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   BFH, 15.01.2019 - X R 34/17   

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https://dejure.org/2019,7507
BFH, 15.01.2019 - X R 34/17 (https://dejure.org/2019,7507)
BFH, Entscheidung vom 15.01.2019 - X R 34/17 (https://dejure.org/2019,7507)
BFH, Entscheidung vom 15. Januar 2019 - X R 34/17 (https://dejure.org/2019,7507)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 2
    Beteiligungen und Darlehensforderungen als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden

  • Bundesfinanzhof

    Beteiligungen und Darlehensforderungen als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden

  • IWW

    § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Beteiligungen und Darlehensforderungen als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden

  • rewis.io

    Beteiligungen und Darlehensforderungen als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beteiligungen und Darlehensforderungen als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden

  • rechtsportal.de

    Zugehörigkeit einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden

  • datenbank.nwb.de

    Beteiligungen und Darlehensforderungen als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beteiligungen und Darlehensforderungen als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden

  • Jurion (Kurzinformation)

    Beteiligungen und Darlehensforderungen als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Darlehensforderung als notwendiges Betriebsvermögen

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    GmbH-Anteil als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmen außerhalb der Betriebsaufspaltung

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 5, EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 1 S 3
    Notwendiges Betriebsvermögen, Anteil, Darlehensforderung, Einzelunternehmen, Teilwertabschreibung, Nachweis

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1248
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (34)

  • BFH, 25.11.2008 - X B 268/07

    Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 15.01.2019 - X R 34/17
    Die Absatzförderung beschränkt sich dabei nicht auf "Produkte" im engeren Sinne (Waren); vielmehr ist die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen auch dann vorzunehmen, wenn die Beteiligungsgesellschaft den Absatz von Dienstleistungen des Steuerpflichtigen gewährleistet (Senatsurteil vom 25. November 2008 X B 268/07, BFH/NV 2009, 162, unter 1.a).

    Vielmehr genügt es für die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Beteiligung den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen gewährleisten soll (Senatsurteile vom 2. September 2008 X R 32/05, BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.2.b aa, und in BFH/NV 2009, 162, unter 1.a).

    Entscheidend für den Gesichtspunkt der Absatzförderung ist der Anteil der Beteiligungsgesellschaft am Umsatz des Einzelunternehmens, nicht aber an dessen Gewinn (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 162, unter 1.b).

  • BFH, 12.03.1964 - IV 376/62 U

    Interesse der GmbH an der Werterhaltung oder der Wertsteigerung der Beteiligung

    Auszug aus BFH, 15.01.2019 - X R 34/17
    Allerdings gilt dies nicht "ohne weiteres"; vielmehr sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls maßgebend (zum Ganzen BFH-Urteile vom 12. März 1964 IV 376/62 U, BFHE 79, 524, BStBl III 1964, 424 ["in der Regel"], und vom 11. März 1976 IV R 185/71, BFHE 118, 353, BStBl II 1976, 380, unter 2.2.2.).

    b) Der Kläger rügt zu Recht, das FG habe die höchstrichterliche Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass eine Forderung gegen eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile zum Betriebsvermögen gehören, "in der Regel" (vgl. BFH-Urteil in BFHE 79, 524, BStBl III 1964, 424) ebenfalls Betriebsvermögen darstellt bzw. dies nahe liegt, und die damit ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vorsieht, zwar zitiert, in seiner Subsumtion aber nicht beachtet.

  • BFH, 31.05.2001 - IV R 49/00

    Geldgeschäfte eines Freiberuflers

    Auszug aus BFH, 15.01.2019 - X R 34/17
    a) Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind; dabei wird jedoch nicht vorausgesetzt, dass sie für den Betrieb notwendig i.S. von "erforderlich" sind (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. nur Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Februar 1998 XI R 45/97, BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301, unter II.1., m.w.N.; vom 31. Mai 2001 IV R 49/00, BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828, unter 1. vor a, und vom 26. Januar 2011 VIII R 19/08, BFH/NV 2011, 1311, Rz 18).

    Zutreffend weist der Kläger ergänzend darauf hin, dass es zahlreiche Entscheidungen gibt, in denen die Zuordnung einer Beteiligung und einer Darlehensforderung zum Betriebsvermögen einheitlich geprüft worden ist (z.B. BFH-Urteile vom 14. Januar 1982 IV R 168/78, BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345; vom 24. August 1989 IV R 80/88, BFHE 158, 254, BStBl II 1990, 17, und in BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828).

