Weitere Entscheidung unten: BFH, 25.03.1992

Rechtsprechung
   BFH, 25.04.1990 - X R 38/86   

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BFH, 25.04.1990 - X R 38/86 (https://dejure.org/1990,490)
BFH, Entscheidung vom 25.04.1990 - X R 38/86 (https://dejure.org/1990,490)
BFH, Entscheidung vom 25. April 1990 - X R 38/86 (https://dejure.org/1990,490)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1979 § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nrn. 1 und 2, § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 Buchst a; BGB §§ 759 bis 761; ZPO § 323; EGBGB Art. 96; AGBGB SH §§ 1 bis 12

  • Wolters Kluwer

    Dauernde Last - Altenteilsleistungen - Bare Leistungen - Abänderbarkeit der Leistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 160, 33
  • NJW 1990, 2280 (Ls.)
  • BB 1990, 1264
  • BB 1990, 1325
  • DB 1990, 1373
  • BStBl II 1990, 625
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (75)

  • BFH, 16.09.1965 - IV 67/61 S

    Abzugsfähigkeit von Leistungen auf Grund einer bei Hofübernahme eingegangenen

    Auszug aus BFH, 25.04.1990 - X R 38/86
    b) Im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Altenteilsleistungen geht das BFH-Urteil vom 16. September 1965 IV 67/61 S (BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706, unter 1.) davon aus, daß wegen der insoweit gebotenen Anknüpfung an das bürgerliche Recht auch bare Altenteilsleistungen, soweit diese regelmäßig wiederkehren, festbegrenzt und gleichmäßig geleistet werden, beim Verpflichteten nur mit einem Ertragsanteil abziehbar sind.

    Unter Bezugnahme u.a. auf die Urteile in BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706, in BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243 und in BFHE 111, 37, BStBl II 1974, 103 führt das BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 48/73 (BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881) aus, bei Betriebsübergaben sei - anders als bei reinen Unterhaltsverträgen - eine Leibrente schon dann angenommen worden, wenn die Vereinbarungen eine Abänderbarkeit nicht eindeutig vorsähen.

    Wird neben Naturalleistungen ein geringfügiges Taschengeld gezahlt, kommt eine einheitliche Beurteilung der Leistungen als dauernde Last in Betracht; als nicht geringfügig gilt seit dem Urteil in BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706 unverändert (BFH-Urteil vom 4. Februar 1986 IX R 4/80, BFH/NV 1986, 600) jedenfalls ein Betrag von 100 DM monatlich.

    Diese Rechtsprechung geht zurück auf die Grundsatzentscheidung des BFH in BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706 zur steuerrechtlichen Behandlung des landwirtschaftlichen Altenteils.

    Im übrigen hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Rechtslage - Abziehbarkeit von Altenteilsleistungen beim Verpflichteten und Steuerbarkeit beim Berechtigten jeweils mit dem vollen Betrage der Leistungen - fortgeschrieben (vgl. BFHE 83, 568, 573, BStBl III 1965, 706).

    Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes legt vorliegend die Annahme nahe, daß der Gesetzgeber selbst jedenfalls hinsichtlich des agrar- und sozialpolitisch bedeutsamen Problems des landwirtschaftlichen Altenteils eine Grundentscheidung getroffen hat: Regelt wie vorliegend das beschlossene Gesetz eine rechtliche und politische Grundsatzfrage abweichend vom Regierungsentwurf, ist dies ein starkes Indiz dafür, daß "der Gesetzgeber selbst" diese Frage in einem dem Entwurf gegenteiligen Sinne entschieden hat (im Ergebnis ebenso BFH-Urteil in BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706; s. hierzu oben II.3.b; Flume, DNotZ 1955, 115, 127).

    Das Urteil in BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706 führt zutreffend aus, die Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse habe dazu geführt, daß Inhaber landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe in allen wesentlichen Beziehungen einkommensteuerrechtlich gleichgestellt würden.

    Es wird ein Widerspruch darin gesehen, daß einerseits die Vermögensübertragung gegen private Versorgungsrente "unentgeltlich" sein soll; z.B. handelt es sich nach dem Grundsatzurteil in BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706 bei der Hofübergabe gegen Altenteilsleistungen um "wechselseitige Schenkungen".

    Wollte man dennoch die Zahlungen als dauernde Last behandeln, wären sie zunächst mit dem Wert der - entgeltlichen oder teilentgeltlichen - Gegenleistung zu verrechnen (oben II.3.a), da eine Hof- und Vermögensübergabe i.S. des BFH-Urteils in BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706 hier nicht gegeben ist.

    Der IX. Senat hat in seinem Urteil in BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674 festgestellt, der IV. Senat des BFH habe bereits in seinem Urteil in BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706 auf die Schwierigkeiten hingewiesen, den Begriff der dauernden Last und den Umfang ihrer Abziehbarkeit näher zu bestimmen, der IV. Senat habe deshalb ein Tätigwerden des Gesetzgebers angeregt, diese Anregung habe der Gesetzgeber jedoch nicht aufgegriffen.

    d) Unter der Voraussetzung, daß Vermögensübergaben im landwirtschaftlichen wie im gewerblichen Bereich gleichbehandelt werden müssen, weicht der X. Senat von Entscheidungen des IV. Senats ab, denenzufolge anläßlich einer Vermögensübergabe vereinbarte Barversorgungsleistungen, deren Abänderbarkeit nicht ausdrücklich vorbehalten worden ist, Leibrenten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2/§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG sind (Urteile in BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706; vom 30. November 1967 IV R 12/67, BFHE 91, 79, BStBl II 1968, 262; in BFHE 91, 81, BStBl II 1968, 263 unter 2.; in BFHE 136, 527, BStBl II 1983, 99, unter 2.; in BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97, unter 2.b).

