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   BFH, 24.10.2012 - X R 36/10   

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https://dejure.org/2012,37756
BFH, 24.10.2012 - X R 36/10 (https://dejure.org/2012,37756)
BFH, Entscheidung vom 24.10.2012 - X R 36/10 (https://dejure.org/2012,37756)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 2012 - X R 36/10 (https://dejure.org/2012,37756)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Zwei Gewerbebetriebe i. S. d. § 2 GewStG bei Betrieb einer Photovoltaikanlage und eines Einzelhandels - Zusammenfassung mehrerer gewerblicher Betätigungen eines Unternehmers zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb - Keine Geringfügigkeitsgrenze im GewStG

  • openjur.de

    Zwei Gewerbebetriebe i.S.d. § 2 GewStG bei Betrieb einer Photovoltaikanlage und eines Einzelhandels; Zusammenfassung mehrerer gewerblicher Betätigungen eines Unternehmers zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb; Keine Geringfügigkeitsgrenze im GewStG

  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 2 Abs 1, GewStG § 11 Abs 1 S 3 Nr 1, GewStG VZ 2005 § 2 Abs 1, GewStG VZ 2005 § 11 Abs 1 S 3 Nr 1, InvZulG § 2, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
    Zwei Gewerbebetriebe i.S.d. § 2 GewStG bei Betrieb einer Photovoltaikanlage und eines Einzelhandels - Zusammenfassung mehrerer gewerblicher Betätigungen eines Unternehmers zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb - Keine Geringfügigkeitsgrenze im GewStG

  • Bundesfinanzhof

    Zwei Gewerbebetriebe i.S.d. § 2 GewStG bei Betrieb einer Photovoltaikanlage und eines Einzelhandels - Zusammenfassung mehrerer gewerblicher Betätigungen eines Unternehmers zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb - Keine Geringfügigkeitsgrenze im GewStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 GewStG 2002, § 11 Abs 1 S 3 Nr 1 GewStG 2002, § 2 Abs 1 GewStG VZ 2005, § 11 Abs 1 S 3 Nr 1 GewStG VZ 2005, § 2 InvZulG 2005
    Zwei Gewerbebetriebe i.S.d. § 2 GewStG bei Betrieb einer Photovoltaikanlage und eines Einzelhandels - Zusammenfassung mehrerer gewerblicher Betätigungen eines Unternehmers zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb - Keine Geringfügigkeitsgrenze im GewStG

  • IWW
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Einheitlichkeit des Gewerbebetriebs bei Betreiben einer Photovoltaikanlange auf Betriebsgebäude

  • rewis.io

    Zwei Gewerbebetriebe i.S.d. § 2 GewStG bei Betrieb einer Photovoltaikanlage und eines Einzelhandels - Zusammenfassung mehrerer gewerblicher Betätigungen eines Unternehmers zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb - Keine Geringfügigkeitsgrenze im GewStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 2 Abs. 1
    Begriff des Gewerbebetriebes

  • datenbank.nwb.de

    Betreiben eines Einzelhandelsgeschäfts und Betreiben einer Photovoltaikanlage kein einheitlicher Gewerbebetrieb; Zusammenfassung mehrerer gewerblicher Betätigungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einzelhandel mit Photovoltaikanlage: Einheitlicher Gewerbebetrieb?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betrieb eines Einzelhandels und einer Photovoltaikanlage als einheitlicher Gewerbebetrieb

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Betriebliche Photovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Einzelhandelsgeschäft und Photovoltaikanlage sind kein einheitlicher Gewerbebetrieb

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Einzelhandelsbetrieb und Photovoltaikanlagebetrieb

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Solaranlage ist ein eigener Gewerbebetrieb

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 15.09.2010 - X R 21/08

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - X R 36/10
    NV: Das Betreiben eines Einzelhandelsgeschäftes und das Betreiben einer Photovoltaikanlage, bei der der erzeugte Strom vollständig an den örtlichen Energieversorger abgegeben wird, sind ungleichartige und sich nicht ergänzende Tätigkeiten, die keinen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 15. September 2010 X R 21/08, BFH/NV 2011, 235).