  • BFH, 06.03.2003 - XI R 52/01

    Inanspruchnahme des Gesellschafters einer vermögenslosen GmbH für deren

    Auszug aus BFH, 15.01.2019 - X R 34/17
    aa) Hiervon ausgehend haben die für die Besteuerung von Einzelgewerbetreibenden zuständigen bzw. zuständig gewesenen Senate des BFH den Rechtssatz entwickelt, dass eine Beteiligung unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird --also notwendiges Betriebsvermögen darstellt--, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (Urteile vom 20. September 1995 X R 46/94, BFH/NV 1996, 393, unter 1.a, m.w.N.; vom 6. März 2003 XI R 52/01, BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658, unter II.2.d; vom 13. Juni 2002 III B 13/01, BFH/NV 2002, 1301, unter 1.; vom 20. April 2005 X R 2/03, BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694, unter II.1.a, und vom 12. Juni 2013 X R 2/10, BFHE 242, 28, BStBl II 2013, 907, Rz 18).

    bb) Auf dieser Grundlage ist notwendiges Betriebsvermögen bejaht worden für die Beteiligung eines Einzelunternehmers an einer Bank-GmbH, deren Gesellschafter nur kleine und mittelständische Betriebe sein konnten und die Kredite nur in der Weise vergab, dass sie eine Zahlungsanweisung erteilte, mit denen die Kreditnehmer ausschließlich in den Betrieben der Gesellschafter der Bank einkaufen konnten (BFH-Urteil vom 10. Juli 1974 I R 223/70, BFHE 113, 209, BStBl II 1974, 736, unter I.3.b); für die Beteiligung eines Schreiners an einer GmbH, die die von ihm produzierten Setzkästen abnahm (BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 159/85, BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257, unter 1.); für die 100 %-Beteiligung eines Versicherungsmaklers an einer Versicherungsfinanzierungs-GmbH, wenn der Makler über die GmbH sein Geschäft erweitern wollte (BFH-Urteil vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361, unter 2.); für die 95 %-Beteiligung eines Planungsunternehmers an einer Bau-GmbH, die als Vergütung 4, 5 % der Bausummen zahlte und dadurch in den Konkurs getrieben wurde (BFH-Urteil in BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658, unter II.2.d); für die 49 %-Beteiligung einer gewerblichen Vermieterin von Maschinen an einer GmbH, die nahezu ihre einzige Mieterin war (Senatsurteil vom 31. Mai 2005 X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707, unter II.2.b); für die 50 %-Beteiligung eines Fuhrunternehmers an einer GmbH, von der er alle seine Aufträge erhielt, wenn die GmbH zudem keine anderen Fuhrunternehmer beauftragte (Senatsurteil in BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.2.b), und für die 100 %-Beteiligung an einer GmbH, an die der Einzelunternehmer zahlreiche Wirtschaftsgüter vermietete, ohne dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung festgestellt waren, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige weitere gleichartige Wirtschaftsgüter an Dritte vermietete (Senatsurteil vom 5. Mai 2015 X R 48/13, BFH/NV 2015, 1358, Rz 44).

  • BFH, 04.02.1998 - XI R 45/97

    Genossenschaftsanteile als Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 15.01.2019 - X R 34/17
    a) Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind; dabei wird jedoch nicht vorausgesetzt, dass sie für den Betrieb notwendig i.S. von "erforderlich" sind (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. nur Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Februar 1998 XI R 45/97, BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301, unter II.1., m.w.N.; vom 31. Mai 2001 IV R 49/00, BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828, unter 1. vor a, und vom 26. Januar 2011 VIII R 19/08, BFH/NV 2011, 1311, Rz 18).

    Dies ist --soweit ersichtlich-- in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Einzelgewerbetreibenden in tragender Weise nur für einen Sachverhalt bejaht worden, in dem ein Apotheker zusätzlich zu den Pflichtanteilen weitere Anteile an einer Apotheker-Genossenschaft, von der er den größten Teil seiner Waren bezog, erworben hatte, wenn mit den zusätzlichen Anteilen zwar hohe Ausschüttungen, aber keine zusätzlichen Stimmrechte verbunden waren und die Genossenschaft sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder zu denselben Bedingungen belieferte (BFH-Urteil in BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301); ferner für eine Beteiligung, die vorrangig zum Zwecke der steuersparenden Kapitalanlage erworben worden war (Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 X R 36/03, BFH/NV 2005, 682, unter II.3.a).

