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   BFH, 16.03.2021 - X R 37/19   

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https://dejure.org/2021,37335
BFH, 16.03.2021 - X R 37/19 (https://dejure.org/2021,37335)
BFH, Entscheidung vom 16.03.2021 - X R 37/19 (https://dejure.org/2021,37335)
BFH, Entscheidung vom 16. März 2021 - X R 37/19 (https://dejure.org/2021,37335)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10b Abs 1, EStDV § 50 Abs 1, AO § 52 Abs 1, AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 14, KStG § 5 Abs 1 Nr 9, EStG VZ 2015
    Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung und unzutreffender Angabe in der Zuwendungsbestätigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10b Abs 1 EStG 2009, § 50 Abs 1 EStDV 2000, § 52 Abs 1 AO, § 52 Abs 2 S 1 Nr 14 AO, § 5 Abs 1 Nr 9 KStG 2002
    Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung und unzutreffender Angabe in der Zuwendungsbestätigung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit einer zweckgebundenen Spende an einen Tierschutzverein zur Unterstützung eines bestimmten Tiers

  • Betriebs-Berater

    Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung und unzutreffender Angabe in der Zuwendungsbestätigung

  • rewis.io

    Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung und unzutreffender Angabe in der Zuwendungsbestätigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung und unzutreffender Angabe in der Zuwendungsbestätigung

  • rechtsportal.de

    Abzugsfähigkeit einer zweckgebundenen Spende an einen Tierschutzverein zur Unterstützung eines bestimmten Tiers

  • datenbank.nwb.de

    Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung und unzutreffender Angabe in der Zuwendungsbestätigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die zweckgebundene Spende - für den Problemhund

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die versehentliche bescheinigte Sachspende

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zweckbindung: Spende für "Problemhund" kann abzugsfähig sein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zweckgebundene Spende kann anzuerkennen sein

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Zweckgebundene Spende kann anzuerkennen sein

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Spende für Tierheim-Hund - Kann eine Tierfreundin so eine Spende von der Steuer absetzen?

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abzugsfähigkeit von Spenden für "Problemhund"

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zweckgebundene Spende kann als Sonderausgabe anzuerkennen sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zweckgebunde Spende kann anzuerkennen sein - Konkreten Zweckbindung steht steuerlichen Abzug nicht entgegen

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Konkrete Zweckbestimmung einer Zuwendung steht Spendenabzug nicht entgegen

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10b Abs 1, AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 14, AO § 55, AO § 58
    Spende, Zuwendung, Gemeinnützige Zwecke, Tierschutz, Verein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 272, 432
  • NJW 2021, 3142
  • BStBl II 2021, 810
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 22.03.2018 - X R 5/16

    Steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen an eine in der EU belegene Kirche

    Auszug aus BFH, 16.03.2021 - X R 37/19
    Im Streitfall --das FG hat die Frage der Unentgeltlichkeit nicht gewürdigt (vgl. zur Tatsachenwürdigung: Senatsurteile vom 22.03.2018 - X R 5/16, BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz 34, und vom 09.12.2014 - X R 4/11, BFH/NV 2015, 853, Rz 42)-- kann der Senat nicht erkennen, weshalb die Klägerin die Spende nicht unentgeltlich im Sinne von fremdnützig gegeben haben sollte, auch wenn sie vorgegeben hat, dass die Spende zur konkreten Versorgung eines ihr besonders wichtigen Tieres --nämlich B-- verwendet werden soll.

    Ein Spendenabzug ist daher nicht nur ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss (Senatsurteile in BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz 33, und in BFH/NV 2015, 853, Rz 40).

    Es genügt ebenfalls nicht, wenn der Spender lediglich als Ausfluss der gemeinnützigen Mittelvergabe "Vorteile" erhält, wie z.B. die Gravur des Namens in den Altar, die Nennung in Fürbitten oder eine Einladung zum Weihefest (Senatsurteil in BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz 35).

  • BFH, 12.12.2017 - X R 46/16

    Spendenabzug bei Vorlage einer Zuwendungsbestätigung mit nicht korrektem

    Auszug aus BFH, 16.03.2021 - X R 37/19
    Eine Zuwendungsbestätigung stellt daher nicht lediglich ein bloßes Mittel der Glaubhaftmachung einer einkommensteuerrechtlichen Abzugsposition dar, sondern ist eine unverzichtbare materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Zuwendungen (Senatsurteil vom 12.12.2017 - X R 46/16, BFH/NV 2018, 717, Rz 27).