  • BFH, 07.03.1989 - IX R 308/87

    Vermögenserwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Leibrentenzahlung an

    Auszug aus BFH, 25.04.1990 - X R 38/86
    Der Senat sieht seine Auffassung berührt durch den Vorlagebeschluß des IX. Senats vom 7. März 1989 IX R 308/87 (BFHE 157, 345, BStBl II 1989, 772).

    Insoweit wird Bezug genommen auf die Darstellung im Beschluß des IX. Senats des BFH in BFHE 157, 345, 347, BStBl II 1989, 772, unter II. 1. a, aa).

    h) Abschließend weist der Senat auf folgendes hin: Im Falle des Vorlagebeschlusses des IX. Senats in BFHE 157, 345, BStBl II 1989, 772 hatte die Mutter ihrer Tochter ein Zweifamilienhaus (Wert lt. FA: 473.000 DM) "zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge" gegen Einräumung eines dinglichen Wohnrechts an einer Wohnung sowie gegen Zahlung einer "Leibrente" in Höhe von 3.000 DM monatlich übertragen.

    Der IX. Senat hat unter Bezugnahme auf den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, 413, BStBl II 1984, 751) auf Anfrage mitgeteilt, daß gegenüber seinem Vorlagebeschluß in BFHE 157, 345, BStBl II 1989, 772 eine Abweichung i.S. von § 11 Abs. 3 FGO nicht gegeben sein dürfte.

    Unabhängig davon hat er angeregt, die Sache wegen der Vorlagebeschlüsse des VIII. Senats vom 18. Oktober 1988 VIII R 172/85 (BFH/NV 1989, 487) und des IX. Senats in BFHE 157, 345, BStBl II 1989, 772 dem Großen Senat zur (Mit-)Entscheidung vorzulegen.

    Die grundsätzliche Bedeutung der Vorlagefrage zu 1 folgt aus dem Sachzusammenhang mit der dem Großen Senat durch Beschluß des IX. Senats in BFHE 157, 345, BStBl II 1989, 772 auf der Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 4 FGO vorgelegten Rechtsfrage.

  • RG, 30.10.1939 - V 83/39

    1. Zum Begriff des Leibgedinges (Altenteils usw.). 2. Genießt das echte

    Auszug aus BFH, 25.04.1990 - X R 38/86
    a) Die bürgerlich-rechtlichen und steuerrechtlichen Rechtsinstitute der "Hof- und Vermögensübergabe" (auch: "Überlassungsvertrag"; vgl. zu § 62 des Preußischen EStG 1906: Fuisting/Strutz, Die preußischen direkten Steuern, 8. Aufl., 1916, § 62 EStG Anm. 7 g) haben - insbesondere als Instrumente der vorweggenommenen Erbregelung und typischerweise in Verbindung mit der Ausbedingung eines Altenteils - eine lange Rechtstradition (vgl. RG-Urteile vom 11. Februar 1913 VII 296/12, RGZ 81, 311; vom 30. Oktober 1939 V 83/39, RGZ 162, 52, 54 ff.; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 19. Oktober 1954 V ZB 23/54, Recht der Landwirtschaft - RdL - 1955, 29).

    Das bürgerlich-rechtliche Altenteil (auch: Leibgedinge) ist ein Inbegriff von Rechten verschiedener Art, die durch die gemeinsame Zweckbestimmung, den Berechtigten (ganz oder teilweise) zu versorgen, zu einer Einheit verbunden sind (RG in RGZ 162, 52, 57; BGH-Entscheidung vom 19. Juni 1964 V ZR 4/63, Lindenmaier/Möhring - LM -, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, Pr. AGBGB Art. 15 Nr. 6).

    Die Übergabe eines Hofes oder auch nur eines Grundstücks ist bürgerlich-rechtlich keine begriffliche Voraussetzung (RG in RGZ 162, 52, 55 f.).

    b) Ein dem Versorgungsberechtigten gezahlter Geldbetrag gehört auch dann noch zum Inbegriff des Altenteils (RG in RGZ 162, 52, 57), wenn er dem Betrag nach ein "Taschengeld" übersteigt.

  • BFH, 30.10.1984 - IX R 2/84

    Steuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen bei

    Auszug aus BFH, 25.04.1990 - X R 38/86
    Sollte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Entscheidungen vom 19. September 1980 VI R 161/77 (BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26) und vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84 (BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610) die Auffassung vertreten haben, daß die Bezugnahme auf § 323 ZPO sich stets aus dem Übergabevertrag selbst ergeben müsse und eine nachträgliche Änderung des Vertrages - wie im Streitfall - steuerrechtlich nicht möglich sei, könne dem nicht gefolgt werden.

