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   BFH, 17.05.2017 - X R 45/16   

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https://dejure.org/2017,41886
BFH, 17.05.2017 - X R 45/16 (https://dejure.org/2017,41886)
BFH, Entscheidung vom 17.05.2017 - X R 45/16 (https://dejure.org/2017,41886)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - X R 45/16 (https://dejure.org/2017,41886)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 129, AO § 173 Abs 1 Nr 2, AO § 174 Abs 3, EStG § 11 Abs 2 S 2, UStG § 18 Abs 4 S 1, EStG VZ 2012, UStG VZ 2012
    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit

  • Bundesfinanzhof

    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129 AO, § 173 Abs 1 Nr 2 AO, § 174 Abs 3 AO, § 11 Abs 2 S 2 EStG 2009, § 18 Abs 4 S 1 UStG 2005
    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit

  • IWW

    § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, § ... 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), § 174 Abs. 3 AO, § 129 AO, § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 174 Abs. 3 Satz 1 AO, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 118 Abs. 2 FGO, § 129 Satz 1 AO, § 129 Satz 2 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 4 Abs. 3 EStG, § 11 Abs. 2 EStG, § 18 Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Begriff des groben Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO; Begriff der Annahme i.S. von § 174 Abs. 3 AO

  • rewis.io

    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des groben Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ; Begriff der Annahme i.S. von § 174 Abs. 3 AO

  • rechtsportal.de

    Begriff des groben Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • datenbank.nwb.de

    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht berücksichtigte Umsatzsteuervorauszahlung - und die Änderung des Einkommensteuerbescheids

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bescheidkorrektur - wegen Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderung eines Steuerbescheids - wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 11 Abs 2 S 2, AO § 129, AO § 174 Abs 3
    Abfluss, Regelmäßig wiederkehrende Ausgabe, Umsatzsteuervorauszahlung, Offenbare Unrichtigkeit, Widerstreitende Steuerfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 27.08.2013 - VIII R 9/11

    Offenbare Unrichtigkeit; Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als

    Auszug aus BFH, 17.05.2017 - X R 45/16
    Hinsichtlich der Möglichkeit einer Bescheidsberichtigung nach § 129 AO verwiesen sie u.a. auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. August 2013 VIII R 9/11 (BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439).

    Eine Abweichung von dem von den Klägern zitierten BFH-Urteil in BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439 liege nicht vor.

    Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift aber auch dann anwendbar, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439, Rz 15, m.w.N.).

    c) Aus dem BFH-Urteil in BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439 ergibt sich nichts Gegenteiliges.

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus BFH, 17.05.2017 - X R 45/16
    Ist die Vorinstanz --wie hier-- von den richtigen rechtlichen Maßstäben ausgegangen, ist ihre tatrichterliche Würdigung, der Steuerberater der Kläger habe in allen in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, durch den angerufenen Senat nur auf Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze überprüfbar (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 18/14, BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 20, m.w.N.).

    Dass sich die Kläger das grobe Verschulden ihres steuerlichen Beraters zurechnen lassen müssen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (s. erneut BFH-Urteil in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 14).

  • BFH, 03.08.2016 - X R 20/15

    Offenbare Unrichtigkeit bei unvollständig ausgefülltem Steuererklärungsvordruck

    Auszug aus BFH, 17.05.2017 - X R 45/16
    Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterworfen ist (s. zuletzt Senatsurteile vom 3. August 2016 X R 20/15, BFH/NV 2017, 438, und vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257, jeweils unter II.1.a, m.w.N.).
  • BFH, 26.10.2016 - X R 1/14

    Keine Berichtigungsmöglichkeit bei fehlerhafter Eintragung von Beiträgen an

    Auszug aus BFH, 17.05.2017 - X R 45/16
    Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterworfen ist (s. zuletzt Senatsurteile vom 3. August 2016 X R 20/15, BFH/NV 2017, 438, und vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257, jeweils unter II.1.a, m.w.N.).
  • BFH, 16.09.2015 - IX R 37/14

    Keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme "vermeintlicher" mechanischer

    Auszug aus BFH, 17.05.2017 - X R 45/16
    Die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO setzt grundsätzlich voraus, dass der offenbare Fehler in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden ist (z.B. BFH-Urteil vom 16. September 2015 IX R 37/14, BFHE 250, 332, BStBl II 2015, 1040, Rz 17).
  • FG Düsseldorf, 20.07.2016 - 7 K 750/16