    Inhaltlich muss die Bestätigung Angaben enthalten, die für den Abzug wesentlich sind, insbesondere also die Höhe des zugewendeten Betrags, den beabsichtigten Verwendungszweck, den steuerbegünstigten Status der spendenempfangenden Körperschaft und den Zeitpunkt der Zuwendung (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2018, 717, Rz 28, 29, m.w.N.).

  • BFH, 09.12.2014 - X R 4/11

    Zur nachträglichen Beschränkung des Revisionsantrags; Spendenabzug

    Auszug aus BFH, 16.03.2021 - X R 37/19
    Im Streitfall --das FG hat die Frage der Unentgeltlichkeit nicht gewürdigt (vgl. zur Tatsachenwürdigung: Senatsurteile vom 22.03.2018 - X R 5/16, BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz 34, und vom 09.12.2014 - X R 4/11, BFH/NV 2015, 853, Rz 42)-- kann der Senat nicht erkennen, weshalb die Klägerin die Spende nicht unentgeltlich im Sinne von fremdnützig gegeben haben sollte, auch wenn sie vorgegeben hat, dass die Spende zur konkreten Versorgung eines ihr besonders wichtigen Tieres --nämlich B-- verwendet werden soll.

    Ein Spendenabzug ist daher nicht nur ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss (Senatsurteile in BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz 33, und in BFH/NV 2015, 853, Rz 40).

  • BFH, 24.11.1993 - X R 5/91

    Zu verfassungsrechtlichen Zweifeln hinsichtlich § 51 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 10 b

    Auszug aus BFH, 16.03.2021 - X R 37/19
    bb) Der Rechtsprechung zu den sog. Durchlaufspenden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 24.11.1993 - X R 5/91, BFHE 173, 519, BStBl II 1994, 683, und BFH-Urteil vom 18.07.1980 - VI R 167/77, BFHE 131, 345, BStBl II 1981, 52) ist nicht --anders als das FG meint-- zu entnehmen, dass der begünstigte Empfänger ohne Zweckbindung über die Spende verfügen können muss.

    Im Senatsurteil in BFHE 173, 519, BStBl II 1994, 683 wird ausgeführt, dass es in der Praxis üblich geworden sei, Spenden in diesen Bereichen an eine der genannten Stellen mit der Auflage zu leiten, dass diese den Betrag an eine bestimmte, genau bezeichnete Organisation weiterzuleiten habe.

  • BFH, 20.03.2017 - X R 13/15

    Gemeinnützigkeitsrecht: Gebot zeitnaher Mittelverwendung, Förderung des

    Auszug aus BFH, 16.03.2021 - X R 37/19
    a) Die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks durch den Zuwendenden ist --jedenfalls im Grundsatz-- nicht spendenschädlich (vgl. bereits Senatsurteil vom 20.03.2017 - X R 13/15, BFHE 257, 486, BStBl II 2017, 1110, Rz 59; ebenso die ganz herrschende Literatur: Kulosa in Herrmann/ Heuer/Raupach --HHR--, § 10b EStG Rz 23; Schmidt/Heinicke, EStG, 40. Aufl., § 10b Rz 5; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 10b Rz 54; Tiedtke, Betriebs-Berater --BB-- 1985, 985; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl. 2018, Rz 8.83; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.12.2017, BStBl I 2018, 246 zu der spendenrechtlichen Beurteilung von "Crowdfunding", wonach anlassbezogene Spendensammlungen organisiert werden können und der steuerliche Spendenabzug grundsätzlich zulässig ist).

    Nimmt er hingegen die Spende an, ohne den durch den Spender vorgegebenen Zweck zu fördern, hätte dies zivilrechtliche Folgen im Verhältnis zum Spender (vgl. hierzu auch Senatsurteil in BFHE 257, 486, BStBl II 2017, 1110, Rz 59).