    Diese Rechtsprechung ist in der Folgezeit fortgeführt worden (z.B. BFH-Urteile vom 22. September 1982 IV R 154/79, BFHE 136, 527, BStBl II 1983, 99, unter 2.; vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84, BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610; vom 28. Januar 1986 IX R 12/80, BFHE 146, 68, BStBl II 1986, 348) und hat in Abschn. 167 Abs. 1 Satz 12 Nr. 2 Buchst. a EStR Niederschlag gefunden.

    Im übrigen reicht eine "bloße Bezugnahme auf § 323 ZPO" aus, ist aber auch für die Annahme einer dauernden Last erforderlich, denn "trotz dieses formellen Abgrenzungsmerkmals" lasse sich in Fällen der hier vorliegenden Art nur mit Hilfe der Maßgeblichkeit einer Abänderungsklausel zwischen einer Leibrente und einer dauernden Last unterscheiden (Urteile in BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26; BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610).

    a) Der X. Senat weicht mit der von ihm vertretenen Auffassung von Entscheidungen des IX. Senats ab, denen zufolge anläßlich einer Vermögensübergabe vereinbarte bare Versorgungsleistungen, deren Abänderbarkeit nicht ausdrücklich vorbehalten ist, als Leibrente i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2/§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG abziehbar/zu besteuern sind (z.B. Urteile in BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610; in BFHE 146, 68, BStBl II 1986, 348; in BFH/NV 1986, 526; in BFH/NV 1986, 600; in BFH/NV 1987, 86).

  • BFH, 19.09.1980 - VI R 161/77

    Laufende Zahlungen als dauernde Last?

    Auszug aus BFH, 25.04.1990 - X R 38/86
    Sollte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Entscheidungen vom 19. September 1980 VI R 161/77 (BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26) und vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84 (BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610) die Auffassung vertreten haben, daß die Bezugnahme auf § 323 ZPO sich stets aus dem Übergabevertrag selbst ergeben müsse und eine nachträgliche Änderung des Vertrages - wie im Streitfall - steuerrechtlich nicht möglich sei, könne dem nicht gefolgt werden.

    Da mit dem Versorgungsvertrag nicht nur die wiederkehrenden Zahlungen, sondern auch die Gegenleistung bestimmt würden und Leistung und Gegenleistung in einem wenn auch nicht notwendig kongruenten Abhängigkeitsverhältnis zueinander stünden, könne nicht einem Teil der Leistungen nachträglich eine im Vertrag nicht zum Ausdruck gekommene Eigenschaft beigelegt werden, der die Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung verändere (Bezugnahme auf BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26).

    c) Die ausdrückliche Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des § 323 ZPO, die hiernach bei Übergabeverträgen zur Abziehbarkeit laufender Zahlungen als dauernde Last führt, muß sich nach dem BFH-Urteil in BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26 "aus dem Übergabevertrag selbst" ergeben (ebenso BFH-Urteil vom 28. Januar 1986 IX R 5/80, BFH/NV 1986, 526).

    Im übrigen reicht eine "bloße Bezugnahme auf § 323 ZPO" aus, ist aber auch für die Annahme einer dauernden Last erforderlich, denn "trotz dieses formellen Abgrenzungsmerkmals" lasse sich in Fällen der hier vorliegenden Art nur mit Hilfe der Maßgeblichkeit einer Abänderungsklausel zwischen einer Leibrente und einer dauernden Last unterscheiden (Urteile in BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26; BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610).

  • BFH, 29.03.1962 - VI 105/61 U

    Abgrenzung zwischen Unterhaltsvertrag und Leibrentenvertrag nach den Grundsätzen

    Auszug aus BFH, 25.04.1990 - X R 38/86
    Der BFH geht seit dem Urteil vom 29. März 1962 VI 105/61 U (BFHE 75, 96, BStBl III 1962, 304) in ständiger Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 25. Mai 1973 VI R 375/69, BFHE 109, 446, BStBl II 1973, 680; zuletzt BFH-Urteil vom 18. Februar 1986 IX R 7/80, BFH/NV 1986, 654) davon aus, daß der steuerrechtliche Begriff der Leibrente derjenige des bürgerlichen Rechts (§§ 759 bis 761 BGB) ist.

    Dies folgert das Urteil in BFHE 75, 96, BStBl III 1962, 304 aus einem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung sowie daraus, daß bei schwankender Höhe von Rentenleistungen eine Grundlage für die Feststellung des Ertragswertes fehle (vgl. dazu Urteil des Senats vom 8. März 1989 X R 16/85, BFHE 156, 432, 438, BStBl II 1989, 551, unter 4. b, aa).

    c) Aus dem Begriff des "Leibrentenstammrechts" wird - zum Teil generell für den Begriff der Rente (so Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., § 22 Anm. 8 b) - gefolgert, daß "gleichbleibende Leistungen" vorliegen müßten, "die Früchte eines einheitlich nutzbaren Stammrechts sind" (Urteil in BFHE 75, 96, BStBl III 1962, 304).

    Für die Beurteilung, inwieweit Unterhaltsleistungen an den Altenteiler als dauernde Last - oder beschränkt auf den Ertragsanteil - als Leibrente abziehbar seien, komme es darauf an, ob nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts eine Leibrente vorliege (Bezugnahme auf Urteil in BFHE 75, 96, BStBl III 1962, 304).