    Insofern ist der Streitfall anders gelagert als der Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 15. September 2010 X R 21/08 (BFH/NV 2011, 235) zugrunde lag und in dem der erkennende Senat entschieden hatte, dass sich das Betreiben einer Photovoltaikanlage und das Betreiben eines Elektroinstallationsunternehmens wechselseitig ergänzen.

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98

    Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - X R 36/10
    Zwar hat der XI. Senat des BFH bei der Frage, ob eine nur untergeordnete gewerbliche Tätigkeit eine freiberufliche Tätigkeit "infiziere", § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) so ausgelegt, dass bei einem äußerst geringen Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht eingreift (Urteil vom 11. August 1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229).
  • BFH, 21.01.2005 - XI B 23/04

    Franchise-Betriebe; wirtschaftliche Einheit

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - X R 36/10
    Die räumliche Nähe der beiden gewerblichen Tätigkeiten --die Photovoltaikanlage ist auf dem Dach des Einzelhandelsgeschäfts installiert-- allein ist nicht geeignet, eine organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Verflechtung zu begründen (siehe auch den BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 XI B 23/04, BFH/NV 2005, 1134, in welchem das Merkmal der "räumlichen Nähe" lediglich als "Untermerkmal" im Rahmen der Prüfung des sachlichen Zusammenhangs angesehen wird).
  • FG Schleswig-Holstein, 22.09.2010 - 2 K 282/07

    Photovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - X R 36/10
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 2102 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.
  • BFH, 14.09.1965 - I 64/63 U

    Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebes

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - X R 36/10
    Bestehen in einem solchen Fall gewisse finanzielle oder organisatorische Zusammenhänge, werden diese weniger auf objektiven sachlichen Notwendigkeiten als auf der Identität des Unternehmers beruhen, die bei der gebotenen objektsteuerlichen Betrachtung außer Betracht bleiben muss (BFH-Urteil vom 14. September 1965 I 64/63 U, BFHE 83, 438, BStBl III 1965, 656).
  • BFH, 23.11.1988 - X R 1/86

    1. Die Vermietung von Ferienwohnungen in einem Appartementhaus als Teilbetrieb -

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - X R 36/10
    Auch Teilbetriebe sind mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dennoch Teile eines Gesamtbetriebs (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1988 X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376).
  • BFH, 10.02.1989 - III R 78/86

    Aktiengesellschaft - Vergleichsvolumen - Teilbarkeit - Gewerblicher Betrieb -

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - X R 36/10
    Natürliche Personen können demnach mehrere gewerbliche Betriebe unterhalten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Februar 1989 III R 78/86, BFHE 156, 320, BStBl II 1989, 467).
  • BFH, 09.08.1989 - X R 130/87

    1. Mehrheit von Gewerbebetrieben bei einer natürlichen Person - 2. Kriterien für

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - X R 36/10
    So werden räumlich weit voneinander entfernt ausgeübte ungleichartige gewerbliche Betätigungen regelmäßig in eigenständigen Gewerbebetrieben ausgeübt, während für einen einheitlichen Gewerbebetrieb gleichartige, in räumlicher Nähe zueinander ausgeübte gewerbliche Betätigungen sprechen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 9. August 1989 X R 130/87, BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901; Sarrazin in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 2 Rz 1485 ff.; Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 2 Rz 15, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des BFH).
  • BFH, 16.06.1999 - II B 57/98

    Mehrere selbständige Gewerbebetriebe

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - X R 36/10
    Die Gewichtung der einzelnen Merkmale kann nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles erfolgen (BFH-Beschluss vom 16. Juni 1999 II B 57/98, BFH/NV 1999, 1455).
  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 16/01

