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   BFH, 22.01.2003 - X R 36/01   

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https://dejure.org/2003,8555
BFH, 22.01.2003 - X R 36/01 (https://dejure.org/2003,8555)
BFH, Entscheidung vom 22.01.2003 - X R 36/01 (https://dejure.org/2003,8555)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 2003 - X R 36/01 (https://dejure.org/2003,8555)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 164 Abs. 1; ; AO 1977 § 164 Abs. 2; ; AO 1977 § 176; ; EStG § 10e Abs. 6; ; FGO § 68; ; HGB § 255; ; HGB § 255 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10e Abs. 6; HGB § 255
    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG - Wiederaufbau eines Anbaus; HK

  • datenbank.nwb.de

    Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG bei Abriss und Wiederaufbau eines abgenutzten Gebäudeteils nach dem Grundstückserwerb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 6, HGB § 255 Abs 2 S 1, AO 1977 § 176
    Anschaffungsnaher Aufwand; Erhaltungsaufwand; Vorkosten; Wesentliche Verbesserung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97

    Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

    Auszug aus BFH, 22.01.2003 - X R 36/01
    Welche Aufwendungen dies sind, bestimmt sich bei den Gewinn- und Überschusseinkünften nach § 255 HGB (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968, zu II. 3. b).

    a) Ein Vermögensgegenstand (Wirtschaftsgut, hier: ein Gebäude) ist betriebsbereit, wenn er entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann (BFH-Urteil in BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968, zu II. 2. b; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., § 255 HGB, Tz. 13).

    Reparaturen oder auch das Ersetzen des Vorhandenen durch Gleichwertiges in zeitgemäßer Form erweitern den Nutzungswert nicht (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968, zu II. 3. a).

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 52/00

    Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 22.01.2003 - X R 36/01
    Nutzt der Erwerber ein Hausgrundstück ab dem Zeitpunkt des Erwerbs, d.h. ab Übergang der Nutzungen und Lasten, hat er eine solche Zweckbestimmung getroffen; das genutzte Wirtschaftsgut befindet sich bereits in einem betriebsbereiten Zustand und kann nicht mehr in diesen Zustand versetzt werden (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 12. September 2001 IX R 52/00, BFHE 198, 85, BFH/NV 2002, 966, zu II. 2. b aa).
  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Auszug aus BFH, 22.01.2003 - X R 36/01
    Entscheidend dafür ist, dass das Gebäude nicht mit der Absicht des Abrisses bzw. Teilabrisses erworben wurde (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; BFH-Urteil vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16).
  • BFH, 17.12.1997 - X R 54/96

    Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung der Anschaffung eines Hauses -

    Auszug aus BFH, 22.01.2003 - X R 36/01
    Der der Senatsrechtsprechung zu Vollverschleiß und Neuherstellung einer Wohnung (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841) zugrunde liegende Gedanke ist insoweit übertragbar.
  • BFH, 26.06.2001 - IX R 22/98

    Einkommensteuer - Werbungskosten - Abbruchkosten - Restwert eines Gebäudes -

    Auszug aus BFH, 22.01.2003 - X R 36/01
    Entscheidend dafür ist, dass das Gebäude nicht mit der Absicht des Abrisses bzw. Teilabrisses erworben wurde (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; BFH-Urteil vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16).
  • BFH, 03.12.1991 - X B 5/91

    Abziehbarkeit von durch die erstmaligen Nutzung einer Wohnung zu eigenen

    Auszug aus BFH, 22.01.2003 - X R 36/01
    Vielmehr folgt aus der Bezugnahme zum Begriff der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dass die Begriffe Anschaffungskosten und Herstellungskosten in dem im Einkommensteuerrecht verwendeten Sinn zu verstehen sind (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1991 X B 5/91, BFH/NV 1992, 379).
  • FG Niedersachsen, 13.03.2001 - 15 K 208/98

    Steuerliche Abzugfähigkeit von Aufwendungen für ein selbstgenutztes

    Auszug aus BFH, 22.01.2003 - X R 36/01
    Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 965 veröffentlichte Urteil Bezug genommen.
  • BFH, 09.05.2017 - IX R 6/16

    Kosten zur Beseitigung von nach Anschaffung mutwillig herbeigeführter

    Im Rahmen dieser Regelvermutung sind auch die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung verdeckter --im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes jedoch bereits vorhandener-- Mängel den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zuzuordnen; denn bei der Abgrenzung des sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwands von den Herstellungskosten kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Erwerbers vom Zustand des Gebäudes an (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 36/01, BFH/NV 2003, 765).

    Soweit der BFH in früheren Entscheidungen die Auffassung vertreten hat, die Kosten der Beseitigung verdeckter Mängel seien allgemein nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu beurteilen, weil solche Mängel zu keiner Minderung des Kaufpreises geführt hätten (s. etwa Urteil des Großen Senats des BFH vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672, sowie Senatsurteil vom 9. Mai 1995 IX R 63/94, BFH/NV 1996, 116), hat er hieran in der Folgezeit nicht weiter festgehalten (BFH-Urteile vom 22. Januar 2003 X R 20/01, BFH/NV 2003, 763, und in BFH/NV 2003, 765).