  • BFH, 03.06.1986 - IX R 2/79

    Lebenslängliche Versorgung gegen Verzicht auf Zugewinnausgleich als dauernde Last

    Auszug aus BFH, 25.04.1990 - X R 38/86
    Die Abziehbarkeit ist nach Auffassung des IX. Senats des BFH eingeschränkt bei allen Renten und dauernden Lasten aus "kauf- und darlehensähnlichen Vorgängen" (BFH-Urteil vom 13. August 1985 IX R 10/80, BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709) und - weitergehend - Renten und dauernden Lasten "im Austausch mit einer Gegenleistung" (BFH-Urteil vom 3. Juni 1986 IX R 2/79, BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674).

    Der IX. Senat hat in seinem Urteil in BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674 festgestellt, der IV. Senat des BFH habe bereits in seinem Urteil in BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706 auf die Schwierigkeiten hingewiesen, den Begriff der dauernden Last und den Umfang ihrer Abziehbarkeit näher zu bestimmen, der IV. Senat habe deshalb ein Tätigwerden des Gesetzgebers angeregt, diese Anregung habe der Gesetzgeber jedoch nicht aufgegriffen.

    Der IX. Senat kommt nur dann zur Annahme einer dauernden Last, wenn die Parteien des Übergabevertrages die Abänderbarkeit ausdrücklich vorbehalten haben; solches war der Fall in den Urteilen vom 28. Januar 1986 IX R 1/80 (BFH/NV 1986, 457), in BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674, vom 10. Juni 1986 IX R 7/82 (BFH/NV 1987, 26), vom 17. November 1987 IX R 16/83 (BFH/NV 1988, 294), in BFHE 152, 203, BStBl II 1988, 404.

  • BFH, 28.01.1986 - IX R 12/80

    Wiederkehrende Barleistung - Vermögensübertragungsvertrag - Leibrente -

    Auszug aus BFH, 25.04.1990 - X R 38/86
    Diese Rechtsprechung ist in der Folgezeit fortgeführt worden (z.B. BFH-Urteile vom 22. September 1982 IV R 154/79, BFHE 136, 527, BStBl II 1983, 99, unter 2.; vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84, BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610; vom 28. Januar 1986 IX R 12/80, BFHE 146, 68, BStBl II 1986, 348) und hat in Abschn. 167 Abs. 1 Satz 12 Nr. 2 Buchst. a EStR Niederschlag gefunden.

    Allerdings darf die Abänderungsklausel materiellrechtlich nicht lediglich einer Wertsicherungsklausel gleichzustellen sein (BFH-Urteile in BFHE 146, 68, BStBl II 1986, 348; vom 5. August 1986 IX R 9/82, BFH/NV 1987, 86).

    a) Der X. Senat weicht mit der von ihm vertretenen Auffassung von Entscheidungen des IX. Senats ab, denen zufolge anläßlich einer Vermögensübergabe vereinbarte bare Versorgungsleistungen, deren Abänderbarkeit nicht ausdrücklich vorbehalten ist, als Leibrente i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2/§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG abziehbar/zu besteuern sind (z.B. Urteile in BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610; in BFHE 146, 68, BStBl II 1986, 348; in BFH/NV 1986, 526; in BFH/NV 1986, 600; in BFH/NV 1987, 86).

  • BFH, 04.02.1986 - IX R 4/80

    Einordnung der Nutzungsüberlassung einer Kellerwohnung und einer

    Auszug aus BFH, 25.04.1990 - X R 38/86
    Wird neben Naturalleistungen ein geringfügiges Taschengeld gezahlt, kommt eine einheitliche Beurteilung der Leistungen als dauernde Last in Betracht; als nicht geringfügig gilt seit dem Urteil in BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706 unverändert (BFH-Urteil vom 4. Februar 1986 IX R 4/80, BFH/NV 1986, 600) jedenfalls ein Betrag von 100 DM monatlich.

    Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen zu II. 1. c), 2. d) für Leistungen in Geld und vertretbaren Sachen nur insoweit von Bedeutung, als sie mangels Gleichmäßigkeit keine "Leibrenten i.S. der §§ 759 ff. BGB" sind; eine Ausnahme gilt für die Zahlung von Taschengeld in geringer Höhe (zuletzt Urteil in BFH/NV 1986, 600).

    a) Der X. Senat weicht mit der von ihm vertretenen Auffassung von Entscheidungen des IX. Senats ab, denen zufolge anläßlich einer Vermögensübergabe vereinbarte bare Versorgungsleistungen, deren Abänderbarkeit nicht ausdrücklich vorbehalten ist, als Leibrente i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2/§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG abziehbar/zu besteuern sind (z.B. Urteile in BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610; in BFHE 146, 68, BStBl II 1986, 348; in BFH/NV 1986, 526; in BFH/NV 1986, 600; in BFH/NV 1987, 86).

  • BFH, 25.05.1973 - VI R 375/69

    Aufteilung von Leistungen - Altenteilsverträge - Leibgedingeverträge - Leibrenten

    Auszug aus BFH, 25.04.1990 - X R 38/86
    Der BFH geht seit dem Urteil vom 29. März 1962 VI 105/61 U (BFHE 75, 96, BStBl III 1962, 304) in ständiger Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 25. Mai 1973 VI R 375/69, BFHE 109, 446, BStBl II 1973, 680; zuletzt BFH-Urteil vom 18. Februar 1986 IX R 7/80, BFH/NV 1986, 654) davon aus, daß der steuerrechtliche Begriff der Leibrente derjenige des bürgerlichen Rechts (§§ 759 bis 761 BGB) ist.

