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   BFH, 20.06.2012 - X R 42/11   

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https://dejure.org/2012,22137
BFH, 20.06.2012 - X R 42/11 (https://dejure.org/2012,22137)
BFH, Entscheidung vom 20.06.2012 - X R 42/11 (https://dejure.org/2012,22137)
BFH, Entscheidung vom 20. Juni 2012 - X R 42/11 (https://dejure.org/2012,22137)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung der tatsächlichen zukünftigen Anschaffung - Nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags - Verfolgbarkeit in der Buchführung

  • openjur.de

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben; Berücksichtigung der tatsächlichen zukünftigen Anschaffung; Nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags; Verfolgbarkeit in der Buchführung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7g, EStG § 7g
    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung der tatsächlichen zukünftigen Anschaffung - Nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags - Verfolgbarkeit in der Buchführung

  • Bundesfinanzhof

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung der tatsächlichen zukünftigen Anschaffung - Nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags - Verfolgbarkeit in der Buchführung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g EStG 2002 vom 14.08.2007, § 7g EStG 2002
    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung der tatsächlichen zukünftigen Anschaffung - Nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags - Verfolgbarkeit in der Buchführung

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben – Berücksichtigung der tatsächlichen zukünftigen Anschaffung – Nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags – Verfolgbarkeit in der Buchführung

  • Betriebs-Berater

    Verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags bei neugegründeten Betrieben nicht zwingend - Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen

  • rewis.io

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung der tatsächlichen zukünftigen Anschaffung - Nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags - Verfolgbarkeit in der Buchführung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g
    Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben

  • datenbank.nwb.de

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags bei neugegründeten Betrieben nicht zwingend - Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Investitionsabzug bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags bei neugegründeten Betrieben nicht zwingend - Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    § 7g EStG: Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Investitionsförderung vereinfacht - Besondere Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags bei neugegründeten Betrieben nicht zwingend - Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Steuervorteil für Existenzgründer

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Investitionsabzugsbetrag - Erleichterung der Nachweispflichten für Betriebsgründer

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Investitionsabzugsbetrag, § 7g

  • bista.de (Kurzinformation)

    Nachweis für Steuervergünstigungen für Betriebsgründer erleichtert

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Nachweis der Investitionsabsicht bei Betriebsgründung erleichtert

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Investitionsförderung für kleine und mittelgroße Betriebe

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags bei neugegründeten Betrieben nicht zwingend

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Investitionsabzugsbetrag bei Neugründung: verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 377
  • BB 2012, 2364
  • DB 2012, 2023
  • BStBl II 2013, 719
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 20.06.2012 - X R 42/11
    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. September 2002 X R 51/00 (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184), das sich mit dem Erfordernis der verbindlichen Bestellung befasst habe, werde in den Gesetzesmaterialien zum UntStRefG (BTDrucks 16/4841, 52) ausdrücklich zitiert.

    Eine solche beliebige --wenn auch dem Steuerpflichtigen nicht endgültig verbleibende-- Minderung der Einkommensteuerbelastung wäre aber im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG n.F. ebenso wenig mit dem verfassungsrechtlichen Gebot einer möglichst unausweichlichen Normierung steuerrechtlicher Be- und Entlastungsgründe vereinbar wie es die entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten bei § 7g EStG a.F. ohne die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommenen Einschränkungen gewesen wären (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter II.4.d, m.w.N. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    (2) Anders als das FA meint, hat sich der Gesetzgeber dadurch, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs das Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184 zitiert wird, nicht das Erfordernis einer verbindlichen Bestellung zu eigen gemacht.

    Für die hinreichende Konkretisierung der voraussichtlichen Investition ist weiterhin eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten zu fordern (BFH-Urteil vom 19. September 2002, BStBl 2004 II S. 184).

    Diese --auch in Abgrenzung zur vorangegangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung umfangreich begründete-- Aussage bildete den Kerninhalt des Senatsurteils in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; nur hierfür ist diese Entscheidung in den Gesetzesmaterialien zitiert worden.

    Zwar ist die Prognoseentscheidung grundsätzlich aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags bzw. des Endes des Gewinnermittlungszeitraums zu treffen (so zu § 7g EStG a.F. bereits Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter II.4. vor a).

