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   BFH, 03.05.2017 - X R 4/16   

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https://dejure.org/2017,33807
BFH, 03.05.2017 - X R 4/16 (https://dejure.org/2017,33807)
BFH, Entscheidung vom 03.05.2017 - X R 4/16 (https://dejure.org/2017,33807)
BFH, Entscheidung vom 03. Mai 2017 - X R 4/16 (https://dejure.org/2017,33807)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 129, AO § 173 Abs 1 Nr 2, AO § 174 Abs 3, AO § 177 Abs 2, AO § 224 Abs 2 Nr 3, EStG § 11 Abs 2 S 2, UStG § 18 Abs 4 S 1, EStG VZ 2011, UStG VZ 2011
    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit

  • Bundesfinanzhof

    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129 AO, § 173 Abs 1 Nr 2 AO, § 174 Abs 3 AO, § 177 Abs 2 AO, § 224 Abs 2 Nr 3 AO
    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Korrektur der irrigen Erfassung einer am 10. Januar des Folgejahres geleisteten, den vorangegangenen Veranlagungszeitraum betreffenden Umsatzsteuervorauszahlung

  • rewis.io

    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit der Korrektur der irrigen Erfassung einer am 10. Januar des Folgejahres geleisteten, den vorangegangenen Veranlagungszeitraum betreffenden Umsatzsteuervorauszahlung

  • rechtsportal.de

    Möglichkeit der Korrektur der irrigen Erfassung einer am 10. Januar des Folgejahres geleisteten, den vorangegangenen Veranlagungszeitraum betreffenden Umsatzsteuervorauszahlung

  • datenbank.nwb.de

    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht als Betriebsausgabe berücksichtigte Umsatzsteuervorauszahlung - und die Korrektur des ESt-Bescheides

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 11 Abs 2 S 2, EStG § 11 Abs 1 S 2, AO § 129
    Abfluss, Umsatzsteuervorauszahlung, Offenbare Unrichtigkeit

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 27.08.2013 - VIII R 9/11

    Offenbare Unrichtigkeit; Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als

    Auszug aus BFH, 03.05.2017 - X R 4/16
    Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift aber auch dann anwendbar, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 27. August 2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439, Rz 15, m.w.N.).

    (4) Auch aus dem BFH-Urteil in BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439 ergibt sich nichts Gegenteiliges.

  • BFH, 03.08.2016 - X R 20/15

    Offenbare Unrichtigkeit bei unvollständig ausgefülltem Steuererklärungsvordruck

    Auszug aus BFH, 03.05.2017 - X R 4/16
    Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterworfen ist (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 3. August 2016 X R 20/15, BFH/NV 2017, 438, und vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257, jeweils unter II.1.a, m.w.N.).
  • BFH, 26.10.2016 - X R 1/14

    Keine Berichtigungsmöglichkeit bei fehlerhafter Eintragung von Beiträgen an

    Auszug aus BFH, 03.05.2017 - X R 4/16
    Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterworfen ist (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 3. August 2016 X R 20/15, BFH/NV 2017, 438, und vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257, jeweils unter II.1.a, m.w.N.).
  • BFH, 08.03.2016 - VIII B 58/15

    Umsatzsteuervorauszahlung IV. Quartal; Abfluss von Betriebsausgaben bei unbarer

    Auszug aus BFH, 03.05.2017 - X R 4/16
    Kommt eine solche Gutschrift z.B. wegen fehlender Kontodeckung bzw. ausgeschöpften Kreditrahmens oder aufgrund Widerspruchs nicht zustande, kann trotz erteilter Einzugsermächtigung kein Betriebsausgabenabzug beansprucht werden (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 1986 IX R 51/80, BFHE 146, 48, BStBl II 1986, 453, unter 2.; BFH-Beschluss vom 8. März 2016 VIII B 58/15, BFH/NV 2016, 1008, unter 1.b).
  • FG Sachsen, 14.04.2015 - 1 K 1609/14

    Abzug einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei der Gewinnfeststellung als

    Auszug aus BFH, 03.05.2017 - X R 4/16
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. April 2015 1 K 1609/14 aufgehoben.
  • BFH, 16.09.2015 - IX R 37/14

    Keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme "vermeintlicher" mechanischer

    Auszug aus BFH, 03.05.2017 - X R 4/16
    Die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO setzt grundsätzlich voraus, dass der offenbare Fehler in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden ist (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. September 2015 IX R 37/14, BFHE 250, 332, BStBl II 2015, 1040, Rz 17).
  • BFH, 01.08.2012 - IX R 4/12