  • BFH, 15.09.2004 - I R 7/02

    Renovierungskosten als "anschaffungsnaher Aufwand" - unentgeltliche Übertragung

    Herstellungskosten sind u.a. gegeben, wenn das Gebäude erweitert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB); eine wesentliche Verbesserung in diesem Sinne liegt namentlich in der Modernisierung derjenigen Einrichtungen, die den Gebrauchswert des Gebäudes maßgeblich bestimmen (hierzu BFH-Urteile in BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569; vom 20. August 2002 IX R 61/99, BFH/NV 2003, 148; vom 22. Januar 2003 X R 36/01, BFH/NV 2003, 765).
  • BFH, 07.12.2010 - IX R 14/10

    Herstellungskosten für den Neubau eines Gebäudeteils

    Bereits begrifflich liegen keine Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen vor, wenn ein hinsichtlich seiner Größe und Funktion bedeutsamer Gebäudeteil abgerissen und neu errichtet wird (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 36/01, BFH/NV 2003, 765, sowie BFH-Urteil vom 23. November 2004 IX R 59/03, BFH/NV 2005, 543, zur "Zweitherstellung").

    Jedenfalls aber konnte das FG den nördlichen Teil --d.h. eine von drei Wohnungen plus Nebengebäudlichkeiten-- als einen hinsichtlich seiner Größe und Funktion bedeutsamen Teil des Gesamtgebäudes behandeln, der neu errichtet wurde (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 765).

  • BFH, 04.02.2004 - X R 24/02

    Gebäudeerwerb in Abbruchabsicht - Beweis des ersten Anscheins

    Zu den als Vorkosten abziehbaren Aufwendungen gehören auch AfaA und Abrisskosten (so BFH-Urteile vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16; vom 16. April 2002 IX R 50/00, BFHE 199, 120, BStBl II 2002, 805; vom 22. Januar 2003 X R 36/01, BFH/NV 2003, 765), wenn das abgerissene Gebäude nicht in der Absicht, es abzureißen, erworben wurde.

    Denn solche Aufwendungen wären gemäß § 9 Abs. 1 EStG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG als Werbungskosten und nicht als Herstellungskosten zu berücksichtigen gewesen, wenn das Gebäude, anstelle der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, vermietet worden wäre (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620, unter D. II. 1; BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 16; in BFH/NV 2003, 765).

  • FG Niedersachsen, 15.11.2005 - 13 K 464/03

    Behandlung von Abbruchkosten und des "Restbuchwerts" eines abgebrochenen Gebäudes

    Gegen die Auffassung des Beklagten spricht auch, dass der BFH nach dem Ergehen des Urteil vom 26. Juni 2001 grundsätzlich weiterhin darauf abstellt, ob das Gebäude in Abbruchabsicht erworben worden ist (BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 50/00, BStBl II 2002, 805; vgl. auch BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 36/01, BFH/NV 2003, 765; BFH-Urteil vom 4. Februar 2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787).
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.10.2009 - 3 K 1733/06

    Abgrenzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Erhaltungsaufwendungen

    Hierzu habe der BFH mit Urteil vom 22.01.2003 (X R 36/01) entschieden, dass bereits begrifflich keine Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen vorlägen, wenn ein hinsichtlich seiner Größe und Funktion bedeutsamer Gebäudeteil abgerissen und neu errichtet werde.

    Derartige Baumaßnahmen sind ihrem Wesen nach keine Erhaltungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.2003 X R 36/01, BFH/NV 2003, 765).

    Entscheidend sind vielmehr die Rechtsnatur der Maßnahmen bzw. die objektiven Auswirkungen der Maßnahmen auf den Nutzungswert des Gebäudes (vgl. BFH-Urteile vom 22.1.2003 X R 9/99, BStBI II 2003, 596 und X R 36/01, BFH/NV 2003, 765).

  • BFH, 18.05.2004 - IX R 57/01

    Aufwendungen zur Zwangsräumung eines besetzten Grundstücks

    Ob es sich insoweit um einen offenen oder verdeckten Mangel des Grundstücks gehandelt hat, spielt für die rechtliche Einordnung der streitigen Aufwendungen unter der Geltung des § 255 HGB keine Rolle mehr (vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 256, BStBl II 2003, 596, unter II. 2. d; vom 22. Januar 2003 X R 36/01, BFH/NV 2003, 765, unter II. 2. c).
  • FG Münster, 20.01.2010 - 10 K 526/08

    Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisie-rungsmaßnahmen als

    Den Gesetzesmaterialien kann zudem nicht die Absicht des Gesetzgebers entnommen werden, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG solle auch "Nichtanwendungsgesetz" zu der Rechtsprechungsänderung des BFH sein, wonach auch Aufwendungen zur Beseitigung verdeckter Mängel zu Herstellungskosten und nicht mehr - wie bislang von der Rechtsprechung angenommen - zu Erhaltungsaufwendungen führen, weil es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Erwerbers vom Zustand des Gebäudes, sondern auf die objektive Natur der Maßnahme ankomme (BFH-Urteile vom 22.01.2003, X R 36/01, BFH/NV 2003, 765; vom 22.01.2003, X R 9/99, BStBl. II 2003, 596).
  • FG München, 11.12.2009 - 1 K 2187/07

    Aufwendungen für den Abbruch einer sanierungsbedürftigen Garage und das

    Derartige Baumaßnahmen sind ihrem Wesen nach keine Erhaltungskosten (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 36/01, BFH/NV 2003, 765).
  • BFH, 15.12.2003 - X B 70/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlass einer Überraschungsentsch.

    Dabei wird das FG ggf. die Rechtsprechung des Senats zu den Begriffen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu berücksichtigen haben (vgl. etwa Senatsentscheidungen vom 22. Januar 2003 X R 45/99, BFH/NV 2003, 760; X R 36/01, BFH/NV 2003, 765).
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