  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus BFH, 20.06.2012 - X R 42/11
    (1) § 7g EStG n.F. soll durch die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr, das vor der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts liegt, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessern, deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützen und ihre Investitions- und Innovationskraft stärken (Fraktionsentwurf des UntStRefG vom 27. März 2007, BTDrucks 16/4841, 51; ebenso zum Zweck des § 7g EStG a.F. mit Nachweisen der dortigen Gesetzesmaterialien BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181, unter II.1.; vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671, unter II.2., und vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, unter II.1.b).

    zwar tatsächlich eine Investition durchgeführt worden war, diese im Zeitpunkt der nachträglichen Geltendmachung aber bereits mehr als zwei Jahre zurücklag (BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181, unter II.2.; in BFH/NV 2007, 671, und in BFHE 230, 517, unter II.2.f.).

    Ergänzend ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen für die Verwirklichung ihrer Investitionsabsicht eine Zeitspanne von drei Jahren eingeräumt hat (dieser Gesichtspunkt wird auch im BFH-Urteil in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181, unter II.2. hervorgehoben).

  • BFH, 08.11.2006 - I R 89/05

    Ansparabschreibung: nachträgliche Bildung

    Auszug aus BFH, 20.06.2012 - X R 42/11
    (1) § 7g EStG n.F. soll durch die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr, das vor der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts liegt, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessern, deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützen und ihre Investitions- und Innovationskraft stärken (Fraktionsentwurf des UntStRefG vom 27. März 2007, BTDrucks 16/4841, 51; ebenso zum Zweck des § 7g EStG a.F. mit Nachweisen der dortigen Gesetzesmaterialien BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181, unter II.1.; vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671, unter II.2., und vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, unter II.1.b).

    zwar tatsächlich eine Investition durchgeführt worden war, diese im Zeitpunkt der nachträglichen Geltendmachung aber bereits mehr als zwei Jahre zurücklag (BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181, unter II.2.; in BFH/NV 2007, 671, und in BFHE 230, 517, unter II.2.f.).

    Der Finanzierungszusammenhang stellt keine zahlungsflussorientierte Größe im Sinne eines tatsächlichen Ansparens oder einer Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung durch eine Steuererstattung dar (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 671, unter II.3.a, und in BFHE 230, 517, unter II.2.d).

  • BFH, 17.06.2010 - III R 43/06

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines

    Auszug aus BFH, 20.06.2012 - X R 42/11
    Durch die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung ist geklärt, dass die Inanspruchnahme der Begünstigung des § 7g EStG nicht auf die erstmalige Einreichung der Steuererklärung beschränkt ist, sondern auch später im Rahmen einer Bescheidänderung nachgeholt werden kann (so ausdrücklich BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, unter II.2.c, und vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933).

    zwar tatsächlich eine Investition durchgeführt worden war, diese im Zeitpunkt der nachträglichen Geltendmachung aber bereits mehr als zwei Jahre zurücklag (BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181, unter II.2.; in BFH/NV 2007, 671, und in BFHE 230, 517, unter II.2.f.).

    Der Finanzierungszusammenhang stellt keine zahlungsflussorientierte Größe im Sinne eines tatsächlichen Ansparens oder einer Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung durch eine Steuererstattung dar (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 671, unter II.3.a, und in BFHE 230, 517, unter II.2.d).

  • BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00

    Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

    Auszug aus BFH, 20.06.2012 - X R 42/11
    Dies entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 7g EStG a.F. (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182, unter 1.), die dieses Ergebnis im Wege der Gesetzesauslegung abgeleitet, nicht aber als Billigkeitsmaßnahme angesehen hat.

    aa) Die genannte Voraussetzung ist allerdings für § 7g EStG a.F. von allen Ertragsteuersenaten des BFH, die mit der Auslegung des § 7g EStG befasst werden können, gefordert worden (BFH-Urteile in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182, und vom 28. Juni 2006 III R 40/05, BFH/NV 2006, 2058; vgl. auch die umfangreichen Rechtsprechungsnachweise im BFH-Urteil vom 19. April 2007 IV R 28/05, BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704, unter II.2.a aa, und im Senatsurteil in BFH/NV 2011, 33, unter II.2.b).

    Entsprechend hat der BFH in derjenigen Entscheidung, in der er für § 7g EStG a.F. bei in Gründung befindlichen Betrieben erstmals eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen gefordert hat (BFH-Urteil in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182, unter 3.b), ausdrücklich darauf hingewiesen, der Steuerpflichtige müsse "nicht einmal glaubhaft machen", dass die Investition tatsächlich beabsichtigt sei; die Voraussetzung einer verbindlichen Bestellung diene dazu, "eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der für bestehende oder zukünftige Betriebe vorgesehenen Förderung zu vermeiden".

