

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https://dejure.org/1998,2687
BFH, 13.11.1998 - X R 31/97 (https://dejure.org/1998,2687)
BFH, Entscheidung vom 13.11.1998 - X R 31/97 (https://dejure.org/1998,2687)
BFH, Entscheidung vom 13. November 1998 - X R 31/97 (https://dejure.org/1998,2687)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kraftfahrzeug - Privatvermögen - Betriebsvermögen - Begründung - Frist - Versäumung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Prozeßbevollmächtigter - Organisationsverschulden

  • Judicialis

    FGO § 120 Abs. 1; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 56; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung; Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe; Büroversehen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStR Abschn 119 Abs 3 Nr 1 J: 1990
    Betriebsvermögen; Fahrtkosten; Kraftfahrzeug; Pauschbetrag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 19.01.1993 - X R 82/92

    Anforderungen an die Darstellungen des Antragsstellers im Rahmen des Antrags auf

    Auszug aus BFH, 13.11.1998 - X R 31/97
    Eine Wiedereinsetzung nach dieser Vorschrift würde u.a. voraussetzen, daß der Prozeßbevollmächtigte ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, und die hierfür erheblichen Tatsachen gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 FGO spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (hier: nach Kenntnisnahme von der Fristversäumnis durch das am 10. April 1997 zugestellte Schreiben des Senatsvorsitzenden) substantiiert und in sich schlüssig dargetan hätte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 1993 X R 82/92, BFH/NV 1993, 611; vom 24. Februar 1993 VI R 35/92, BFH/NV 1993, 615; vom 17. Juni 1993 VI R 100/92, BFH/NV 1993, 750, und vom 17. September 1993 IV R 35/93, BFH/NV 1994, 328).

    Bleibt die Verschuldensfrage offen, ist das Wiedereinsetzungsbegehren abzulehnen (BFH in BFH/NV 1993, 611).

  • BGH, 20.04.1989 - VII ZB 3/89

    Gemeinschaftspraxis - Ausgangskontrolle - Schriftsätze - Unterzeichnung -

    Auszug aus BFH, 13.11.1998 - X R 31/97
    Es fehlt jeder Vortrag, wie die Fristenkontrolle in seinem Büro im einzelnen organisiert war (zu Darlegungsmängeln dieser Art z.B. BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1994 X R 176/93, BFH/NV 1995, 798, m.w.N.; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1992 2 B 92.91, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 60 VwGO Nr. 175; Beschluß des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. April 1989 VII ZB 3/89, Versicherungsrecht 1989, 715).
  • BFH, 17.09.1993 - IV R 35/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Revisionsfrist

    Auszug aus BFH, 13.11.1998 - X R 31/97
    Eine Wiedereinsetzung nach dieser Vorschrift würde u.a. voraussetzen, daß der Prozeßbevollmächtigte ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, und die hierfür erheblichen Tatsachen gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 FGO spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (hier: nach Kenntnisnahme von der Fristversäumnis durch das am 10. April 1997 zugestellte Schreiben des Senatsvorsitzenden) substantiiert und in sich schlüssig dargetan hätte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 1993 X R 82/92, BFH/NV 1993, 611; vom 24. Februar 1993 VI R 35/92, BFH/NV 1993, 615; vom 17. Juni 1993 VI R 100/92, BFH/NV 1993, 750, und vom 17. September 1993 IV R 35/93, BFH/NV 1994, 328).
  • BFH, 07.12.1988 - X R 80/87

    Steuerberater - Büro - Ordnungsmäßige Ausgangskontrolle - Fristenkontrollbuch -

    Auszug aus BFH, 13.11.1998 - X R 31/97
    Zu der hiernach geforderten Endkontrolle gehört die Anweisung, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt ist oder zumindest "postfertig" (postausgangsbereit) vorliegt (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH und des BGH).
  • BFH, 17.06.1993 - VI R 100/92