  • BFH, 30.11.2010 - VIII R 19/07

    Zurückverweisung wegen nicht tragender tatsächlicher Feststellungen des FG -

    Auszug aus BFH, 16.03.2021 - X R 37/19
    Die Zurückverweisung erfolgt --unter Aufhebung des Beschlusses betreffend die Übertragung des Streitfalls auf den Einzelrichter-- an den Vollsenat, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 FGO im Streitfall nicht gegeben sind (vgl. BFH-Urteile vom 13.12.2018 - III R 13/15, BFH/NV 2019, 1069, und vom 30.11.2010 - VIII R 19/07, BFH/NV 2011, 449).
  • BFH, 13.12.2018 - III R 13/15

    Gewinnrealisierung durch Beendigung von Betriebsaufspaltung oder

    Auszug aus BFH, 16.03.2021 - X R 37/19
    Die Zurückverweisung erfolgt --unter Aufhebung des Beschlusses betreffend die Übertragung des Streitfalls auf den Einzelrichter-- an den Vollsenat, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 FGO im Streitfall nicht gegeben sind (vgl. BFH-Urteile vom 13.12.2018 - III R 13/15, BFH/NV 2019, 1069, und vom 30.11.2010 - VIII R 19/07, BFH/NV 2011, 449).
  • BFH, 24.09.1985 - IX R 8/81

    Spenden - Wertabgaben - Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 16.03.2021 - X R 37/19
    Ein Ersatzanspruch der Klägerin sollte nicht entstehen; V hätte in dieser Variante Ausgaben erspart (vgl. ergänzend die Rechtsprechung zum unmittelbaren Zufluss bei Sachspenden: BFH-Urteil vom 24.09.1985 - IX R 8/81, BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726, und HHR/Kulosa, § 10b EStG Rz 134).
  • FG Köln, 11.12.2018 - 10 K 1568/17

    Zahlung zur Dauer-Unterbringung eines sog. Problemhundes ist keine Spende

    Auszug aus BFH, 16.03.2021 - X R 37/19
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.12.2018 - 10 K 1568/17 aufgehoben.
  • BFH, 19.03.1976 - VI R 72/73

    Berücksichtigung von Spenden - Sonderausgaben - Tatsächliche Verwendung -

    Auszug aus BFH, 16.03.2021 - X R 37/19
    Denn eine tatsächliche Verwendung im Rahmen seiner steuerbegünstigten Zwecke (vgl. zur Voraussetzung der tatsächlichen Verwendung: Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.03.1976 - VI R 72/73, BFHE 118, 224, BStBl II 1976, 338, und vom 05.02.1992 - I R 63/91, BFHE 168, 35, BStBl II 1992, 748, unter II.3.a) kann der begünstigte Empfänger unabhängig davon sicherstellen, ob er den genauen Einsatz der Spende selbst bestimmt oder einer Vorgabe des Spenders folgt, da er eine zweckgebundene Spende nicht annehmen muss.
  • BFH, 18.07.1980 - VI R 167/77

    Steuerbegünstigung - Sportverein - Durchlaufspende - Sonderausgaben

  • FG Niedersachsen, 16.06.2009 - 15 K 30331/06

    Abzugsfähigkeit einer Durchlaufspende an natürliche Personen als Sonderausgabe

  • BFH, 05.04.2006 - I R 20/05

    Voraussetzungen für Abzug einer "Durchlaufspende"

  • BFH, 20.11.1984 - VII E 3/84

    Revision - Gebühr - Vertretungszwang - Nichtigkeitsklage

  • BFH, 05.02.1992 - I R 63/91

    Voraussetzungen für Spendenabzug gem. § 9 Nr. 3 a KStG

  • BFH, 26.04.2023 - X R 4/22

    Spendenabzug bei Gewährung eines Darlehens an den Stifter im zeitlichen

    Die Zurückverweisung erfolgt --unter Aufhebung des Beschlusses betreffend die Übertragung der Entscheidung des Streitfalls auf die Einzelrichterin-- an den Vollsenat des FG, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO im Streitfall ersichtlich nicht erfüllt waren und sind (vgl. Senatsurteil vom 16.03.2021 - X R 37/19, BFHE 272, 432, BStBl II 2021, 810, Rz 39, m.w.N.).
  • BFH, 30.08.2023 - X B 58/23

    Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis bei Geltendmachung der doppelten

    Die Zurückverweisung erfolgt --unter Aufhebung des Beschlusses betreffend die Übertragung der Entscheidung des Streitfalls auf den Einzelrichter-- an den Vollsenat des FG, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO im Streitfall nicht erfüllt sind (vgl. Senatsurteil vom 16.03.2021 - X R 37/19, BFHE 272, 432, BStBl II 2021, 810, Rz 39, m.w.N.).
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