  • BFH, 15.09.2010 - X R 16/08

    Ansparrücklage eines Existenzgründers

    Auszug aus BFH, 20.06.2012 - X R 42/11
    Die Vornahme einer solchen Prüfung rechtfertigt sich schon daraus, dass --anders als im Regelfall der Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags durch einen aktiven Betrieb-- keine Plausibilitätskontrolle der Investitionsabsicht am Maßstab des bisher verfolgten Betriebskonzepts möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010 X R 16/08, BFH/NV 2011, 33, unter II.2.c aa).

    aa) Die genannte Voraussetzung ist allerdings für § 7g EStG a.F. von allen Ertragsteuersenaten des BFH, die mit der Auslegung des § 7g EStG befasst werden können, gefordert worden (BFH-Urteile in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182, und vom 28. Juni 2006 III R 40/05, BFH/NV 2006, 2058; vgl. auch die umfangreichen Rechtsprechungsnachweise im BFH-Urteil vom 19. April 2007 IV R 28/05, BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704, unter II.2.a aa, und im Senatsurteil in BFH/NV 2011, 33, unter II.2.b).

    An dieser Rechtsprechung ist --wie der Senat erst kürzlich erneut entschieden hat (Urteil in BFH/NV 2011, 33)-- für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG a.F. festzuhalten.

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 62/06

    Erweiterung der Ansparrücklage nach § 7g EStG für bereits angeschaffte

    Auszug aus BFH, 20.06.2012 - X R 42/11
    (1) § 7g EStG n.F. soll durch die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr, das vor der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts liegt, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessern, deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützen und ihre Investitions- und Innovationskraft stärken (Fraktionsentwurf des UntStRefG vom 27. März 2007, BTDrucks 16/4841, 51; ebenso zum Zweck des § 7g EStG a.F. mit Nachweisen der dortigen Gesetzesmaterialien BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181, unter II.1.; vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671, unter II.2., und vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, unter II.1.b).

    oder die Nachholung erkennbar dem Ausgleich einer durch das FA vorgenommenen nachträglichen Einkommenserhöhung --also einem nicht investitionsbezogenen Grund-- dienen sollte (BFH-Beschluss vom 29. September 2006 XI B 136/05, BFH/NV 2007, 40, unter 2.b: Bildung fünf Jahre nach Ablauf des maßgeblichen Veranlagungszeitraums zum Ausgleich einer Einkommenserhöhung nach einer Außenprüfung; BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, unter II.2.: Bildung zum Ausgleich höherer Beteiligungseinkünfte, die zum Übersteigen der Einkommensgrenze nach § 10e EStG führten).

  • BFH, 28.06.2006 - III R 40/05

    Ansparrücklage - zu eröffnender Betrieb

    Auszug aus BFH, 20.06.2012 - X R 42/11
    aa) Die genannte Voraussetzung ist allerdings für § 7g EStG a.F. von allen Ertragsteuersenaten des BFH, die mit der Auslegung des § 7g EStG befasst werden können, gefordert worden (BFH-Urteile in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182, und vom 28. Juni 2006 III R 40/05, BFH/NV 2006, 2058; vgl. auch die umfangreichen Rechtsprechungsnachweise im BFH-Urteil vom 19. April 2007 IV R 28/05, BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704, unter II.2.a aa, und im Senatsurteil in BFH/NV 2011, 33, unter II.2.b).

    Entsprechend sind die genannten Maßnahmen in der bisherigen Rechtsprechung lediglich als "erste Vorbereitungshandlungen" bezeichnet worden (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2058, unter II.2.).

  • BFH, 18.03.1976 - IV R 113/73

    Kaufmann - Nebenberufliche Landwirtschaft - Fremde Arbeitskräfte -

    Auszug aus BFH, 20.06.2012 - X R 42/11
    So hat der BFH bei der Beurteilung, ob ein Steuerpflichtiger mit der erforderlichen Einkunftserzielungs"absicht" gehandelt hat, häufig auch die weitere Entwicklung nach den jeweiligen Streitjahren herangezogen (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 1976 IV R 113/73, BFHE 118, 447, BStBl II 1976, 485: für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht in den Jahren 1959 bis 1962 wird auch die Entwicklung bis ins Jahr 1973 betrachtet; ausdrücklich für eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung in diesen Fällen auch BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 2.d; zur Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ferner BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 IX R 1/04, BFHE 208, 235, BStBl II 2005, 211, unter II.1.a, und vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202, beide m.w.N.).
  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und