    Verfristung einer Revision und Ablehung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BFH, 13.11.1998 - X R 31/97
    Eine Wiedereinsetzung nach dieser Vorschrift würde u.a. voraussetzen, daß der Prozeßbevollmächtigte ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, und die hierfür erheblichen Tatsachen gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 FGO spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (hier: nach Kenntnisnahme von der Fristversäumnis durch das am 10. April 1997 zugestellte Schreiben des Senatsvorsitzenden) substantiiert und in sich schlüssig dargetan hätte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 1993 X R 82/92, BFH/NV 1993, 611; vom 24. Februar 1993 VI R 35/92, BFH/NV 1993, 615; vom 17. Juni 1993 VI R 100/92, BFH/NV 1993, 750, und vom 17. September 1993 IV R 35/93, BFH/NV 1994, 328).
  • BFH, 04.04.1997 - X R 144/94

    Begründungsvoraussetzungen und Frist einer Revision

    Auszug aus BFH, 13.11.1998 - X R 31/97
    Zu einer ordnungsmäßigen Revisionsbegründung bedarf es einer zumindest kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, daß der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. April 1997 X R 144/94, BFH/NV 1997, 690, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 14.12.1994 - X R 176/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Wirksame Ausgangskontrolle in der

    Auszug aus BFH, 13.11.1998 - X R 31/97
    Es fehlt jeder Vortrag, wie die Fristenkontrolle in seinem Büro im einzelnen organisiert war (zu Darlegungsmängeln dieser Art z.B. BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1994 X R 176/93, BFH/NV 1995, 798, m.w.N.; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1992 2 B 92.91, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 60 VwGO Nr. 175; Beschluß des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. April 1989 VII ZB 3/89, Versicherungsrecht 1989, 715).
  • BFH, 09.05.1961 - I 237/60 S

    Einlegung eines Rechtsmittel bei Vorliegen des Bescheids und Kenntnis durch den

    Auszug aus BFH, 13.11.1998 - X R 31/97
    Die Einhaltung der laufenden Fristen muß durch tägliche Einsichtnahme in den Fristenkalender gesichert werden (grundlegend BFH-Urteil vom 9. Mai 1961 I 237/60 S, BFHE 73, 491, BStBl III 1961, 445).
  • BFH, 01.03.1989 - X R 198/87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 13.11.1998 - X R 31/97
    Der Prozeßbevollmächtigte mußte damit rechnen, daß diese Frist seinem Personal nicht bekannt ist (vgl. BFH-Beschluß vom 1. März 1989 X R 198/87, BFH/NV 1989, 711).
  • BVerwG, 07.02.1992 - 2 B 92.91

    Glaubhafte Darlegung eines eine schuldhafte Fristversäumung ausschließenden

    Auszug aus BFH, 13.11.1998 - X R 31/97
    Es fehlt jeder Vortrag, wie die Fristenkontrolle in seinem Büro im einzelnen organisiert war (zu Darlegungsmängeln dieser Art z.B. BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1994 X R 176/93, BFH/NV 1995, 798, m.w.N.; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1992 2 B 92.91, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 60 VwGO Nr. 175; Beschluß des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. April 1989 VII ZB 3/89, Versicherungsrecht 1989, 715).
  • BFH, 09.07.1992 - V R 62/91

    Anforderungen an das Vorliegen eines sogenanten "Büroversehens" als Voraussetzung

  • BFH, 24.02.1993 - VI R 35/92
  • BFH, 25.08.2000 - X R 47/99

    Schätzungsbescheide - Feststellung von Einkünften - Feststellung der Umsatzsteuer

    Die Ausführungen im Schriftsatz vom 29. Juli 1999 genügen diesen Anforderungen nicht, insbesondere deshalb, weil sie nicht den Schluss zulassen, dass ein Organisationsmangel in der Kanzlei als Ursache der Fristversäumnis ausscheidet (s. dazu die Senatsentscheidungen vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266; vom 13. November 1998 X R 31/97, BFH/NV 1999, 941, 942, und in BFH/NV 1999, 1221, 1222).