    Voraussetzungen für die Änderung eines Einkommensteuerbescheides

    Auszug aus BFH, 17.05.2017 - X R 45/16
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2016  7 K 750/16 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 27.08.2014 - II R 43/12

    Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH;

    Auszug aus BFH, 17.05.2017 - X R 45/16
    An der Ursächlichkeit der Annahme für die Nichtberücksichtigung fehlt es jedoch, wenn die Behörde von dem betreffenden Sachverhalt überhaupt keine Kenntnis hatte oder rechtsirrtümlich annahm, dieser Sachverhalt sei --jetzt und auch später-- ohne steuerrechtliche Bedeutung (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 27. August 2014 II R 43/12, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz 15 ff., insbesondere Rz 19, m.w.N.).
  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 19/00

    Widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 AO

    Auszug aus BFH, 17.05.2017 - X R 45/16
    b) Im Streitfall hat das FG ausdrücklich festgestellt, dem FA --also auch dem insoweit maßgeblichen, für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger (z.B. BFH-Urteil vom 29. Mai 2001 VIII R 19/00, BFHE 195, 23, BStBl II 2001, 743, unter II.3.a)-- sei bei Erlass des Einkommensteuerbescheids 2012 nicht bekannt gewesen, dass die in Streit stehende Umsatzsteuervorauszahlung nicht im Jahr 2012 als Betriebsausgabe angesetzt wurde (FG-Urteil, Seite 9, zweiter Absatz).
  • BFH, 14.01.2020 - VIII R 4/17

    Keine Berichtigung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei fehlender

    Dabei ist § 129 AO schon dann nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler gründet oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.05.2017 - X R 45/16, BFH/NV 2018, 10, Rz 25, m.w.N.).
  • BFH, 22.05.2019 - XI R 9/18

    Anwendung des § 129 AO bei Abgabe elektronischer Steuererklärungen; offenbare

    § 129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder --wie hier vom FG angenommen-- auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (vgl. dazu insgesamt BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 - X R 45/16, BFH/NV 2018, 10, Rz 25, m.w.N.).

    Der BFH hat in den Urteilen in BFH/NV 2017, 1415; in BFH/NV 2018, 10, und in BFHE 260, 397, BStBl II 2018, 378 Fälle mit elektronischen Steuererklärungen entschieden und dabei die oben dargestellten Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung angewendet (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 438, Rz 29).

  • BFH, 08.12.2021 - I R 47/18

    Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des

    § 129 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (vgl. dazu insgesamt BFH-Urteil vom 17.05.2017 - X R 45/16, BFH/NV 2018, 10, m.w.N.).

    Eine Situation, in der die tatsächliche Angabe des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung ggf. das Ergebnis rechtlicher Überlegungen sein könnte (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 10 in Abgrenzung zum BFH-Urteil in BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439), liegt im Streitfall nicht vor.

  • FG Köln, 14.06.2018 - 15 K 271/16

    Möglichkeit der Berichtigung eines fehlerhaft gewährten Freibetrags nach § 17

    Nicht unter § 129 AO fallen jedoch - in Abgrenzung zu "mechanischen" Fehlern -Rechtsirrtümer, Denkfehler, unrichtige Tatsachenwürdigung, die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts und Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen (vgl. nur BFH-Urteile vom 21. Januar 2010 III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410; vom 4. Juni 2008 X R 47/07, BFH/NV 2008, 1801; vom 4. November 1992 XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509; aus jüngerer Zeit BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 X R 45/16, BFH/NV 2018, 10; jeweils m.w.N.).

    Es handelt sich um eine vom Finanzgericht zu entscheidende Tatfrage (vgl. nur BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 X R 45/16, BFH/NV 2018, 10, m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2018 - 13 K 13259/17

    Falsche Annahme der Finanzbehörde über die zeitliche Zuordnung einer

    Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 17.5.2017, X R 45/16, weswegen das Verfahren geruht hat, führt der Kläger aus, dass im Falle einer rechtlichen Prüfung der Einkommensteuererklärung 2011 eine Änderung nach § 174 Abs. 3 AO vorzunehmen sei und im Falle einer ungeprüften Übernahme seiner Angaben eine Änderungsmöglichkeit nach § 129 AO bestünde.