    Das BFH-Urteil in BFHE 109, 446, BStBl II 1973, 680 hat sogar entschieden, die nach der Rechtsprechung des BFH zulässige Aufteilung von Leistungen aufgrund von Altenteilsverträgen in Leibrenten und dauernde Lasten werde von der davon abweichenden zivilrechtlichen Beurteilung nicht berührt.

    d) Der VI. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 109, 446, BStBl II 1973, 680 Leistungen aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Altenteils in bewußter Abweichung vom bürgerlichen Recht steuerrechtlich als "Leibrente" behandelt.

  • BFH, 02.12.1966 - VI 365/65

    Inhalt der Prüfung von Naturalleistungen und Geldzuwendungen beinhaltenden

  • BFH, 12.07.1955 - I 232/54 U

    Einordnung einer einem alternden Vater durch den Sohn bei der Betriebsübergabe

  • BFH, 28.07.1983 - IV R 174/80

    Die unentgeltliche Überlassung der wohnung an die Altenteiler stellt eine

  • RG, 05.04.1922 - V 591/21

    Altenteilsvertrag

  • BFH, 24.11.1987 - IX R 158/83

    Steuerbescheid - Rechtskraft - Änderung - Wiederkehrende Leistungen

  • BFH, 01.08.1975 - VI R 48/73

    Vorweggenommene Erbfolge - Betriebsübergabe - Gegenleistung - Fortlaufend

  • BFH, 30.11.1967 - IV 1/65

    Betriebsübertragung - Eltern - Kinder - Kaufpreisrente

  • BFH, 05.08.1986 - IX R 9/82

    Beurteilung einer Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen an die Witwe des

  • BFH, 28.01.1986 - IX R 5/80

    Außerbetriebliche Natur von wiederkehrenden Leistungen der Kinder an ihre Eltern

  • BFH, 23.01.1964 - IV 8/62 U

    Behandlung von Rentenzahlungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte im

  • BFH, 22.09.1982 - IV R 154/79

    Veräußerungsrente - Gleichwertigkeit

  • BFH, 27.09.1973 - VIII R 77/69

    Behandlung einer Unterhaltsrente als Leibrente oder dauernde Last; Bedeutung des

  • RG, 19.03.1936 - IV 277/35

    1. Wann ist der Unterhaltsvertrag geschiedener Ehegatten als Leibrentenvertrag

  • BGH, 20.03.1981 - V ZR 152/79

    Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Versorgungsabreden

  • BFH, 28.11.1988 - GrS 1/87

    Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an den von ihm dauernd getrennt lebenden,

  • BFH, 18.03.1980 - VIII R 69/78

    Anläßlich einer Betriebsübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

  • BFH, 02.02.1956 - IV 217/54 U

    Steuerrechtliche Behandlung von Versorgungsrenten - Berechnungsgrundlage für die

  • OLG Düsseldorf, 28.10.1987 - 9 U 69/87

    Umwandlung von in Versorgungsverträgen vereinbarten Naturalleistungen in eine

  • BGH, 03.04.1981 - V ZR 55/80

    Grundstücksüberlassung - Leibgedingevertrag

  • BFH, 16.01.1984 - GrS 5/82

    Beschwerde eines Zeugen - Verhängung von Ordnungsmitteln - Vertretungszwang

  • BFH, 30.11.1967 - IV R 12/67

    Rente auf Lebenszeit - Leibrente - Sozialrente - Bemessungsgrundlage

  • BFH, 17.11.1987 - IX R 16/83

    Steuerliche Voraussetzungen einer Leibrente

  • BFH, 04.04.1989 - X R 14/85

    Grabpflegekosten nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BGH, 07.04.1989 - V ZR 252/87

    Übernahme dinglicher Belastungen bei Schenkung eines Grundstücks; Versorgung des

  • RG, 05.07.1934 - IV 25/34

    Unter welchen Voraussetzungen kann ein geschiedener Ehegatte eine Herabsetzung

  • BGH, 19.10.1954 - V ZB 23/54

    Rechtsmittel

  • BFH, 10.06.1986 - IX R 7/82

    Beurteilung von Barleistungen einschließlich der Erhöhungsbeträge als Leibrente

  • BFH, 20.03.1984 - IX R 8/80

    Dauernde Last - Aufwendungen für Beerdigung - Beerdigung eines

  • BFH, 18.09.1952 - IV 70/49 U

    Einordnung vererblicher Renten als Einkünfte - Wirtschaftlicher Einkommensbegriff

  • BGH, 03.04.1952 - IV ZR 136/51

    Versorgungsvertrag

  • BayObLG, 25.03.1975 - BReg. 2 Z 8/75
  • BFH, 21.12.1977 - I R 52/76

    Versorgungsrente - Steuerrechtliche Beurteilung - Erwerber eines

  • BFH, 18.10.1988 - VIII R 172/85

    Übergang des Vermögens vom Erblasser auf den oder die Erben - Voraussetzungen für

