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   BFH, 02.09.2008 - X R 32/05   

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https://dejure.org/2008,1302
BFH, 02.09.2008 - X R 32/05 (https://dejure.org/2008,1302)
BFH, Entscheidung vom 02.09.2008 - X R 32/05 (https://dejure.org/2008,1302)
BFH, Entscheidung vom 02. September 2008 - X R 32/05 (https://dejure.org/2008,1302)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 5

  • openjur.de

    Übergang des Geschäftswerts von einem Einzelunternehmen auf eine Kapitalgesellschaft im Wege der verdeckten Einlage; Zugehörigkeit einer GmbH-Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen; Gewinnverwirklichung im Rahmen einer Betriebsaufgabe; Unentgeltlich überlassenes ...

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 5

  • Betriebs-Berater

    Geschäftswert geht nur über bei vertraglicher Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1 S. 2; ; EStG § 4 Abs. 1 S. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1 S. 2, 5
    Maßgebendes Kriterium für einen Übergang des Geschäftswerts von einem Einzelunternehmen auf eine Kapitalgesellschaft im Wege der verdeckten Einlage; Erfordernis eines Überlassens der materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter auf einer vertraglichen Grundlage; ...

  • datenbank.nwb.de

    Übergang des Geschäftswerts von einem Einzelunternehmen auf eine Kapitalgesellschaft im Wege der verdeckten Einlage; Zugehörigkeit einer GmbH; Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen; Gewinnverwirklichung im Rahmen einer Betriebsaufgabe; unentgeltlich überlassenes ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsaufgabe mit Übertragung eines Teils der Wirtschaftsgüter eines zunächst fortbestehenden Einzelunternehmens auf eine GmbH ? GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens ? Zeitpunkt der Realisierung des Betriebsaufgabegewinns ? Kein ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verdeckte Einlage des Geschäftswerts eines Einzelunternehmens

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Maßgebendes Kriterium für einen Übergang des Geschäftswerts von einem Einzelunternehmen auf eine Kapitalgesellschaft im Wege der verdeckten Einlage; Erfordernis eines Überlassens der materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter auf einer vertraglichen Grundlage; ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Kein Übergang des Geschäftswerts ohne vertragliche Regelung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Geschäftswert kann nur bei Übergang der geschäftswertbildenden Faktoren verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 16
    Betriebsaufgabe; Betriebsvermögen; Buchwertfortführung; GmbH-Anteil

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 224, 217
  • BB 2009, 1179
  • DB 2009, 1158
  • BStBl II 2009, 634
  • NZG 2009, 743
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (37)

  • BFH, 27.03.2001 - I R 42/00

    Geschäftswert bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - X R 32/05
    Der Geschäftswert ist der Wert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert (Verkehrswert) der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter hinaus innewohnt (BFH-Urteile vom 27. März 1996 I R 60/95, BFHE 180, 548, BStBl II 1996, 576; vom 27. März 2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771).

    Übernimmt ein Unternehmen den Betrieb eines anderen ganz oder teilweise und gehen hierbei geschäftswertbildende Faktoren von dem übertragenden Unternehmen auf das übernehmende über, kann auch der Geschäftswert übergehen (BFH-Urteil in BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771).

    Zum Geschäftswertübergang kommt es auch dann, wenn die geschäftswertbildenden Faktoren im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verlagert werden (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771).

    Der I. Senat des BFH hat in seiner Entscheidung in BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771 zur Betriebsaufspaltung den Übergang des Geschäftswerts auf die Betriebsgesellschaft bejaht, wenn diese ihrer Organisation und Struktur nach eigenständig am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, die Nutzungsmöglichkeit der geschäftswertbildenden Faktoren durch die Betriebsgesellschaft auf Dauer angelegt ist und ihr auch nicht vorzeitig entzogen werden kann.

    Der Geschäftswert gehe aber nicht über (so der I. Senat des BFH in BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771), wenn er allein auf den im Besitzunternehmen zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern beruht.

    Der Geschäftswert bleibt bei der Betriebsverpachtung im Ganzen aber regelmäßig im Verpächterunternehmen (Hinweis auf BFH-Urteile in BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771; vom 31. März 1971 I R 111/69, BFHE 102, 73, BStBl II 1971, 536; Senatsurteile in BFHE 185, 230; in BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378; Schießl, GmbH-Rundschau 2006, 459).