    Auszug aus BFH, 20.06.2012 - X R 42/11
    So hat der BFH bei der Beurteilung, ob ein Steuerpflichtiger mit der erforderlichen Einkunftserzielungs"absicht" gehandelt hat, häufig auch die weitere Entwicklung nach den jeweiligen Streitjahren herangezogen (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 1976 IV R 113/73, BFHE 118, 447, BStBl II 1976, 485: für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht in den Jahren 1959 bis 1962 wird auch die Entwicklung bis ins Jahr 1973 betrachtet; ausdrücklich für eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung in diesen Fällen auch BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 2.d; zur Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ferner BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 IX R 1/04, BFHE 208, 235, BStBl II 2005, 211, unter II.1.a, und vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202, beide m.w.N.).
  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

  • BFH, 03.03.2004 - X R 12/02

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 14.12.2004 - IX R 1/04

    Mietvertrag auf bestimmte Zeit bedingt nicht stets befristete Vermietertätigkeit

  • BFH, 20.12.2006 - X R 31/03

    Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung oder

  • BFH, 31.07.2007 - IX R 30/05

    Längerer Leerstand eines Ferienhauses und Einkünfteerzielungsabsicht

  • BFH, 01.08.2007 - XI R 47/06

    Ansparabschreibung für "Restbetrieb" möglich

  • BFH, 28.11.2007 - X R 43/06

    Auflösung einer Ansparrücklage zugunsten des Betriebsveräußerungsgewinns -

  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 23/09

    Erst im Einspruchsverfahren geltend gemachte Ansparabschreibung - Keine

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

  • BFH, 13.12.2005 - XI R 52/04

    Anforderungen an die Bildung der als Betriebsausgabe abziehbaren Rücklage nach §

  • BFH, 29.09.2006 - XI B 136/05

    Keine § 7g-Rücklage für bereits vorgenommene Investition

  • BFH, 08.06.2011 - I R 90/10

    Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabsicht und Dokumentationserfordernis -

  • BFH, 19.04.2007 - IV R 28/05

    Zu den sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen für die Bildung einer

  • BFH, 18.08.2010 - X R 30/07

    Abgrenzung von Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen hinsichtlich

  • FG München, 26.10.2010 - 2 K 655/10

    Nachweis der Investitionsabsicht

  • FG Münster, 08.02.2012 - 11 K 3035/10

    Keine verbindliche Bestellung bei noch zu eröffnendem Betrieb notwendig

  • FG Niedersachsen, 03.05.2011 - 13 K 12121/10

    Verbindliche Bestellung ist zum Nachweis der Investitionsabsicht nicht

  • BFH, 20.06.2012 - X R 20/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. 06. 2012 X R 42/11 -

  • BFH, 26.07.2012 - III R 37/11
  • FG Münster, 18.07.2013 - 13 K 4099/11

    Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht im Jahr der Geltendmachung

    Diesbezüglich werde auf die finanzgerichtliche Rechtsprechung Bezug genommen, die vom Bundesfinanzhof - BFH - bestätigt worden sei (BFH-Urteile vom 20.6. 2012 X R 42/11, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 237, 377; vom 20.6. 2012 X R 20/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 1778; vom 26.7. 2012 III R 37/11, BFH/NV 2013, 351).

    1) Zu Recht geht die Klägerin davon aus, dass § 7g EStG n.F. auch zugunsten noch in Gründung befindlicher Betriebe anwendbar ist (BFH-Urteil vom 20.6. 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BFH/NV 2012, 1701).

    Für Betriebe, die zum Schluss des Wirtschaftsjahres, für das der Investitionsabzugsbetrag beansprucht wird, noch nicht eröffnet sind, legt der BFH strenge Maßstäbe an den Nachweis der Investitionsabsicht an (BFH-Urteile vom 20.6. 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BFH/NV 2012, 1701; vom 26.7. 2012 III R 37/11, BFH/NV 2013, 351).

    Die Vornahme einer solchen Prüfung rechtfertigt sich schon daraus, dass - anders als im Regelfall der Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags durch einen aktiven Betrieb - keine Plausibilitätskontrolle der Investitionsabsicht am Maßstab des bisher verfolgten Betriebskonzepts möglich ist (BFH-Urteile vom 20.6. 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BFH/NV 2012, 1701; vom 15.9. 2010 X R 16/08, BFH/NV 2011, 33).