  • BFH, 02.09.2008 - X R 32/05

    Übergang des Geschäftswerts von einem Einzelunternehmen auf eine

    Auszug aus BFH, 15.01.2019 - X R 34/17
    Vielmehr genügt es für die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Beteiligung den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen gewährleisten soll (Senatsurteile vom 2. September 2008 X R 32/05, BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.2.b aa, und in BFH/NV 2009, 162, unter 1.a).

    bb) Auf dieser Grundlage ist notwendiges Betriebsvermögen bejaht worden für die Beteiligung eines Einzelunternehmers an einer Bank-GmbH, deren Gesellschafter nur kleine und mittelständische Betriebe sein konnten und die Kredite nur in der Weise vergab, dass sie eine Zahlungsanweisung erteilte, mit denen die Kreditnehmer ausschließlich in den Betrieben der Gesellschafter der Bank einkaufen konnten (BFH-Urteil vom 10. Juli 1974 I R 223/70, BFHE 113, 209, BStBl II 1974, 736, unter I.3.b); für die Beteiligung eines Schreiners an einer GmbH, die die von ihm produzierten Setzkästen abnahm (BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 159/85, BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257, unter 1.); für die 100 %-Beteiligung eines Versicherungsmaklers an einer Versicherungsfinanzierungs-GmbH, wenn der Makler über die GmbH sein Geschäft erweitern wollte (BFH-Urteil vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361, unter 2.); für die 95 %-Beteiligung eines Planungsunternehmers an einer Bau-GmbH, die als Vergütung 4, 5 % der Bausummen zahlte und dadurch in den Konkurs getrieben wurde (BFH-Urteil in BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658, unter II.2.d); für die 49 %-Beteiligung einer gewerblichen Vermieterin von Maschinen an einer GmbH, die nahezu ihre einzige Mieterin war (Senatsurteil vom 31. Mai 2005 X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707, unter II.2.b); für die 50 %-Beteiligung eines Fuhrunternehmers an einer GmbH, von der er alle seine Aufträge erhielt, wenn die GmbH zudem keine anderen Fuhrunternehmer beauftragte (Senatsurteil in BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.2.b), und für die 100 %-Beteiligung an einer GmbH, an die der Einzelunternehmer zahlreiche Wirtschaftsgüter vermietete, ohne dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung festgestellt waren, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige weitere gleichartige Wirtschaftsgüter an Dritte vermietete (Senatsurteil vom 5. Mai 2015 X R 48/13, BFH/NV 2015, 1358, Rz 44).

  • BFH, 14.01.2004 - X R 37/02

    Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsleibrente bei Zuflussbesteuerung

    Auszug aus BFH, 15.01.2019 - X R 34/17
    Eine dahingehende eigene Würdigung ist dem Senat aber verwehrt, weil dies voraussetzen würde, dass keine weiteren Tatsachenfeststellungen in Betracht kommen (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, unter II.4., m.w.N.).
  • BFH, 20.08.2003 - I R 49/02

    Wertberichtigung einer Forderung

    Auszug aus BFH, 15.01.2019 - X R 34/17
    Zu berücksichtigen sind alle Erkenntnisse über den am Bilanzstichtag bestehenden Wert der Forderung, die bis zum Tag der Bilanzaufstellung erlangt werden (zusammenfassend zum Ganzen BFH-Urteil vom 20. August 2003 I R 49/02, BFHE 203, 319, BStBl II 2003, 941, unter II.2., mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BFH, 06.03.1991 - X R 57/88

    Notwendiges Betriebsvermögen nur bei endgültiger Zuweisung einer betrieblichen

    Auszug aus BFH, 15.01.2019 - X R 34/17
    dd) Ob ein Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, ist im Wesentlichen Tatfrage (Senatsurteil vom 6. März 1991 X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829, unter I.3., m.w.N.).
  • BFH, 24.08.1989 - IV R 80/88

    Bürgschaftsaufwendungen eines Freiberuflers nur ausnahmsweise Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 15.01.2019 - X R 34/17
    Zutreffend weist der Kläger ergänzend darauf hin, dass es zahlreiche Entscheidungen gibt, in denen die Zuordnung einer Beteiligung und einer Darlehensforderung zum Betriebsvermögen einheitlich geprüft worden ist (z.B. BFH-Urteile vom 14. Januar 1982 IV R 168/78, BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345; vom 24. August 1989 IV R 80/88, BFHE 158, 254, BStBl II 1990, 17, und in BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828).
  • BFH, 20.06.1985 - IV R 36/83

    Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen - Getränkegroßhandel - OHG - Beteiligung an

  • BFH, 14.01.1982 - IV R 168/78

    Beteiligung und Darlehensforderung an Bauträger-AG in der Schweiz als notwendiges

  • BFH, 31.05.2005 - I R 35/04

    Sonderposten mit Rücklageanteil in der Handelsbilanz kein Schuldposten

  • BFH, 29.09.1976 - I R 171/75

    Veräußerung eines Betriebs und eines zum Betriebsvermögen gehörenden

  • BFH, 12.06.1974 - I R 212/73

    Darlehnsforderung - Notwendiges Betriebsvermögen - Gewährung des Darlehns -

  • BFH, 11.03.1976 - IV R 185/71

    GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers;