  • BFH, 16.06.2004 - X R 34/03

    Aufdeckung stiller Reserven bei Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern eines

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - X R 32/05
    Insoweit seien die Grundsätze zur Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern bei der Begründung von Betriebsaufspaltungen (Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 34/03, BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378) entsprechend heranzuziehen.

    Der Geschäftswert wird in diesem Fall entnommen, unentgeltlich übertragen und verdeckt eingelegt (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen in BFHE 179, 265; vom 20. August 1986 I R 150/82, BFHE 149, 25, BStBl II 1987, 455; vom 24. März 1987 I R 202/83, BFHE 149, 542, BStBl II 1987, 705; vom 18. Dezember 1990 VIII R 17/85, BFHE 163, 352, BStBl II 1991, 512; Senatsurteile in BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378; vom 12. Dezember 2007 X R 17/05, BFHE 220, 107, BStBl II 2008, 579).

    Der Senat hat in der Entscheidung in BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378 einen Übergang der geschäftswertbildenden Faktoren angenommen, wenn diese endgültig und nicht (wie bei einer Verpachtung) nur vorübergehend überlassen werden.

    Der Geschäftswert bleibt bei der Betriebsverpachtung im Ganzen aber regelmäßig im Verpächterunternehmen (Hinweis auf BFH-Urteile in BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771; vom 31. März 1971 I R 111/69, BFHE 102, 73, BStBl II 1971, 536; Senatsurteile in BFHE 185, 230; in BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378; Schießl, GmbH-Rundschau 2006, 459).

  • BFH, 08.12.1993 - XI R 18/93

    Anteil an Wohnungsbau-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Malermeisters

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - X R 32/05
    Zum notwendigen Betriebsvermögen (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG) gehören Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296; vom 20. September 1995 X R 46/94, BFH/NV 1996, 393, und vom 20. April 2005 X R 2/03, BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694).

    Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine solche Beteiligung aber dann genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 9. September 1986 VIII R 159/85, BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257; vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361; in BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296; in BFH/NV 1996, 393; vom 15. Oktober 2003 XI R 39/01, BFH/NV 2004, 622, m.w.N. der Rechtsprechung).

    Zwar hat der BFH in seiner Entscheidung in BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296 den Rechtssatz formuliert, dass eine Beteiligung unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke (auch) dann genutzt wird, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern.

    Bei einer besonderen Förderung des Absatzes des Einzelunternehmens durch die Beteiligungsgesellschaft ist es auch nicht erforderlich, dass an dieser eine Mehrheitsbeteiligung besteht (BFH-Urteil in BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296).

  • BFH, 09.12.2014 - X R 12/12

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung der Insolvenz

    bb) Für die Gewinnverwirklichung im Rahmen einer Betriebsaufgabe ist dabei nicht der Beginn der Betriebsaufgabe, sondern der Zeitpunkt des einzelnen Aufgabeteilakts relevant, so dass der Betriebsaufgabegewinn in verschiedenen Veranlagungszeiträumen entstehen kann (Senatsurteil vom 2. September 2008 X R 32/05, BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, m.w.N.).

    Die durch die Veräußerung oder die Entnahme entstehenden Gewinne werden im Falle der Veräußerung mit der Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bzw. dem Zeitpunkt der Entnahme realisiert (Senatsurteil in BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.3.b, m.w.N.).

    Sie scheiden allerdings zu dem Zeitpunkt aus, zu dem nicht mehr mit einer Veräußerung zu rechnen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.3.b).

