Rechtsprechung
   BFH, 19.12.2001 - X R 41/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3692
BFH, 19.12.2001 - X R 41/99 (https://dejure.org/2001,3692)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2001 - X R 41/99 (https://dejure.org/2001,3692)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2001 - X R 41/99 (https://dejure.org/2001,3692)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,3692) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision - Einkommensteuer - Eheleute - Gemeinsame Veranlagung - Grundstücksgemeinschaft - Bauherrengemeinschaft - Errichtung eines Gebäudes - Büroräume - Vermietung - Außenprüfung - Steuerumgehung - Werbungskosten

  • Judicialis

    AO 1977 § 42; ; AO 1977 § ... 42 Satz 2; ; AO 1977 § 42 Abs. 2; ; EStG § 10e; ; EStG § 10e Abs. 1; ; EStG § 10e Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 10e Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 10e Abs. 1 Satz 3; ; EStG § 10e Abs. 6; ; EStG § 21; ; EStG § 21 Abs. 2 Satz 2; ; EStG § 21a a.F.; ; FGO § 118 Abs. 2

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Hände weg von Überkreuzvermietung im selben Haus

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 1, AO 1977 § 42
    Eigennutzung; Mißbrauch; Wechselseitige Vermietung; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 26.01.1994 - X R 94/91

    Außergewöhnliche Belastung - Wohnung - Einkommensteuer - Kind - Selbständiger

    Auszug aus BFH, 19.12.2001 - X R 41/99
    "Eigenen" Wohnzwecken dient die betreffende Wohnung dann, wenn sie vom Steuerpflichtigen selbst --als Eigentümer der Wohnung-- und ggf. von den mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen als Wohnung genutzt wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, und vom 14. Dezember 1994 X R 74/91, BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259, unter II. 2. der Gründe).

    Voraussetzung dabei ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die Räume --ebenfalls wie im Fall der Familiengemeinschaft-- selbst mitbenutzt oder dass die Räume ihm ständig zur Verfügung stehen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. August 1990 IX R 122/86, BFHE 162, 244, BStBl II 1991, 171, und in BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544).

    Überlässt der Steuerpflichtige dagegen --wie im Streitfall-- nicht nur abgegrenzte Teile, sondern die ganze Wohnung einer anderen Person zur ausschließlichen Nutzung, so liegt --abgesehen vom Fall der Wohnungsüberlassung im Rahmen der Unterhaltsgewährung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544)-- keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor.

    c) Unmittelbare Folge der gewählten Gestaltung (wechselseitige Überlassung der Wohnungen) war und ist nach der zu § 10e EStG ergangenen ständigen Senatsrechtsprechung, dass für keine der beiden Wohnungen der Steuerabzugsbetrag nach Abs. 1 der Vorschrift geltend gemacht werden konnte, weil keiner der Eigentümer "seine" Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzte (Entscheidungen in BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, und in BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259).

  • BFH, 19.06.1991 - IX R 134/86

    Gestaltungsmißbrauch bei wechselseitiger Vermietung von Eigentumswohnungen

    Auszug aus BFH, 19.12.2001 - X R 41/99
    a) Die --auch von den Klägern nicht angegriffene-- Auffassung des FG, die im Streitfall zwischen ihnen und der Tochter vorgenommene wechselseitige Vermietung der Eigentumswohnungen sei als Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO 1977 anzusehen, fußt auf der Rechtsprechung des BFH, nach der solche sog. "Überkreuzvermietungen" regelmäßig rechtsmissbräuchlich sein können, insbesondere wenn wie im Streitfall geringfügig unterschiedliche Wohnungen von zwei Personen angeschafft oder hergestellt werden, um sie sogleich wieder ("über Kreuz") dem anderen in der Weise zu vermieten, dass sich die Vorgänge wirtschaftlich neutralisieren (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 1991 IX R 134/86, BFHE 164, 498, BStBl II 1991, 904, m.w.N.; vom 12. September 1995 IX R 54/93, BFHE 178, 542, BStBl II 1996, 158; zur Umsatzsteuer BFH-Urteil vom 25. Januar 1994 IX R 97, 98/90, BFHE 174, 386, BStBl II 1994, 738).