    Offenbare Unrichtigkeit

    Auszug aus BFH, 03.05.2017 - X R 4/16
    In einer solchen, weitere Sachaufklärungsmaßnahmen und Berechnungen des FA notwendig machenden Situation ist die betreffende Unrichtigkeit aber nicht mehr offenbar (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2012 IX R 4/12, BFH/NV 2013, 1, unter II.2.).
  • BFH, 13.06.2012 - VI R 85/10

    Nachträgliches Bekanntwerden i. S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - offenbare

    Auszug aus BFH, 03.05.2017 - X R 4/16
    b) Ist der konkrete Kenntnisstand des Sachbearbeiters nicht mehr aufzuklären, wäre zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung des BFH --neben dem Inhalt der bei der zuständigen Dienststelle geführten Akten-- auch all diejenigen Tatsachen als "bekannt" i.S. von § 173 Abs. 1 AO gelten, die dem Sachbearbeiter von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden; auf eine tatsächlich erlangte individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters kommt es insoweit nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479, Rz 15, und vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, Rz 25, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

    Auszug aus BFH, 03.05.2017 - X R 4/16
    b) Ist der konkrete Kenntnisstand des Sachbearbeiters nicht mehr aufzuklären, wäre zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung des BFH --neben dem Inhalt der bei der zuständigen Dienststelle geführten Akten-- auch all diejenigen Tatsachen als "bekannt" i.S. von § 173 Abs. 1 AO gelten, die dem Sachbearbeiter von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden; auf eine tatsächlich erlangte individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters kommt es insoweit nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479, Rz 15, und vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, Rz 25, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 14.01.1986 - IX R 51/80

    Zum Zeitpunkt des Abflusses von Ausgaben, die durch Überweisungsauftrag geleistet

    Auszug aus BFH, 03.05.2017 - X R 4/16
    Kommt eine solche Gutschrift z.B. wegen fehlender Kontodeckung bzw. ausgeschöpften Kreditrahmens oder aufgrund Widerspruchs nicht zustande, kann trotz erteilter Einzugsermächtigung kein Betriebsausgabenabzug beansprucht werden (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 1986 IX R 51/80, BFHE 146, 48, BStBl II 1986, 453, unter 2.; BFH-Beschluss vom 8. März 2016 VIII B 58/15, BFH/NV 2016, 1008, unter 1.b).
  • BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19

    Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - offenbare

    Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (z.B. BFH-Urteil vom 03.05.2017 - X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415, Rz 13, m.w.N.).
  • BFH, 22.05.2019 - XI R 9/18

    Anwendung des § 129 AO bei Abgabe elektronischer Steuererklärungen; offenbare

    Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (z.B. BFH-Urteil vom 3. Mai 2017 - X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415, Rz 13, m.w.N.).

    Der BFH hat in den Urteilen in BFH/NV 2017, 1415; in BFH/NV 2018, 10, und in BFHE 260, 397, BStBl II 2018, 378 Fälle mit elektronischen Steuererklärungen entschieden und dabei die oben dargestellten Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung angewendet (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 438, Rz 29).

  • BFH, 08.12.2021 - I R 47/18

    Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des

    Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (z.B. BFH-Urteil vom 03.05.2017 - X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 16.05.2023 - 9 K 90/22

    Ausgesteuerter Sachverhalt; Aussteuerung; Automationsgestützte Veranlagung;

    Eine offenbare Unrichtigkeit liege dagegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige nicht sämtliche Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bei den Betriebsausgaben außer Acht gelassen, sondern im Rahmen seiner Steuererklärung einen Gesamtbetrag eingesetzt habe, der nicht von vornherein unrealistisch war (mit Verweis auf BFH, Urteile vom 3. Mai 2017 X R 4/16 , BFH/NV 2017, 1415; und vom 17. Mai 2017 X R 45/16 , BFH/NV 2018, 10 [BFH 09.05.2017 - VIII R 51/14] ).

    Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung oder ihr beigefügten Anlagen als eigene übernimmt (vgl. BFH, Urteile vom 2. April 1987 IV R 255/84 , BFHE 149, 490, BStBl II 1987, 762; und vom 3. Mai 2017 X R 4/16 , BFH/NV 2017, 1415).