  • BFH, 12.04.1988 - VIII R 177/84

    Steueranspruch - Verjährung - Unterbrechung - Schriftliche Zahlungsaufforderung

  • BFH, 21.01.1985 - GrS 1/83

    Festsetzuung der negativen Umsatzsteuerschuld in Höhe des Vorsteuerbetrages

  • BGH, 08.10.1957 - V BLw 12/57

    Abänderung von Altenteilsleistungen

  • BFH, 09.10.1975 - IV R 161/71

    Landwirt mit Gewinnermittlung - Altenteilslasten - Sonderausgaben -

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • BFH, 12.04.1967 - I 129/64

    Einordnung von Zahlungen als betriebliche oder private Versorgungsrente, die der

  • BGH, 16.05.1979 - IV ZR 57/78

    Möglichkeit einer freien, von der bisherigen Höhe des Unterhalts unabhängigen

  • BFH, 12.07.1989 - X R 11/84

    Kein Sonderausgabenabzug einer dauernden Last bei wiederkehrenden Leistungen im

  • BFH, 24.08.1972 - VIII R 36/66

    Übertragung eines Betriebs - Vom Vater auf den Sohn - Unentgeltliche

  • BFH, 13.08.1985 - IX R 10/80

    Zum Sonderausgabenabzug einer gegen Gegenleistung übernommenen dauernden Last

  • BFH, 28.01.1986 - IX R 1/80

    Geltendmachung einer "Leibrente" als dauernde Last

  • BFH, 30.11.1967 - IV 137/63

    Betriebsübergabe - Praxisübergabe - Eltern - Kinder - Gezahlte Rente -

  • BGH, 31.10.1969 - V ZR 138/66

    Unpfändbarkeit von Altenteilsbezügen

  • BFH, 20.05.1980 - VI R 108/77

    Abgrenzung - Leibrente - Außergewöhnliche Belastung

  • BGH, 19.06.1964 - V ZR 4/63
  • RG, 11.02.1913 - VII 296/12

    Reichsstempel; Grundstücksübertragungen

  • BVerfG, 18.02.1988 - 1 BvR 930/86
  • RG, 21.08.1936 - V 76/36

    Kann das im Grundbuch eines städtischen Hauses eingetragene Recht auf freie

  • RG, 09.04.1930 - V B 33/29

    Zum Rechtsbegriff des Gutsüberlassungsvertrags im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2

  • RG, 25.02.1933 - V 417/32

    Zur Frage der Abtretbarkeit von Altenteilsansprüchen.

  • FG Köln, 17.09.1986 - XI K 184/84
  • OLG Celle, 28.02.1983 - 7 Wlw 53/82
  • FG Niedersachsen, 16.10.1985 - IX 8/83
  • LG Kiel, 25.10.1985 - 9 O 311/84
  • RG, 21.02.1935 - IV 177/34

    1. Ist für den Anspruch auf Abänderung der Geldbezüge aus einem

  • BFH, 07.12.1966 - VI 298/65

    Unterhaltsleistungen als freiwillige Zuwendungen

  • BFH, 16.07.1965 - VI 286/64 U

    Steuerliche Einordnung einer Unterhaltsrente

  • BFH, 18.02.1986 - IX R 7/80

    Anforderungen an die Berichtigung von Steuerbescheiden - Unterscheidung zwischen

  • BFH, 08.03.1989 - X R 16/85

    1. Sog. große Witwen-/Witwerrente als lebenslängliche Leibrente - 2. Zu den

  • RG, 29.11.1918 - III 277/18

    Ruhegehaltsversprechen für einen Dienstverpflichteten

  • RG, 12.12.1907 - IV 221/07

    Ausstattungsversprechen; Leibrente

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Anrufungsbeschluß des X. Senats I. Vorgelegte Rechtsfrage Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß vom 25. April 1990 X R 38/86 dem Großen Senat folgende Rechtsfrage vorgelegt:.

    Der Beschluß ist in BFHE 160, 33, BStBl II 1990, 625 veröffentlicht.

    Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Beschluß in BFHE 160, 33, BStBl II 1990, 625 Bezug genommen.

  • BFH, 14.11.2001 - X R 32/01

    Veräußerungsleibrenten - Nichtberücksichtigung des Sparerfreibetrags

    Wegen der Entstehungsgeschichte des Gesetzes im Einzelnen wird auf den Senatsbeschluss vom 25. April 1990 X R 38/86 (BFHE 160, 33, BStBl II 1990, 625, dort unter III. 1.) Bezug genommen.
  • BFH, 07.04.1992 - VIII R 59/89

    Rentenzahlungen als Abfindung für Erbverzicht sind wiederkehrende Bezüge (§ 22

    Die Zahlungen beruhen - weder auf einem Kauf oder kaufähnlichen Geschäft (wie z. B. im Falle des Verzichts auf ein testamentarisch vermachtes Recht gegen Ratenzahlung, BFH-Urteil vom 9. August 1990 X R 140/88, BFHE 161, 531, BStBl II 1990, 1026, und - die bisherige Rechtsprechung zu dieser Fallgruppe zusammenfassend - BFHE 157, 345, BStBl II 1989, 772), - noch auf einem diesem gleich zu behandelnden Geschäft (wie z. B. im Falle des Verzichts eines Ehegatten auf den Zugewinnausgleich, BFH-Urteil vom 3. Juni 1986 IX R 2/79, BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674, und - die bisherige Rechtsprechung zu dieser Fallgruppe zusammenfassend - BFH-Beschluß vom 25. April 1990 X R 38/86, BFHE 160, 33, BStBl II 1990, 625, unter II 3 a), - noch kann in Höhe der tatsächlich gezahlten Abfindung ein teilentgeltliches Geschäft angenommen werden, wie dies der BFH z. B. für Abstandszahlungen und Ausgleichsleistungen angenommen hat, die im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge an den Übergeber geleistet werden (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C II 2).