    Unvollständig ist das Vorbringen vor allem insofern, als es keine konkreten Angaben zu der für eine einwandfreie Büroorganisation unerlässlichen Postausgangskontrolle enthält (BFH-Entscheidungen in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266; vom 14. Oktober 1998 X R 87/97, BFH/NV 1999, 621, und in BFH/NV 1999, 941, 942; Gräber, a.a.O., § 56 Rz. 25, 28, jeweils m.w.N.), insbesondere zur Führung eines Postausgangsbuchs sowie zur Gewährleistung seiner Übereinstimmung mit dem Fristenkontrollbuch bzw. einer vergleichbaren Einrichtung - mit der Konsequenz, dass dort Fristen prinzipiell erst gelöscht werden, wenn das fristwahrende Schriftstück zumindest "postfertig" vorliegt (Senat in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, und in BFH/NV 1999, 941, 942).

    Daher könnte der Prozessbevollmächtigte selbst die für diesen Fall nach dem ersten Versehen gebotene besondere Sorgfalt nicht hinreichend beachtet haben (vgl. zu den besonderen eigenen Kontrollpflichten des Prozessbevollmächtigten in ungewöhnlichen und zweifelhaften Fällen: BFH in BFH/NV 1999, 941, 942).

    b) Da nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen weder ein Organisationsmangel noch ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten ausgeschlossen und diese Lücke nach Ablauf der Begründungsfrist nicht mehr geschlossen werden kann, was bei der Gesamtwürdigung des Wiedereinsetzungsantrags zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1999, 941, 942 und in BFH/NV 1999, 1221, 1222), kommt es auch auf die fehlende Glaubhaftmachung durch präsente Beweismittel der entscheidungserheblichen Tatsachen nicht an.

  • BFH, 17.06.2005 - VI R 69/04

    Wiedereinsetzung - Postausgang - Erledigungs- und Ausgangskontrolle

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht hierfür die (unerlässliche) Führung eines Fristenkontrollbuchs (dazu BFH-Beschluss vom 13. November 1998 X R 31/97, BFH/NV 1999, 941) allein nicht aus.

    Zu der hiernach geforderten Endkontrolle gehört die Anweisung, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt ist oder zumindest "postfertig", d.h. postausgangsbereit vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 155, 275, 277 f., BStBl II 1989, 266, 268; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 941, und vom 9. Februar 2004 VIII R 56/03, nicht veröffentlicht, juris Nr. STRE 200450290).

  • BFH, 08.11.2006 - VII R 20/06

    Wiedereinsetzung; Revisionsbegründungsfrist

    Der Vortrag eines Prozessbevollmächtigten zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags, dass die Frist aufgrund eines Versehens eines Büroangestellten nicht oder unzutreffend im Kalender eingetragen worden sei, ist unvollständig, wenn nicht zugleich innerhalb der insoweit vorgeschriebenen Begründungsfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) konkrete Angaben gemacht werden, wie die Fristenkontrolle im Büro im Einzelnen organisiert ist und durch welche organisatorischen Maßnahmen die ordnungsgemäße Überwachung der Frist unter normalen Umständen gewährleistet ist (BFH-Beschluss vom 13. November 1998 X R 31/97, BFH/NV 1999, 941).

    Die notierte Frist darf frühestens gelöscht werden, wenn das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 1994 X R 176/93, BFH/NV 1995, 798; in BFH/NV 1999, 941, jeweils m.w.N).