  • BFH, 10.04.2019 - X R 28/16

    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

    Vielmehr genügt es für die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Beteiligung den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen gewährleisten soll (Senatsentscheidungen vom 2. September 2008 X R 32/05, BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.2.b aa, und in BFH/NV 2009, 162, unter 1.a).

    bb) Auf dieser Grundlage ist notwendiges Betriebsvermögen bejaht worden für die Beteiligung eines Einzelunternehmers an einer Bank-GmbH, deren Gesellschafter nur kleine und mittelständische Betriebe sein konnten und die Kredite nur in der Weise vergab, dass sie eine Zahlungsanweisung erteilte, mit denen die Kreditnehmer ausschließlich in den Betrieben der Gesellschafter der Bank einkaufen konnten (BFH-Urteil vom 10. Juli 1974 I R 223/70, BFHE 113, 209, BStBl II 1974, 736, unter I.3.b); für die Beteiligung eines Schreiners an einer GmbH, die die von ihm produzierten Setzkästen abnahm (BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 159/85, BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257, unter 1.); für die 100 %-Beteiligung eines Versicherungsmaklers an einer Versicherungsfinanzierungs-GmbH, wenn der Makler über die GmbH sein Geschäft erweitern wollte (BFH-Urteil vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361, unter 2.); für die 95 %-Beteiligung eines Planungsunternehmers an einer Bau-GmbH, die als Vergütung 4, 5 % der Bausummen zahlte und dadurch in den Konkurs getrieben wurde (BFH-Urteil in BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658, unter II.2.d); für die 49 %-Beteiligung einer gewerblichen Vermieterin von Maschinen an einer GmbH, die nahezu ihre einzige Mieterin war (Senatsurteil vom 31. Mai 2005 X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707, unter II.2.b); für die 50 %-Beteiligung eines Fuhrunternehmers an einer GmbH, von der er alle seine Aufträge erhielt, wenn die GmbH zudem keine anderen Fuhrunternehmer beauftragte (Senatsurteil in BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.2.b), und für die 100 %-Beteiligung an einer GmbH, an die der Einzelunternehmer zahlreiche Wirtschaftsgüter vermietete, ohne dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung festgestellt waren, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige weitere gleichartige Wirtschaftsgüter an Dritte vermietete (Senatsurteil vom 5. Mai 2015 X R 48/13, BFH/NV 2015, 1358, Rz 44).

  • BFH, 12.06.2019 - X R 38/17

    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines

    (1) Während die Rechtsprechung der für die Besteuerung von Einzelgewerbetreibenden zuständigen bzw. zuständig gewesenen BFH-Senate mehrfach Sachverhalte zu entscheiden hatte, in denen über die Kapitalgesellschaft Produkte oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen vertrieben wurden (vgl. u.a. BFH-Entscheidungen vom 9. September 1986 - VIII R 159/85, BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257; in BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658; vom 31. Mai 2005 - X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707; vom 2. September 2008 - X R 32/05, BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634; vom 25. November 2008 - X B 268/07, BFH/NV 2009, 162, sowie vom 5. Mai 2015 - X R 48/13, BFH/NV 2015, 1358), fehlen bislang --soweit ersichtlich-- Konkretisierungen zu der vom Definitionsansatz weiter gefassten Förderungsalternative.

    [ca. 5 % Beteiligung]; in BFH/NV 1996, 393, unter 1.a [3,3 %]; in BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828 [16 %]; in BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707, unter II.2.b [49 %]; in BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.2.a und b aa [50 %], sowie vom 12. Januar 2010 - VIII R 34/07, BFHE 228, 212, BStBl II 2010, 612 [12,5 %]), wobei sämtliche der genannten Entscheidungen zur "Produktabsatzalternative" ergingen.

  • BFH, 26.11.2009 - III R 40/07

    Kundenstamm und Know-how als Geschäftswert, als selbständig übertragbares

    Der Geschäftswert wird in diesem Fall dem Unternehmen entnommen, (teilweise) unentgeltlich übertragen und verdeckt in die GmbH eingelegt (BFH-Urteile vom 24. März 1987 I R 202/83, BFHE 149, 542, BStBl II 1987, 705; vom 18. Dezember 1990 VIII R 17/85, BFHE 163, 352, BStBl II 1991, 512; vom 16. Juni 2004 X R 34/03, BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378; vom 12. Dezember 2007 X R 17/05, BFHE 220, 107, BStBl II 2008, 579; vom 2. September 2008 X R 32/05, BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634).
  • BFH, 14.04.2021 - X R 5/19

