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   BFH, 07.07.2004 - X R 33/02   

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https://dejure.org/2004,8487
BFH, 07.07.2004 - X R 33/02 (https://dejure.org/2004,8487)
BFH, Entscheidung vom 07.07.2004 - X R 33/02 (https://dejure.org/2004,8487)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 2004 - X R 33/02 (https://dejure.org/2004,8487)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 47 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § ... 56; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 2; ; VwZG § 3; ; VwZG § 3 Abs. 1 Satz 2; ; VwZG § 3 Abs. 3; ; ZPO § 180; ; ZPO § 181; ; ZPO § 182; ; ZPO § 183; ; ZPO § 184; ; ZPO § 185; ; ZPO § 186; ; ZPO § 195; ; ZPO § 195 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PZU: gleichzeitige Zustellung mehrerer Schriftstücke

  • datenbank.nwb.de

    Zustellung mehrerer Schriftstücke in einer Postsendung mit PZU

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zustellung mehrerer Schriftstücke in einem Briefumschlag; Kennzeichnungserfordernis des Inhalts durch Angabe von Geschäftsnummern; Möglichkeit eindeutiger Zuordnung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 47 Abs 1, AO 1977 § 122, VwZG § 3, VwZG § 9 Abs 2
    Einspruchsentscheidung; Postzustellungsurkunde; Zustellung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 17.06.1998 - X B 139/97

    Nichtabgbe von Steuererklärungen - Schätzung der Besteuerungsgrundlagen -

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - X R 33/02
    Die Klagefrist sei jedoch im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes --VwZG--), da die Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2001 nach den Grundsätzen der Rechtsprechung (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 1998 X B 139/97, BFH/NV 1999, 187) dem Kläger nicht gemäß § 3 VwZG wirksam zugestellt worden sei.

    Hinsichtlich der anderen Einspruchsentscheidung (wingf 29-40) lasse sich aufgrund der Anhängung der Zahlenfolge an die Rechtsbehelfsnummer "wingf 1-28, 41-43" durch Setzen eines Additionszeichens eine Beziehung zwischen der Bezeichnung auf der Postzustellungsurkunde und dem tatsächlichen Inhalt der Sendung jedoch nur durch Wahrscheinlichkeitserwägungen herstellen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 187).

    Deshalb muss sie geeignet sein, den Verwaltungsakt, die Gerichtsentscheidung oder das sonstige Schriftstück, dessen Zustellung vorgenommen worden ist, zu konkretisieren (BFH-Urteile vom 12. September 1995 IX R 72/94, BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898; vom 25. Oktober 1995 I R 16/95, BFHE 179, 202, BStBl II 1996, 301, m.w.N., und vom 18. März 2004 V R 11/02, BStBl II 2004, 540; Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 187).

    Eine hinreichende Konkretisierung liegt dagegen nicht vor, wenn der Empfänger lediglich aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen auf den Inhalt der Sendung schließen kann (Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 187).

    c) Der vom FG herangezogene, vom erkennenden Senat in BFH/NV 1999, 187 entschiedene Fall der zusammengefassten Angabe dreier Urteile in einem Aktenzeichen ist damit nicht vergleichbar.

  • BFH, 12.09.1995 - IX R 72/94

    Notwendige Angaben auf dem Briefumschlag bei Zustellung mehrerer gerichtlicher

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - X R 33/02
    Deshalb muss sie geeignet sein, den Verwaltungsakt, die Gerichtsentscheidung oder das sonstige Schriftstück, dessen Zustellung vorgenommen worden ist, zu konkretisieren (BFH-Urteile vom 12. September 1995 IX R 72/94, BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898; vom 25. Oktober 1995 I R 16/95, BFHE 179, 202, BStBl II 1996, 301, m.w.N., und vom 18. März 2004 V R 11/02, BStBl II 2004, 540; Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 187).

    Werden --wie im Streitfall-- mehrere Schriftstücke verschiedenen Inhalts in einem Briefumschlag zugestellt, dann muss sich aus der auf dem Briefumschlag angebrachten Geschäftsnummer ergeben, welchen Inhalt die Sendung hat; nur auf diese Weise kann der Adressat einer mehrere Schriftstücke umfassenden Sendung deren Vollständigkeit prüfen und ggf. den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Zustellung führen (BFH-Urteile in BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898; vom 23. Mai 2000 VIII R 20/99, BFH/NV 2000, 1359).

  • BFH, 19.06.1991 - I R 77/89

    Bei Zustellungen durch die Post erfolgt die Bekanntgabe im Zeitpunkt der

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - X R 33/02
    Angesichts dieses Zwecks der Geschäftsnummer reicht es aus, wenn der fragliche Vorgang derart durch Zahlen und Buchstaben gekennzeichnet ist, dass der Empfänger die Sendung eindeutig dem Vorgang zuordnen kann (BFH-Urteil vom 19. Juni 1991 I R 77/89, BFHE 165, 5, BStBl II 1991, 826).
  • BFH, 25.10.1995 - I R 16/95

    Notwendiger Inhalt einer ausgehängten Benachrichtigung über öffentliche

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - X R 33/02
    Deshalb muss sie geeignet sein, den Verwaltungsakt, die Gerichtsentscheidung oder das sonstige Schriftstück, dessen Zustellung vorgenommen worden ist, zu konkretisieren (BFH-Urteile vom 12. September 1995 IX R 72/94, BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898; vom 25. Oktober 1995 I R 16/95, BFHE 179, 202, BStBl II 1996, 301, m.w.N., und vom 18. März 2004 V R 11/02, BStBl II 2004, 540; Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 187).
  • BFH, 23.05.2000 - VIII R 20/99