    aa) Eine Unterhaltsrente in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. zusammenfassend BFHE 160, 33, BStBl II 1990, 625, unter II 4) vor, wenn auch unter Berücksichtigung einer evtl. Gegenleistung der Unterhaltscharakter der Zahlungen offensichtlich überwiegt.

  • BFH, 19.01.2005 - X R 23/04

    Anforderungen an die Vertragsdurchführung bei Vermögensübergabe gegen

    Der Altenteilsvertrag ist zivilrechtlich ein Inbegriff von Rechten verschiedener Art --Sach-, Natural-, Dienst- und Geldleistungen (vgl. Senatsurteil vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 26. April 1993 1 Z RR 397/92, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1993, 984, mit Nachweisen zum Zivilrecht)--, die durch die gemeinsame Zweckbestimmung, den Berechtigten (ganz oder teilweise) zu versorgen, zu einer Einheit verbunden sind (Senatsentscheidungen vom 25. April 1990 X R 38/86, BFHE 160, 33, BStBl II 1990, 625, unter III.1.a aa, und vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, unter 5.).
  • BFH, 27.11.1996 - X R 85/94

    Zur Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs oder eines Pflichtteilsanspruchs von

    Der Kläger hebt damit ab auf die Rechtslage bei familienrechtlichen Unterhaltsverträgen, die geprägt ist durch den Zweck des Unterhaltsrechts, die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und die Belastung des Verpflichteten angemessen und unter Berücksichtigung sich ändernder Bedarfslagen situationsgerecht auszugleichen (ausführlich Senatsbeschluß vom 25. April 1990 X R 38/86, BFHE 160, 33, BStBl II 1990, 625, unter III. 2.).
  • BFH, 14.07.1993 - X R 54/91

    Versorgungsleistungen bei Erwerb von Vermögen unter Vorbehalt des Nießbrauchs

    Dieser Versuch, die private Versorgungsrente aus dem Anwendungsbereich des § 12 EStG auszunehmen, führte zu dem Widerspruch, daß einerseits die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unentgeltlich sein sollte; andererseits sah man in der Versorgungsrente deswegen keine "Zuwendung", weil ihr eine "Gegenleistung" gegenüberstehe (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 25. April 1990 X R 38/86, BFHE 160, 33, 48, BStBl II 1990, 625).
  • BFH, 24.04.1991 - XI R 9/84

    Übernahme einer Versorgungsverpflichtung führt bei vorweggenommener Erbfolge

    Das Leibgedinge gehört einkommensteuerrechtlich von alters her zu den wiederkehrenden Bezügen beim Übergeber (§ 22 EStG) bzw. zu den Sonderausgaben beim Übernehmer (§ 10 EStG); der Gesetzgeber hat dadurch die Vermögensübergabe gegen Altenteilsleistungen aus dem Bereich der (teil-) entgeltlichen Rechtsgeschäfte ausgegrenzt (vgl. im einzelnen Beschluß des BFH vom 25. April 1990 X R 38/86, BFHE 160, 33, BStBl II 1990, 625, und Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 unter C. II. 1. Buchst. a und b).
  • BFH, 25.03.1992 - X R 38/86

    Abzugsfähigkeit von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und

    Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 25. April 1990 X R 38/86 (BFHE 160, 33, BStBl II 1990, 625) dem Großen Senat u. a. die Rechtsfrage vorgelegt, ob bare Altenteilsleistungen auch dann in vollem Umfang als dauernde Last abziehbar sind, wenn die Vertragspartner keine besonderen Vereinbarungen über die Abänderbarkeit der Leistungen der Höhe nach - z. B. durch "Bezugnahme auf § 323 der Zivilprozeßordnung" - getroffen haben.
  • BFH, 22.01.1991 - X S 27/90

    Voraussetzungen für die Feststellung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit

    Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision hat der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage die Revision hinsichtlich der Einkommensteuer 1978 und 1979 im Hinblick auf den Vorlagebeschluß des Senats vom 25. April 1990 X R 38/86 (BFHE 160, 33, BStBl II 1990, 625) zugelassen.

    Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Vorlagebeschluß in BFHE 160, 33, BStBl II 1990, 625.

