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   BFH, 30.11.2005 - X R 37/05   

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https://dejure.org/2005,12042
BFH, 30.11.2005 - X R 37/05 (https://dejure.org/2005,12042)
BFH, Entscheidung vom 30.11.2005 - X R 37/05 (https://dejure.org/2005,12042)
BFH, Entscheidung vom 30. November 2005 - X R 37/05 (https://dejure.org/2005,12042)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Wegfall der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung - Voraussetzungen des Verpächterwahlrechts für den Besitzunternehmer

  • Judicialis

    AO 1977 § 164 Abs. 2; ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; ; EStG § 16 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1
    Betriebsaufspaltung; Verpächterwahlrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 7
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 15.03.2005 - X R 2/02

    Betriebsaufspaltung; Beendigung; Verpächterwahlrecht

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - X R 37/05
    Dem Besitzunternehmer kann in einem solchen Fall das Verpächterwahlrecht zustehen (BFH-Urteil vom 15. März 2005 X R 2/02, BFH/NV 2005, 1292, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Das Verpächterwahlrecht ist jedoch nur dann gegeben, wenn alle funktional wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgrundlagen verpachtet werden (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 1292).

  • BFH, 30.11.2005 - X R 56/04

    Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines Ladengeschäfts an Betriebs-GmbH durch

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - X R 37/05
    Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 16. November 2005 die vorliegende Streitsache von dem Verfahren X R 56/04 abgetrennt.

    Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das gegenüber den Verfahrensbeteiligten ergangene Urteil vom heutigen Tag im Verfahren X R 56/04.

  • BFH, 15.06.2005 - X B 180/03

    NZB: Sachaufklärungspflicht, Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - X R 37/05
    Sofern und solange die Voraussetzungen des Verpächterwahlrechts erfüllt werden, liegt eine Betriebsaufgabe nur vor, wenn sie gegenüber dem FA erklärt wird oder sich bereits bei der Verpachtung aus den tatsächlichen Umständen eindeutig der Aufgabewille ergibt (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2005 X B 180/03, BFH/NV 2005, 1843).
  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - X R 37/05
    Es ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass das Betriebsgrundstück, die einzige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt (BFH-Urteil vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388).
  • BFH, 07.08.1979 - VIII R 153/77

    Zur schenkweisen Unterbeteiligung von Kindern an einer atypischen stillen

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - X R 37/05
    Bei einem Ladengeschäft rechnen die Einrichtungsgegenstände nicht zwingend zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (BFH-Urteil vom 7. August 1979 VIII R 153/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181).
  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81

    Zum Fortbestand des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung und zur Frage der

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - X R 37/05
    Das FA ist grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, in jedem Besteuerungsabschnitt einen Besteuerungstatbestand neu zu bewerten und ggf. von einer Beurteilung in früheren Veranlagungszeiträumen abzuweichen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296).
  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - X R 37/05
    Auch scheitert die Annahme einer Betriebsverpachtung nicht stets bereits daran, dass das mietende Unternehmen einer anderen Branche angehört (BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10).
  • BFH, 29.11.2017 - X R 34/15

    Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung - Überlagerung durch eine

    Dies ist allerdings in der bisherigen Rechtsprechung vor allem in Fällen bejaht worden, in denen die personelle Verflechtung entfallen war, die wesentlichen Betriebsgrundlagen aber unverändert im Ganzen --wenn auch möglicherweise an einen Dritten-- verpachtet wurden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460, unter II.3.; vom 17. April 2002 X R 8/00, BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527; vom 15. März 2005 X R 2/02, BFH/NV 2005, 1292), oder die sachliche Verflechtung dadurch entfallen war, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen im Ganzen an einen Dritten verpachtet wurden (z.B. BFH-Urteile vom 23. April 1996 VIII R 13/95, BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325; vom 30. November 2005 X R 37/05, BFH/NV 2006, 1451, und in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220).
  • BFH, 20.02.2008 - X R 13/05

    Verpächterwahlrecht - Wesentliche Betriebsgrundlagen einer handwerklich

    Welchen Wirtschaftsgütern diese Bedeutung zukommt, hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der jeweiligen Branche, der Eigenart des Betriebs und den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (Senatsurteil vom 30. November 2005 X R 37/05, BFH/NV 2006, 1451).
  • FG Münster, 11.11.2008 - 15 K 1114/99

    Rechtmäßigkeit einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für 1996

    Abzustellen ist auf die Steuern, die der ausländische Betriebsstättenstaat erhebt (vgl. BFH Urteil vom 03.05.2006, I R 124/04, in BFHE 214, 80, BFH/NV 2006, 1451).
  • FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1411/01

    Auflösung der klagenden Personengesellschaft während des Klageverfahrens -

    Denn bei einem Einzelhandelsunternehmen in Gestalt eines Ladengeschäfts stellt das Betriebsgrundstück regelmäßig - anders z.B. als bei einem Produktionsbetrieb - die einzige wesentliche Betriebsgrundlage dar (z.B. BFH-Urteile vom 17.4.1997 VIII R 2/95, BStBl II 1998, 388; vom 11.2.1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198, und vom 30.11.2005 X R 37/05, BFH/NV 2006, 1451).
  • FG Niedersachsen, 22.10.2013 - 3 K 12341/12

    Beendigung einer Betriebsaufspaltung

    Sofern und solange die Voraussetzungen des Verpächterwahlrechts erfüllt werden, liegt eine Betriebsaufgabe nur vor, wenn sie gegenüber dem FA erklärt wird oder sich bereits bei der Verpachtung aus den tatsächlichen Umständen eindeutig der Aufgabewille ergibt (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2005 X B 180/03, BFH/NV 2005, 1843 ; BFH-Urteil vom 30. November 2005 X R 37/05, BFH/NV 2006, 1451 ).
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