    Zum Nachweis der erforderlichen Investitionsabsicht bei in Gründung befindlichen Betrieben verlangt der BFH allerdings - anders als zu § 7g EStG a.F. - nicht eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen, sondern lässt auch andere geeignete und objektiv belegbare Indizien als Nachweis zu (BFH-Urteile vom 20.6. 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BFH/NV 2012, 1701; vom 20.6. 2012 X R 20/11, BFH/NV 2012, 1778; vom 26.7. 2012 III R 37/11, BFH/NV 2013, 351; Kulosa in Schmidt, EStG, 32. Auflage, § 7g Rz. 14).

    Kein hinreichender Nachweis auf die Investitionsabsicht liegt etwa bei einem bloßen Erkundungsverhalten vor, z.B. der Einholung von Kostenvoranschlägen, der Teilnahme an einer Informationsveranstaltung oder einer Kreditanfrage (BFH-Urteile vom 20.6. 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BFH/NV 2012, 1701; vom 26.7. 2012 III R 37/11, BFH/NV 2013, 351).

    Die genannten Maßnahmen sind in der Rechtsprechung lediglich als "erste Vorbereitungshandlungen" bezeichnet worden (BFH-Urteile vom 20.6. 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BFH/NV 2012, 1701; vom 28.6. 2006 III R 40/05, BFH/NV 2006, 2058).

    Maßgeblich für die Feststellung der Investitionsabsicht ist die Sicht am jeweiligen Bilanzstichtag bzw. am Ende des Gewinnermittlungszeitraums (BFH-Urteile vom 20.6.2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BFH/NV 2012, 1701; vom 17.1.2012 VIII R 48/10, BFHE 236, 341, BFH/NV 2012, 1038; vom 8.6.2011 I R 90/10, BFHE 234, 130, BFH/NV 2011, 1594; zu § 7g EStG a.F. bereits BFH-Urteil vom 19.9.2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 184).

    Weitere Umstände aus darauffolgenden Zeiträumen können lediglich ergänzend herangezogen werden, etwa wenn es sich um abschließende Teilakte der Umsetzung einer bereits zuvor äußerlich erkennbaren Investitionsabsicht handelt (BFH-Urteile vom 20.6. 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BFH/NV 2012, 1701; vom 26.7. 2012 III R 37/11, BFH/NV 2013, 351).

  • FG Nürnberg, 01.07.2015 - 5 K 842/14

    Keine Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages für die Anschaffung einer

    Der Bescheid erging nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig im Hinblick auf das BFH-Verfahren X R 42/11 und die Frage der Erforderlichkeit einer verbindlichen Bestellung bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage.

    a) Auch bei Betrieben, deren Eröffnung im Jahr des Investitionsabzugsbetrags noch nicht beendet ist, kann nach ständiger Rechtsprechung ein Investitionsabzugsbetrag grundsätzlich in Anspruch genommen werden (vgl. BFH, Urteile vom 25.04.2002 IV R 30/00 BStBl. II 2004, 182, vom 20.06.2012 X R 42/11, BStBl. II 213, 719 und vom 04.03.2015 IV R 38/12, BFH/NV 2015, 984).

    Bei der Neugründung eines Betriebes ist eine besondere Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich, da eine Plausibilitätskontrolle am Maßstab eines bislang verfolgten Betriebskonzepts nicht möglich ist (vgl. BFH, Urteil vom 20.06.2012 X R 42/11, a.a.O, Beschluss vom 02.09.2014 X B 10/14, BFH/NV 2015, 190).

    Gewichtige Indizien, die für das Vorliegen der Investitionsabsicht bei einem in Gründung befindlichen Betrieb sprechen, können darin gesehen werden, dass der Steuerpflichtige im Rahmen der Betriebseröffnung bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist oder dass die einzelnen zum Zwecke der Betriebseröffnung bereits unternommenen Schritte sich als sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Abfolge mit dem Ziel des endgültigen Abschlusses der Betriebseröffnung darstellen (vgl. BFH, Urteil vom 20.06.2012 X R 42/11, a.a.O.).

    Als ein den üblichen Rahmen nicht überschreitender Zeitraum kann regelmäßig das auf das Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags folgende Kalender- oder Wirtschaftsjahr angesehen werden (vgl. BFH, Urteile vom 20.06.2012 X R 42/11, a.a.O., BMF-Schreiben vom 20.11.2013, Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Absatz 1-4 und 7 EStG, Tz. 29, BStBl. I 2013, 1493).

