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   BFH, 23.03.1995 - X R 36/95   

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https://dejure.org/1995,5817
BFH, 23.03.1995 - X R 36/95 (https://dejure.org/1995,5817)
BFH, Entscheidung vom 23.03.1995 - X R 36/95 (https://dejure.org/1995,5817)
BFH, Entscheidung vom 23. März 1995 - X R 36/95 (https://dejure.org/1995,5817)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 828
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.08.1977 - II R 89/77

    Steuerberater - Zustellung des Beschwerdebescheides - Sorgfältige Prüfung der

    Auszug aus BFH, 23.03.1995 - X R 36/95
    Nach dem Urteil des BFH vom 10. August 1977 II R 89/77 (BFHE 123, 14, BStBl II 1977, 769) muß von einem Rechtsanwalt (Prozeßbevollmächtigten) erwartet und diesem zugemutet werden, nach Zustellung des seiner Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschlusses die dann gegebene verfahrensrechtliche Lage sorgfältig zu prüfen.

    In den Fällen der Fristversäumis nach Zulassung der Revision durch den BFH oder das FG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH das Versäumnis nicht unverschuldet (BFH-Entscheidungen in BFHE 123, 14, BStBl II 1977, 769, und vom 9. April 1991 V R 88/90, BFH/NV 1991, 760), sofern -- wie im Streitfall -- die im FG-Urteil enthaltene Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Revisionseinlegungsfrist eindeutig ist.

  • BFH, 09.04.1991 - V R 88/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung

    Auszug aus BFH, 23.03.1995 - X R 36/95
    In den Fällen der Fristversäumis nach Zulassung der Revision durch den BFH oder das FG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH das Versäumnis nicht unverschuldet (BFH-Entscheidungen in BFHE 123, 14, BStBl II 1977, 769, und vom 9. April 1991 V R 88/90, BFH/NV 1991, 760), sofern -- wie im Streitfall -- die im FG-Urteil enthaltene Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Revisionseinlegungsfrist eindeutig ist.

    Für das Verschulden ist ohne Bedeutung, wenn im Begleitschreiben zur Zustellung des Zulassungsbeschlusses nicht noch einmal auf die Regelungen der §§ 120 Abs. 1 Satz 1, 115 Abs. 5 letzter Satz FGO hingewiesen worden ist (BFH in BFH/NV 1991, 760 m. w. N.).

  • BFH, 16.10.1991 - I R 95/90

    Treffen einer Sachentscheidung durch das Finanzgericht trotz Verpflichtung zur

    Auszug aus BFH, 23.03.1995 - X R 36/95
    Steht fest, daß die Revisionsinstanz durch eine der beiden Revisionen ordnungsgemäß eröffnet ist, kommt es auf die Zulässigkeit der anderen nicht mehr an (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1991 VIII R 52/90, BFH/NV 1992, 323), d. h., im Ergebnis wächst die unzulässige Revision in die Zulässigkeit hinein (BFH-Urteil vom 16. Oktober 1991 I R 95/90 und I R 96/90, BFH/NV 1992, 326).

    Dies ist jedoch Voraussetzung dafür, daß eine unzulässige Revision in die Zulässigkeit hineinwächst (BFH in BFH/NV 1992, 326).

  • BFH, 12.04.1991 - III R 181/90

    Unzulässige Revision wird nicht durch Erfolg gleichzeitig eingelegter

    Auszug aus BFH, 23.03.1995 - X R 36/95
    Eine bei Einlegung unzulässige Revision wird deshalb durch die Zulassung einer Revision nicht nachträglich zulässig (BFH-Beschluß vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638).
  • BFH, 08.10.1991 - VIII R 52/90

    Beiladung von ausgeschiedenen Gesellschaftern in einem

    Auszug aus BFH, 23.03.1995 - X R 36/95
    Steht fest, daß die Revisionsinstanz durch eine der beiden Revisionen ordnungsgemäß eröffnet ist, kommt es auf die Zulässigkeit der anderen nicht mehr an (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1991 VIII R 52/90, BFH/NV 1992, 323), d. h., im Ergebnis wächst die unzulässige Revision in die Zulässigkeit hinein (BFH-Urteil vom 16. Oktober 1991 I R 95/90 und I R 96/90, BFH/NV 1992, 326).
  • BFH, 19.07.1995 - I R 87/94

    Empfangsnachweis beim Finanzamt

    Wegen der Nämlichkeit des Rechtsmittels liegt damit eine einheitliche zulässige Revision vor (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Oktober 1991 VIII R 52/90, BFH/NV 1992, 323; BFH-Urteil vom 23. März 1995 X R 36/95, nicht veröffentlicht - NV - vgl. auch Beschluß vom 10. März 1994 IX R 43/90, BFH/NV 1994, 813 m. w. N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 120 Rdnr. 16).
  • BFH, 25.02.1999 - X R 102/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen

    Eine unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften und der im Urteil des FG enthaltenen zutreffenden Rechtsmittelbelehrung eingetretene Versäumung der Revisionsfrist ist deshalb grundsätzlich unentschuldbar und eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 1995 X R 36/95, BFH/NV 1995, 997).
  • FG Hamburg, 28.06.2007 - 3 K 237/06

    AO / EStG / EGV: Vollmacht /

    Bei Zulässigkeit einer Rechtsmitteleinlegung oder Klageerhebung kommt es für die einheitliche Entscheidung nicht mehr auf die Zulässigkeit einer anderen Einlegung oder Erhebung an (vgl. BFH vom 23. April 1997 VI R 12/96 u.a., Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 1997, 577, BFH/NV 1997, 656;vom 23. März 1995 X R 36/95, BFH/NV 1995, 997;vom 16. Oktober 1991 I R 95/90 u.a., Betriebs-Berater --BB-- 1992, 340;vom 8. Oktober 1991 VIII R 52/90, BFH/NV 1992, 323).
  • BFH, 15.03.2000 - VIII R 8/99

    Mehrfache Revisionseinlegung; Streit über Sonder-BV - notwendige Beiladung eines

    Steht bei mehrfacher Einlegung der Revision fest, dass die Revisionsinstanz durch eine der Revisionen ordnungsgemäß eröffnet ist, kommt es auf die Zulässigkeit der anderen nicht mehr an (vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 1995 X R 36/95, BFH/NV 1995, 997).
  • BFH, 01.09.1998 - V R 36/98

    Revisionsbegründung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    So muß die Revision z.B. auch dann fristgemäß begründet werden, wenn der BFH sie auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wegen eines ausdrücklich erläuterten Verfahrensfehlers zugelassen hat (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 23. März 1995 X R 36/95, BFH/NV 1995, 997).
  • FG Münster, 04.03.2004 - 8 K 4209/02

    Wohnsitz

    Diese Umständen schlossen es dann regelmäßig aus, weiterhin vom Innehaben einer Wohnung bei den Eltern im Inland auszugehen (vgl. auch das Urteil des III. Senats im BFH-Urteil vom 27.04.1995 III R 57/93 BFH/NV 1995, 997 sowie der Beschluss des VI. Senats vom 10.08.1998 VI B 21/98 BFH/NV 1999, 285).
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