  • BFH, 24.03.2014 - X B 24/13

    Wiederkehrende Leistungen an Geschwister des Vermögensübernehmers

    cc) Keine Relevanz zum vorliegenden Fall vermag der Senat zu erkennen, soweit der Kläger auf die Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 und auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 25. April 1990 X R 38/86 (BFHE 160, 33, BStBl II 1990, 625) verweist.
  • BFH, 18.09.1991 - XI R 10/85

    Einordnung der Übertragung eines Grundstücks im Wege der vorweggenommenen

  • BFH, 26.06.1991 - XI R 7/88

    Voraussetzungen für die Einorndnung als begünstigter Erwerb eines

  • BFH, 10.04.1991 - XI R 19/88

    Besteuerungsgrundlagen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • FG Münster, 07.12.2022 - 6 K 2026/20
  • LG Nürnberg-Fürth, 20.08.1991 - 4 HKT 489/91

    Beurkundung eines Verschmelzungsvorganges in Basel zwischen zwei

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Rechtsprechung
   BFH, 25.03.1992 - X R 38/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,6758
BFH, 25.03.1992 - X R 38/86 (https://dejure.org/1992,6758)
BFH, Entscheidung vom 25.03.1992 - X R 38/86 (https://dejure.org/1992,6758)
BFH, Entscheidung vom 25. März 1992 - X R 38/86 (https://dejure.org/1992,6758)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 25.03.1992 - X R 38/86
    Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die vorgelegten Rechtsfragen mit Beschluß vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) beantwortet.

    In seinem Beschluß in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 2. und 3. hat der Große Senat zur Unterscheidung von Leibrente und dauernder Last ausgeführt:.

  • BFH, 25.04.1990 - X R 38/86

    Altenteilsleistungen als dauernde Last abziehbar, auch wenn Abänderbarkeit der

    Auszug aus BFH, 25.03.1992 - X R 38/86
    Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 25. April 1990 X R 38/86 (BFHE 160, 33, BStBl II 1990, 625) dem Großen Senat u. a. die Rechtsfrage vorgelegt, ob bare Altenteilsleistungen auch dann in vollem Umfang als dauernde Last abziehbar sind, wenn die Vertragspartner keine besonderen Vereinbarungen über die Abänderbarkeit der Leistungen der Höhe nach - z. B. durch "Bezugnahme auf § 323 der Zivilprozeßordnung" - getroffen haben.
  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

    Auszug aus BFH, 25.03.1992 - X R 38/86
    Im Anschluß hieran hat der erkennende Senat mit Urteil vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564 BStBl II 1992, 499 entschieden: Die Verweisung auf Inhalt bzw. Rechtsnatur des anläßlich einer Vermögensübergabe vereinbarten Versorgungsvertrages führt dazu, daß Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe (Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge) vereinbart werden, im Regelfall abänderbar sind.
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 25.03.1992 - X R 38/86
    Der Große Senat des BFH hat bereits im Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, 326 f., BStBl II 1990, 847, dort unter C. II. 1. a) die zivil- und steuerrechtliche Sonderstellung des Vermögensübergabevertrages hervorgehoben.
  • BFH, 16.06.2021 - X R 30/20

    Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft

    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25.03.1992 - X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26.01.1994 - X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27.08.1996 - IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa; vom 16.03.1999 - X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b; in BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517, Rz 37).
  • BFH, 03.03.2004 - X R 135/98

    Versorgungsvertrag - Von der Leibrente zu einer dauernden Last

    Im Streitfall haben der Kläger und sein Vater einen Altenteilsvertrag im Sinne des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB SH) vom 27. September 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein --GVBl SH-- 1974, 357) geschlossen, jedenfalls aber einen Versorgungsvertrag, der dem landesrechtlich geregelten Altenteilsvertrag zumindest vergleichbar ist (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.07.2020 - 3 K 1959/18

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47; vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (BFH-Urteile vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284; in BFH/NV 2000, 12; BFH-Beschluss vom 2. November 2000 X B 50/00, BFH/NV 2001, 592).

    Dies gilt umso mehr, als es sich im Streitfall um - im Regelfall abänderbare (BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 595; in BFH/NV 1994, 845; in BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47; in BFH/NV 2000, 12) - Versorgungsleistungen handelte, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen - dem Weinbaubetrieb - im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart wurden.

  • BFH, 16.09.2004 - X R 7/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Nebenerwerbslandwirt

    Der Übergabevertrag vom 5. Februar 1977 zwischen dem Kläger und seinen Eltern entspricht einem Altenteilsvertrag im Sinne des in Nordrhein-Westfalen fortgeltenden vorkonstitutionellen Ausführungsgesetzes zum EGBGB für das Königreich Preußen vom 20. September 1899, jedenfalls aber einem Versorgungsvertrag, der dem landesrechtlich geregelten Altenteilsvertrag zumindest vergleichbar ist (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595).
  • BFH, 31.03.2004 - X R 11/03

    Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen

    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845 unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47 unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12 unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsentscheidungen vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284; in BFH/NV 2000, 12, und vom 2. November 2000 X B 50/00, BFH/NV 2001, 592).
  • BFH, 09.03.2011 - X B 193/10

    Abänderbarkeit der in einer Verfügung von Todes wegen begründeten wiederkehrenden

    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsurteile vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284, und in BFH/NV 2000, 12).
  • BFH, 18.07.2013 - X B 75/12

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei Vereinbarung vor dem

    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsurteile vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284, und in BFH/NV 2000, 12).
  • BFH, 31.03.2004 - X R 3/01

    Dauernde Last - Versorgungsleistungen

  • FG Köln, 18.01.2012 - 7 K 921/07

    Wiederkehrende Leistungen bei vorweggenommener Erbfolge

  • FG Niedersachsen, 05.05.1997 - XIII 525/93

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von wiederkehrenden Leistungen an die Übergeberin im

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