    Die intensive Prüfung des Einkommensteuererklärung und der damit im Zusammenhang stehende Denkprozess der Finanzamtmitarbeiterin stellt den maßgeblichen Unterschied zu dem vom BFH im Urteil vom 17.5.2017 (X R 45/16, BFH/NV 2018, 10) entschiedenen Fall dar, weswegen das Verfahren geruht hat.

  • FG Hamburg, 04.10.2018 - 3 K 69/18

    Keine Berichtigungs- oder Änderungsmöglichkeit für das Finanzamt bei Fehlern in

    Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift aber auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (BFH-Urteile vom 17.05.2017 X R 45/16, BFH/NV 2018, 10; vom 03.08.2016 X R 20/15, BFH/NV 2017, 438).
  • BFH, 12.03.2019 - IX R 29/17

    Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsache

    Insoweit verweist der Senat auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach bei unzutreffender Tatsachenwürdigung, der Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts, einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Übertragungsfehler oder bei mangelnder Sachaufklärung eine Änderung nach § 129 AO ausscheidet (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, Rz 16 f.; vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257, Rz 13; vom 3. Mai 2017 X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415, Rz 13; vom 17. Mai 2017 X R 45/16, BFH/NV 2018, 10, Rz 25; jeweils vom 16. Januar 2018 VI R 41/16, BFHE 260, 397, BStBl II 2018, 378, Rz 13, und VI R 38/16, BFH/NV 2018, 513, Rz 13; BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2018 VIII B 79/18, BFH/NV 2019, 102, Rz 10).
  • FG Köln, 27.09.2018 - 11 K 2086/16

    Abgabenordnung: Offenbare Unrichtigkeit bei unterbliebener Hinzurechnung der

    Die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO setzt grundsätzlich voraus, dass der offenbare Fehler in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden ist (vgl. nur BFH-Urteile vom 17.5.2017 X R 45/16, BFH/NV 2018, 10 und vom 16.9.2015 IX R 37/14, BStBl. II 2015, 1040).

    Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift aber auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17.5.2017 X R 45/16, BFH/NV 2018, 10 m.w.N.).

    Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterworfen ist (vgl. nur BFH-Urteile vom 17.5.2017 X R 45/16, BFH/NV 2018, 10, vom 3.8.2016 X R 20/15, BFH/NV 2017, 438 und vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

  • FG Münster, 28.02.2018 - 9 K 3343/13

    Verfahren/Insolvenzrecht - Zusammenveranlagung und Aufteilung der ESt-Schuld im

    Vielmehr erfasst er den einheitlichen für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex (BFH-Urteil vom 17.05.2017 - X R 45/16, BFH/NV 2018, 10; BFH-Urteil vom 06.09.2011 - VIII R 38/09, BStBl. II 2012, 23).
  • FG Niedersachsen, 19.02.2020 - 3 K 323/19

    Feststellung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien; Anspruch auf

    § 129 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (vgl. dazu insgesamt BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 X R 45/16, BFH/NV 2018, 10).

    Der BFH hat bereits mehrfach Fälle mit elektronischen Steuererklärungen entschieden und dabei die oben dargestellten Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung angewendet (vgl. BFH-Urteile vom 3. August 2016 X R 20/15, BFH/NV 2017, 438; vom 3. Mai 2017 X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415; vom 17. Mai 2017 X R 45/16, BFH/NV 2018, 10; vom 16. Januar 2018 VI R 41/16, BFHE 260, 397, BStBl II 2018, 378 und vom 22. Mai 2019 XI R 9/18, BFHE 264, 393, BStBl II 2020, 37).

  • FG Niedersachsen, 04.08.2020 - 9 K 237/19

    Anspruch auf Berichtigung eines Einkommensteuerbescheides

  • FG Niedersachsen, 16.05.2023 - 9 K 90/22

    Ausgesteuerter Sachverhalt; Aussteuerung; Automationsgestützte Veranlagung;

  • FG Düsseldorf, 14.09.2018 - 1 K 542/17

    Korrekte Umsetzung einer in der mündlichen Verhandlung gegebenen Zusage;

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2023 - 16 K 16015/23

    Offenbare Unrichtigkeit bei Einsatz des Risiko-Managemente-Systems durch das

  • FG Düsseldorf, 07.09.2023 - 7 K 677/22

    Offenbare Unrichtigkeit: Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos

  • FG Münster, 14.06.2023 - 9 K 2189/20

    Verfahrensrecht - Zur Anwendung von § 129 AO auf einen Gewerbesteuerbescheid, in

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