    Richterablehnung; Rügeverlust

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - X R 33/02
    Werden --wie im Streitfall-- mehrere Schriftstücke verschiedenen Inhalts in einem Briefumschlag zugestellt, dann muss sich aus der auf dem Briefumschlag angebrachten Geschäftsnummer ergeben, welchen Inhalt die Sendung hat; nur auf diese Weise kann der Adressat einer mehrere Schriftstücke umfassenden Sendung deren Vollständigkeit prüfen und ggf. den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Zustellung führen (BFH-Urteile in BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898; vom 23. Mai 2000 VIII R 20/99, BFH/NV 2000, 1359).
  • BFH, 18.03.2004 - V R 11/02

    Förmliche Zustellung eines Umsatzsteuerbescheids

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - X R 33/02
    Deshalb muss sie geeignet sein, den Verwaltungsakt, die Gerichtsentscheidung oder das sonstige Schriftstück, dessen Zustellung vorgenommen worden ist, zu konkretisieren (BFH-Urteile vom 12. September 1995 IX R 72/94, BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898; vom 25. Oktober 1995 I R 16/95, BFHE 179, 202, BStBl II 1996, 301, m.w.N., und vom 18. März 2004 V R 11/02, BStBl II 2004, 540; Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 187).
  • FG Köln, 20.08.2002 - 3 K 4644/02

    Kennzeichnung einer Postzustellungsurkunde

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - X R 33/02
    Das FG bejahte mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 425 veröffentlichten Zwischenurteil (§ 97 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) die Zulässigkeit der Klage.
  • BFH, 13.10.2005 - IV R 44/03

    Förmliche Zustellung von Feststellungsbescheiden - Angabe des Gegenstands der

    Der X. Senat des BFH hat mit Urteil vom 7. Juli 2004 X R 33/02 (BFH/NV 2005, 66) unter Aufhebung des von der Klägerin zitierten Urteils des FG Köln vom 20. August 2002 3 K 4644/02 (EFG 2003, 425) die Zustellung von zwei Einspruchsentscheidungen unter Angabe der Geschäftsnummer "die Steuernummer - RBBZ.
  • OLG Stuttgart, 29.11.2005 - 8 W 310/05

    Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit: Zulässigkeit einer sofortigen

    Einer wirksamen Zustellung des Beschlusses des Landgerichts vom 6.6.2005, AZ: 2 T 25/04, steht nicht schon entgegen, dass dieser Beschluss mit mehreren anderen Schriftstücken in einer Sendung zugestellt werden sollte (BFH NVwZ 1998, 324, 325; Beschluss vom 7.7.2004, AZ: X R 33/02 zitiert nach Juris).
  • OLG Brandenburg, 07.11.2005 - 1 Ss OWi 239 B/05

    Zustellung im Bußgeldverfahren: Verneinung eines Zustellungsmangels bei

    Rspr. des BFH, vgl. BFHE 178, 546; 179, 202; 205, 501; NVwZ-RR 1991, 115; BFH/NV 2005, 66).
  • BFH, 07.11.2008 - X B 137/08

    Zustellung mehrerer Schriftstücke in einer Postsendung mit Postzustellungsurkunde

    Nach dem Senatsurteil vom 7. Juli 2004 X R 33/02 (BFH/NV 2005, 66) reicht es in diesen Fällen aus, wenn der fragliche Vorgang derart durch Zahlen und Buchstaben gekennzeichnet ist, dass der Empfänger die Sendung eindeutig dem Vorgang zuordnen kann.
  • FG Hamburg, 25.05.2010 - 3 K 188/09

    Wahrung der Festsetzungsfrist durch rechtzeitige Zustellung, deren Mangel erst

    Angesichts dieses Zwecks der Geschäftsnummer ist es erforderlich, reicht aber auch aus, wenn der fragliche Vorgang derart durch Zahlen und Buchstaben gekennzeichnet ist, dass der Empfänger die Sendung eindeutig - nicht nur wahrscheinlich - dem Vorgang zuordnen kann (BFH, Urteil vom 07. Juli 2004 X R 33/02, BFH/NV 2005, 66); weitergehende Rechte hat der Empfänger im Hinblick auf die Art der Geschäftsnummer nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 6. September 1990 IV R 7/90, BFH/NV 1991, 714 m. w. N.).
  • VG Gelsenkirchen, 16.07.2008 - 5 L 724/08

    Zustellungsurkunde, Aktenzeichen, Identifizierung, Bescheide, Briefumschlag,

    vgl. BFH, Urteil vom 07. Juli 2004 - X R 33/02 -, BFH/NV 2005, 66, in juris abrufbar; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 1998 - L 13 Ar 3793/97 B -, E- LSG B - 115, in juris abrufbar; Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2005, § 3 VwZG Rdnr. 7.
  • VG München, 06.05.2014 - M 16 K 13.3389

    Versäumnis Klagefrist (offen gelassen); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Wird mit einer Postzustellungsurkunde zugestellt, muss das Aktenzeichen auf der Sendung und auf der Postzustellungsurkunde geeignet sein, das zugestellte Schriftstück zu konkretisieren (vgl. BFH, U.v. 7.7.2004 - X R 33/02 - juris Rn. 17).
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