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   BFH, 09.06.2015 - X R 38/12   

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https://dejure.org/2015,24680
BFH, 09.06.2015 - X R 38/12 (https://dejure.org/2015,24680)
BFH, Entscheidung vom 09.06.2015 - X R 38/12 (https://dejure.org/2015,24680)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 2015 - X R 38/12 (https://dejure.org/2015,24680)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens wegen fehlender Aussetzung des Klageverfahrens betreffend die Einkommensteuer bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens - Besitzpersonengesellschaft durch wirtschaftliche Einbringung von Grundstücken

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 74, AO § 180 Abs 3 S 1 Nr 2, AO § 179 Abs 2 S 2, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 6 Abs 5
    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens wegen fehlender Aussetzung des Klageverfahrens betreffend die Einkommensteuer bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens - Besitzpersonengesellschaft durch wirtschaftliche Einbringung von Grundstücken

  • Bundesfinanzhof

    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens wegen fehlender Aussetzung des Klageverfahrens betreffend die Einkommensteuer bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens - Besitzpersonengesellschaft durch wirtschaftliche Einbringung von Grundstücken

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74 FGO, § 180 Abs 3 S 1 Nr 2 AO, § 179 Abs 2 S 2 AO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 1997, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO
    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens wegen fehlender Aussetzung des Klageverfahrens betreffend die Einkommensteuer bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens - Besitzpersonengesellschaft durch wirtschaftliche Einbringung von Grundstücken

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung gemeinschaftlicher Einkünfte

  • rewis.io

    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens wegen fehlender Aussetzung des Klageverfahrens betreffend die Einkommensteuer bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens - Besitzpersonengesellschaft durch wirtschaftliche Einbringung von Grundstücken

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung gemeinschaftlicher Einkünfte

  • datenbank.nwb.de

    Aussetzung des Klageverfahrens betreffend die Einkommensteuer bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens; Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens; Entstehung einer gewerblichen Besitzpersonengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klage wegen Einkommensteuer - und die Aussetzung bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens für die GbR

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 13.12.2005 - X R 50/03

    Wiedereinsetzung

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 38/12
    Eine Aussetzung ist auch dann geboten, wenn das FA bei Erlass eines Einkommensteuerbescheids zu Unrecht annimmt, eine gesonderte Feststellung sei nicht erforderlich oder eine nach Sachlage dem Feststellungsverfahren zugeordnete Frage müsse durch den Einkommensteuerbescheid endgültig entschieden werden, und wenn über diese, dem Feststellungsverfahren zugeordnete Frage im Verfahren über den Einkommensteuerbescheid gestritten wird (Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 X R 50/03, BFH/NV 2006, 1144).

    Dort ist darüber zu befinden, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt eine Mitunternehmerschaft vorgelegen hat mit der Folge, dass alle mit der rechtlichen Qualifizierung der gemeinsamen (mitunternehmerischen) Einkünfte zusammenhängenden Fragen dem Gewinnfeststellungsverfahren zugewiesen sind (BFH-Urteil vom 5. Juni 1986 IV R 243/84, BFH/NV 1987, 549, und Senatsurteil in BFH/NV 2006, 1144).

    Mit der im Rahmen des Gewinnfeststellungsverfahrens vorzunehmenden Abgrenzung des Umfangs der gewerblichen Einkünfte wird damit zugleich --jedenfalls im Ergebnis-- der Umfang des gemeinschaftlichen gewerblichen Betriebsvermögens bestimmt (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 1144).

    Nach dem Urteil des erkennenden Senats in BFH/NV 2006, 1144 sei ein Feststellungsverfahren aber nur durchzuführen, wenn die Verhältnisse unklar seien.

  • BFH, 18.08.2005 - IV R 59/04

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen der

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 38/12
    Es sei durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anerkannt, dass von einer konkludenten Begründung einer GbR auszugehen sei, wenn ein Grundstück von einer Personengruppe in Bruchteilseigentum an eine von ihnen beherrschte Betriebsgesellschaft überlassen werde und --wie im Streitfall-- gemeinschaftliche wirtschaftliche Interessen in Gestalt einer Einflussnahme auf die Betriebsgesellschaft verfolgt würden (BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 IV R 53/00, BFH/NV 2001, 1547; vom 29. August 2001 VIII R 34/00, BFH/NV 2002, 185, und vom 18. August 2005 IV R 59/04, BFHE 210, 415, BStBl II 2005, 830).

    Die BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 1547, BFH/NV 2002, 185 und in BFHE 210, 415, BStBl II 2005, 830 seien nicht einschlägig.