    Betriebsaufspaltung und minderjährige Kinder

    An dieser Voraussetzung hat der Senat auch in seinen Urteilen vom 30.11.2005 - X R 56/04 (BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.b dd) und vom 02.09.2008 - X R 32/05 (BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.2.a) ausdrücklich festgehalten (vgl. darüber hinaus die umfassenden Nachweise zur höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Söffing/Micker, Die Betriebsaufspaltung, 8. Aufl. 2021, Rz 364 Fußnote 1).
  • BFH, 12.06.2013 - X R 2/10

    Beteiligung an einer Komplementär-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines

    Hierfür genügt es allerdings nicht, wenn mit der Beteiligungsgesellschaft lediglich Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen (z.B. Senatsurteil vom 2. September 2008 X R 32/05, BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634).

    Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine solche Beteiligung aber dann genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, Senatsurteil in BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, m.w.N.).

    Auf das Vorliegen einer Mehrheitsbeteiligung kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296; Senatsurteil in BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634).

  • FG Münster, 24.06.2021 - 10 K 2506/18

    Klassifizierung der Überlassung eines Mandantenstamms an eine Kapitalgesellschaft

    Schließlich sei unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 2.9.2009 (BStBl. II 2009, S. 634) maßgebendes Kriterium für einen Übergang des Geschäftswerts von einem Einzelunternehmen auf eine Kapitalgesellschaft im Wege der verdeckten Einlage, dass dem nutzenden Unternehmen die materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter sowie die sonstigen Faktoren, welche sich im Geschäftswert niederschlagen, auf einer vertraglichen Grundlage überlassen werden, die Nutzung auf Dauer angelegt ist und gegen den Rechtsträger des nutzenden Unternehmens kein Rechtsanspruch auf Rückgabe dieser Wirtschaftsgüter besteht.

    Dies erfülle die in dem Urteil des BFH vom 2.9.2008 (BStBl. II 2009, S. 634) genannten Voraussetzungen für die Übertragung eines Geschäfts- oder Firmenwerts von einem Einzelunternehmen auf eine Kapitalgesellschaft im Wege der verdeckten Einlage.

    Zum Übergang eines Geschäfts- oder Firmenwerts vertritt der BFH die Auffassung, dass es entscheidend darauf ankommt, ob dem nutzenden Unternehmen die materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter sowie die sonstigen Faktoren, welche sich im Geschäftswert niederschlagen, auf einer vertraglichen Grundlage überlassen werden, die Nutzung auf Dauer angelegt ist und gegen den Rechtsträger des nutzenden Unternehmens auch kein Rechtsanspruch auf Rückgabe dieser Wirtschaftsgüter besteht (vgl. BFH-Urteil vom 2.9.2008 - X R 32/05, BStBl. II 2009, 634).

  • BFH, 15.01.2019 - X R 34/17

    Beteiligungen und Darlehensforderungen als notwendiges Betriebsvermögen eines

    Vielmehr genügt es für die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Beteiligung den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen gewährleisten soll (Senatsurteile vom 2. September 2008 X R 32/05, BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.2.b aa, und in BFH/NV 2009, 162, unter 1.a).

    bb) Auf dieser Grundlage ist notwendiges Betriebsvermögen bejaht worden für die Beteiligung eines Einzelunternehmers an einer Bank-GmbH, deren Gesellschafter nur kleine und mittelständische Betriebe sein konnten und die Kredite nur in der Weise vergab, dass sie eine Zahlungsanweisung erteilte, mit denen die Kreditnehmer ausschließlich in den Betrieben der Gesellschafter der Bank einkaufen konnten (BFH-Urteil vom 10. Juli 1974 I R 223/70, BFHE 113, 209, BStBl II 1974, 736, unter I.3.b); für die Beteiligung eines Schreiners an einer GmbH, die die von ihm produzierten Setzkästen abnahm (BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 159/85, BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257, unter 1.); für die 100 %-Beteiligung eines Versicherungsmaklers an einer Versicherungsfinanzierungs-GmbH, wenn der Makler über die GmbH sein Geschäft erweitern wollte (BFH-Urteil vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361, unter 2.); für die 95 %-Beteiligung eines Planungsunternehmers an einer Bau-GmbH, die als Vergütung 4, 5 % der Bausummen zahlte und dadurch in den Konkurs getrieben wurde (BFH-Urteil in BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658, unter II.2.d); für die 49 %-Beteiligung einer gewerblichen Vermieterin von Maschinen an einer GmbH, die nahezu ihre einzige Mieterin war (Senatsurteil vom 31. Mai 2005 X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707, unter II.2.b); für die 50 %-Beteiligung eines Fuhrunternehmers an einer GmbH, von der er alle seine Aufträge erhielt, wenn die GmbH zudem keine anderen Fuhrunternehmer beauftragte (Senatsurteil in BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.2.b), und für die 100 %-Beteiligung an einer GmbH, an die der Einzelunternehmer zahlreiche Wirtschaftsgüter vermietete, ohne dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung festgestellt waren, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige weitere gleichartige Wirtschaftsgüter an Dritte vermietete (Senatsurteil vom 5. Mai 2015 X R 48/13, BFH/NV 2015, 1358, Rz 44).