    Die Entscheidung stellt eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar (vgl. BFH, Urteile vom 15.09.2010, X R 21/08, a.a.O., vom 20.06.2012 X R 42/11, a.a.O. und vom 24.10.2012 X R 36/10, a.a.O.).

  • BFH, 28.04.2016 - I R 31/15

    Investitionsabzugsbetrag - nachträgliche Glättung von BP-Mehrergebnissen -

    Während der VIII. Senat des BFH zur Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 a.F., die allerdings keinen Nachweis der Investitionsabsicht, sondern lediglich die hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition erforderte, entschieden hat, dass die Wahlrechtsausübung im Einspruchsverfahren mit einer Steigerung der Darlegungspflichten einhergehe (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 933), ist nach der Rechtsprechung zu § 7g EStG 2002 n.F. das Vorliegen der Investitionsabsicht am Bilanzstichtag dann einer strengeren Prüfung zu unterziehen, wenn der IAB für einen in Gründung befindlichen Betrieb beantragt wird (BFH-Urteile vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719; X R 20/11, BFH/NV 2012, 1778; vom 4. März 2015 IV R 38/12, BFH/NV 2015, 984).

    Erforderlich ist aber zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Denkgesetze in jedem Fall die Objektivierung der Überzeugungsbildung i.S. einer nachvollziehbaren und einsichtigen Beweiswürdigung (s. zu allem BFH-Urteile in BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719; in BFH/NV 2012, 1778).

  • BFH, 26.07.2012 - III R 37/11

    Investitionsabzugsbetrag - Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten

    NV: Im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) kann der Nachweis der Investitionsabsicht bei der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen für wesentliche Betriebsgrundlagen noch zu eröffnender Betriebe nicht nur durch eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsgutes bis zum Ende des Jahres, für das der Abzug in Anspruch genommen wird, sondern auch durch andere geeignete (und objektive belegbare) Indizien erfolgen (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFH/NV 2012, 1701).

    Im rechtlichen Ausgangspunkt ist das FG zwar zu Recht davon ausgegangen, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG n.F. für den Fall einer nicht abgeschlossenen Betriebseröffnung die erforderliche Konkretisierung der Investitionsabsicht bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags für eine wesentliche Betriebsgrundlage nicht ausschließlich durch eine verbindliche Bestellung dieses Wirtschaftsguts bis zum Ende des Jahres, für das der Abzug vorgenommen wird, erfolgen kann (ebenso BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377).

    Bei der Prüfung der Frage, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen (Investitionsabsicht nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG n.F.), hält es der Senat auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG n.F. für erforderlich, in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung strenge Maßstäbe anzulegen (gleicher Ansicht BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, unter II.2.a).

    Zur weiteren Begründung verweist der erkennende Senat auf die Ausführungen des X. Senats in der Entscheidung vom 20. Juni 2012 X R 42/11 (BFHE 237, 377, unter II.2.b), denen er sich anschließt.

    Dabei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten (s. dazu im Einzelnen BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, unter II.2.c bb):.

  • BFH, 04.03.2015 - IV R 38/12

    Investitionsabzugsbetrag - Nachweis der Investitionsabsicht in Gründungsfällen -

    (1) Bei der Prüfung der Frage, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen, hält es der Senat auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG in seiner für das Streitjahr geltenden Fassung für erforderlich, in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung strenge Maßstäbe anzulegen (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719; ebenso BFH-Urteil vom 26. Juli 2012 III R 37/11, BFH/NV 2013, 351).

    Der Gesetzeszweck --die Förderung der Liquidität, Eigenkapitalbildung, Investitions- und Innovationskraft kleiner und mittlerer Betriebe (BTDrucks 16/4841, S. 51)-- schließt in Gründung befindliche Betriebe in mindestens gleichem Maße ein wie bereits etablierte Unternehmen (BFH-Urteil in BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 79, Rz 20).

    Denn die jetzt vom Gesetz ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal gemachte Investitionsabsicht kann auch durch andere geeignete (und objektiv belegbare) Indizien nachgewiesen werden (Anschluss an BFH-Urteil in BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719, Rz 28 ff.; ebenso BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 351; so jetzt auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Mai 2009 i.d.F. vom 20. November 2013 IV C 6 -S 2139-b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I 2013, 1493, Rz 29).