    Denn eine derartige Überkreuzvermietung ist regelmäßig allein dadurch veranlasst, dass die Beteiligten Schuldzinsen und sonstige Belastungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen können, die andernfalls, bei einer Wohnnutzung der jeweils eigenen Wohnung, nicht steuermindernd anzusetzen wären (BFH-Urteil in BFHE 164, 498, BStBl II 1991, 904).

    Da sie somit keinen der Tatbestände des § 21 EStG erfüllt hatten, waren bei ihrer Einkommensbesteuerung weder Mieteinnahmen noch Werbungskosten anzusetzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 164, 498, BStBl II 1991, 904).

  • BFH, 19.08.1999 - I R 77/96

    Gestaltungsmißbrauch beim Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren

    Auszug aus BFH, 19.12.2001 - X R 41/99
    Abzustellen ist immer nur auf den Steueranspruch aus dem konkreten Steuerschuldverhältnis des einzelnen Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43, m.w.N. der Rechtsprechung).

    Wie vorstehend dargelegt rechtfertigt es diese Vorschrift nur, durch "Neutralisierung der steuerrechtlichen Wirkungen der Umgehung" den unangemessenen Subsumtionsvorschlag des Steuerpflichtigen zurückzuweisen, nicht aber, Ersatzsachverhalte zu fingieren (im Ergebnis ebenso BFH-Urteile in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; vom 23. August 2000 I R 4/97, BFHE 192, 532, BStBl II 2001, 260; FG des Saarlandes, Urteil vom 7. November 2000 1 K 128/98, EFG 2001, 214; anderer Ansicht Rose/Glorius-Rose, Der Betrieb 2000, 1633, 1637).

  • BFH, 14.12.1994 - X R 74/91

    Kein Abzugsbetrag nach § 10 e EStG, wenn Wohnungskosten im Rahmen einer doppelten

    Auszug aus BFH, 19.12.2001 - X R 41/99
    "Eigenen" Wohnzwecken dient die betreffende Wohnung dann, wenn sie vom Steuerpflichtigen selbst --als Eigentümer der Wohnung-- und ggf. von den mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen als Wohnung genutzt wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, und vom 14. Dezember 1994 X R 74/91, BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259, unter II. 2. der Gründe).

    c) Unmittelbare Folge der gewählten Gestaltung (wechselseitige Überlassung der Wohnungen) war und ist nach der zu § 10e EStG ergangenen ständigen Senatsrechtsprechung, dass für keine der beiden Wohnungen der Steuerabzugsbetrag nach Abs. 1 der Vorschrift geltend gemacht werden konnte, weil keiner der Eigentümer "seine" Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzte (Entscheidungen in BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, und in BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259).

  • BFH, 18.07.2001 - X R 15/01

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

    Auszug aus BFH, 19.12.2001 - X R 41/99
    b) Für die von ihnen angemietete und zu ihren eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung steht den Klägern der Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG nicht zu, weil sie weder bürgerlich-rechtliche noch wirtschaftliche Eigentümer dieser Wohnung sind (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juli 2001 X R 23/99, BFHE 196, 145, BFH/NV 2002, 100, und X R 15/01, BFHE 196, 151, BFH/NV 2002, 95).
  • BFH, 01.04.1993 - V R 85/91

    Noch eine schädliche Praxisvermietung (§ 42 AO )

    Auszug aus BFH, 19.12.2001 - X R 41/99
    Häufig wird eine bestimmte Gestaltung nur für eine Steuerart zu Vorteilen führen, während sie für andere Steuerrechtsgebiete zu Nachteilen führt oder ohne Auswirkungen bleibt (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1992 V R 90/92, BFHE 170, 299, BStBl II 1993, 700; vom 1. April 1993 V R 85/91, BFH/NV 1994, 64).
  • BFH, 23.07.1997 - X R 143/94

    Einkommensteuer; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (10e EStG)