    Gewerbesteuerlicher Verlustabzug; Unternehmensidentität

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - X R 36/10
    Unter Berücksichtigung dieser Merkmale muss ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang zwischen den Betätigungen bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 16/01, BFH/NV 2003, 81, m.w.N.).
  • BFH, 31.01.2006 - III B 29/05

    NZB: Divergenz, einheitlicher Gewerbebetrieb

  • BFH, 07.08.2008 - IV R 86/05

    Wegfall des anteiligen Verlustvortrags bei Teilbetriebsveräußerung

  • BFH, 25.01.2012 - II R 25/10

    Windkraftanlagen als wirtschaftliche Einheit i. S. des § 2 Abs. 1 BewG

  • FG Düsseldorf, 23.06.2020 - 10 K 197/17

    Zwei Tankstellen = ein Gewerbebetrieb

    Dies beruht darauf, dass die Gewerbesteuer Objektsteuercharakter hat (vgl. § 3 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO -), d. h. der stehende Gewerbebetrieb als solcher Steuergegenstand ist (vgl. die Überschrift zu § 2 GewStG), während der Unternehmer lediglich der Steuerschuldner i. S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG ist (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Dezember 1960 IV 353/60 U, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1961, 65; vom 16. Dezember 1964 I 375/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 224; vom 12. Januar 1983 IV R 177/80, BStBl II 1983, 425; vom 19. November 1985 VIII R 310/83, BStBl II 1986, 719; vom 9. August 1989 X R 130/87, BStBl II 1989, 901, und vom 24. Oktober 2012 X R 36/10, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2013, 252).

    Je mehr die Betätigungen sich glichen, umso eher sei ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen (ebenso BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII 310/83, BStBl II 1986, 719; vom 24. Oktober 2012 X R 36/10, BFH/NV 2013, 252, und vom 20. März 2013 X R 38/11, BFH/NV 2013, 1125).

    Da die Gewichtung der einzelnen Merkmale nur nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles erfolgen kann, lassen sich für deren Gewichtung weder quantitativ noch qualitativ allgemein gültige Kriterien aufstellen, zumal nicht alle Merkmale bzw. die dafür weiter heranzuziehenden tatsächlichen Umstände erfüllt sein müssen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 16. Juni 1999 II B 57/98, BFH/NV 1999, 1455; vom 24. Oktober 2012 X R 36/10, BFH/NV 2013, 252, und vom 20. März 2013 X R 38/11, BFH/NV 2013, 1125).

    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Betätigungen gleichartig sind oder sich - bei ungleichartigen Betätigungen - gegenseitig stützen oder ergänzen (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1996 XI R 63/96, BStBl II 1997, 573; vom 24. Oktober 2012 X R 36/10, BFH/NV 2013, 252, und vom 20. März 2013 X R 38/11, BFH/NV 2013, 1125).

    Von Bedeutung sein kann ferner die Identität oder die Verschiedenheit der Kunden- und Lieferantenkreise sowie die Zusammensetzung des Aktivvermögens und dessen Finanzierung durch Eigen- oder Fremdkapital, wobei den beiden letztgenannten Kriterien und ihrer Veränderung im Allgemeinen kein entscheidendes Gewicht für die Beurteilung der Unternehmensgleichheit oder -verschiedenheit beizumessen ist (vgl. BFH-Urteile vom 12. Januar 1978 IV R 26/73, BStBl II 1978, 348; vom 12. Januar 1983 IV R 177/80, BStBl II 1983, 425, und vom 24. Oktober 2012 X R 36/10, BFH/NV 2013, 252).

  • FG Nürnberg, 01.07.2015 - 5 K 842/14

    Keine Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages für die Anschaffung einer

    Anders als im Fall des dem BFH-Urteil vom 24.10.2012 (X R 36/10) zugrundeliegenden Sachverhalts ergänzten sich die Photovoltaikanlage und die Kfz-Werkstatt gegenseitig.