    Die besondere Situation, die der Steuerpflichtige durch die Geltendmachung einer Investitionsförderung für einen bisher nicht existierenden Betrieb schafft, rechtfertigt und gebietet es, im jeweiligen Einzelfall konkret zu prüfen, ob er die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG aufgestellte Voraussetzung erfüllt, also beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich innerhalb der drei folgenden Wirtschaftsjahre anzuschaffen oder herzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719, Rz 23).

  • BFH, 04.03.2015 - IV R 30/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 03. 2015 IV R 38/12 -

    An die Feststellung der Investitionsabsicht sind jedoch strenge Maßstäbe zu legen (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719).

    a) Bei der Prüfung der Frage, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen, hält es der Senat auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG in seiner für das Streitjahr geltenden Fassung für erforderlich, in den Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung strenge Maßstäbe anzulegen (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719; ebenso BFH-Urteil vom 26. Juli 2012 III R 37/11, BFH/NV 2013, 351).

    Der Gesetzeszweck --die Förderung der Liquidität, Eigenkapitalbildung, Investitions- und Innovationskraft kleiner und mittlerer Betriebe (BTDrucks 16/4841, S. 51)-- schließt in Gründung befindliche Betriebe in mindestens gleichem Maße ein wie bereits etablierte Unternehmen (BFH-Urteil in BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719, Rz 20).

    Denn die jetzt vom Gesetz ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal gemachte Investitionsabsicht kann auch durch andere geeignete (und objektiv belegbare) Indizien nachgewiesen werden (Anschluss an BFH-Urteil in BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719, Rz 28 ff.; ebenso BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 351; so jetzt auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Mai 2009 i.d.F. vom 20. November 2013 IV C 6 -S 2139-b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I 2013, 1493, Rz 29).

    Die besondere Situation, die der Steuerpflichtige durch die Geltendmachung einer Investitionsförderung für einen bisher nicht existierenden Betrieb schafft, rechtfertigt und gebietet es, im jeweiligen Einzelfall konkret zu prüfen, ob er die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG aufgestellte Voraussetzung erfüllt, also beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich innerhalb der drei folgenden Wirtschaftsjahre anzuschaffen oder herzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719, Rz 23).

  • BFH, 22.02.2023 - X R 8/21

    Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker

    Soweit der Kläger beanstandet, dass das FG insoweit auch auf Umstände abgestellt hat, die sich zeitlich erst nach dem Streitjahr ereignet haben (Wechsel der Benutzerkonten), ist zu entgegnen, dass im Rahmen der Gesamtwürdigung einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Tätigkeit in begrenztem Maße auch Umstände außerhalb des jeweiligen Streitjahres herangezogen werden dürfen (zur Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen des Gewerbebegriffs BFH-Urteil vom 19.11.1985 - VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 2.d; zur Prüfung der Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen Senatsurteil vom 03.03.2004 - X R 12/02, BFHE 205, 451, BStBl II 2004, 722, unter II.2.a bb, m.w.N.; zur Investitionsabsicht bei § 7g EStG a.F. Senatsurteil vom 20.06.2012 - X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719, Rz 45 ff.).
  • FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 159/13

    Nachträgliche Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags bei bereits erfolgter

    In seinem Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11 (BFHE 237, 377, BStBl. II 2013, 719) habe dieser ausdrücklich festgestellt, dass die zu § 7g EStG a.F. entwickelten Grundsätze auch für die Neufassung gälten.

    Entgegen der Auffassung, die das FA unter Bezugnahme auf Randnummer 26 des BMF-Schreibens in BStBl. I 2013, 1493 vertritt, lässt das - bereits zu der Neufassung des § 7g EStG ergangene - BFH-Urteil in BFHE 237, 377, BStBl. II 2013, 719 keine gegenteiligen Schlussfolgerungen zu.

    Außerdem betrifft das BFH-Urteil in BFHE 237, 377, BStBl. II 2013, 719 den hier nicht vorliegenden Fall der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags bei einem neugegründeten Betrieb.

  • BFH, 06.04.2016 - X R 15/14

    § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG: Investitionsabsicht - Finanzierungszusammenhang

    Zu einer Verschärfung im Rahmen des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG besteht kein Anlass (in diesem Sinne bereits entschieden durch BFH-Urteil in BFHE 234, 130, BStBl II 2013, 949, unter II.2.b, sowie das Senatsurteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719, unter II.3.).