    Über seinen Wortlaut hinaus wendet die Rechtsprechung des BFH § 129 AO aber auch dann an, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen übernimmt (vgl. BFH, Urteile vom 2. April 1987 IV R 255/84 , BFHE 149, 490, BStBl II 1987, 762, und vom 3. Mai 2017 X R 4/16 , BFH/NV 2017, 1415).

    In einer solchen, weitere Sachaufklärungsmaßnahmen des Finanzamts notwendig machenden Situation ist die betreffende Unrichtigkeit aber nicht mehr offenbar (vgl. ähnlich gelagert: BFH, Urteil vom 3. Mai 2017 X R 4/16 , BFH/NV 2017, 1415 zum Abgleich von Umsatzsteuervorauszahlungen).

  • BFH, 12.03.2019 - IX R 29/17

    Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsache

    Insoweit verweist der Senat auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach bei unzutreffender Tatsachenwürdigung, der Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts, einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Übertragungsfehler oder bei mangelnder Sachaufklärung eine Änderung nach § 129 AO ausscheidet (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, Rz 16 f.; vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257, Rz 13; vom 3. Mai 2017 X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415, Rz 13; vom 17. Mai 2017 X R 45/16, BFH/NV 2018, 10, Rz 25; jeweils vom 16. Januar 2018 VI R 41/16, BFHE 260, 397, BStBl II 2018, 378, Rz 13, und VI R 38/16, BFH/NV 2018, 513, Rz 13; BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2018 VIII B 79/18, BFH/NV 2019, 102, Rz 10).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2018 - 13 K 13259/17

    Falsche Annahme der Finanzbehörde über die zeitliche Zuordnung einer

    Insoweit wird auf das BFH-Urteil vom 3.5.2017 (X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415) verwiesen, mit dem über einen dem Streitfall sehr ähnlichen Fall entschieden worden ist.
  • FG Niedersachsen, 21.09.2022 - 9 K 203/21

    Keine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides wegen eines

    Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 3. Mai 2017 X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415 m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 19.02.2020 - 3 K 323/19

    Feststellung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien; Anspruch auf

    Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (vgl. BFH-Urteil vom 3. Mai 2017 X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415, Rz. 13, m.w.N.).

    Der BFH hat bereits mehrfach Fälle mit elektronischen Steuererklärungen entschieden und dabei die oben dargestellten Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung angewendet (vgl. BFH-Urteile vom 3. August 2016 X R 20/15, BFH/NV 2017, 438; vom 3. Mai 2017 X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415; vom 17. Mai 2017 X R 45/16, BFH/NV 2018, 10; vom 16. Januar 2018 VI R 41/16, BFHE 260, 397, BStBl II 2018, 378 und vom 22. Mai 2019 XI R 9/18, BFHE 264, 393, BStBl II 2020, 37).

  • FG Köln, 09.11.2017 - 11 K 188/17

    Abziehbarkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe hinsichtlich

    Umsatzsteuervorauszahlungen stellen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG dar (vgl. nur BFH-Urteil vom 11.11.2014 - VIII R 34/12, BStBl. II 2015, 285 m.w.N.; siehe auch BFH-Urteil vom 3.5.2017 - X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415, dort Rz. 16).
  • FG Niedersachsen, 04.08.2020 - 9 K 237/19

    Anspruch auf Berichtigung eines Einkommensteuerbescheides

    Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (vgl. BFH-Urteil vom 3. Mai 2017 X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415, Rz. 13, m. w. N.).

    Der BFH hat bereits mehrfach Fälle mit elektronischen Steuererklärungen entschieden und dabei die oben dargestellten Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung angewendet (vgl. BFH-Urteile vom 3. August 2016 X R 20/15, BFH/NV 2017, 438; vom 3. Mai 2017 X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415; vom 17. Mai 2017 X R 45/16, BFH/NV 2018, 10; vom 16. Januar 2018 VI R 41/16, BFHE 260, 397, BStBl II 2018, 378 und vom 22. Mai 2019 XI R 9/18, BFHE 264, 393, BStBl II 2020, 37).

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2023 - 16 K 16015/23

    Offenbare Unrichtigkeit bei Einsatz des Risiko-Managemente-Systems durch das

  • FG Düsseldorf, 07.09.2023 - 7 K 677/22

    Offenbare Unrichtigkeit: Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos

  • FG München, 20.04.2021 - 6 K 1311/18

    Steuerliche Behandlung von Einbringung

  • FG Münster, 14.06.2023 - 9 K 2189/20

    Verfahrensrecht - Zur Anwendung von § 129 AO auf einen Gewerbesteuerbescheid, in

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