  • FG Thüringen, 18.11.2015 - 3 K 198/15

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens -

    bb) Für die Gewinnverwirklichung im Rahmen einer Betriebsaufgabe ist dabei nicht der Beginn der Betriebsaufgabe, sondern der Zeitpunkt des einzelnen Aufgabeteilakts relevant, so dass der Betriebsaufgabegewinn in verschiedenen Veranlagungszeiträumen entstehen kann (Senatsurteil vom 2. September 2008 X R 32/05, BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, m.w.N.).

    Die durch die Veräußerung oder die Entnahme entstehenden Gewinne werden im Falle der Veräußerung mit der Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bzw. dem Zeitpunkt der Entnahme realisiert (Senatsurteil in BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.3.b, m.w.N.).".

    Sie scheiden allerdings zu dem Zeitpunkt aus, zu dem nicht mehr mit einer Veräußerung zu rechnen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.3.b).

  • FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 1314/15

    Gewerbesteuerpflichtigkeit des Gewinns aus der Veräußerung eines Teils eines

    Die Anwendung der Gesamtplan-Rechtsprechung könnte - vergleichbar einer über mehrere Veranlagungszeiträume gestreckten Betriebsaufgabe (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 02.09.2008 X R 32/05, BStBl II 2009, 634) - allenfalls zum Ergebnis haben, dass trotz der Realisation des Veräußerungsgewinns in verschiedenen Veranlagungszeiträumen insgesamt von einem begünstigten Gewinn im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG auszugehen wäre (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 30.08.2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376 und vom 22.11.2013 III B 35/12, BFH/NV 2014, 531; Wacker, Ubg 2016, 245).
  • FG Münster, 24.09.2019 - 12 K 2262/16

    Beschränkung der Zwangsvollstreckung aus Steuerschulden eines Verstorbenen auf

  • BFH, 16.09.2009 - X R 48/07

    Einbringung eines in unbedingter Veräußerungsabsicht erworbenen Grundstücks -

  • FG Nürnberg, 03.12.2015 - 6 K 891/13

    Anteile an einer GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers

  • FG Münster, 15.11.2013 - 8 K 1507/11

    Tatbestandsvoraussetzungen des Konzernprivilegs gemäß § 6a GrEStG

  • BFH, 29.06.2022 - X R 6/20

    Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung auch bei Veräußerung von

  • FG Schleswig-Holstein, 24.01.2020 - 4 K 28/18

    Anwendung des Wahlrechts zur nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlungen gemäß

  • FG Nürnberg, 25.07.2017 - 1 K 1266/15

    Revision, Arbeitnehmer, Beteiligung, Rente, Zeitpunkt, Einkommensteuerbescheid,

  • FG München, 29.05.2017 - 7 K 1437/15

    Teilwertabschreibungen für die Beteiligung an einer GmbH

  • FG Hamburg, 21.07.2014 - 6 K 273/13

    Einkommensteuer: GmbH-Geschäftsanteile weder notwendiges noch gewillkürtes

  • FG Baden-Württemberg, 05.07.2018 - 1 K 2502/15

    Zu der Frage, ob im Laufe eines Insolvenzverfahrens erstattete Umsatzsteuern und

  • FG Münster, 20.07.2022 - 9 K 3170/19

    Streit über die Auflösung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten nach

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