  • BFH, 29.08.2001 - VIII R 34/00

    Einkommensteuer - Eheleute - Grundgesetzlicher Schutz der Ehe -

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 38/12
    Es sei durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anerkannt, dass von einer konkludenten Begründung einer GbR auszugehen sei, wenn ein Grundstück von einer Personengruppe in Bruchteilseigentum an eine von ihnen beherrschte Betriebsgesellschaft überlassen werde und --wie im Streitfall-- gemeinschaftliche wirtschaftliche Interessen in Gestalt einer Einflussnahme auf die Betriebsgesellschaft verfolgt würden (BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 IV R 53/00, BFH/NV 2001, 1547; vom 29. August 2001 VIII R 34/00, BFH/NV 2002, 185, und vom 18. August 2005 IV R 59/04, BFHE 210, 415, BStBl II 2005, 830).

    Die BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 1547, BFH/NV 2002, 185 und in BFHE 210, 415, BStBl II 2005, 830 seien nicht einschlägig.

  • BFH, 31.05.2001 - IV R 53/00

    GbR - Nichtselbständige Tätigkeit - Ingenieure im öffentlichen Dienst -

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 38/12
    Es sei durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anerkannt, dass von einer konkludenten Begründung einer GbR auszugehen sei, wenn ein Grundstück von einer Personengruppe in Bruchteilseigentum an eine von ihnen beherrschte Betriebsgesellschaft überlassen werde und --wie im Streitfall-- gemeinschaftliche wirtschaftliche Interessen in Gestalt einer Einflussnahme auf die Betriebsgesellschaft verfolgt würden (BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 IV R 53/00, BFH/NV 2001, 1547; vom 29. August 2001 VIII R 34/00, BFH/NV 2002, 185, und vom 18. August 2005 IV R 59/04, BFHE 210, 415, BStBl II 2005, 830).

    Die BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 1547, BFH/NV 2002, 185 und in BFHE 210, 415, BStBl II 2005, 830 seien nicht einschlägig.

  • BFH, 31.05.2010 - X B 162/09

    Unterlassene Verfahrensaussetzung als Verstoß gegen die Grundordnung des

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 38/12
    Hieran fehlt es aber bereits dann, wenn wie im Streitfall das Bestehen einer Mitunternehmerschaft umstritten ist, insbesondere dann, wenn dies einer der zentralen Streitpunkte des finanzgerichtlichen Verfahrens ist (ebenso BFH-Urteile vom 1. Juli 2003 VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27; vom 14. Februar 2008 IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156, und Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 X B 162/09, BFH/NV 2010, 2011).
  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 61/02

    Mitunternehmerschaft, Gewinnfeststellung

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 38/12
    Hieran fehlt es aber bereits dann, wenn wie im Streitfall das Bestehen einer Mitunternehmerschaft umstritten ist, insbesondere dann, wenn dies einer der zentralen Streitpunkte des finanzgerichtlichen Verfahrens ist (ebenso BFH-Urteile vom 1. Juli 2003 VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27; vom 14. Februar 2008 IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156, und Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 X B 162/09, BFH/NV 2010, 2011).
  • BFH, 14.02.2008 - IV R 44/05

    Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - Aussetzung des Verfahrens - Fall

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 38/12
    Hieran fehlt es aber bereits dann, wenn wie im Streitfall das Bestehen einer Mitunternehmerschaft umstritten ist, insbesondere dann, wenn dies einer der zentralen Streitpunkte des finanzgerichtlichen Verfahrens ist (ebenso BFH-Urteile vom 1. Juli 2003 VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27; vom 14. Februar 2008 IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156, und Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 X B 162/09, BFH/NV 2010, 2011).
  • BFH, 29.02.1984 - I R 128/81
    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 38/12
    Dies ist lediglich gegeben, wenn leicht überschaubare Verhältnisse zu beurteilen sind (so auch BFH-Urteil vom 29. Februar 1984 I R 128/81, nicht veröffentlicht).
  • BGH, 25.03.1965 - II ZR 203/62

    Erbauseinandersetzung über einen in der Rechtsform einer Gesellschaft

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 38/12
    Zivilrechtlich ist anerkannt, dass Grundstücke in einem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft nur zur Nutzung und damit nur in wirtschaftlicher Hinsicht in die Gesellschaft eingebracht werden können (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1965 II ZR 203/62, Wertpapier-Mitteilungen 1965, 744).
  • BFH, 05.06.1986 - IV R 243/84

    Gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte bei Betreibung einer

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 38/12
    Dort ist darüber zu befinden, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt eine Mitunternehmerschaft vorgelegen hat mit der Folge, dass alle mit der rechtlichen Qualifizierung der gemeinsamen (mitunternehmerischen) Einkünfte zusammenhängenden Fragen dem Gewinnfeststellungsverfahren zugewiesen sind (BFH-Urteil vom 5. Juni 1986 IV R 243/84, BFH/NV 1987, 549, und Senatsurteil in BFH/NV 2006, 1144).
  • BFH, 09.09.2010 - IV R 31/08

    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens wegen fehlender Aussetzung des

  • FG Köln, 11.05.2011 - 14 K 4139/07

    Betriebsaufgabe durch Wegfall der personellen Verflechtung

  • BFH, 08.03.1994 - IX R 37/90

    Übertragung eines Mietwohngrundstücks auf minderjährige Kinder

  • BFH, 20.09.2018 - IV R 6/16

    Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch Wohnungseigentümergemeinschaft

    Ein Fall von geringer Bedeutung liegt vor, wenn leicht überschaubare Verhältnisse zu beurteilen sind (BFH-Urteil vom 9. Juni 2015 X R 38/12, Rz 32).
  • BFH, 22.02.2017 - I R 35/14

    Gewinngemeinschaftsvertrag als Mitunternehmerschaft - Voraussetzungen für die

    Das Feststellungsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn, wie im Streitfall, das für dieses Verfahren zuständige Finanzamt gleichzeitig für die Festsetzung der Körperschaftsteuer aller möglicherweise an den Einkünften beteiligten Steuerpflichtigen zuständig ist (BFH-Urteil vom 9. Juni 2015 X R 38/12, BFH/NV 2015, 1588, m.w.N.).

    Dieser Fehler führt auch ohne Rüge im Revisionsverfahren zur Aufhebung des Urteils (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1588).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann von der Verfahrensaussetzung nur dann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO offensichtlich vorliegen (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1588, m.w.N.).

    Weist ein Fall rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auf, so ist er nicht von geringer Bedeutung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1588).

  • BFH, 12.04.2021 - VIII R 46/18

    Zur Verfahrensaussetzung bei zweifelhafter Annahme einer typisch stillen

    Es kann nur unterbleiben, wenn offensichtlich ein Fall von geringer Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.2015 - X R 38/12, BFH/NV 2015, 1588).

    Ein Absehen von der Aussetzung des Klageverfahrens wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO offensichtlich vorliegen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1588, m.w.N.).

    Weist ein Fall hingegen rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auf, so ist er nicht von geringer Bedeutung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1588).

  • FG Niedersachsen, 22.02.2017 - 9 K 230/16

    Rechtsstreit um die einheitliche oder gesonderte Feststellung der Einkünfte von

    Sind die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO nicht erfüllt, ist der Erlass eines Feststellungsbescheids zwingend, ohne dass der Finanzbehörde ein Ermessen zusteht (BFH, Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27, DStRE 2003, 1469; vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211; vom 9. Juni 2015 X R 38/12, BFH/NV 2015, 1588, HFR 2015, 1144).
  • FG Köln, 22.06.2020 - 14 K 2039/19

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Aussetzung des Verfahrens wegen

    In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor, wenn das Gericht das Verfahren über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids nicht gemäß § 74 FGO aussetzt, bis über einen Grundlagenbescheid entschieden ist (vgl. BFH-Urteile vom 09.09.2010 IV R 31/08, BFH/NV 2011, 413; vom 09.06.2015 X R 38/12, BFH/NV 2015, 1588, Rn. 20).

    Eine Aussetzung ist auch dann geboten, wenn das FA bei Erlass eines Einkommensteuerbescheids zu Unrecht annimmt, eine gesonderte Feststellung sei nicht erforderlich oder eine nach Sachlage dem Feststellungsverfahren zugeordnete Frage müsse durch den Einkommensteuerbescheid endgültig entschieden werden (BFH-Urteile vom 13.12.2005 X R 50/03, BFH/NV 2006, 1144; in BFH/NV 2015, 1588, Rn. 23).

    Dies ist lediglich gegeben, wenn leicht überschaubare Verhältnisse zu beurteilen sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1588, Rn. 32).

  • BFH, 12.04.2016 - VIII R 24/13

    Geringe Bedeutung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bei drohender

    Sind die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO nicht erfüllt, ist der Erlass eines Feststellungsbescheids zwingend, ohne dass der Finanzbehörde ein Ermessen zusteht (BFH-Urteile vom 1. Juli 2003 VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27; vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211; vom 9. Juni 2015 X R 38/12, BFH/NV 2015, 1588).
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