  • BFH, 15.10.1997 - I R 103/93

    Verdeckte Einlage bei Forderungsverzicht

  • BFH, 21.09.2016 - X R 58/14

    Teilwertbestimmung und voraussichtlich dauernde Wertminderung bei unbebauten

  • BFH, 11.10.2017 - IX R 29/16

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Feststellung der Krise -

  • BFH, 29.11.2017 - X R 8/16

    Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S. des § 17 EStG und damit

  • BFH, 08.12.1993 - XI R 18/93

    Anteil an Wohnungsbau-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Malermeisters

  • BFH, 09.09.1986 - VIII R 159/85

    Verdeckte Einlage - Betriebsaufspaltung - Betriebsvermögen -

  • BFH, 31.05.2005 - X R 36/02

    Nachträgliche Anschaffungskosten in Folge Übernahme der Hauptschuld nach Ablösung

  • BFH, 20.04.2005 - X R 2/03

    Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der

  • BFH, 06.10.2004 - X R 36/03

    Teilnahme an einer Incentive-Reise, Unterbeteiligung als BV

  • BFH, 15.10.2003 - XI R 39/01

    GmbH-Beteiligung als notwendiges BV

  • BFH, 13.06.2002 - III B 13/01

    Notwendiges BV; Beteiligung eines Einzelunternehmens an einer GmbH

  • BFH, 10.07.1974 - I R 223/70

    Ausbuchung von Anteilen - Notwendiges Betriebsvermögen - GmbH - Überführung in

  • BFH, 20.09.1995 - X R 46/94

    Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Betriebsvermögen - Beteiligung

  • BFH, 03.10.1989 - VIII R 328/84

    Unterlassene Prüfung einer eventuellen Minderung der Steuerzahllast eines

  • BFH, 26.01.2011 - VIII R 19/08

    Beteiligungen als notwendiges Betriebsvermögen bei Einkünften aus selbständiger

  • BFH, 12.06.2013 - X R 2/10

    Beteiligung an einer Komplementär-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines

  • BFH, 05.05.2015 - X R 48/13

    Schlussbilanz und Aufgabebilanz im Fall der Betriebsaufgabe - Zeitpunkt des

  • FG München, 07.12.2016 - 1 K 446/13

    Darlehen eines u. a. in der Hausverwaltung tätigen Einzelunternehmens an eine in

  • BFH, 19.12.2019 - IV R 53/16

    Ladungsfrist bei Terminverlegung - Kapitalbeteiligung im Sonderbetriebsvermögen

    Ist ein Einzelunternehmer Inhaber von GmbH-Anteilen, gehören die Anteile zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dazu bestimmt sind, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen, den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BFH-Urteile vom 15.01.2019 - X R 34/17; vom 10.04.2019 - X R 28/16, BFHE 264, 226, BStBl II 2019, 474; vom 12.06.2019 - X R 38/17, BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 10.06.2021 - IV R 18/18

    Teilwertzuschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten bei fundamentaler

    Kann das FG die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer geltend gemachten Teilwertabschreibung nicht feststellen, so trifft den Steuerpflichtigen nach allgemeinen Grundsätzen hierfür die Feststellungslast (z.B. BFH-Urteile in BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz 40, und vom 15.01.2019 - X R 34/17, Rz 81).
  • FG Münster, 20.09.2019 - 11 K 4132/15

    Einkommensteuer - Unter welchen Voraussetzungen führen die Vereinbarung eines

    Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb in dem Sinne unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 15.01.2019 X R 34/17, BFH/NV 2019, 530).
  • BFH, 10.06.2021 - IV R 2/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.06.2021 IV R 18/18 - Maßgeblicher

    Kann das FG die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer geltend gemachten Teilwertabschreibung nicht feststellen, so trifft den Steuerpflichtigen nach allgemeinen Grundsätzen hierfür die Feststellungslast (z.B. BFH-Urteile in BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz 40, und vom 15.01.2019 - X R 34/17, Rz 81).
  • FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21

    Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind,

    fff) Dem steht auch nicht die Rechtsprechung entgegen, dass Darlehen, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von einem Besitzunternehmen einer Betriebsgesellschaft gewährt werden, in der Regel zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehören, wenn das Darlehen dazu dient, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft zu erhalten und zu erhöhen (BFH-Urteil vom 15. Januar 2019 X R 34/17, BFH/NV 2019, 530.
  • FG Münster, 23.08.2022 - 15 K 52/19

    Einkommensteuer/Gewerbesteuer - Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine

    Insoweit folgt die Zuordnung der Darlehensforderung grundsätzlich derjenigen der Beteiligung (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Urteil vom 15.1.2019 X R 34/17, BFH/NV 2019, 530).
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