    Auszug aus BFH, 19.12.2001 - X R 41/99
    Vielmehr wird dann die Wohnung von der anderen Person aus eigenem Recht und damit aus der Sicht des überlassenden Eigentümers zu fremden Wohnzwecken genutzt (Senatsurteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160).
  • BFH, 08.08.1990 - IX R 122/86

    Einkünfteermittlung nach §§ 21 Abs. 2, 21a EStG bei gemeinsamer Nutzung der

    Auszug aus BFH, 19.12.2001 - X R 41/99
    Voraussetzung dabei ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die Räume --ebenfalls wie im Fall der Familiengemeinschaft-- selbst mitbenutzt oder dass die Räume ihm ständig zur Verfügung stehen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. August 1990 IX R 122/86, BFHE 162, 244, BStBl II 1991, 171, und in BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544).
  • BFH, 23.08.2000 - I R 4/97

    Gewinnausschüttung nach Anteilsrotation

    Auszug aus BFH, 19.12.2001 - X R 41/99
    Wie vorstehend dargelegt rechtfertigt es diese Vorschrift nur, durch "Neutralisierung der steuerrechtlichen Wirkungen der Umgehung" den unangemessenen Subsumtionsvorschlag des Steuerpflichtigen zurückzuweisen, nicht aber, Ersatzsachverhalte zu fingieren (im Ergebnis ebenso BFH-Urteile in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; vom 23. August 2000 I R 4/97, BFHE 192, 532, BStBl II 2001, 260; FG des Saarlandes, Urteil vom 7. November 2000 1 K 128/98, EFG 2001, 214; anderer Ansicht Rose/Glorius-Rose, Der Betrieb 2000, 1633, 1637).
  • BFH, 12.09.1995 - IX R 54/93

    Kein Rechtsmißbrauch i. S. des § 42 AO 1977, wenn Alleineigentümer von zwei

    Auszug aus BFH, 19.12.2001 - X R 41/99
    a) Die --auch von den Klägern nicht angegriffene-- Auffassung des FG, die im Streitfall zwischen ihnen und der Tochter vorgenommene wechselseitige Vermietung der Eigentumswohnungen sei als Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO 1977 anzusehen, fußt auf der Rechtsprechung des BFH, nach der solche sog. "Überkreuzvermietungen" regelmäßig rechtsmissbräuchlich sein können, insbesondere wenn wie im Streitfall geringfügig unterschiedliche Wohnungen von zwei Personen angeschafft oder hergestellt werden, um sie sogleich wieder ("über Kreuz") dem anderen in der Weise zu vermieten, dass sich die Vorgänge wirtschaftlich neutralisieren (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 1991 IX R 134/86, BFHE 164, 498, BStBl II 1991, 904, m.w.N.; vom 12. September 1995 IX R 54/93, BFHE 178, 542, BStBl II 1996, 158; zur Umsatzsteuer BFH-Urteil vom 25. Januar 1994 IX R 97, 98/90, BFHE 174, 386, BStBl II 1994, 738).
  • BFH, 18.07.2001 - X R 23/99

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

  • FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 128/98

    Inländische Steuerpflicht und Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs bei Gründung

  • BFH, 25.01.1994 - IX R 97/90

    Gemeinsame Errichtung und wechselseitige Vermietung von Praxisräumen unter

  • BFH, 10.12.1992 - V R 90/92

    Voraussetzungen für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts

  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 164/88

    Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten

  • FG Baden-Württemberg, 09.06.1999 - 2 K 31/97

    Eigenheimzulage: mißbräuchliche wechselseitige Vermietung

  • BFH, 14.01.2003 - IX R 5/00

    Wechselseitige Wohnungsüberlassung zwischen Angehörigen

    Gegen die Auffassung des FG spricht schon, dass es für die Frage des Missbrauchs steuerlicher Gestaltungen nicht auf das Verhalten der Eltern bei der unentgeltlichen Überlassung ihres Hauses an den Kläger, sondern allein darauf ankommt, ob die streitige Überlassung des vom Kläger erworbenen Nachbarhauses zur tatsächlichen Nutzung durch seine Eltern in anderer Form als durch entgeltlichen Mietvertrag hätte gestaltet werden müssen; denn abzustellen ist immer nur auf den Steueranspruch aus dem konkreten Steuerschuldverhältnis des einzelnen Steuerpflichtigen (BFH-Urteile vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; vom 19. Dezember 2001 X R 41/99, BFH/NV 2002, 1286).
  • FG Düsseldorf, 22.12.2021 - 7 K 101/18