  • BFH, 17.11.2015 - V B 56/15

    Begründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Büroversehen -

    Denn zu den in Betracht kommenden objektiven präsenten Beweismitteln gehört bei Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung fristwahrender Schriftstücke in einem Postausgangsbuch und das Löschen einer Frist auf der Grundlage der Ausgangseintragung im Postausgangsbuch (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, sowie BFH-Beschlüsse vom 5. November 1998 I R 90/97, BFH/NV 1999, 512, vom 13. November 1998 X R 31/97, BFH/NV 1999, 941, sowie vom 14. Dezember 2001 XI R 21/01, BFH/NV 2002, 657).
  • BFH, 29.11.2007 - VIII B 58/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Vortrag und Glaubhaftmachung von Tatsachen bei einem

    Der BFH hat bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen in rechtsgrundsätzlicher Weise dazu Stellung genommen, was der Steuerpflichtige, der sich auf ein Büroversehen beruft, zur Frage eines etwaigen Organisationsverschuldens seines Prozessbevollmächtigten im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darzulegen hat (aus der reichhaltigen Rechtsprechung siehe nur BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221; vom 13. November 1998 X R 31/97, BFH/NV 1999, 941; vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795).
  • BFH, 14.03.2000 - IX R 57/99

    Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Anders als im Falle des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. November 1998 X R 31/97 (BFH/NV 1999, 941) mussten sie nicht damit rechnen, dass dem Bürovorsteher die Revisionsbegründungsfrist unbekannt war, weil es sich um eine auf Rechtsmittel beim OLG spezialisierte Sozietät handelt und der Bürovorsteher insoweit über langjährige Erfahrung verfügte und zudem des Öfteren über die Fristen belehrt und stichprobenartig überwacht worden war.
  • BFH, 01.10.2008 - IX B 100/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Beschwerdefrist:

    Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, wonach die maßgebliche Frist aufgrund eines Versehens seiner Büroleiterin "nicht ordnungsgemäß" im Kalender eingetragen worden sei, ist mit Blick auf die beantragte Wiedereinsetzung unvollständig, wenn nicht zugleich innerhalb der insoweit vorgeschriebenen Begründungsfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) konkrete, durch präsente Beweismittel unterlegte Angaben gemacht werden, wie die Fristenkontrolle im Büro im Einzelnen organisiert ist und durch welche organisatorischen Maßnahmen --z.B. durch besondere Anweisungen und/oder Schulungen des Personals-- die ordnungsgemäße Überwachung der Frist unter normalen Umständen gewährleistet ist (BFH-Beschluss vom 13. November 1998 X R 31/97, BFH/NV 1999, 941).
  • BFH, 14.12.2001 - XI R 21/01

    Fristenkontrollbuch

    In ihr muss der Fristablauf für jede einzelne Sache und für jede einzelne Frist vermerkt sein (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 13. November 1998 X R 31/97, BFH/NV 1999, 941).
  • BFH, 24.06.2002 - X B 190/01

    Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung

    Im Hinblick auf die versäumte Wiedereinsetzungsfrist kann der Senat dahinstehen lassen, inwieweit die Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens den Begründungsanforderungen entspricht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13. November 1998 X R 31/97, BFH/NV 1999, 941, m.w.N.).
  • BFH, 31.08.1999 - X R 154/95

    Änderungsbescheid während des Revisionsverfahrens

    Er erfordert eine substantiierte in sich schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung erheblichen Tatsachen innerhalb dieser Zweiwochenfrist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 1997 X R 78/97, BFH/NV 1998, 711; vom 14. Oktober 1998 X R 87/97, BFH/NV 1999, 621; vom 13. November 1998 X R 31/97, BFH/NV 1999, 941).
  • BFH, 19.08.2008 - VIII B 187/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Eintragung der

  • BFH, 31.07.2002 - VI B 17/02

    Wiedereinsetzung; Fristenkontrolle

  • BFH, 12.01.2000 - X B 98/99

    Begründungserfordernis - Begründungsfrist - Verschulden des

  • FG Hamburg, 02.08.2006 - 5 K 30/06

    Finanzgerichtsordnung: Fristversäumnis durch Schein-Steuerberater

  • FG Nürnberg, 29.05.2000 - VI 125/99

    Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.05.2004 - 5 K 2659/02

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender

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