    Er verwies zur Begründung darauf, dass unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 24.10.2012 (X R 36/10) das Betreiben des Autohauses und der Photovoltaikanlage keinen einheitlichen Gewerbebetrieb bilde.

    Im Falle eines Einzelhandelskaufmanns hingegen, der auf dem Dach seines Einzelhandels eine Photovoltaikanlage errichtete und den erzeugten Strom nicht für den eigenen Verbrauch verwendete, wurde trotz der Berücksichtigung der Photovoltaikanlage in der Bilanz des Einzelhandels wegen der Ungleichartigkeit der Tätigkeiten und des Fehlens der organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtung ein eigenständiger Betrieb "Photovoltaikanlage" bejaht (vgl. BFH, Urteil vom 24.10.2012 X R 36/10, BFH/NV 2013, 252).

    Bestehen in einem solchen Fall gewisse finanzielle oder organisatorische Zusammenhänge, werden diese weniger auf objektiven sachlichen Notwendigkeiten als auf der Identität des Unternehmers beruhen, die bei der gebotenen objektsteuerlichen Betrachtung außer Betracht bleiben muss (vgl. BFH, Urteile vom 14.09.1965 I 64/63 U, BStBl. III 1965, 656 und vom 24.10.2012 X R 36/10, a.a.O.).

    Die Entscheidung stellt eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar (vgl. BFH, Urteile vom 15.09.2010, X R 21/08, a.a.O., vom 20.06.2012 X R 42/11, a.a.O. und vom 24.10.2012 X R 36/10, a.a.O.).

  • FG Nürnberg, 07.10.2015 - 3 K 1631/14

    Elektrobetrieb und Betrieb einer Windkraftanlage kein einheitlicher

    Unterhält ein Unternehmer gleichzeitig mehrere sachlich selbstständige Gewerbebetriebe, unterliegt jeder dieser Gewerbebetriebe für sich der Gewerbesteuer (BFH-Urteil vom 24.10.2012 X R 36/10, BFH/NV 2013, 252).

    Auch Teilbetriebe sind mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet und dennoch Teile eines Gesamtbetriebs (BFH-Urteil vom 24.10.2012 X R 36/10, BFH/NV 2013, 252).

    Unter Berücksichtigung dieser Merkmale muss ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang zwischen den Betätigungen bestehen (BFH-Urteile vom 24.10.2012 X R 36/10, BFH/NV 2013, 252; vom 18.12.1996 XI R 63/96, BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573).

    So werden räumlich weit voneinander entfernt ausgeübte ungleichartige gewerbliche Betätigungen regelmäßig in eigenständigen Gewerbebetrieben ausgeübt, während für einen einheitlichen Gewerbebetrieb gleichartige, in räumlicher Nähe zueinander ausgeübte gewerbliche Betätigungen sprechen (BFH-Urteile vom 24.10.2012 X R 36/10, BFH/NV 2013, 252; vom 09.08.1989 X R 130/87, BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901, für Lebensmittelgeschäfte gleichen Zuschnitts in räumlicher Nähe; BFH-Beschluss vom 31.07.1996 III B 38/96, BFH/NV 1997, 229; Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Auflage, § 2 Rz. 15 ff).

    Bestehen in einem solchen Fall gewisse finanzielle oder organisatorische Zusammenhänge, werden diese weniger auf objektiven sachlichen Notwendigkeiten als auf der Identität des Unternehmers beruhen, die bei der gebotenen objektsteuerlichen Betrachtung außer Betracht bleiben muss (BFH-Urteil vom 24.10.2012 X R 36/10, BFH/NV 2013, 252).

    So hat der BFH bei dem Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts für Zeitungen, Tabakwaren, Bücher und ähnlichem und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Hauses ungleichartige Betätigungen gesehen, die einander auch nicht fördern oder ergänzen und daher auf zwei selbstständige Gewerbebetriebe entschieden (BFH-Urteil vom 24.10.2012 X R 36/10, BFH/NV 2013, 252).

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