    Darstellen der gewählten Vorgehensweise einer Einlage in die Kapitalrücklage mit

    Wenn es in § 42 Abs. 1 Satz 1 AO heißt, "Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden", beschreibt dies lediglich die zentrale und programmatische Aussage der Missbrauchsverhinderungsvorschrift § 42 AO, mit der die "Rechtsgeltung und die Durchsetzbarkeit des Regelungsinhaltes einer Norm aus eigener Kraft" bezweckt wird (BFH-Urteil vom 19.12.2001 X R 41/99, BFH/NV 2002, 1286).
  • BFH, 22.01.2013 - IX R 18/12

    Verfahrensrechtliche Auswirkungen eines Änderungsbescheids nach mündlicher

    Zwischen den einzelnen Beteiligten ist nur insoweit zu differenzieren, als es um das Ziel der Steuerersparnis geht (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2001 X R 41/99, BFH/NV 2002, 1286, unter II.3.b aa).
  • FG Niedersachsen, 17.11.2016 - 6 K 230/15

    Rechtsstreit um die Anwendbarkeit von § 8b Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz

    Vielmehr würden die Rechtsfolgen der für anwendbar erkannten Norm auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt erstreckt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2001 X R 41/99, BFH/NV 2002, 1286).
  • FG Baden-Württemberg, 17.07.2008 - 3 K 143/05

    Rechtsmissbräuchliche Gestaltung bei Ausnutzung des in § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1

    Dies erfordert einen Maßstab, der nur in dem potentiell anzuwendenden Gesetz liegen kann (ebenso das BFH-Urteil vom 19. Dezember 2001 X R 41/99, BFH/NV 2002, 1286).
  • BFH, 25.01.2008 - IX B 43/07

    Gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan - tatrichterliche Überzeugungsbildung

    Diesen liegt zwar auch die von den Klägern angeführte Erwägung zugrunde, dass wechselseitige Vermietungen rechtsmissbräuchlich seien, wenn sie allenfalls geringfügig unterschiedliche Wohnungen beträfen, die von zwei Personen angeschafft oder hergestellt würden, um sie sogleich wieder "über Kreuz" dem jeweils anderen in der Weise zu vermieten, dass sich die Vorgänge wirtschaftlich neutralisieren (z.B. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2001 X R 41/99, BFH/NV 2002, 1286; vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509, m.w.N.).
  • FG Köln, 06.04.2006 - 6 K 5755/02

    Aufnahme eines weiteren Arztes in eine Gemeinschaftspraxis in zwei Schritten als

    Sie kann nicht dazu führen, dass ein fiktiver, vom Steuerpflichtigen gar nicht verwirklichter Sachverhalt der Besteuerung zu Grunde gelegt wird (BFH-Urteil vom 19.12.2001 X R 41/99, BFH/NV 2002, 1286).
  • FG Baden-Württemberg, 05.12.2002 - 3 K 147/00

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Abtretung einer wertgeminderten Forderung aus dem

    Mit dieser Aussage betont das Gesetz die Rechtsgeltung und die Durchsetzbarkeit des Regelungsinhalts einer Norm aus eigener Kraft (vgl. auch das BFH-Urteil vom 19. Dezember 2001 X R 41/99, BFH/NV 2002, 1286 ) und zwingt zu einer nicht nur am Wortlaut, sondern auch - und vor allem - am jeweiligen Gesetzeszweck orientierten Anwendung steuerrechtlicher Normen (vgl. dazu etwa Fischer, Finanzrundschau - FR - 2001, 1212).
  • BFH, 11.01.2002 - IX B 96/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Einkommensteuerfestsetzung - Wirkungen eines

    Über die Frage, ob mit Rücksicht auf die Revision (X R 41/99) gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 9. Juni 1999 2 K 31/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 951) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), kann der Senat daher nicht entscheiden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht