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   BFH, 21.06.2016 - X R 44/14   

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https://dejure.org/2016,37139
BFH, 21.06.2016 - X R 44/14 (https://dejure.org/2016,37139)
BFH, Entscheidung vom 21.06.2016 - X R 44/14 (https://dejure.org/2016,37139)
BFH, Entscheidung vom 21. Juni 2016 - X R 44/14 (https://dejure.org/2016,37139)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - keine Pflicht zur zeitlich unbegrenzten Aufbewahrung von Einkommensteuerbescheiden - Revisionsantrag

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2008, FGO § 120 Abs 3 Nr 1
    Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - keine Pflicht zur zeitlich unbegrenzten Aufbewahrung von Einkommensteuerbescheiden - Revisionsantrag

  • Bundesfinanzhof

    Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - keine Pflicht zur zeitlich unbegrenzten Aufbewahrung von Einkommensteuerbescheiden - Revisionsantrag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG, EStG VZ 2008, § 120 Abs 3 Nr 1 FGO
    Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - keine Pflicht zur zeitlich unbegrenzten Aufbewahrung von Einkommensteuerbescheiden - Revisionsantrag

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung von Renten aus der Basisversorgung; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung

  • Betriebs-Berater

    Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - keine Pflicht zur zeitlich unbegrenzten Aufbewahrung von Einkommensteuerbescheiden - Revisionsantrag

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung von Renten aus der Basisversorgung

  • datenbank.nwb.de

    Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersvorsorgeaufwendungen, Altersbezüge - und ihre doppelte Besteuerung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Doppelte Besteuerung bei Altersbezügen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1
    Rentenbesteuerung, Verfassungswidrigkeit, Rechtsfortbildung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 254, 545
  • NJW 2016, 3804
  • FamRZ 2016, 2102
  • BB 2016, 2709
  • DB 2016, 2883
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Auszug aus BFH, 21.06.2016 - X R 44/14
    Darüber hinaus hält der Senat auch die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelungen --insbesondere das Fehlen einer Differenzierung zwischen früheren Arbeitnehmern und früheren Selbständigen bei der Festlegung der Höhe des Besteuerungsanteils-- für verfassungsgemäß (grundlegend Senatsentscheidungen vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420; vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, und vom 19. Januar 2010 X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567; zu der für die Beitragsseite geltenden Übergangsregelung Senatsurteil vom 18. November 2009 X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414).

    Der Senat hat in seinen einschlägigen Entscheidungen stets darauf hingewiesen, dass nach der vom BVerfG gewählten Formulierung eine doppelte Besteuerung "in jedem Fall" zu vermeiden sei (Urteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c; in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 68, 80; in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 83; vom 4. Februar 2010 X R 58/08, BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, und vom 18. Mai 2010 X R 29/09, BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, Rz 43, 45) und das Verbot der doppelten Besteuerung "strikt" zu beachten sowie ihm "besondere Aufmerksamkeit zu widmen" sei (Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 87; ebenso auch Förster, Deutsches Steuerrecht 2009, 141, 146; Hey, Deutsche Rentenversicherung 2004, 1, 3; Kulosa in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 338; a.A. Musil, Steuer und Wirtschaft 2005, 278, 283: kein absolutes Verbot).

    Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. Urteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c ee; in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 69; in BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, Rz 61; vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253, Rz 69, und in BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, Rz 44) hat das FG im Streitfall keine Feststellungen getroffen, die es dem Senat erlauben, eine doppelte Besteuerung auszuschließen.

    der steuerfreie Jahresbetrag der Rente mit der im Zeitpunkt des Renteneintritts gegebenen durchschnittlichen weiteren statistischen Lebenserwartung lediglich des Steuerpflichtigen selbst zu multiplizieren ist (so Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c ee), oder ob auch die auf statistischen Durchschnittswerten beruhende --höhere-- Lebenserwartung eines Ehegatten mit Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist;.

    ob für Zwecke der erforderlichen Vergleichsrechnung die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Höchstbeträge für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen auch durch Beiträge insbesondere zu Lebens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu solchen privaten Krankenversicherungen, deren Leistungen über das Versorgungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, aufgezehrt werden (offen gelassen im Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c cc; zum gleichrangigen Abzug der Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung s. unten d cc);.

    Diese Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des BVerfG (z.B. jüngst BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.) und des erkennenden Senats (Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c aa; ausführlich Urteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 70 ff.) geklärt.

    cc) Ebenso ist bereits entschieden, dass die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Altersvorsorgeaufwendungen einzustellen sind (Senatsurteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c cc, und in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 37; BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter C.II.1.b).

  • BFH, 19.01.2010 - X R 53/08

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der

    Auszug aus BFH, 21.06.2016 - X R 44/14
    Darüber hinaus hält der Senat auch die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelungen --insbesondere das Fehlen einer Differenzierung zwischen früheren Arbeitnehmern und früheren Selbständigen bei der Festlegung der Höhe des Besteuerungsanteils-- für verfassungsgemäß (grundlegend Senatsentscheidungen vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420; vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, und vom 19. Januar 2010 X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567; zu der für die Beitragsseite geltenden Übergangsregelung Senatsurteil vom 18. November 2009 X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414).

    Dabei hat der Senat in Bezug auf die allgemeine Ausgestaltung der Übergangsregelungen ausdrücklich auch gröbere Typisierungen und Generalisierungen als zulässig angesehen, da eine auf die individuellen Verhältnisse jedes einzelnen Steuerpflichtigen abstellende Übergangsregelung nicht administrierbar gewesen wäre (Urteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 29, 32).

    Der Senat hat in seinen einschlägigen Entscheidungen stets darauf hingewiesen, dass nach der vom BVerfG gewählten Formulierung eine doppelte Besteuerung "in jedem Fall" zu vermeiden sei (Urteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c; in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 68, 80; in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 83; vom 4. Februar 2010 X R 58/08, BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, und vom 18. Mai 2010 X R 29/09, BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, Rz 43, 45) und das Verbot der doppelten Besteuerung "strikt" zu beachten sowie ihm "besondere Aufmerksamkeit zu widmen" sei (Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 87; ebenso auch Förster, Deutsches Steuerrecht 2009, 141, 146; Hey, Deutsche Rentenversicherung 2004, 1, 3; Kulosa in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 338; a.A. Musil, Steuer und Wirtschaft 2005, 278, 283: kein absolutes Verbot).

    Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. Urteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c ee; in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 69; in BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, Rz 61; vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253, Rz 69, und in BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, Rz 44) hat das FG im Streitfall keine Feststellungen getroffen, die es dem Senat erlauben, eine doppelte Besteuerung auszuschließen.

    Diese Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des BVerfG (z.B. jüngst BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.) und des erkennenden Senats (Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c aa; ausführlich Urteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 70 ff.) geklärt.

    bb) Auch mit dem Einwand der Kläger, zu ihren Lasten bestehe eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Beziehern von Rentenzahlungen aus Pensionskassen --insbesondere den Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes--, hat sich der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567 (Rz 38) befasst.

    cc) Ebenso ist bereits entschieden, dass die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Altersvorsorgeaufwendungen einzustellen sind (Senatsurteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c cc, und in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 37; BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter C.II.1.b).

  • BVerfG, 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

    Auszug aus BFH, 21.06.2016 - X R 44/14
    cc) In seinem Beschluss vom 29. September 2015  2 BvR 2683/11 (BStBl II 2016, 310) hat das BVerfG festgestellt, das Verbot der doppelten Besteuerung sei im jeweiligen Einzelfall --ungeachtet der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung im Allgemeinen-- zu prüfen.

    Es hat allerdings schon im Rahmen dieser sich noch auf einer generalisierenden Ebene bewegenden Prüfungen --unter Bezugnahme auf die Formulierung in BVerfGE 105, 73, unter D.II.-- ausgeführt, der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum finde im "Verbot der Doppelbesteuerung" (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 310, Rz 32) bzw. im "strikten Verbot der doppelten Besteuerung" (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 310, Rz 46) seine Grenze.

    Diese Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des BVerfG (z.B. jüngst BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.) und des erkennenden Senats (Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c aa; ausführlich Urteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 70 ff.) geklärt.

  • BFH, 18.11.2009 - X R 34/07

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß -

    Auszug aus BFH, 21.06.2016 - X R 44/14
    Darüber hinaus hält der Senat auch die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelungen --insbesondere das Fehlen einer Differenzierung zwischen früheren Arbeitnehmern und früheren Selbständigen bei der Festlegung der Höhe des Besteuerungsanteils-- für verfassungsgemäß (grundlegend Senatsentscheidungen vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420; vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, und vom 19. Januar 2010 X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567; zu der für die Beitragsseite geltenden Übergangsregelung Senatsurteil vom 18. November 2009 X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414).

    Der Senat hat in seinen einschlägigen Entscheidungen stets darauf hingewiesen, dass nach der vom BVerfG gewählten Formulierung eine doppelte Besteuerung "in jedem Fall" zu vermeiden sei (Urteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c; in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 68, 80; in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 83; vom 4. Februar 2010 X R 58/08, BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, und vom 18. Mai 2010 X R 29/09, BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, Rz 43, 45) und das Verbot der doppelten Besteuerung "strikt" zu beachten sowie ihm "besondere Aufmerksamkeit zu widmen" sei (Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 87; ebenso auch Förster, Deutsches Steuerrecht 2009, 141, 146; Hey, Deutsche Rentenversicherung 2004, 1, 3; Kulosa in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 338; a.A. Musil, Steuer und Wirtschaft 2005, 278, 283: kein absolutes Verbot).

    Allerdings sei eine verfassungsrechtliche Prüfung nicht bereits in der Beitragsphase, sondern erst beim späteren Rentenbezug vorzunehmen (Senatsurteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 84 ff., m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerfG).

  • BFH, 18.05.2010 - X R 29/09

    Sog. Öffnungsklausel nicht für Beamten-Versorgungsanwartschaften -

    Auszug aus BFH, 21.06.2016 - X R 44/14
    Der Senat hat in seinen einschlägigen Entscheidungen stets darauf hingewiesen, dass nach der vom BVerfG gewählten Formulierung eine doppelte Besteuerung "in jedem Fall" zu vermeiden sei (Urteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c; in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 68, 80; in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 83; vom 4. Februar 2010 X R 58/08, BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, und vom 18. Mai 2010 X R 29/09, BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, Rz 43, 45) und das Verbot der doppelten Besteuerung "strikt" zu beachten sowie ihm "besondere Aufmerksamkeit zu widmen" sei (Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 87; ebenso auch Förster, Deutsches Steuerrecht 2009, 141, 146; Hey, Deutsche Rentenversicherung 2004, 1, 3; Kulosa in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 338; a.A. Musil, Steuer und Wirtschaft 2005, 278, 283: kein absolutes Verbot).

    Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. Urteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c ee; in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 69; in BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, Rz 61; vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253, Rz 69, und in BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, Rz 44) hat das FG im Streitfall keine Feststellungen getroffen, die es dem Senat erlauben, eine doppelte Besteuerung auszuschließen.

  • BFH, 04.02.2010 - X R 58/08

    Anwendung der Öffnungsklausel bei der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung -

    Auszug aus BFH, 21.06.2016 - X R 44/14
    Der Senat hat in seinen einschlägigen Entscheidungen stets darauf hingewiesen, dass nach der vom BVerfG gewählten Formulierung eine doppelte Besteuerung "in jedem Fall" zu vermeiden sei (Urteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c; in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 68, 80; in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 83; vom 4. Februar 2010 X R 58/08, BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, und vom 18. Mai 2010 X R 29/09, BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, Rz 43, 45) und das Verbot der doppelten Besteuerung "strikt" zu beachten sowie ihm "besondere Aufmerksamkeit zu widmen" sei (Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 87; ebenso auch Förster, Deutsches Steuerrecht 2009, 141, 146; Hey, Deutsche Rentenversicherung 2004, 1, 3; Kulosa in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 338; a.A. Musil, Steuer und Wirtschaft 2005, 278, 283: kein absolutes Verbot).

    Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. Urteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c ee; in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 69; in BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, Rz 61; vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253, Rz 69, und in BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, Rz 44) hat das FG im Streitfall keine Feststellungen getroffen, die es dem Senat erlauben, eine doppelte Besteuerung auszuschließen.

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 21.06.2016 - X R 44/14
    aa) In seinem grundlegenden Urteil vom 6. März 2002  2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73) hat das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten festgestellt und dem Gesetzgeber aufgegeben, mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zu schaffen.

    Es hat allerdings schon im Rahmen dieser sich noch auf einer generalisierenden Ebene bewegenden Prüfungen --unter Bezugnahme auf die Formulierung in BVerfGE 105, 73, unter D.II.-- ausgeführt, der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum finde im "Verbot der Doppelbesteuerung" (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 310, Rz 32) bzw. im "strikten Verbot der doppelten Besteuerung" (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 310, Rz 46) seine Grenze.

  • BFH, 01.02.2006 - X B 166/05

    Ab 1.1.2005 geleistete Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BFH, 21.06.2016 - X R 44/14
    Darüber hinaus hält der Senat auch die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelungen --insbesondere das Fehlen einer Differenzierung zwischen früheren Arbeitnehmern und früheren Selbständigen bei der Festlegung der Höhe des Besteuerungsanteils-- für verfassungsgemäß (grundlegend Senatsentscheidungen vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420; vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, und vom 19. Januar 2010 X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567; zu der für die Beitragsseite geltenden Übergangsregelung Senatsurteil vom 18. November 2009 X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414).

    In Bezug auf eine im konkreten Einzelfall bestehende Doppelbelastungsproblematik hat der Senat indes --ohne dass dies allerdings bisher entscheidungstragend geworden ist-- ausgesprochen, es sei "das zwingende Gebot des BVerfG zu beachten", dass Rentenzahlungen, soweit die zugrunde liegenden Beitragszahlungen aus versteuertem Einkommen geleistet worden seien, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden dürften (Senatsbeschluss in BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420, unter II.7.b bb).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BFH, 21.06.2016 - X R 44/14
    cc) Ebenso ist bereits entschieden, dass die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Altersvorsorgeaufwendungen einzustellen sind (Senatsurteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c cc, und in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 37; BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter C.II.1.b).
  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

    Auszug aus BFH, 21.06.2016 - X R 44/14
    Bei Schätzungen sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für sie von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung); Typisierungen müssen realitätsgerecht sein (BVerfG-Beschluss vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, unter D.I., m.w.N.).
  • BFH, 09.12.2009 - X R 28/07

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß; keine

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04

    Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen

  • BFH, 04.02.2010 - X R 52/08

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten

  • BFH, 11.02.2003 - VII R 1/01

    Gemeinschaftsrechtswidriger Tabaksteuersatz, Rechtsfolgen

  • BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

  • BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1961/10

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

  • FG Baden-Württemberg, 04.06.2014 - 8 K 389/11

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung - Besteuerung

  • BFH, 08.08.2001 - I R 29/00

    Verlustabzug: Wirtschaftliche Identität der GmbH

  • BFH, 19.05.2021 - X R 33/19

    Frage der doppelten Besteuerung von Renten: Klage abgewiesen

    Diese Entscheidung hat der erkennende Senat mit Urteil vom 21.06.2016 - X R 44/14 (BFHE 254, 545) aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen.

    a) Wie der Senat schon in seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang ausgeführt hat (Urteil in BFHE 254, 545, Rz 22), hat er in seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem mit dem AltEinkG vollzogenen Systemwechsel zum einen die nunmehrige grundsätzlich volle Einkommensteuerpflicht von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung --auch im Vergleich zu anderen, weiterhin nicht voll steuerpflichtigen Bezügen wie etwa Auszahlungen aus Verträgen über Lebens- oder private Rentenversicherungen-- als verfassungsgemäß angesehen.

    Ihm kann aber aufgrund der besonderen Umstände seines konkreten Einzelfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen (aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebote der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der folgerichtigen Ausgestaltung der Besteuerung, Verbot einer Übermaßbesteuerung) ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zukommen (Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 23 f., m.w.N.).

    Im Hinblick auf das von Verfassungs wegen bestehende Verbot einer doppelten Besteuerung ist bislang geklärt, dass eine solche nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (Senatsurteile in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 69, und in BFHE 254, 545, Rz 46), eine mögliche doppelte Besteuerung zwar noch nicht in der Beitragsphase, wohl aber bereits ab dem Beginn des Rentenbezugs geltend gemacht werden kann (Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 34 ff., m.w.N.), und die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.; Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 48, m.w.N.).

    Die Feststellungslast für das Vorliegen einer etwaigen verfassungswidrigen doppelten Besteuerung im Einzelfall liegt beim Steuerpflichtigen, wobei allerdings gewisse Darlegungserleichterungen gelten können und auch ergänzende Schätzungen nicht ausgeschlossen sind (ausführlich Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 52 ff.; so auch BVerfG-Beschluss in HFR 2016, 72, Rz 58 f.).

    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Vorsorgeaufwendungen einzustellen sind (Urteil in BFHE 254, 545, Rz 51, m.w.N.; zustimmend Dommermuth, FR 2020, 385, 395).

    Denn die Betrachtung kann bei Außerachtlassung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen regelmäßig auf die Sozialversicherungsbeiträge begrenzt werden, die auch für die entfernte Vergangenheit zumeist mit vertretbarem Aufwand feststellbar sein werden (vgl. bereits Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 56).

    Darüber hinaus würde eine derartige Betrachtung diejenigen Steuerpflichtigen, die zur Vornahme der Vergleichsrechnung alle ihre Einkommensteuerbescheide vorlegen, gegenüber denjenigen Steuerpflichtigen benachteiligen, die diese Unterlagen nicht vorlegen, so dass --entsprechend den Ausführungen des Senats im Urteil in BFHE 254, 545 (Rz 56)-- auf eine schätzweise Ableitung aus den Rentenversicherungsverläufen ausgewichen werden müsste.

  • FG Baden-Württemberg, 01.10.2019 - 8 K 3195/16

    Prüfung des Vorliegens einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung einer Rente

    Auf die Revision der Kläger hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück (BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFHE 254, 545).

    Im zweiten Rechtsgang reichten die Kläger eine "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) ein, wonach die Rente des Klägers für das gesamte Kalenderjahr 2008 xxx EUR (xxx EUR monatlich für die Monate Januar bis Juni und xxx EUR monatlich für die Monate Juli bis Dezember), der Beitragsanteil Krankenversicherung xxx EUR, der Zusatzbeitrag Krankenversicherung xxx EUR und der Beitrag Pflegeversicherung xxx EUR betrugen Aus dieser Mitteilung ergibt sich ferner, dass der Kläger für den ersten Rentenmonat im Dezember 2007 eine Rente von xxx EUR wie in den Folgemonaten und einen einmaligen Zuschuss zur Krankenversicherung von xxx EUR erhalten hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFHE 254, 545, Rz 40).

    Hinsichtlich des Vortrags des Klägers im ersten Rechtsgang wird auf die Schriftsätze des Klägers in den Akten des FG (8 K 389/11) und des BFH (X R 44/14) verwiesen.

    Eine solche doppelte Besteuerung liegt vor, wenn die dem Kläger voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge geringer sind als die von ihm aus versteuertem Einkommen bezahlten Altersvorsorgeaufwendungen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFHE 254, 545 Rz 38 und 43).

    Die vom BFH im ersten Rechtsgang aufgezeigte Unstimmigkeit zwischen dem Jahresbetrag der Rente des Streitjahres und dem ersten Rentenbezugsmonat des Vorjahres (BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFHE 254, 545, Rz 40) erklärt sich aus dem in diesem Monat zusammen mit dem Rentenbetrag ausgezahlten Zuschuss zur Krankenversicherung von xxx EUR.

    bb) Eine Hinterbliebenenrente des Ehegatten mit der längeren statistischen Lebenserwartung - hier der Klägerin - ist nach Auffassung des Senats bei der Ermittlung des voraussichtlich steuerunbelasteten Rentenbetrags nicht zu berücksichtigen (offengelassen in BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFHE 254, 545 Rz 42).

    cc) Der Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG führt nicht zu einer Erhöhung des steuerunbelastet zufließenden Teils der Rente (offengelassen in BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFHE 254, 545 Rz 42).

    dd) Auch die steuerliche Entlastung durch den anteilig auch auf die Renteneinkünfte des Klägers entfallenden Grundfreibetrag muss bei der Ermittlung der voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge nach Auffassung des Senats außer Betracht bleiben (offengelassen BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFHE 254, 545 Rz 42).

    Das vom BVerfG ausgesprochene Gebot der Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Rahmen der Neuregelung der Alterseinkünfte (BVerfG-Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, aaO Rz 224) beruht nach Auffassung des Senats auf dem einfach-rechtlichen objektiven Nettoprinzip gemäß § 2 Abs. 2 EStG (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, Rz 40), wonach Erwerbsaufwendungen grundsätzlich von den Einnahmen abzuziehen sind, in Verbindung mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. Weber-Grellet, Kommentar zu BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, Finanzrundschau -FR- 2017, 394 (399); HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 340; Musil, Verfassungs- und europarechtliche Probleme des Alterseinkünftegesetzes, Steuer und Wirtschaft -StuW- 2005, 278 (283f), Hey, DRV 2004, 1 (3ff); aA Wernsmann/Neudenberger, § 22 Rz B 211, die ausschließlich auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Folgerichtigkeit abstellen).

    ff) Die Sonderausgabenabzüge für die aus der Rente zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind nach Auffassung des Senats gleichfalls nicht zu berücksichtigen (offengelassen BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFHE 254, 545, Rz 42).

    gg) Die gemäß § 3 Nr. 14 EStG steuerfrei bleibenden Zuschüsse der Rentenversicherungsträger zu den Krankenversicherungsbeiträgen, die dem Steuerpflichtigen während der Zeit des Rentenbezugs zustehen, sind nach Auffassung des Senats aus denselben Gründen (s.o. ff)) gleichfalls nicht bei der Ermittlung des steuerfreien Rentenzuflusses zu berücksichtigen (offengelassen BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFHE 254, 545, Rz 42; HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 344 "Steuerbefreiung des vom Rentenversicherungsträger übernommenen hälftigen Beitrags zur Krankenversicherung nach § 3 Nr. 14 EStG" mwN).

    aa) Die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der Sozialversicherung sind gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Altersvorsorgeaufwendungen einzustellen (BFH-Urteile vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFHE 254, 545, Rz 51 mwN; vgl. § 126 Abs. 5 FGO).

    bb) Dasselbe gilt nach Auffassung des Senats auch für Beiträge zu privaten Kranken- oder Pflegeversicherungen, soweit sie der Erlangung eines mit dem Niveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vergleichbaren Schutzes dienen (offengelassen BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFHE 254, 545 Rz 45).

    cc) Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen (noch offengelassen BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFHE 254, 545 Rz 45) sind bei der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang sich die Beiträge zur Basis-Altersversorgung im zeitlichen Anwendungsbereich der bis 2004 für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen geltenden Rechtslage tatsächlich als Sonderausgaben ausgewirkt haben, nicht gleichrangig, sondern nur nachrangig zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung abzuziehen (BFH-Urteil vom 23. August 2017 X R 33/15, BFHE 259, 311, BStBl II 2018, 62; vorhergehend Urteil des FG Baden-Württemberg vom 29. September 2015, 5 K 1075/13, juris; aA Wernsmann/Neudenberger in KSM, § 22 Rz B 217).

    ee) Eine Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge um kalkulatorisch nicht auf den Erwerb eines Anspruchs auf Altersrente entfallende Anteile nimmt der Senat bei seiner Berechnung nicht vor (offengelassen BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFHE 254, 545 Rz 45).

    ff) Auch in den Fällen, in denen die festgesetzte Einkommensteuer Null EUR beträgt, kann ein Teil der Aufwendungen für die Altersvorsorge aus versteuertem Einkommen erbracht worden sein (offen gelassen BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFHE 254, 545 Rz. 45), weil sich in Fällen einer Null-Festsetzung bei steuerbaren Renteneinkünften die Steuerfreiheit erst aufgrund weiterer Abzugsbeträge wie dem Werbungskosten-Pauschbetrag, dem Sonderausgabenabzug oder insbesondere dem Grundfreibetrag ergeben kann.

    gg) Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist der für die Veranlagungszeiträume bis 2004 gewährte gesamte Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3 EStG zwischen den Ehegatten gleichmäßig im Verhältnis der von ihnen geleisteten und geltend gemachten - ggf. vorrangig zu berücksichtigenden - Versicherungsbeiträge aufzuteilen und dann der anteilig auf die Rentenversicherungsbeiträge des betroffenen Ehegatten entfallende Anteil am Sonderausgabenabzug zu ermitteln (offengelassen BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFHE 254, 545 Rz 45).

    c) Die erforderliche Berechnung ist auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen (BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFHE 254, 545 Rz 48).

    Die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelung - insbesondere das Fehlen einer Differenzierung zwischen früheren Arbeitnehmern und früheren Selbständigen bei der Festlegung der Höhe des Besteuerungsanteils - ist verfassungskonform (BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFHE 254, 545 Rz 22).

    Im Übrigen wird hierzu auf die Ausführungen des BFH verwiesen (BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFHE 254, 545 Rz 49f).

  • BFH, 19.05.2021 - X R 20/19

    Zur doppelten Besteuerung von Renten: Bei privaten Renten kann es systembedingt

    aa) Im Hinblick auf das von Verfassungs wegen zu beachtende Verbot einer doppelten Besteuerung ist durch den Senat bereits geklärt und durch das BVerfG bestätigt, dass eine solche nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (vgl. u.a. Senatsurteile vom 19.01.2010 - X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 69, und vom 21.06.2016 - X R 44/14, BFHE 254, 545, Rz 46; BVerfG-Beschlüsse vom 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310, Rz 49 ff.; vom 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 72, Rz 58 ff., sowie vom 30.09.2015 - 2 BvR 1961/10, HFR 2016, 77, Rz 41 ff.).

    Der Einwand einer doppelten Besteuerung kann zwar noch nicht in der Beitragsphase, wohl aber bereits ab dem Beginn des Rentenbezugs geltend gemacht werden (Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 34 ff., m.w.N.).

    Geklärt und von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt ist, dass die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist (vgl. Senatsurteile vom 06.04.2016 - X R 2/15, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733, Rz 53, m.w.N., sowie in BFHE 254, 545, Rz 48; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - X R 33/19, unter II.1.b und 2.a).

    Ausnahmsweise ist bei einer fehlenden Möglichkeit oder bei Unzumutbarkeit der Darlegung einzelfallbezogener Angaben der Anteil der aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen nach sachgerechten Maßstäben zu schätzen (vgl. Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 52 ff.).

    Dieser Teil ist mit der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung des Steuerpflichtigen nach der im Zeitpunkt des Renteneintritts letztverfügbaren Sterbetafel zu multiplizieren (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 254, 545, Rz 39, 42, sowie vom 23.08.2017 - X R 33/15, BFHE 259, 311, BStBl II 2018, 62, Rz 35; Kulosa, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2018, 1413, 1416).

    So hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass mit Blick auf den noch bis zum Veranlagungszeitraum 2004 geltenden einheitlichen Höchstbetrag für alle in § 10 Abs. 3 EStG a.F. genannten Vorsorgeaufwendungen die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Altersvorsorgeaufwendungen einzustellen sind (Urteile vom 26.11.2008 - X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c cc; in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 37; in BFHE 254, 545, Rz 51).

    b) Der Senat braucht nicht zu beurteilen, ob die Kläger jene Doppelbelastung als Bagatellbetrag hinzunehmen hätten oder ob im Hinblick auf die Vorgabe des BVerfG, eine doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und -einkünften "in jedem Fall" zu vermeiden (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, unter D.II.), die Geltung jeglicher Bagatellgrenzen ausgeschlossen ist (offengelassen im Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 46; vgl. aber auch Schuster, juris - Die Monatszeitschrift 2017, 119, 122).

  • FG Hessen, 28.05.2018 - 7 K 2456/14

    Anwendung des Ertragsanteils von 20 % auf den gesamten Steigerungsbetrag

    Hinsichtlich der laut BFH vom 21.06.2016 X R 44/14 "hinnehmbaren Bagatellgrenze", auf die das Gericht vor der mündlichen Verhandlung hingewiesen habe, sei zu bemerken, dass eine geltend gemachte Doppelbesteuerung von (inzwischen) ? nicht mehr darunter falle, insbesondere wenn man bedenke, dass es sich dabei um jährlich wiederkehrende Beträge handele.

    Trotz genereller Bejahung der Verfassungsmäßigkeit ist allerdings im Einzelfall eine Prüfung erforderlich, ob es tatsächlich zu einer grundsätzlich strikt verbotenen Doppelbesteuerung gekommen ist (BFH, Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791).

    Die Feststellungslast hierfür liegt beim Steuerpflichtigen (BFH, X R 44/14 a.a.O.), so dass etwaige Darlegungsmängel zu seinen Lasten gehen.

    So hat der BFH etwa bereits entschieden, dass die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Altersvorsorgeaufwendungen einzustellen sind (BFH, Urteil vom 21, 06,2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791).

    Dementsprechend geht der X. Senat des BFH im Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 2575 davon aus, dass dem Steuerpflichtigen aufgrund der besonderen Umstände seines konkreten Einzelfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen (Gebote der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der folgerichtigen Ausgestaltung der Besteuerung, Verbot einer Übermaßbesteuerung) ein Anspruch auf Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zukommen kann.

    Hierzu ist der steuerfreie Jahresbetrag der Rente mit der im Zeitpunkt des Renteneintritts gegebenen durchschnittlichen weiteren statistischen Lebenserwartung des Steuerpflichtigen zu multiplizieren (BFH, Urteil X R 44/14 a.a.O.).

    Übersteigt die Höhe der Beitragszahlungen aus versteuertem Einkommen den steuerfreien Rentenbezug, liegt insoweit eine verfassungswidrige Zweifachbesteuerung vor, die grundsätzlich im Streitzeitraum zeitanteilig - gemessen an der gesamten Rentenbezugsdauer - zu berücksichtigen ist, sofern nicht eine doppelte Belastung bis zu einer gewissen Bagatellgrenze hinzunehmen ist (BFH X R 44/14 a.a.O. unter III. 2.c).

  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2021 - 1 K 937/19

    Keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung von Altersrenten

    Sie verwiesen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791.

    Wie im BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791, Rn. 56 ausgeführt, sei die Vorlage der Einkommensteuerbescheide -wie im Streitfall für die Jahre 1990 bis 2016 geschehen- nämlich nicht das einzige Mittel für die Darlegung einer doppelten Besteuerung.

    Eine doppelte Besteuerung liegt vor, wenn die einem Steuerpflichtigen voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge geringer sind als die von ihm aus versteuertem Einkommen entrichteten Altersvorsorgeaufwendungen (BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791 Rn. 18 und 23 m.w.N.).

    aa Satz 4 EStG mit der im Zeitpunkt des Renteneintritts gegebenen durchschnittlichen weiteren statistischen Lebenserwartung zu multiplizieren ist, wobei die Berechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist (BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791, Rn. 48).

    eine der Klägerin -aufgrund ihrer statistisch höheren Lebenserwartung- möglicherweise künftig zukommende Hinterbliebenenrente (ebenso offengelassen in BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791, Rn. 42; verneinend FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 2019 8 K 3195/16, EFG 2020, 116, nrkr., Rn. 55, m.w.N.).,.

    der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG (offengelassen in BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791, Rn. 42; verneinend FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 2019 8 K 3195/16, EFG 2020, 116 , nrkr., Rn. 58 f., m.w.N.),.

    der auf die Renteneinkünfte entfallende Grundfreibetrag (offengelassen BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791, Rn. 42; verneinend FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 2019 8 K 3195/16, EFG 2020, 116, , nrkr., Rn. 61 ff., m.w.N.),.

    die Sonderausgabenabzüge für die aus der Rente zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (offengelassen BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791, Rn. 42; verneinend FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 2019 8 K 3195/16, EFG 2020, 116, nrkr., Rn. 68 f., m.w.N.).

    die gemäß § 3 Nr. 14 EStG steuerfrei bleibenden monatlichen Zuschüsse der Rentenversicherungsträger zu den Krankenversicherungsbeiträgen, die dem Kläger während der Zeit des Rentenbezugs zustehen könnten (offengelassen BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791, Rn. 42; verneinend FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 2019 8 K 3195/16, EFG 2020, 116, nrkr., Rn. 71, m.w.N.).

    Dasselbe gilt nach Auffassung des Senats auch für Beiträge zu Haftpflicht- und Unfallversicherungen (so überzeugend FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 2019 8 K 3195/16, EFG 2020, 116, nrkr., Rn. 77 bis 82, m.w.N.; offengelassen BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791, Rn. 45).

    dd) Daneben sind die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der Sozialversicherung gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Altersvorsorgeaufwendungen einzustellen (BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791, Rn. 51; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 2019 8 K 3195/16, EFG 2020, 116, nrkr., Rn. 77 f.).

    Dasselbe gilt nach Auffassung des Senats auch für Beiträge des Klägers zur privaten KV/PV ab dem Zeitpunkt seiner Verbeamtung zum 1. Juli 1991, soweit sie der Erlangung eines mit dem Niveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vergleichbaren Schutzes dienen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 2019 8 K 3195/16, EFG 2020, 116, nrkr., Rn. 78; offengelassen BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791, Rn. 45).

    Gleiches gilt für die Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen (LV) und zu Unfall- sowie Haftpflichtversicherungen, denn ebenso wie für Beiträge zu privaten Zusatz-Krankenversicherungen besteht auch für diese Beiträge unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zum steuerlichen Abzug (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 2019 8 K 3195/16, EFG 2020, 116, nrkr., Rn. 80 und 82, m.w.N.; offengelassen BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791, Rn. 45).

    Erst dann ist der anteilig auf die Rentenversicherungsbeiträge des betroffenen Ehegatten entfallende Anteil am Sonderausgabenabzug zu ermitteln (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 2019 8 K 3195/16, EFG 2020, 116, nrkr., Rn. 90; offengelassen BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791, Rn. 45, ob in diese Verhältnisrechnung auch Beiträge zu Lebens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu solchen privaten KV, deren Leistungen über das Versorgungsniveau der gesetzlichen KV hinausgehen, einzubeziehen sind).

  • BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvR 1140/21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung der Rente aus der

    Dafür könnte auch sprechen, dass die Worte "in jedem Fall" nicht in dem Halbsatz zur Vermeidung der doppelten Besteuerung, sondern bereits zu Beginn des Satzes verwendet werden (das Bundesverfassungsgericht hat gerade nicht davon gesprochen, "dass eine doppelte Besteuerung in jedem Fall zu vermeiden sei"; so aber der Bundesfinanzhof im ersten Rechtsgang, Urteil vom 21. Juni 2016 - X R 44/14 -, Rn. 23).

    b) Ob das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 29. beziehungsweise 30. September 2015 (Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvR 2683/11 -, - 2 BvR 1961/10 -, - 2 BvR 1066/10 -) die strikt einzelfallbezogene Vorgehensweise des Bundesfinanzhofs bei der Prüfung einer doppelten Besteuerung implizit gebilligt hat (so der Bundesfinanzhof im ersten Rechtsgang, Urteil vom 21. Juni 2016 - X R 44/14 -, Rn. 27 f.), kann hier ebenfalls auf sich beruhen.

  • BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvR 1143/21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Renten aus der

    b) Ob das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 29. beziehungsweise 30. September 2015 (Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvR 2683/11 -, - 2 BvR 1961/10 -, - 2 BvR 1066/10 -) die strikt einzelfallbezogene Vorgehensweise des Bundesfinanzhofs bei der Prüfung einer doppelten Besteuerung implizit gebilligt hat (so BFH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X R 44/14 -, Rn. 25 ff.), kann hier ebenfalls auf sich beruhen.
  • BFH, 05.11.2019 - X R 23/17

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn

    Allerdings entspricht es gefestigten Grundsätzen höchstrichterlicher (Verfassungs-)Rechtsprechung, dass der Einwand doppelter Besteuerung nicht in Veranlagungszeiträumen der Altersvorsorgeaufbauphase, sondern erstmals mit Beginn der Rentenauszahlungsphase gerügt werden kann (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04 u.a., BVerfGE 120, 169, unter B.I.2.b, sowie vom 14.06.2016 - 2 BvR 290/10, BStBl II 2016, 801, Rz 57; ebenso Senatsurteile vom 09.12.2009 - X R 28/07, BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348, unter B.II.3.e bb aaa, und vom 21.06.2016 - X R 44/14, BFHE 254, 545, Rz 34).

    Vielmehr sind jene Beiträge und die späteren Altersbezüge für Zwecke der Prüfung, ob es zu einer doppelten Besteuerung kommt, als einheitliches Ganzes zu sehen (Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 35), so dass der Gesetzgeber dem Verbot doppelter Besteuerung ebenso durch einen entsprechend schonenderen Zugriff in der Versorgungsphase Rechnung tragen kann (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 169, unter B.I.2.b, m.w.N.).

  • FG Saarland, 29.04.2021 - 3 V 1023/21

    Aussetzung der Vollziehung: ... - Verhältnis versteuerter Entgeltpunkte zum

    Kann ein solcher nicht erbracht werden, hat der Steuerpflichtige die damit verbundenen möglichen Rechtsnachteile zu tragen (vgl. zu Vorstehendem: BFH vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791; vom 23. November 2016 X R 13/14, BFH/NV 2017, 117; vom 4. Dezember 2012 X B 152/11, BFH/NV 2013, 375; FG Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2019 8 K 3195/16, EFG 2020, 116).

    Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung (Unfall-, Kranken-, Rentenversicherung) gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Vorsorgeaufwendungen einzustellen sind (vgl. BFH vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791 m. w. N.), dürften bei grob überschlägiger Schätzung daher die Rentenbeiträge in den Jahren ... bis 2004, soweit sie auf den Arbeitnehmer entfallen, nicht zu 100%, sondern höchstens zu etwa 90% besteuert worden sein (im Jahr 2000 etwa waren 3.915 DM von 22.535 DM abzugsfähig; das entspricht einem Anteil von gerundet 17 %, Rechtsmittelnebenakte Bl. 1).

    auch Veranlagungszeiträume vorgelegen haben, in welchen die Einkommensteuer auf 0 ? festgesetzt wurde, sodass die Frage der "versteuerten Beiträge" möglicherweise neu zu betrachten wäre (vgl. BFH vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791).

  • FG Köln, 04.11.2019 - 11 K 2132/18

    Rechtmäßigkeit der einkommensteuerlichen Berücksichtigung einer ausgezahlten

    Mit Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14 habe der BFH jedoch entschieden, dass es trotz dieser Grundannahme nicht zu einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und -bezügen kommen dürfe und die Ermittlung des Besteuerungsanteils im Einzelfall von der gesetzlichen Typisierung abweichen könne.

    Wegen des Verbots einer Doppelbesteuerung berufen sich die Kläger ausdrücklich auf das BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, aus dem sie u.a. herleiten, dass eine verfassungsrechtliche Prüfung nicht bereits in der Beitragsphase, sondern erst beim späteren Rentenbezug vorzunehmen sei.

    Ausgehend von dieser seit dem Jahr 2005 geltenden - sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Bundesfinanzhof als grundsätzlich verfassungsgemäß angesehenen (vgl. hierzu BVerfG-Beschluss vom 29. September 2015 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310, und 2 BvR 323/10, DStR 2016, 1731, BFH-Beschluss vom 27. Mai 2015 X B 168/14, BFH/NV 2015, 1369, BFH-Urteile vom 6. April 2016 X R 2/15, BStBl II 2016, 733, und vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791, m.w.N.) - Gesetzeslage hat der Beklagte die dem Kläger im Streitjahr zugeflossene Altersrente des Versorgungswerks ... zutreffend als sonstige Einkünfte bei der Einkommensteuerfestsetzung der Kläger für 2015 erfasst.

    a) Zwar hat der BFH vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 21. Juni 2016 (X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791) entschieden, dass es - ungeachtet der grundsätzlich zu bejahenden Verfassungsmäßigkeit der mit dem Alterseinkünftegesetz geschaffenen Übergangsregelungen für die Besteuerung von Leibrenten aus der Basisversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG) - "in keinem Fall" zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge kommen dürfe.

    Er hat hierzu ergänzend und vertiefend ausgeführt, es sei "das zwingende Gebot des Bundesverfassungsgerichts zu beachten", dass Rentenzahlungen, soweit die zugrunde liegenden Beitragszahlungen aus versteuertem Einkommen geleistet worden seien, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden dürften (BFH-Beschluss vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BStBl II 2016, 420, und BFH in BFH/NV 2016, 1791, m.w.N.); eine doppelte Besteuerung sei "in jedem Fall" zu vermeiden (BFH-Urteile vom 4. Februar 2010 X R 58/08, BStBl II 2011, 579, vom 18. Mai 2010 X R 29/09, BStBl II 2011, 591, und BFH in BFH/NV 2016, 1791, m.w.N.) und ihr Verbot "strikt" zu beachten (BFH in BStBl II 2010, 414, sowie BFH in BFH/NV 2016, 1791, m.w.N.).

    Hinsichtlich des Zeitpunkts, in dem das Vorliegen einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung geltend zu machen ist, hat der BFH unter Berufung auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts die Auffassung vertreten, dass ein etwaiger Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung "in den Veranlagungszeiträumen der Versorgungsphase zu rügen" sei, "in denen die Altersbezüge der Besteuerung unterworfen werden" (BFH in BFH/NV 2016, 1791 unter Hinweis auf BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05, BVerfGE 120, 169 unter B.I.2.b).

    aa) Das von den Klägern zur Klagebegründung herangezogene BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 (X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791) sowie die darin in Bezug genommenen weiteren Entscheidungen setzen als Prämisse unausgesprochen voraus, dass bei dem betreffenden Rentenberechtigten allein aufgrund der - seinen Einzelfall nicht erfassenden - typisierenden Regelungen eine steuerliche Doppelbelastung eintritt, diese also ausschließlich und unmittelbar eine Folge der mangelnden Differenzierung der (einfach-) gesetzlichen Vorschriften darstellt.

  • BFH, 24.08.2021 - X B 53/21

    Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung

  • BFH, 23.08.2017 - X R 33/15

    Doppelte Belastung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen: Ermittlung

  • FG München, 24.07.2018 - 2 K 493/17

    Verbot einer doppelten Besteuerung wegen Berufsunfähigkeitsversicherung

  • BFH, 06.04.2022 - X R 27/20

    Keine doppelte Besteuerung bei unterbliebener steuerlicher Geltendmachung von

  • BFH, 05.04.2017 - X R 50/14

    Altersrente der Vereinten Nationen

  • FG Münster, 22.11.2022 - 2 K 492/22

    Bestehen einer Doppelbesteuerung im Rahmen der Einkommenssteuer von aus

  • FG Hamburg, 14.06.2021 - 1 K 73/19

    Einkommensteuerrecht: Sonderausgabenabzug von inländischen Pflichtbeiträgen zur

  • BFH, 14.12.2022 - X R 25/21

    Kein Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei Bezug von steuerfreiem

  • BFH, 05.02.2018 - X B 114/17

    Ermittlung einer doppelten Besteuerung bei Hinterbliebenenrenten

  • BFH, 26.08.2020 - II R 6/19

    Einheitsbewertung indifferenter Räume

  • FG Sachsen, 25.05.2022 - 6 K 449/20

    Besteuerung einer Altersrente hinsichtlich Feststellung einer verfassungswidrigen

  • FG Köln, 18.05.2020 - 15 K 279/17

    Finanzgerichtsordnung/Einkommensteuer: Unzulässigkeit der im Fall einer

  • FG Köln, 25.05.2023 - 11 K 1306/20

    Unterliegen des Krankengeldes dem Progressionsvorbehalt

  • FG Sachsen, 16.12.2020 - 2 K 1710/19

    Sachdienlichkeit des Erlasses der Teileinspruchsentscheidung hinsichtlich

  • FG Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 1 K 1134/22

    Keine Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, welche im Zusammenhang mit

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