    Soweit im Urteil in BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719 für den Anwendungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG noch formuliert wurde, der "erforderliche Finanzierungszusammenhang" sei gewahrt (unter II.3.), war dies nicht tragend, der Senat hält hieran nicht mehr fest.

  • FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 308/12

    Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags für ein bestimmtes

    Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat hingegen in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2012 X R 42/11 (BStBl II 2013, 719) das Element des Finanzierungszusammenhangs nach wie vor genannt und lediglich bekräftigt, dass dieser Zusammenhang auch bei nachträglicher Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen vorliegen kann.

    Die Finanzverwaltung beruft sich in dem o.g. BMF-Schreiben vom 20. November 2013 zudem auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur nachträglichen Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und den sog. Finanzierungszusammenhang, wonach bestimmte Fallgruppen ausgesondert werden, die - gemessen am Zweck des § 7g EStG - nicht förderungswürdig sind (BFH-Urteil vom 20.Juni 2012 X R 42/11, BStBl II 2013, 719; vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933).

    In Fällen, in denen die durch § 7g EStG a.F./n.F. eingeräumte Begünstigung in der ursprünglichen Gewinnermittlung noch nicht geltend gemacht worden war, scheide die Inanspruchnahme von § 7g EStG in jedem Fall in folgenden Fällen aus (BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BStBl II 2013, 719, 724 m.w.N.; vgl. Sächsisches Finanzgericht Urteil vom 3. Dezember 2013 8 K 738/12, juris):.

    Ob - wie der Beklagte meint - die vom BFH in seinen Entscheidungen vom 14. August 2001 XI R 18/01 und vom 8. November 2006 I R 89/05 und 17. Juni 2010 III R 43/06 genannte Zweijahresfrist sich aufgrund der Neufassung des § 7g EStG um ein Jahr verlängert (vgl. Kulosa in Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 33. Auflage, § 7g EStG Rdn. 19; Meyer in Hermann/Heuer/Raupach Kommentar zu Einkommensteuer § 7g Rz.34; BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BStBl II 2013, 719, 725) kann im Streitfall dahinstehen.

  • BFH, 06.04.2016 - X R 28/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 04. 2016 X R 15/14 - § 7g

  • FG Nürnberg, 13.10.2016 - 4 K 146/15

    Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) im Rahmen eines Gewerbebetriebs für

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - 11 K 11050/14

    Relevanz des Finanzierungszusammenhangs für Investitionsabzugsbetrag nach § 7g

  • BGH, 11.12.2015 - StbSt (R) 1/15

    Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils für ein

  • FG Sachsen, 03.12.2013 - 8 K 738/12

    Zulässigkeit der nachträglichen Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.03.2017 - 4 K 4156/16

    Mangels nachgewiesener Investitionsabsicht keine Anerkennung eines

  • BFH, 26.04.2023 - X R 4/22

    Spendenabzug bei Gewährung eines Darlehens an den Stifter im zeitlichen

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.08.2015 - 4 K 1297/14

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht für die Gewährung

  • FG Münster, 15.08.2012 - 12 K 4601/11

    Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG - Nachweis der Investitionsabsicht

  • BFH, 29.08.2012 - X B 69/12

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neu gegründeten Betrieben im

  • FG München, 27.06.2019 - 11 K 3048/18

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • BFH, 20.06.2012 - X R 20/11

    Anspruch auf Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages und Feststellung des

  • BFH, 24.04.2013 - X B 179/12

    Notwendigkeit der verbindlichen Bestellung vor Betriebseröffnung beim

  • BFH, 02.09.2014 - X B 10/14

    Investitionsabzugsbetrag: Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten

  • FG Düsseldorf, 17.07.2013 - 15 K 4719/12

    Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG : Antragstellung bis zum Eintritt

  • BFH, 03.04.2013 - X B 20/12

    Nachträgliche Divergenz

  • FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 50/11

    Werbungskostenabzug eines Pastors im Ruhestand

  • BFH, 17.05.2013 - VIII B 162/12

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Investitionsabzugsbetrag

  • FG München, 26.06.2018 - 2 K 631/17

    Prüfung und Nachweis einer Investitionsabsicht - Investitionsabzugsbetrag

  • FG Sachsen, 13.07.2015 - 5 K 1945/09

    Rechtmäßigkeit der nach einer Betriebsprüfung geänderten Gewerbesteuerbescheide

  • FG Niedersachsen, 15.03.2012 - 14 K 164/11
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